TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/31 A7 428435-1/2012

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Veröffentlicht am 31.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A7 428.435-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. von Somalia, gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.7.2012, Zl. 07 00.833-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Höller als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.7.2012, Zl. 07 00.833-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX alias XXXXgemäßDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias XXXXgemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Asylwerberin brachte am 1.6.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab mit Bescheid vom 15.6.2007,

Zahl: 07 00.833-EAST Ost, dem Antrag auf internationalen Schutz

gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt, und es wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Antragstellerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 statt, und es wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Weiters wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass der Antragstellerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, nahm das rechtskräftig entschiedene Verfahren mit Bescheid vom 13.7.2012, Zahl: 07 00.833-BAL, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder auf (Spruchpunkt I) und wies gleichzeitig den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abDas Bundesasylamt, Außenstelle Linz, nahm das rechtskräftig entschiedene Verfahren mit Bescheid vom 13.7.2012, Zahl: 07 00.833-BAL, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wieder auf (Spruchpunkt römisch eins) und wies gleichzeitig den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab

(Spruchpunkt II). Weiters wurde der Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 1 iVm(Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde der Asylwerberin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm

§ 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkanntParagraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

(Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.10.2012 erteilt (Spruchpunkt IV).(Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.10.2012 erteilt (Spruchpunkt römisch vier).

Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von XXXX,Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von römisch 40 ,

StA. von Somalia. Diese Feststellung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden und vom Standesamt XXXX ausgestellten Geburtsurkunde, XXXX.StA. von Somalia. Diese Feststellung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden und vom Standesamt römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde, römisch 40 .

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.10.2012, Zl. A7 428.436-1/2012/2E, der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.10.2012, Zl. A7 428.436-1/2012/2E, der oben genannten Tochter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der

Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 ist § 34 Abs. 6 in der Fassung des BundesgesetzesGemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 ist Paragraph 34, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da der Asylgerichtshof der Tochter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 31.10.2012, Zl. A7 428.436-1/2012/2E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, war ihr daher gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da der Asylgerichtshof der Tochter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 31.10.2012, Zl. A7 428.436-1/2012/2E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt hat, war ihr daher gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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