RS Vwgh 2005/10/20 2004/11/0223

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301500
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

31990L0676 Nov-31981L0851 Art4 Abs4;
AMG 1983 §11 Abs1;
BienenSG 1988 §1 Z1;
BienenSG 1988 §7 Abs1;
EURallg;
VwGG §67;

Rechtssatz

Heil- und Desinfektionsmaßnahmen iSd § 7 Abs 1 BienenSG 1998 können jedenfalls dann nicht als "geeignet" angesehen werden, wenn sie gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen. (Hier: Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Anordnung der Behandlung von Bienenvölkern mit dem nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassenen Sulfadimidin-Natrium war somit keine geeignete Heil- und Desinfektionsmaßnahme iSd § 7 Bienenseuchengesetz und damit inhaltlich rechtswidrig. Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man, wenn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Anwendung von Sulfadimidin-Natrium die Richtlinie 90/676/EWG einzubeziehen wäre. Zwar sieht Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 90/676/EWG vor, dass die Mitgliedstaaten trotz des Fehlens eines zugelassenen Arzneimittels ausnahmsweise zulassen können, dass näher genannte Tierarzneimittel von einem Tierarzt verabreicht werden. Es bedarf hier aber keiner weiteren Klärung, ob gegenständlich die in der Richtlinie dafür vorgesehenen Voraussetzungen (siehe lit. a. bis c. dieser Bestimmung) vorlagen, weil diese Ausnahme in der selben Bestimmung der Richtlinie eingeschränkt wird. Wird nämlich das Arzneimittel Tieren verabreicht, deren Erzeugnisse - wie die der Biene - zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, so darf dieses Arzneimittel nur Stoffe enthalten, die in einem für solche Tiere zugelassenen Arzneimittel enthalten sind. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides fehlte aber eine solche Zulassung.)

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110223.X05

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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