TE AsylGH Beschluss 2012/11/6 D3 416174-2/2012

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Veröffentlicht am 06.11.2012
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Spruch

D3 416174-2/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, FZ. 12 11.537-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, FZ. 12 11.537-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D3 416174-1/2010/10E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen, da ihrem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde bzw. im Raub des Mobiltelefons ein Jahr vor ihrer Ausreise kein (zeitlicher) Zusammenhang mit der Ausreise gegeben war, sich aus den Länderberichten eine Verfolgung der Uiguren nur wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe in Kirgisistan nicht ergeben hatte, die Beschwerdeführerin auch nicht zu jenen gehört, welche besonders aktiv für die uigurische Sache eintreten, und auch aus den Aktivitäten ihres Vaters für die uigurische Organisation XXXX keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden konnte bzw. sie auch keine Verbindungen zu uigurischen Organisationen in China hatte, was ebenfalls ein Gefährdungsmerkmal in Kirgisistan wäre.Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D3 416174-1/2010/10E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen, da ihrem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde bzw. im Raub des Mobiltelefons ein Jahr vor ihrer Ausreise kein (zeitlicher) Zusammenhang mit der Ausreise gegeben war, sich aus den Länderberichten eine Verfolgung der Uiguren nur wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe in Kirgisistan nicht ergeben hatte, die Beschwerdeführerin auch nicht zu jenen gehört, welche besonders aktiv für die uigurische Sache eintreten, und auch aus den Aktivitäten ihres Vaters für die uigurische Organisation römisch 40 keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden konnte bzw. sie auch keine Verbindungen zu uigurischen Organisationen in China hatte, was ebenfalls ein Gefährdungsmerkmal in Kirgisistan wäre.

Anlässlich ihrer erneuten Antragstellung am 28.08.2012 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Familie in Kirgisistan noch immer gesucht werde und sie noch immer Ladungen bekommen würden, dass sich ihr Mann und ihr Vater bei der Polizei stellen sollten. Sie befürchte auf Grund der Teilnahme ihres Vaters an Protestveranstaltungen von der Polizei festgenommen, verschleppt und vielleicht getötet zu werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, worin die Beschwerdeführerin vorbringt, die "Rechtslage" habe sich massiv geändert. Als Beweismittel wurden aktuelle Berichte über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtssituation, Folter von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und der VR China bezüglich der uigurischen Volksgruppe mittels Link vorgelegt. Es wurde ersucht, den Beschwerdeführern genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, unruhestiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen, was zu einer Verurteilung (in China) führen könne, was der Todesstrafe gleichkomme. Es wurde eine Reihe von russischsprachigen Berichten zum Beweise dieses Rechtsstandpunktes vorgelegt, deren Übersetzung seitens des Asylgerichtshofes in Auftrag gegeben wurde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann dabei auch von amtswegen zugesprochen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, E1 zu § 37).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann dabei auch von amtswegen zugesprochen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, E1 zu Paragraph 37,).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass nunmehr in Kirgisistan eine massive Verfolgung der Uiguren vorliege bzw. eine Ausweisung der Uiguren nach China erfolgen soll, wo ihnen eine unmenschliche Behandlung drohe, was ohne die Übersetzung der genannten Berichte und Auseinandersetzung mit denselben nicht entschieden werden kann.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK garantierten Rechte bei Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass nunmehr in Kirgisistan eine massive Verfolgung der Uiguren vorliege bzw. eine Ausweisung der Uiguren nach China erfolgen soll, wo ihnen eine unmenschliche Behandlung drohe, was ohne die Übersetzung der genannten Berichte und Auseinandersetzung mit denselben nicht entschieden werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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