Norm
AsylGHG §23Spruch
E1 412.618-1/2010/19Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichthof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über den Antrag von XXXX, Konventionsflüchtling, vom 30.09.2012, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichthof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über den Antrag von römisch 40 , Konventionsflüchtling, vom 30.09.2012, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gem. § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gem. Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Dem Antrag liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010, Zahl: 09 11.826-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I und II.) und wies den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in den Iran aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2010, Zahl: 09 11.826-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.) und wies den BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2010 fristgerecht Beschwerde.
Der Asylgerichtshof führte eine öffentliche, mündliche Verhandlung am 17.04.2012 durch. Mit Erkenntnis vom 14.05.2012 wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Asylgerichtshof führte eine öffentliche, mündliche Verhandlung am 17.04.2012 durch. Mit Erkenntnis vom 14.05.2012 wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 09.10.2012 langte beim Asylgerichtshof ein mit 30.09.2012 datierter "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" samt Vermögensbekenntnis und weiteren Beilagen (anwaltliche Honorarnote, Schreiben der BH XXXX vom 31.05.2012, Mietvertragsunterlagen) mit dem Begehren auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen des asylgerichtlichen Verfahrens ein.Am 09.10.2012 langte beim Asylgerichtshof ein mit 30.09.2012 datierter "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" samt Vermögensbekenntnis und weiteren Beilagen (anwaltliche Honorarnote, Schreiben der BH römisch 40 vom 31.05.2012, Mietvertragsunterlagen) mit dem Begehren auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen des asylgerichtlichen Verfahrens ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Nach Artikel 18 Abs. 1 B - VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinne von Vollziehung) nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.Nach Artikel 18 Absatz eins, B - VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinne von Vollziehung) nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist durch Einzelrichter. Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist durch Einzelrichter. Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylGHG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylGHG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gehört demnach nicht zu den in § 11 Abs. 1 AsylGHG und § 61 Abs. 4 AsylG 2005 geregelten Aufgaben des Vorsitzenden des Senates. Daher war ein Senatsbeschluss zufassen.Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gehört demnach nicht zu den in Paragraph 11, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 geregelten Aufgaben des Vorsitzenden des Senates. Daher war ein Senatsbeschluss zufassen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl I. Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat also gem. § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das Asylgesetz 2005 enthält jedoch Bestimmungen aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.Der Asylgerichtshof hat also gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das Asylgesetz 2005 enthält jedoch Bestimmungen aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.
Insbesondere verweist § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl I. Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG.Insbesondere verweist Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG.
Der Verfassungsgerichtshof erkannte das Fehlen des Rechtsinstitutes der Verfahrenshilfe im Asylverfahren für verfassungsrechtlich unbedenklich (VfGH 25.06.2009, U 561/09) und hält fest, dass weder für die Einbringung einer Beschwerde noch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Pflicht zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen ist.
Daher war der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten im abgeführten Verfahren vor dem Asylgerichtshof mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Schlagworte
VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
21.11.2012