RS Vwgh 2005/10/21 2002/12/0252

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

NGZG 1971 §18e Abs1 idF 1997/I/138;
NGZG 1971 §4 Abs1;
NGZG 1971 §4 Abs2;
NGZG 1971 §5 Abs1 idF 1991/466;
NGZG 1971 §5 Abs2 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Erwerbs(un)fähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sind sowohl die Frage der an jedem Arbeitstag notwendigen Pausen als auch die der jährlich zu erwartenden Krankenstände (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2001/12/0147) unter entsprechender Würdigung der unterschiedlichen gutachtlichen Meinungen abzuklären. Regelmäßig ist dabei ab einer prognostizierten Krankenstandsdauer von 7 Wochen jährlich - unter Einschluss allfälliger Kuraufenthalte - von einem Ausschluss des betroffenen Beamten vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120252.X01

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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