TE AsylGH Beschluss 2012/11/7 E10 423218-3/2012

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Veröffentlicht am 07.11.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E10 423218-3/2012/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RAe Dr. MORY & SCHELLHORN OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 1110.720-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RAe Dr. MORY & SCHELLHORN OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 1110.720-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012, GZ. E10 423218-1/2011/5E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2012, GZ. E10 423218-1/2011/5E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Antragsteller, Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am im Akt ersichtlichen einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zeitgleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG eingebracht.1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Zeitgleich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG eingebracht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der angefochtene Bescheid am 21.10.2011 hinterlegt und am selben Tag von der beschwerdeführenden Partei behoben wurde. Da sie weder lesen noch schreiben könne, hätte sie vom genauen Inhalt des Schriftstücks keine Kenntnis gehabt. Am 24.10. [2011] "klärte" eine Mitarbeiterin der Caritas die beschwerdeführende Partei "auf".

In weiterer Folge hätte der Antragsteller versucht, die ihr zugewiesene Rechtsberatung zu erreichen, wobei es ihr erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gelang, ein Beratungsgespräch zu erhalten. Hierauf sei am bereits genannten Datum eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden.

1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand ab, wobei sie die von Antragsteller beschriebenen Bemühungen zum Erhalte eines Beratungsgesprächs unwiderlegt den rechtlichen Ausführungen zu Grunde legte.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG nicht vorliegen.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG nicht vorliegen.

1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid brachte der Antagsteller eine Beschwerde in deutscher Sprache ein, bei der sie -ebenso wie bereits bei der unter Punkt 1.3. beschriebenen Eingabesichtlich von einer in Asylsachen versierten Person oder Organisation unterstützt wurde (ersichtlich etwa aus Wortwahl, Aufbau und Begründung des Antrages).

1.6. Aus dem Inhalt der unter den Punkten 1.3. und 1.5. genannten Eingaben ist ersichtlich, dass der Antragsteller über den wesentlichen Inhalt des bisherigen Verfahrens sowie über die von ihm gesetzten Schritte im Bilde war und bereits während des Verfahrens über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Zugang zu effektiver Unterstützung im Asylverfahren fand.

1.7. Nachdem die Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit ho. Erkenntnis vom 30.7.2012 abgewiesen und die Beschwerde gegen den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich erledigenden Bescheid der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, brachte der Antragsteller am 10.9.2012 einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag vom 14.11.2011 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zi 10.720-BAS" ein.

In der Begründung des Antrages wurde seitens der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Partei im Wesentlichen jener Sachverhalt, welcher bereits zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG vorgebracht wurde, wiederholt, konkretisiert und zum Teil ergänzt.In der Begründung des Antrages wurde seitens der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Partei im Wesentlichen jener Sachverhalt, welcher bereits zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG vorgebracht wurde, wiederholt, konkretisiert und zum Teil ergänzt.

Weiters wurden Unterlagen bekannt gegeben und vorgelegt, welche die seitens der antragstellenden Partei bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genannte Kontakte mit einschlägigen Beratungsstellen bescheinigen.

Die antragstellende Partei ging davon aus, dass ihr die oa. Bescheinigungsmittel erst mit 27.8.2012, nämlich aufgrund der nunmehrigen Aktivitäten der rechtsfreundlichen Vertretung zugänglich wurden und gegenständlicher Antrag daher rechtzeitig sei.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005.1. Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.

Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus iwS zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu entscheiden ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus iwS zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu entscheiden ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.

Im gegenständlichen Verfahren wurde im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, durch einen Senat des AsylGH inhaltlich rechtskräftig entschieden, weshalb über die Wiederaufnahme ebenfalls von einem Senat zu entscheiden ist.

2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF.2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF.

3. Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Einleitend ist anzuführen, dass das erkennende Gericht die Rechtzeitigkeit der Einbringung des gegenständlichen Antrages erheblich bezweifelt, zumal einiges darauf hindeutet, dass der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt, als die unter Punkt 1.3. und 1.5. beschriebenen Eingaben verfasst wurden, sich der Beratung bzw. Unterstützung von Personen oder Organisationen erfreuen konnte, welche ihn bei der Herbeischaffung der nunmehr vorgelegten Unterlagen hätten so weit unterstützen können, dass deren Vorlage bereits bei gehörigem Engagement zu einem wesentlichen früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Trotz dieser Zweifel geht das ho. Gericht letztlich in dubio für den Antragsteller von der Rechtzeitigkeit der Einbringung ein und führt in weiterer Folge aus:

Im gegenständlichen Fall beruft sich der Antragsteller in der Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Unterlagen, die sich auf einen Sachverhalt beziehen, welcher bereits im Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, unwiderlegt den Ausführungen zu Grunde gelegt wurde, weshalb die nunmehr vorgelegten Unterlagen schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis seitens des ho. Gerichts herbeizuführen. Die vorgelegten Unterlagen sind letztlich nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken.

In Bezug auf den als unwahr und widerlegt angenommenen Sachverhalt, nämlich dass es sich beim Antragsteller um einen Analphabeten handeln sollte, kamen keine weiteren Tatsachen und Beweismittel hervor, weshalb es in diese Richtung keiner weiteren Ausführungen bedarf.

Die bloße Wiederholung bzw. partielle Konkretisierung und Ergänzung des Sachverhalts, welcher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht wurde, stellt ebenfalls keine weiteren Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar und könnten daher ebenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bewirken. Ebenso wäre dieser Sachverhalt im Lichte des § 71 AVG erst dann zu berücksichtigen, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 leg. cit verfügt worden wäre. Da dies jedoch nicht geschah, steht einer weiteren inhaltlichen Prüfung dieses Vorbringens das Vorliegen der res iudicata entgegen.Die bloße Wiederholung bzw. partielle Konkretisierung und Ergänzung des Sachverhalts, welcher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht wurde, stellt ebenfalls keine weiteren Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar und könnten daher ebenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bewirken. Ebenso wäre dieser Sachverhalt im Lichte des Paragraph 71, AVG erst dann zu berücksichtigen, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, leg. cit verfügt worden wäre. Da dies jedoch nicht geschah, steht einer weiteren inhaltlichen Prüfung dieses Vorbringens das Vorliegen der res iudicata entgegen.

Hinweise auf das Vorliegen eines unter § 69 Abs. 1 Z 1 oder 3 AVG subsumierbaren Sachverhalt kamen ebenso wenig hervor, wie sonstige den Tatbestandsvoraussetzungen der Z 2 leg. cit entsprechender Umstände.Hinweise auf das Vorliegen eines unter Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AVG subsumierbaren Sachverhalt kamen ebenso wenig hervor, wie sonstige den Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 2, leg. cit entsprechender Umstände.

Aufgrund der oa. Ausführungen war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 abzuweisen.Aufgrund der oa. Ausführungen war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, abzuweisen.

Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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