RS Vwgh 2005/10/21 2005/12/0114

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §69 Abs2;
AVG §69 Abs4;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §14;
GdBDO NÖ 1976 §1 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §156;
GdBDO NÖ 1976 §56 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §56 Abs2 idF 2400-14;
Statut Wiener Neustadt 1977 §1 Abs1;
Statut Wiener Neustadt 1977 §14 Abs1;
Statut Wiener Neustadt 1977 §14 Abs2 litb;
Statut Wiener Neustadt 1977 §14 Abs3;
Statut Wiener Neustadt 1977 §16 Abs1;
Statut Wiener Neustadt 1977 §16 Abs2;
Statut Wiener Neustadt 1977 §32 Z15;
Statut Wiener Neustadt 1977 §38 Abs4 lita;
Statut Wiener Neustadt 1977 §42 Abs1;
Statut Wiener Neustadt 1977 §46 Abs1;
Statut Wiener Neustadt 1977 §46 Abs3;
Statut Wiener Neustadt 1977 §47 Abs1;
Statut Wiener Neustadt 1977 §47 Abs2;
Statut Wiener Neustadt 1977 §51;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Bescheid vom 28. Oktober 2004 betreffend Versetzung in den dauernden Ruhestand (Spruchabschnitt I, hier erfolgt eine Berufung auf den Gemeinderatsbeschluss vom 27. Oktober 2004) und Bemessung des Ruhegenusses (Spruchabschnitt II) ist mit "Magistratsabteilung 2, Personalamt" tituliert und vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt unterfertigt. Den maßgebenden dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, dass der Bürgermeister im gegebenen Zusammenhang Dienstbehörde wäre. § 51 erster Satz des Statutes Wiener Neustadt 1977 sieht vor, dass alle Urkunden und Schriftstücke der Stadt vom Bürgermeister zu "unterfertigen" sind. Dem vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt "unterfertigten" Bescheid vom 28. Oktober 2004 kommt in seinem Spruchabschnitt I. - ebenso wie dem angefochtenen Bescheid (vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt unterfertigt, im Spruch erfolgt eine Berufung auf den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom 27. April 2005 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme i.A. Ruhegenussbemessung) - der Charakter eines Intimationsbescheides zu (ausführliche Judikaturzitate im Erkenntnis). Der Bescheid vom 28. Oktober 2004 berief sich nur in seinem Spruchabschnitt I. auf den Gemeinderatsbeschluss vom 27. Oktober 2004, sodass nur dieser Spruchabschnitt dem Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt zugerechnet werden kann. Spruchabschnitt II. des Bescheides vom 28. Oktober 2004 ist dagegen vor dem Hintergrund der dienst- und organisationsrechtlichen Bestimmungen eindeutig dem Magistrat als Dienstbehörde erster Instanz zuzurechnen. Der Wiederaufnahmeantrag betrifft seinem Inhalt nach ausschließlich den dem Magistrat zurechenbaren Spruchabschnitt II. des Bescheides vom 28. Oktober 2004. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Bemessung des Ruhegenusses unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Nebengebührenwerte kam somit nicht der belangten Behörde zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120114.X01

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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