TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/12 D7 427073-2/2012

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Veröffentlicht am 12.11.2012
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Spruch

D7 427073-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zahl 12 00.936-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zahl 12 00.936-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.01.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 21.01.2012 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Hauptbahnhof des Stadtpolizeikommandos Graz erstbefragt. Im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers wurde ein USB-Stick in Verwahrung genommen und am selben Tag an den Beschwerdeführer retourniert. Nach dem Grund seiner Antragstellung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich wurde auf Grund meiner Religion (Islam) in meiner Heimatstadt verfolgt. Es gab sogar einen Krieg im Jahre 1999 zwischen Angehörigen des Islam und Angehörigen des Wahabismus (Spaltung des Islam). Auch politisch wurde ich verfolgt. Die Miliz hat Personen verbotene Waffen oder andere verbotene Gegenstände untergejubelt, damit sie von der Miliz verhaftet werden. Die verfolgten Personen gehörten dem Wahabismus an. Ich gehörte zu den Fundamentalisten, wurde jedoch als Wahabist beschimpft. Ich war auf Grund der Unruhen bei meiner Tante in einer anderen Stadt namens XXXX. Dort wurde ich am 11. September 1999 von der Miliz abgeholt und in meine Heimatstadt XXXX gebracht. Mir wurde schon vor Ort eine Handgranate in die rechte seitliche Hosentasche gesteckt. Dies war der Anlass, dass ich 2 Jahre Haftstrafe bekam, jedoch nur für 10 Monate ins Gefängnis gehen musste. Im Jahre 2007/2008 waren wieder zahlreiche Unruhen und die Miliz wollte mir wieder etwas Verbotenes unterjubeln, damit ich ins Gefängnis gehen müsste. Ich nahm mir jedoch eine Rechtsanwältin, die mich verteidigte und dies verhinderte. Ich haben einen Stick bei mir, wo die gesamten Unterlagen des Prozesses vom Jahre 2007/2008 oben sind. Regelmäßige unangekündigte Hausdurchsuchungen musste ich ergehen lassen, auch mein Telefon wurde abgehört, jedoch konnte mir die Miliz Gott sei dank nichts mehr anhängen. Auch mehrere Bekannte von mir, darunter mein Chef von der Metallfirma, verschwanden spurlos und wurden von niemanden mehr aufgefunden bzw. jemals gesehen. Da ich diese Unruhen und Verfolgungen nicht mehr aushalte, musste ich von Rußland weg."römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.01.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 21.01.2012 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Hauptbahnhof des Stadtpolizeikommandos Graz erstbefragt. Im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers wurde ein USB-Stick in Verwahrung genommen und am selben Tag an den Beschwerdeführer retourniert. Nach dem Grund seiner Antragstellung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich wurde auf Grund meiner Religion (Islam) in meiner Heimatstadt verfolgt. Es gab sogar einen Krieg im Jahre 1999 zwischen Angehörigen des Islam und Angehörigen des Wahabismus (Spaltung des Islam). Auch politisch wurde ich verfolgt. Die Miliz hat Personen verbotene Waffen oder andere verbotene Gegenstände untergejubelt, damit sie von der Miliz verhaftet werden. Die verfolgten Personen gehörten dem Wahabismus an. Ich gehörte zu den Fundamentalisten, wurde jedoch als Wahabist beschimpft. Ich war auf Grund der Unruhen bei meiner Tante in einer anderen Stadt namens römisch 40 . Dort wurde ich am 11. September 1999 von der Miliz abgeholt und in meine Heimatstadt römisch 40 gebracht. Mir wurde schon vor Ort eine Handgranate in die rechte seitliche Hosentasche gesteckt. Dies war der Anlass, dass ich 2 Jahre Haftstrafe bekam, jedoch nur für 10 Monate ins Gefängnis gehen musste. Im Jahre 2007 aus 2008, waren wieder zahlreiche Unruhen und die Miliz wollte mir wieder etwas Verbotenes unterjubeln, damit ich ins Gefängnis gehen müsste. Ich nahm mir jedoch eine Rechtsanwältin, die mich verteidigte und dies verhinderte. Ich haben einen Stick bei mir, wo die gesamten Unterlagen des Prozesses vom Jahre 2007 aus 2008, oben sind. Regelmäßige unangekündigte Hausdurchsuchungen musste ich ergehen lassen, auch mein Telefon wurde abgehört, jedoch konnte mir die Miliz Gott sei dank nichts mehr anhängen. Auch mehrere Bekannte von mir, darunter mein Chef von der Metallfirma, verschwanden spurlos und wurden von niemanden mehr aufgefunden bzw. jemals gesehen. Da ich diese Unruhen und Verfolgungen nicht mehr aushalte, musste ich von Rußland weg."

Am 26.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zahl 12 00.936-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zahl 12 00.936-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

I.2. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zahl 12 00.936-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2012, Zl. D7 427073-1/2012/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: "Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 21.01.2012 vor, dass er einen USB-Stick mit Beweismitteln bei sich habe: "...Ich haben einen Stick bei mir, wo die gesamten Unterlagen des Prozesses vom Jahre 2007/2008 oben sind..." (niederschriftliche Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Hauptbahnhof des Stadtpolizeikommandos Graz am 21.01.2012). Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen den Inhalt des im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen USB-Sticks sichten, auswerten, würdigen und in seine Entscheidung einfließen lassen müssen. Die belangte Behörde nahm darauf überhaupt nicht Bezug, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet. Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer zu den vorgelegten Beweismitteln auch zu befragen haben. Dass eine Einbeziehung der Beweismittel eine anders lautende Entscheidung herbeiführen könnte, ist ohne Sichtung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht gänzlich auszuschließen."römisch eins.2. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, Zahl 12 00.936-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2012, Zl. D7 427073-1/2012/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: "Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 21.01.2012 vor, dass er einen USB-Stick mit Beweismitteln bei sich habe: "...Ich haben einen Stick bei mir, wo die gesamten Unterlagen des Prozesses vom Jahre 2007 aus 2008, oben sind..." (niederschriftliche Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Hauptbahnhof des Stadtpolizeikommandos Graz am 21.01.2012). Das Bundesasylamt hätte von Amts wegen den Inhalt des im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen USB-Sticks sichten, auswerten, würdigen und in seine Entscheidung einfließen lassen müssen. Die belangte Behörde nahm darauf überhaupt nicht Bezug, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet. Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer zu den vorgelegten Beweismitteln auch zu befragen haben. Dass eine Einbeziehung der Beweismittel eine anders lautende Entscheidung herbeiführen könnte, ist ohne Sichtung der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht gänzlich auszuschließen."

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.07.2012 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen die auf dem USB-Stick gespeicherten Daten in schriftlicher Form beizubringen.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2012 nach, indem er die Inhalte seines USB-Sticks in ausgedruckter Form vorlegte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zahl 12 00.936-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zahl 12 00.936-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zahl 12 00.936-BAL, zugestellt am 12.09.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 26.09.2012 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte darin unter anderem aus: "Die Erstbehörde hat es aber trotz der unmissverständlichen Auflistung der Mängel des Erstverfahrens im Erkenntnis des Asylgerichtshofes und trotz genauer Beschreibung der Verfahrenshandlungen, welche im fortgesetzten zu setzen gewesen wären, nichts davon im neuen Verfahren umgesetzt. Die Erstbehörde hat sich stattdessen damit begnügt, sich den Inhalt des oben genannten USB-Sticks schriftlich schicken zu lassen."römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2012, Zahl 12 00.936-BAL, zugestellt am 12.09.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 26.09.2012 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte darin unter anderem aus: "Die Erstbehörde hat es aber trotz der unmissverständlichen Auflistung der Mängel des Erstverfahrens im Erkenntnis des Asylgerichtshofes und trotz genauer Beschreibung der Verfahrenshandlungen, welche im fortgesetzten zu setzen gewesen wären, nichts davon im neuen Verfahren umgesetzt. Die Erstbehörde hat sich stattdessen damit begnügt, sich den Inhalt des oben genannten USB-Sticks schriftlich schicken zu lassen."

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt abermals verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Wie der Beschwerdeführer völlig zu Recht in seiner Beschwerde ins Treffen führt, hat es die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren pflichtwidrig unterlassen, den Beschwerdeführer zu den vorgelegten Beweismitteln in einer Einvernahme zu befragen. Das Bundesasylamt begnügte sich vielmehr damit, sich die auf dem USB-Stick befindlichen Dokumente in ausgedruckter Form übermitteln zu lassen. Der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes wurde hierdurch jedenfalls nicht Genüge getan. Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren - wie schon mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2012 unmissverständlich aufgetragen - zu den vorgelegten Beweismitteln zu befragen haben und die Beweismittel in seiner Entscheidung würdigen müssen.römisch zwei.3.3. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt abermals verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen. Wie der Beschwerdeführer völlig zu Recht in seiner Beschwerde ins Treffen führt, hat es die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren pflichtwidrig unterlassen, den Beschwerdeführer zu den vorgelegten Beweismitteln in einer Einvernahme zu befragen. Das Bundesasylamt begnügte sich vielmehr damit, sich die auf dem USB-Stick befindlichen Dokumente in ausgedruckter Form übermitteln zu lassen. Der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes wurde hierdurch jedenfalls nicht Genüge getan. Das Bundesasylamt wird den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren - wie schon mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2012 unmissverständlich aufgetragen - zu den vorgelegten Beweismitteln zu befragen haben und die Beweismittel in seiner Entscheidung würdigen müssen.

Das Bundesasylamt hat den angefochtenen Bescheid mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet und mangelhafte Ermittlungen durchgeführt, indem es vorhandene Beweismittel nicht ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt und den Beschwerdeführer nicht dazu befragt hat, wodurch die Entscheidung des Bundesasylamtes sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I., als auch Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. nicht nachvollziehbar erscheint. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sämtliche Beweismittel zu würdigen und dazu nähere Ermittlungen anzustellen und wird daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Beschwerdeführer eine Vernehmung abzuhalten haben, um den Sachverhalt weiter zu erhellen, und eine umfassende Würdigung hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel durchführen müssen. Es hat in Folge Feststellungen zu treffen, diese schlüssig zu begründen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.Das Bundesasylamt hat den angefochtenen Bescheid mit schwerer Mangelhaftigkeit belastet und mangelhafte Ermittlungen durchgeführt, indem es vorhandene Beweismittel nicht ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt und den Beschwerdeführer nicht dazu befragt hat, wodurch die Entscheidung des Bundesasylamtes sowohl hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., als auch Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. nicht nachvollziehbar erscheint. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sämtliche Beweismittel zu würdigen und dazu nähere Ermittlungen anzustellen und wird daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Beschwerdeführer eine Vernehmung abzuhalten haben, um den Sachverhalt weiter zu erhellen, und eine umfassende Würdigung hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel durchführen müssen. Es hat in Folge Feststellungen zu treffen, diese schlüssig zu begründen und schließlich die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.

II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die fehlenden o.a. Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar, die eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich macht. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sämtliche Erhebungen, die grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, müssten erstmals vom Asylgerichtshof vorgenommen werden, was jedoch seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft. Eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages sollte nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die fehlenden o.a. Ermittlungen und die dementsprechend mangelhaften Feststellungen stellen im vorliegenden Fall eine schwere Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens dar, die eine Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich macht. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Sämtliche Erhebungen, die grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, müssten erstmals vom Asylgerichtshof vorgenommen werden, was jedoch seiner Kontrollfunktion zuwiderläuft. Eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages sollte nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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