Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 412.680-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, Zahl: 09 04.038-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, Zahl: 09 04.038-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 04.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer sei in XXXX in Indien geboren, sei ledig und Hindu. Er spreche Punjabi und Hindi. Zu den Daten seiner nächsten Angehörigen gab er an, sein Vater XXXX sei ca. 60 Jahre alt, seine Mutter XXXX sei im Jahr 2002 verstorben. Sein Vater lebe an der Adresse, die der Beschwerdeführer auch als seine eigene letzte Anschrift in der Heimat angab: XXXX.Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 in Indien geboren, sei ledig und Hindu. Er spreche Punjabi und Hindi. Zu den Daten seiner nächsten Angehörigen gab er an, sein Vater römisch 40 sei ca. 60 Jahre alt, seine Mutter römisch 40 sei im Jahr 2002 verstorben. Sein Vater lebe an der Adresse, die der Beschwerdeführer auch als seine eigene letzte Anschrift in der Heimat angab: römisch 40 .
Von 1980 bis 1983 habe der Beschwerdeführer in XXXX die Grundschule besucht. Danach habe er von 1990 bis 1995 in XXXX selbstständig als Maler und Anstreicher gearbeitet. Von 1995 bis 2004 sei er im Restaurant XXXX Kochgehilfe gewesen. Anschließend habe er von 2004 bis 2007 selbstständig als Gastwirt gearbeitet.Von 1980 bis 1983 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 die Grundschule besucht. Danach habe er von 1990 bis 1995 in römisch 40 selbstständig als Maler und Anstreicher gearbeitet. Von 1995 bis 2004 sei er im Restaurant römisch 40 Kochgehilfe gewesen. Anschließend habe er von 2004 bis 2007 selbstständig als Gastwirt gearbeitet.
Zur Ausreise erklärte der Beschwerdeführer, der Schlepper habe ihm alle Reisedokumente zur Verfügung gestellt. Er selber besitze keinen Reisepass; den verwendeten Reisepass habe ihm der Schlepper nicht gegeben. Vor etwa einem Monat sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schlepper von Delhi nach Russland geflogen, wo er dann ca. fünf Tage in einem Hotel verbracht habe. Der indische Schlepper habe ihn an einen weißen Schlepper mit einem Kastenwagen übergeben, der den Beschwerdeführer schließlich teils zu Fuß und teils auf dem Landweg in mehreren Fahrzeugen etappenweise bis nach Österreich gebracht habe. In Wien habe er eine Nacht in einem Sikh-Tempel übernachtet. Dann habe er einen indischen Landsmann getroffen, der ihn zu einem Anwalt gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe die letzten vier Tage bei diesem Landsmann in XXXX gewohnt und werde das auch in Zukunft machen. Er werde sich um einen Meldezettel kümmern und verzichte auf die Grundversorgung im Lager.Zur Ausreise erklärte der Beschwerdeführer, der Schlepper habe ihm alle Reisedokumente zur Verfügung gestellt. Er selber besitze keinen Reisepass; den verwendeten Reisepass habe ihm der Schlepper nicht gegeben. Vor etwa einem Monat sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schlepper von Delhi nach Russland geflogen, wo er dann ca. fünf Tage in einem Hotel verbracht habe. Der indische Schlepper habe ihn an einen weißen Schlepper mit einem Kastenwagen übergeben, der den Beschwerdeführer schließlich teils zu Fuß und teils auf dem Landweg in mehreren Fahrzeugen etappenweise bis nach Österreich gebracht habe. In Wien habe er eine Nacht in einem Sikh-Tempel übernachtet. Dann habe er einen indischen Landsmann getroffen, der ihn zu einem Anwalt gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe die letzten vier Tage bei diesem Landsmann in römisch 40 gewohnt und werde das auch in Zukunft machen. Er werde sich um einen Meldezettel kümmern und verzichte auf die Grundversorgung im Lager.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Als ich mein eigenes Gasthaus eröffnete, kam ich in Kontakt mit moslemischen Terroristen, diese Leute kamen zu mir zum Essen. Aus diesem Grund wurde ich dann von der Polizei verfolgt und schikaniert. Die Polizei hat mich auch verprügelt. Sie glaubt, dass ich diese Leute kenne und möchte Informationen über diese Leute. Aus Angst vor der Polizei habe ich Indien verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er von der Polizei festgenommen und verprügelt werde.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2010 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Es gebe keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel und könne nichts vorlegen. Er sei im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. Dieser sei aber in Wien und deshalb heute nicht anwesend. Als Vertrauensperson sei Herr XXXX anwesend.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2010 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er fühle sich psychisch und physisch dazu in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Es gebe keine Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel und könne nichts vorlegen. Er sei im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. Dieser sei aber in Wien und deshalb heute nicht anwesend. Als Vertrauensperson sei Herr römisch 40 anwesend.
Zur Ausreise erklärte der Beschwerdeführer, er sei legal unter Verwendung eines Reisepasses aus Indien ausgereist. Er habe einen Schlepper gehabt. Diesem habe er 300.000,-- Rupien (4.600,-- EUR) bezahlt. Das Geld habe der Beschwerdeführer bekommen, weil sein Vater eine Wohnung verkauft habe. Befragt, ob er sich einen Reisepass ausstellen habe lassen und die Behördenwege selbst erledigt habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel. Der Schlepper habe ihm den Pass unter einem anderen Namen besorgt. Er sei mit dem Schlepper von Delhi nach Moskau geflogen, und zwar im Februar 2009. Ob sich im Pass Visa befunden hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er stimme etwaigen Anfragen an die Botschaft über einen Vertrauensanwalt zu. Der Beschwerdeführer fühle sich wohl und sei dazu in der Lage, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Die Angaben, die er bis jetzt in seinem Verfahren gemacht habe, würden stimmen. Er habe immer die Wahrheit gesagt. Identitätsdokumente könne er keine vorlegen.
Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe in seiner Heimat am Flughafen keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Er sei legal ausgereist und von Delhi nach Moskau geflogen. In seiner Heimat lebe noch sein Vater. Er lebe in XXXX. Er habe ein eigenes Haus gehabt, habe jetzt aber eine Mietwohnung, weil er das Haus verkauft habe. Zur wirtschaftlichen Lage in der Heimat schilderte der Beschwerdeführer, diese sei mittelmäßig gewesen. Er habe bei seinem Vater gewohnt. Der habe ein Haus gehabt, das er aber verkauft habe. Der Vater habe ihm die Ausreise bezahlt. Er habe dort beim Vater bis zu seinem Abflug, also bis zum Tag seiner Ausreise, gelebt. Aber jetzt wolle der Beschwerdeführer in Österreich arbeiten.Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe in seiner Heimat am Flughafen keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Er sei legal ausgereist und von Delhi nach Moskau geflogen. In seiner Heimat lebe noch sein Vater. Er lebe in römisch 40 . Er habe ein eigenes Haus gehabt, habe jetzt aber eine Mietwohnung, weil er das Haus verkauft habe. Zur wirtschaftlichen Lage in der Heimat schilderte der Beschwerdeführer, diese sei mittelmäßig gewesen. Er habe bei seinem Vater gewohnt. Der habe ein Haus gehabt, das er aber verkauft habe. Der Vater habe ihm die Ausreise bezahlt. Er habe dort beim Vater bis zu seinem Abflug, also bis zum Tag seiner Ausreise, gelebt. Aber jetzt wolle der Beschwerdeführer in Österreich arbeiten.
Nachgefragt, was er in Indien gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen Imbiss betrieben, und zwar bis zum Tag seiner Ausreise. Früher habe er in einem anderen Imbiss gearbeitet, dann habe er in XXXX einen eigenen Imbiss betrieben. Er habe dies ohne Stand auf der Straße betrieben. Er wolle einen solchen Stand auch in Österreich betreiben. Er habe bis zum Tag seiner Ausreise gearbeitet.Nachgefragt, was er in Indien gearbeitet habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen Imbiss betrieben, und zwar bis zum Tag seiner Ausreise. Früher habe er in einem anderen Imbiss gearbeitet, dann habe er in römisch 40 einen eigenen Imbiss betrieben. Er habe dies ohne Stand auf der Straße betrieben. Er wolle einen solchen Stand auch in Österreich betreiben. Er habe bis zum Tag seiner Ausreise gearbeitet.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandte. Er sei dies seine erste Ausreise aus der Heimat. Er habe zuvor auch noch nie um Asyl angesucht. An der angegebenen Wohnadresse in der Heimat sei er bis zum Tag seiner Ausreise im Februar 2009 wohnhaft gewesen. Befragt, ob seine Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert sei, antwortete er, dass er im Wirtshaus XXXX wohne und Sozialunterstützung bekomme. Er arbeite im Sommer dort. Im Winter sei er nicht beschäftigt gewesen und habe Sozialunterstützung bezogen. Aus Indien könne er sich kein Geld schicken lassen. Zur eigenen wirtschaftlichen Lage in Indien befragt gab der Beschwerdeführer an: "Die war mittel. Ich will in Österreich arbeiten. Ich war im Sommer beim XXXX beschäftigt. Im Winter nicht, ich kann im Sommer wieder dort arbeiten."In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandte. Er sei dies seine erste Ausreise aus der Heimat. Er habe zuvor auch noch nie um Asyl angesucht. An der angegebenen Wohnadresse in der Heimat sei er bis zum Tag seiner Ausreise im Februar 2009 wohnhaft gewesen. Befragt, ob seine Versorgung in Österreich in irgendeiner Form gesichert sei, antwortete er, dass er im Wirtshaus römisch 40 wohne und Sozialunterstützung bekomme. Er arbeite im Sommer dort. Im Winter sei er nicht beschäftigt gewesen und habe Sozialunterstützung bezogen. Aus Indien könne er sich kein Geld schicken lassen. Zur eigenen wirtschaftlichen Lage in Indien befragt gab der Beschwerdeführer an: "Die war mittel. Ich will in Österreich arbeiten. Ich war im Sommer beim römisch 40 beschäftigt. Im Winter nicht, ich kann im Sommer wieder dort arbeiten."
Der Beschwerdeführer sei in der Heimat weder Mitglied einer Partei noch einer parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen. Er habe politisch nichts zu tun. Gegen ihn sei in Indien kein Gerichtsverfahren anhängig. Er habe keine Straftat begangen und werde auch nicht polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt. Die Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei oder festgenommen worden sei, verneinte er.
Aufgefordert, seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich will in Österreich arbeiten. Ich hatte einen Imbiss und vier Muslime kamen, um zu Essen. Als sie weg waren, dachte die Polizei, dass ich Terrorist bin, und die Polizei nahm mich kurz auf die Polizeistation mit, ohne Anklage, und ich konnte dann auch wieder gehen. Ein Polizist hat mich dort damals auch geschlagen. Die haben mich verdächtigt, dass ich Terroristen unterstütze. Ich war vier oder fünf Tage dort. Ich wurde dann ohne Anklage wieder freigelassen."
Befragt, ob es noch weitere Fluchtgründe gebe, meinte er: "Nein. Das ist alles. Ich möchte auch in Österreich arbeiten. Ich habe sonst nichts. Es gibt keine weiteren Fluchtgründe." Nachgefragt, ob sich sonst etwas ereignet habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Er sei in der Heimat weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität noch wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Ebenso verneinte er die Frage, ob in der Heimat außer diesem Vorfall im Jahr 2007 konkret noch etwas passiert sei.
Nachgefragt, wann genau der Vorfall passiert sei und wer ihn geschlagen habe, gab der Beschwerdeführer nur an: "Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht mehr genau, wann das war. Ich kann mich nicht mehr erinnern." Die Frage, ob er dazu überhaupt konkretere Angaben machen könne, verneinte er. Es gebe auch keine Beweismittel. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Noch einmal nachgefragt, ob er seine Behauptung begründen oder konkretisieren könne, antwortete er abermals: "Nein."
Befragt, ob ihm im Falle der Abschiebung in die Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich könnte von den Polizisten wieder bedroht werden, weil die mich im Jahre 2007 bei der Imbissstube mit vier Muslimen gesehen haben und mich damals mitgenommen hatten." Abermals nachgefragt, wann er damals mitgenommen worden sei, meinte er nur, er habe keine Ahnung. Vorgehalten, weshalb er dort überhaupt mitgenommen worden sei bzw. was ihm vorgehalten worden sei, erklärte er: "Wegen vier Muslimen, die bei mir aßen. Ich wurde verdächtigt, dass - weil die Terroristen waren - ich auch Terrorist wäre."
Nachgefragt, woher er wisse, dass diese vier Leute Terroristen gewesen seien, meinte der Beschwerdeführer wieder, er habe keine Ahnung. Befragt, wer ihn damals geschlagen habe, und weshalb, erklärte er: "Ein Polizist. Die wollten wissen, wer die sind." Noch einmal nachgefragt, wer konkret ihn damals geschlagen habe, gestand der Beschwerdeführer ein, dass er das nicht wisse. Er könne dafür, dass er dort angehalten worden sei, kein Beweismittel vorlegen. Er könne auch keine konkreteren Angaben oder Ausführungen dazu machen; das sei das einzige.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zu Beginn der Einvernahme behauptet habe, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 seinen Imbiss betrieben zu haben. Dazu gab er an: "Ja. Bis 2007. Dann habe ich nicht mehr gearbeitet." Ihm wurde nochmals erklärt, dass er vorher angegeben habe, bis zur Ausreise gearbeitet zu haben, woraufhin er nun meinte: "Das war woanders. In XXXX. Dort habe ich auch gearbeitet bis zur Ausreise."Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zu Beginn der Einvernahme behauptet habe, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2009 seinen Imbiss betrieben zu haben. Dazu gab er an: "Ja. Bis 2007. Dann habe ich nicht mehr gearbeitet." Ihm wurde nochmals erklärt, dass er vorher angegeben habe, bis zur Ausreise gearbeitet zu haben, woraufhin er nun meinte: "Das war woanders. In römisch 40 . Dort habe ich auch gearbeitet bis zur Ausreise."
Befragt, ob er logisch erklären könne, weshalb er eine Furcht vor der Polizei habe, aber bis zum Tag der Ausreise bei seinem Vater gewohnt habe und auch einer Beschäftigung nachgegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Polizei hat mich belästigt. Ich wurde mitgenommen und geschlagen. Dort auch immer." Vorgehalten, dass er zuvor nur von einem einzigen Vorfall im Jahr 2007 gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an: "Auch dort hat die Polizei mich kurz mitgenommen und freigelassen und geschlagen." Befragt, wann das gewesen sei, meinte er, das könne er nicht sagen. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. 2008.
Vorgehalten, dass er sicherlich nicht einfach aus der Haft entlassen worden wäre bzw. man zumindest Anklage gegen ihn erhoben hätte, wenn man ihn tatsächlich für politisch gefährlich oder für einen Terroristen gehalten hätte, entgegnete der Beschwerdeführer: "Mein Vater hat Geld bezahlt." An wen das Geld konkret bezahlt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, das könne er nicht sagen. Er wisse deshalb, dass Geld bezahlt worden sei, weil ihm das der Vater erzählt habe. Wie viel Geld bezahlt worden sei, wisse der Beschwerdeführer auch nicht.
Die Frage, ob er Gründe geltend machen wolle, die gegen seine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe in Österreich keine Verwandten oder irgendwelche Bindungen. Es bestehe zu niemandem hier in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis. Zu einer etwaigen Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen. Nachgefragt, ob er eine Arbeitsbestätigung vorlegen könne, gab er an, das könne er noch nicht. Er habe aber die Zusage, dass er im April 2010 wieder im Gasthaus arbeiten könne, und zwar im Wirtshaus XXXX. Die anwesende Vertrauensperson, der Eigentümer des Wirtshauses und Arbeitgeber des Beschwerdeführers, gab dazu an, dass der Beschwerdeführer bereits letztes Jahr bei ihm gearbeitet habe und im April 2010 wieder arbeiten könne. Er sei in der Landwirtschaft als Hilfsarbeiter beschäftigt. Vorgelegt wurde eine AMS-Bestätigung für den Zeitraum 25.05.2009 bis 24.11.2009. Auf die Frage, ob er Deutsch spreche, antwortete der Beschwerdeführer, ein wenig. Er habe einen Deutschkurs besucht, in seinem Quartier.Die Frage, ob er Gründe geltend machen wolle, die gegen seine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe in Österreich keine Verwandten oder irgendwelche Bindungen. Es bestehe zu niemandem hier in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis. Zu einer etwaigen Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen. Nachgefragt, ob er eine Arbeitsbestätigung vorlegen könne, gab er an, das könne er noch nicht. Er habe aber die Zusage, dass er im April 2010 wieder im Gasthaus arbeiten könne, und zwar im Wirtshaus römisch 40 . Die anwesende Vertrauensperson, der Eigentümer des Wirtshauses und Arbeitgeber des Beschwerdeführers, gab dazu an, dass der Beschwerdeführer bereits letztes Jahr bei ihm gearbeitet habe und im April 2010 wieder arbeiten könne. Er sei in der Landwirtschaft als Hilfsarbeiter beschäftigt. Vorgelegt wurde eine AMS-Bestätigung für den Zeitraum 25.05.2009 bis 24.11.2009. Auf die Frage, ob er Deutsch spreche, antwortete der Beschwerdeführer, ein wenig. Er habe einen Deutschkurs besucht, in seinem Quartier.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass Indien derart groß sei, dass sich für ihn im Falle eines Wohnsitzwechsels keine Probleme ergeben würden. Dazu lächelte der Beschwerdeführer und erklärte: "Wenn ich woanders war, sind die auch gekommen. Ich kann nicht anders leben." Befragt, ob er im Asylverfahren noch etwas ergänzen oder andere Gründe geltend machen wolle, erklärte der Beschwerdeführer abermals, ja, er wolle hier arbeiten. Ihm wurde zur Kenntnis gebracht, dass wirtschaftliche Gründe keinen Asylgrund darstellen könnten. Mit Hilfe der Dolmetscherin wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Indien erörtert. Dazu erklärte er: "Ja. Das stimmt. Ich will nicht zurück. Ich will hier bleiben und arbeiten." Sonst wolle er nichts ergänzen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.03.2010, Zahl: 09 04.038-BAG, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.03.2010, Zahl: 09 04.038-BAG, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
"Ihre Angaben zum Fluchtweg (legale Ausreise) und die Angaben Ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, waren als glaubhaft zu bezeichnen. Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung haben Sie nicht behauptet. Einer Minderheit gehören Sie in Ihrem Aufenthaltsbereich nicht an und wurde auch keine Verfolgung aus diesem Grund ausgeführt.
Völlig unglaubwürdig waren Ihre Angaben, dass Ihnen seitens der indischen Polizei Verfolgung droht. Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist. Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann. Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.97, Zahl 96/ 0/1085). Auch grobe Unkenntnis über notorische Tatsachen oder über Umstände die dem Antragsteller aufgrund seines Alters, seines Bildungsgrades sowie seiner sozialen und kulturellen Herkunft jedenfalls bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens (siehe z. B. Entscheidung des UBAS vom 19.5.98, Zahl 200.182 / 0 -V/ 13/ 98).
So waren Ihre Angaben hinsichtlich einer befürchteten Verfolgung seitens der indischen Polizei derart vage und auf keinerlei Beweismittel gestützt, so dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht ausgegangen werden konnte. So befürchteten Sie eine Bedrohung seitens der indischen Polizei. Sie gaben an, dass Sie in Indien einen Imbiss betrieben hätten und nachdem vier Muslime bei Ihnen gegessen hätten, die Polizei sie verdächtigt hätte Terrorist zu sein. Sie wären im Jahre 2007 vier oder fünf Tage lang auf der Polizeistation angehalten und geschlagen worden. Danach hätte man Sie ohne Anklage wieder freigelassen.
Sie konnten jedoch keinerlei Angaben machen wann konkret dieser Vorfall (Mitnahme) passiert wäre. Sie machten Angaben wie: "Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht mehr genau, wann das war. Ich kann mich nicht mehr erinnern." Auch die Frage, [ob Sie] über den Vorfall konkretere Angaben machen [könnten], verneinten Sie.
Sie gaben lediglich auf die wiederholte Frage, weshalb die Polizei ausgerechnet Sie mitnehmen hätte sollen, und was Ihnen vorgehalten worden wäre, an, dass vier Muslime bei Ihnen gegessen hätten. Diese wären verdächtigt worden, Terroristen zu sein, und deswegen wären auch Sie verdächtigt worden. Sie gaben im Zuge der Einvernahme am 18.03.2010 vorerst an, dass Ihnen außer dieser einen Mitnahme und Anhaltung seitens der indischen Polizei nichts passiert wäre.
Als Ihnen gegen Ende der Einvernahme vorgehalten wurde, dass Sie trotz des Vorfalles im Jahre 2007 ständig an Ihrer Wohnadresse bei Ihrem Vater gewohnt hätten und auch bis zum Tage Ihrer Abreise (Abflug) einer Beschäftigung - sie betrieben einen Imbiss - nachgegangen wären, behaupteten Sie, dass auch im Jahre 2009 [Richtig: 2008; vgl. EV vom 17.03.2010: "Wann war das?" - "Das kann ich nicht sagen, ich kann mich nicht mehr erinnern. 2008."] eine Mitnahme passiert wäre. Doch auch zu dieser angeblich im Jahre 2009 [Richtig: 2008] passierten Mitnahme konnten Sie keine konkrete Ausführungen machen und waren nicht in der Lage diese Mitnahme zeitlich zu definieren (vgl.: "Das kann ich nicht sagen, ich kann mich nicht erinnern.")Als Ihnen gegen Ende der Einvernahme vorgehalten wurde, dass Sie trotz des Vorfalles im Jahre 2007 ständig an Ihrer Wohnadresse bei Ihrem Vater gewohnt hätten und auch bis zum Tage Ihrer Abreise (Abflug) einer Beschäftigung - sie betrieben einen Imbiss - nachgegangen wären, behaupteten Sie, dass auch im Jahre 2009 [Richtig: 2008; vergleiche EV vom 17.03.2010: "Wann war das?" - "Das kann ich nicht sagen, ich kann mich nicht mehr erinnern. 2008."] eine Mitnahme passiert wäre. Doch auch zu dieser angeblich im Jahre 2009 [Richtig: 2008] passierten Mitnahme konnten Sie keine konkrete Ausführungen machen und waren nicht in der Lage diese Mitnahme zeitlich zu definieren vergleiche, "Das kann ich nicht sagen, ich kann mich nicht erinnern.")
Als Ihnen vorgehalten wurde, weshalb die indische Polizei Sie des Terrorismus verdächtigen hätte sollen, und im Falle einer tatsächlichen Verdächtigung Sie nicht gleich ohne Anklage wieder freigelassen worden wären, gaben Sie an, dass Ihr Vater Geld bezahlt hätte. Sie konnten jedoch auch in diesem Zusammenhang überhaupt keine konkreten Angaben machen und wussten weder, an wen konkret Geld bezahlt worden wäre, oder wie viel Geld überhaupt bezahlt worden wäre. Sie hätten das von Ihrem Vater erzählt bekommen.
Beweismittel für Ihre Behauptungen wurden Ihrerseits keine vorgelegt. Ein Identitätspapier ebenfalls nicht. Wie vorhin erwähnt waren Ihre Aussagen blass und wenig detailreich.
Dass Sie in Österreich arbeiten wollten, dass Sie legal ausgereist sind und auch seitens staatlicher Organe keiner Verfolgung ausgesetzt waren, ist durchaus glaubhaft. Bezüglich der Ausreise mit einem gefälschten Ausweisdokument zur legalen Ausreise haben Sie nur Behauptungen angestellt, ohne Beweismittel zu erbringen. Doch auch der Wunsch in Österreich arbeiten zu wollen, stellt in Ihrem Fall keinen zur Asylgewährung führenden Fluchtgrund dar.
Glaubhaft ist, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist sind, Sie führten auch in Ihrer Einvernahme mehrmals an, in Österreich arbeiten zu wollen. Doch auch der Wunsch nach Arbeit in Österreich kann im vorliegenden Fall nicht zur Asylgewährung führen, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage vorhanden waren."
Mangels Glaubwürdigkeit käme weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG in Betracht. Aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergebe sich auch keine Gefährdung.Mangels Glaubwürdigkeit käme weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG in Betracht. Aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergebe sich auch keine Gefährdung.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Seine übrigen Angehörigen (Vater) würden in Indien leben. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen in Österreich lebenden Person liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer beziehe staatliche Unterstützung. Er sei nach seiner illegalen Einreise in Österreich vom 25.05.2009 bis zum 24.11.2009 einer Beschäftigung nachgegangen. Dies sei durch eine AMS Bestätigung belegt worden. Auch eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit ab April 2010 sei glaubhaft.
Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Indien sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer spreche gebrochen Deutsch. Er habe einen Deutschkurs besucht. Auf Grund seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich (Einreise 28.03.2009) sei trotz einer Beschäftigung seiner Person kein derart hoher Grad einer Integration erreicht, der einer Ausweisung aus Österreich entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.04.2010 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Bescheid des Bundesasylamtes werde in allen drei Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.
Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe die Behörde in erster Instanz nicht genügt und das Verfahren sei dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
Der Beschwerdeführer wolle zu seinen im Rahmen der Einvernahme getätigten Aussagen erläuternd vorbringen, dass er in seiner Heimatstadt XXXX einen eigenen Imbiss betrieben habe. Im Jahr 2007 seien vier Muslime regelmäßig über einen Zeitraum von 15 Tagen bei ihm speisen gewesen. In weiterer Folge sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn zu den vier Personen bzw. zu seiner Verbindung zu diesen befragt. In der Umgebung seines Imbissstandes habe es ein großes Angebot an ähnlichen Speisemöglichkeiten gegeben. Die Polizei habe den Beschwerdeführer gefragt, weshalb diese Personen ausgerechnet immer zu ihm gekommen seien. Man habe ihn bezichtigt, selbst ein Terrorist zu sein bzw. diesbezügliche Kontakte zu unterhalten. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen, erneut befragt und geschlagen worden. Nur durch Kontakte seines Vaters und der Bezahlung einer Geldleistung sei er freigelassen worden. Danach habe der Beschwerdeführer seine Heimatstadt verlassen und sei in die Stadt XXXX gegangen. Dort habe er vorerst unbehelligt ebenso in einem Imbiss gearbeitet. Nach ca. über einem Jahr sei er auch dort von der Polizei ausgeforscht und mitgenommen worden. Man habe ihn zurück in seine Heimatstadt XXXX gebracht und habe ihn vier bis fünf Tage festgehalten. Man habe ihn erneut bezichtigt, selbst ein Terrorist zu sein bzw. diesbezüglich Kontakte zu unterhalten. Durch die Bezahlung einer hohen Geldsumme durch seinen Vater sei der Beschwerdeführer schlussendlich freigelassen worden. Daraufhin habe er XXXX verlassen und sei erneut nach XXXX gegangen. Dort sei er auf eine Person getroffen, die in weiterer Folge seine Flucht aus Indien über Moskau nach Österreich organisiert habe.Der Beschwerdeführer wolle zu seinen im Rahmen der Einvernahme getätigten Aussagen erläuternd vorbringen, dass er in seiner Heimatstadt römisch 40 einen eigenen Imbiss betrieben habe. Im Jahr 2007 seien vier Muslime regelmäßig über einen Zeitraum von 15 Tagen bei ihm speisen gewesen. In weiterer Folge sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn zu den vier Personen bzw. zu seiner Verbindung zu diesen befragt. In der Umgebung seines Imbissstandes habe es ein großes Angebot an ähnlichen Speisemöglichkeiten gegeben. Die Polizei habe den Beschwerdeführer gefragt, weshalb diese Personen ausgerechnet immer zu ihm gekommen seien. Man habe ihn bezichtigt, selbst ein Terrorist zu sein bzw. diesbezügliche Kontakte zu unterhalten. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen, erneut befragt und geschlagen worden. Nur durch Kontakte seines Vaters und der Bezahlung einer Geldleistung sei er freigelassen worden. Danach habe der Beschwerdeführer seine Heimatstadt verlassen und sei in die Stadt römisch 40 gegangen. Dort habe er vorerst unbehelligt ebenso in einem Imbiss gearbeitet. Nach ca. über einem Jahr sei er auch dort von der Polizei ausgeforscht und mitgenommen worden. Man habe ihn zurück in seine Heimatstadt römisch 40 gebracht und habe ihn vier bis fünf Tage festgehalten. Man habe ihn erneut bezichtigt, selbst ein Terrorist zu sein bzw. diesbezüglich Kontakte zu unterhalten. Durch die Bezahlung einer hohen Geldsumme durch seinen Vater sei der Beschwerdeführer schlussendlich freigelassen worden. Daraufhin habe er römisch 40 verlassen und sei erneut nach römisch 40 gegangen. Dort sei er auf eine Person getroffen, die in weiterer Folge seine Flucht aus Indien über Moskau nach Österreich organisiert habe.
Das Bundesasylamt sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf befriedigende Art und Weise eingegangen und habe dieses keiner umfassenden Würdigung unterzogen. Wenn die Behörde meine, dass der Beschwerdeführer die Probleme in seiner Heimat nicht glaubhaft und konkret darlegen habe können, so sei diese Annahme einerseits aktenwidrig und habe es die Behörde andererseits unterlassen, konkrete Fragen zu stellen, wenn sie gemeint habe, das Vorbringen sei zu ungenau gewesen.
Den Ausführungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, werde hiermit entgegengetreten. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer geäußert, dass er in Österreich gerne einer Beschäftigung nachgehen wolle, um hier ein selbstfinanziertes und selbstbestimmtes Leben - ohne Inanspruchnahme von staatlichen Unterstützungen - führen zu können. Dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, entspreche nicht den Tatsachen und sei das seinerseits in dieser Form auch nicht vorgebracht worden.
Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde werde mit einer Ausweisung massiv in das durch Art. 8 MRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Ebenso wolle der Beschwerdeführer vorbringen, dass sein Aufenthalt und sein weiterer Verbleib in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und es stünden dem Aufenthalt auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers, der Deutschkursbesuch und seine baldige erneute Arbeitsaufnahme würden zwar Erwähnung finden, seien jedoch keiner weiteren Würdigung unterzogen worden und seien mit einer allgemein gehaltenen Feststellung abgehandelt worden.Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde werde mit einer Ausweisung massiv in das durch Artikel 8, MRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Ebenso wolle der Beschwerdeführer vorbringen, dass sein Aufenthalt und sein weiterer Verbleib in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und es stünden dem Aufenthalt auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers, der Deutschkursbesuch und seine baldige erneute Arbeitsaufnahme würden zwar Erwähnung finden, seien jedoch keiner weiteren Würdigung unterzogen worden und seien mit einer allgemein gehaltenen Feststellung abgehandelt worden.
Am 22.10.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"Vertrauensperson legt ein Empfehlungsschreiben betreffend den BF vor.
VR: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt?
BF: Ich war Koch in einem Hotel.
VR: Von wann bis wann haben Sie diesen Beruf ausgeübt?
BF: Von 1995 bis 2004.
VR: Wie hieß dieses Hotel?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Hat das Restaurant in diesem Hotel auch einen eigenen Namen gehabt?
BF: Es war nur ein Restaurant. Es war kein Hotel.
VR: Warum geben Sie vorhin an, dass es ein Hotel war, in dem Sie gearbeitet haben?
BF: Ich habe den Unterschied nicht gewusst.
VR erinnert den BF an die Wahrheit.
VR: Haben Sie vor 1995 etwas gearbeitet, wenn ja, wo?
BF: Davor habe ich als Maler und Anstreicher gearbeitet. Ich war selbständig und habe selbst eine Arbeit gesucht und bei verschiedenen Leuten gearbeitet. In XXXX habe ich gearbeitet.BF: Davor habe ich als Maler und Anstreicher gearbeitet. Ich war selbständig und habe selbst eine Arbeit gesucht und bei verschiedenen Leuten gearbeitet. In römisch 40 habe ich gearbeitet.
VR: Haben Sie nach 2004 irgendetwas gearbeitet?
BF: Danach habe ich ein eigenes XXXX (Straßenimbiss) eröffnet, wo auch die Fernfahrer essen (Anmerkung Dolmetscherin).BF: Danach habe ich ein eigenes römisch 40 (Straßenimbiss) eröffnet, wo auch die Fernfahrer essen (Anmerkung Dolmetscherin).
VR: Von wann bis wann haben Sie diesen Straßenimbiss betrieben?
BF: Von 2004 bis ungefähr Mitte 2006. Insgesamt ca. zweieinhalb Jahre.
VR: Was haben Sie danach gearbeitet?
BF: Danach habe ich ein Jahr in einem XXXX in XXXX gearbeitet.BF: Danach habe ich ein Jahr in einem römisch 40 in römisch 40 gearbeitet.
VR: Was haben Sie danach gearbeitet?
BF: Danach bin ich aus Indien ausgereist. Ich bin zuerst nach Russland gereist und von dort nach Europa.
VR: Das heißt, Sie sind Mitte 2007 aus Indien ausgereist?
BF: Nein. Ich bin 2009 ausgereist. 2007 war ich in XXXX. Ich bekam dort später Probleme mit der Polizei.BF: Nein. Ich bin 2009 ausgereist. 2007 war ich in römisch 40 . Ich bekam dort später Probleme mit der Polizei.
VR: Sie haben gerade angegeben, dass Sie ein Jahr in XXXX gearbeitet haben und dann ausgereist seien.VR: Sie haben gerade angegeben, dass Sie ein Jahr in römisch 40 gearbeitet haben und dann ausgereist seien.
BF: Ich bin erst 2007 nach XXXX gegangen. Ich bin 2009 ausgereist.BF: Ich bin erst 2007 nach römisch 40 gegangen. Ich bin 2009 ausgereist.
VR: Das heißt, dann waren Sie zwei Jahre in XXXX und Sie haben ein Jahr in diesem XXXX gearbeitet?VR: Das heißt, dann waren Sie zwei Jahre in römisch 40 und Sie haben ein Jahr in diesem römisch 40 gearbeitet?
BF: Ich war ein Jahr in XXXX. Ich wurde dann von der Polizei verhaftet.BF: Ich war ein Jahr in römisch 40 . Ich wurde dann von der Polizei verhaftet.
VR: Wie lange waren Sie in XXXX? Wie lange haben Sie im Imbissstand gearbeitet?
BF: Ich war ein Jahr in XXXX. Dann wurde ich von der Polizei verhaftet und zurück nach XXXX gebracht. Nach meiner Entlassung bin ich zurück nach XXXX gereist. Dann habe ich einen Schlepper kontaktiert und bin mithilfe dessen ausgereist.BF: Ich war ein Jahr in römisch 40 . Dann wurde ich von der Polizei verhaftet und zurück nach römisch 40 gebracht. Nach meiner Entlassung bin ich zurück nach römisch 40 gereist. Dann habe ich einen Schlepper kontaktiert und bin mithilfe dessen ausgereist.
VR: Wie lange haben Sie als Maler und Anstreicher gearbeitet?
BF: Acht oder neun Jahre.
VR: In Ihrer n.E vom 04.04.2009 gaben Sie an, dass Sie lediglich fünf Jahre als Maler und Anstreicher gearbeitet hätten. Weiters gaben Sie an, dass Sie bis 2004 in einem Restaurant namens XXXX gearbeitet hätten. Nehmen Sie bitte dazu Stellung.VR: In Ihrer n.E vom 04.04.2009 gaben Sie an, dass Sie lediglich fünf Jahre als Maler und Anstreicher gearbeitet hätten. Weiters gaben Sie an, dass Sie bis 2004 in einem Restaurant namens römisch 40 gearbeitet hätten. Nehmen Sie bitte dazu Stellung.
BF: Nein, ich habe nie XXXX, sondern XXXX gesagt. In XXXX war ich bei XXXX.BF: Nein, ich habe nie römisch 40 , sondern römisch 40 gesagt. In römisch 40 war ich bei römisch 40 .
VR: Weiters gaben Sie an, dass Sie drei Jahre selbständig einen Imbissstand geführt hätten.
BF: Ja, es sind ca. drei Jahre von 2004 bis 2006.
VR: Das sind zwei Jahre. Sie haben zuvor zweieinhalb Jahre angegeben.
BF: Ich habe ca. zweieinhalb oder drei Jahre gemeint.
VR: Bitte schildern Sie chronologisch, was in Ihrem Heimatland vorgefallen ist?
BF: 2006, als ich meinen eigenen XXXX betrieben habe, sind vier moslemische Männer zu mir gekommen, um bei mir zu essen. Sie haben 15 Tage bei mir gegessen. Danach, am zweiten oder dritten Tag, ist die Polizei zu mir gekommen und haben diese gefragt, wo diese moslemischen Männer sind. Ich habe gesagt, ich weiß es nicht. Die Polizei hat mich dann auf die Wache mitgenommen und diese haben angefangen, mich dort zu schlagen. Sieben Polizisten haben mich geschlagen. Ich konnte nicht mehr gehen, auf Grund dieser Misshandlungen. Mein Vater kam zur Polizeistation und bekam mich gegen Geld frei. Dann bin ich nach Hause gegangen und ließ mich im Spital behandeln. Nach meiner Genesung habe ich wieder den XXXX eröffnet. Zwei oder drei Tage später haben mich die Polizisten wieder mitgenommen. Ich wurde wieder geschlagen und misshandelt. So ging es einige Male weiter.BF: 2006, als ich meinen eigenen römisch 40 betrieben habe, sind vier moslemische Männer zu mir gekommen, um bei mir zu essen. Sie haben 15 Tage bei mir gegessen. Danach, am zweiten oder dritten Tag, ist die Polizei zu mir gekommen und haben diese gefragt, wo diese moslemischen Männer sind. Ich habe gesagt, ich weiß es nicht. Die Polizei hat mich dann auf die Wache mitgenommen und diese haben angefangen, mich dort zu schlagen. Sieben Polizisten haben mich geschlagen. Ich konnte nicht mehr gehen, auf Grund dieser Misshandlungen. Mein Vater kam zur Polizeistation und bekam mich gegen Geld frei. Dann bin ich nach Hause gegangen und ließ mich im Spital behandeln. Nach meiner Genesung habe ich wieder den römisch 40 eröffnet. Zwei oder drei Tage später haben mich die Polizisten wieder mitgenommen. Ich wurde wieder geschlagen und misshandelt. So ging es einige Male weiter.
VR: Was meinen Sie mit: "So ging es einige Male weiter."? Wie oft ist was wie oft passiert?
BF: Vier oder fünf Mal wurde ich mitgenommen. Jedes Mal, nach meiner Genesung, wurde ich wieder von der Polizei verhaftet. Dann bin ich nach XXXX (das ist eine Stadt im Bundesland Punjab), gegangen. Ich war dann ein Jahr in XXXX. Dann wurde ich wieder dort von der Polizei verhaftet. Die Polizei hat mir vorgeworfen, dass ich Kontakte zu einer terroristischen Organisation habe. Ich soll ihnen die Namen dieser Organisation nennen. Die Polizei hat mich damals nach XXXX zum Wachzimmer XXXX (phonetisch) gebracht. Mein Vater nahm die Dorfälteren mit, um zu intervenieren. Die Polizei meinte, falls ich mich dort weiterhin aufhalte, werde ich umgebracht. Mein Vater hat wieder den Polizisten Geld bezahlt und bekam mich frei. Er sagte zu mir, ich soll mich in XXXX verstecken. Die Polizei hat gedroht, dass sie mich beim nächsten Mal umbringen werden. Danach habe ich einen Schlepper engagiert und bin ausgereist.BF: Vier oder fünf Mal wurde ich mitgenommen. Jedes Mal, nach meiner Genesung, wurde ich wieder von der Polizei verhaftet. Dann bin ich nach römisch 40 (das ist eine Stadt im Bundesland Punjab), gegangen. Ich war dann ein Jahr in römisch 40 . Dann wurde ich wieder dort von der Polizei verhaftet. Die Polizei hat mir vorgeworfen, dass ich Kontakte zu einer terroristischen Organisation habe. Ich soll ihnen die Namen dieser Organisation nennen. Die Polizei hat mich damals nach römisch 40 zum Wachzimmer römisch 40 (phonetisch) gebracht. Mein Vater nahm die Dorfälteren mit, um zu intervenieren. Die Polizei meinte, falls ich mich dort weiterhin aufhalte, werde ich umgebracht. Mein Vater hat wieder den Polizisten Geld bezahlt und bekam mich frei. Er sagte zu mir, ich soll mich in römisch 40 verstecken. Die Polizei hat gedroht, dass sie mich beim nächsten Mal umbringen werden. Danach habe ich einen Schlepper engagiert und bin ausgereist.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
BF: Nein.
VR: Wann haben Sie aufgehört, zu arbeiten?
BF: Das war bis vor meiner letzten Festnahme durch die Polizei. Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Das war jedenfalls nach 2008.
VR: Sie haben angegeben, von 2004 bis Mitte 2006 gearbeitet zu haben, und anschließend ein Jahr in XXXX gearbeitet zu haben, und, dass Sie anschließend ausgereist seien. Das geht sich zeitlich nicht aus.VR: Sie haben angegeben, von 2004 bis Mitte 2006 gearbeitet zu haben, und anschließend ein Jahr in römisch 40 gearbeitet zu haben, und, dass Sie anschließend ausgereist seien. Das geht sich zeitlich nicht aus.
BF: Ja.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie 2009 ausgereist seien.
BF: 2007 bin ich nach XXXX gegangen und war ein Jahr dort. Danach habe ich mit einem Schlepper gesprochen, das hat auch eine Zeitlang gedauert.BF: 2007 bin ich nach römisch 40 gegangen und war ein Jahr dort. Danach habe ich mit einem Schlepper gesprochen, das hat auch eine Zeitlang gedauert.
VR: Zu Beginn der Einvernahme vom 17.03.2010 sprachen Sie lediglich von einem Vorfall, der sich 2007 zugetragen hätte.
BF: Der Vorfall war nur das Eine. Ich wurde abermals von der Polizei verfolgt. Jedes Mal ist die Polizei gekommen und hat immer wieder von denselben Personen gesprochen und gefragt, wo sie sind.
VR: Sie sind ausdrücklich vom BAA gefragt worden: "Ist Ihnen außer dem Vorfall 2007 konkret etwas passiert"? Ihre Antwort lautete:
"Nein".
BF: Ich meine auch jetzt, dass es außer diesem Vorfall nichts passierte.
BR: Sie haben gerade vorhin angegeben, dass Sie von der Polizei sehr oft mitgeschlagen und geschlagen worden sind.Bundesrat:, Sie haben gerade vorhin angegeben, dass Sie von der Polizei sehr oft mitgeschlagen und geschlagen worden sind.
BF: Ich habe heute genauso meine Fluchtgründe geschildert, wie vor dem BAA.
VR: Das machen Sie eben nicht. Sie schildern Ihre Fluchtgeschichte komplett widersprüchlich. So gaben Sie vor dem BAA an, dass Sie beim einzigen Vorfall lediglich von einem Polizisten geschlagen worden seien.
BF: Ich wurde gar nicht gefragt, wie viele Polizisten mich geschlagen haben. Ich habe keine Zahl genannt.
VR: Sie haben selbst angegeben, dass Sie von einem Polizisten geschlagen wurden.
BF: Ich habe nur vom diensthabenden Kommandanten den Namen, XXXX, genannt.BF: Ich habe nur vom diensthabenden Kommandanten den Namen, römisch 40 , genannt.
VR: Ich ermahne Sie nochmals, dass Sie die Wahrheit angeben sollen.
BF: Ich versichere, dass ich die Wahrheit sage. Ich lüge nicht.
VR: Weiters gaben Sie vor dem BAA an, nachdem Ihnen bereits dort die Widersprüche vorgehalten worden sind, und Sie zunächst angaben, dass Sie bis 2007 gearbeitet hätten, danach nicht mehr, dass Sie doch anschließend woanders, in XXXX gearbeitet haben.VR: Weiters gaben Sie vor dem BAA an, nachdem Ihnen bereits dort die Widersprüche vorgehalten worden sind, und Sie zunächst angaben, dass Sie bis 2007 gearbeitet hätten, danach nicht mehr, dass Sie doch anschließend woanders, in römisch 40 gearbeitet haben.
BF: Das ist XXXX. Das ist dasselbe wie XXXX. Ich habe auch die Namen der XXXX angegeben.BF: Das ist römisch 40 . Das ist dasselbe wie römisch 40 . Ich habe auch die Namen der römisch 40 angegeben.
VR: Wie oft sind Sie in XXXX und in XXXX von der Polizei mitgenommen worden?VR: Wie oft sind Sie in römisch 40 und in römisch 40 von der Polizei mitgenommen worden?
BF: In XXXX wurde ich mindestens fünf oder sechs Mal von der Polizei mitgenommen, in XXXX wurde ich einmal von der Polizei mitgenommen.BF: In römisch 40 wurde ich mindestens fünf oder sechs Mal von der Polizei mitgenommen, in römisch 40 wurde ich einmal von der Polizei mitgenommen.
VR: Hielt die Polizei Sie in XXXX und XXXX auf der Polizeistation fest, wenn ja, wie lange?VR: Hielt die Polizei Sie in römisch 40 und römisch 40 auf der Polizeistation fest, wenn ja, wie lange?
BF: In XXXX wurde ich von der XXXX Polizei verhaftet und zurück nach XXXX gebracht. In XXXX wurde ich jedes Mal im Wachzimmer angehalten und geschlagen.BF: In römisch 40 wurde ich von der römisch 40 Polizei verhaftet und zurück nach römisch 40 gebracht. In römisch 40 wurde ich jedes Mal im Wachzimmer angehalten und geschlagen.
VR: Wie lange sind Sie jedes Mal im Wachzimmer angehalten worden?
BF: Zwischen einem und drei Tagen. Danach hat mein Vater immer Geld zahlen müssen, um meine Freilassung zu bewirken.
VR: Drei Tage war das Längste, wo Sie von der Polizei festgehalten worden sind?
BF: Ja, zwei bis drei Tage.
VR: Sie müssen doch angeben können, ob das Längste zwei oder drei Tage waren, wo Sie festgehalten wurden?
BF: Drei Tage war das Längste, was ich von der Polizei festgehalten worden bin.
VR: Wie lange wurden Sie in XXXX von der Polizei festgehalten?VR: Wie lange wurden Sie in römisch 40 von der Polizei festgehalten?
BF: Ich wurde nicht in XXXX festgehalten, sondern zurück nach XXXX gebracht.BF: Ich wurde nicht in römisch 40 festgehalten, sondern zurück nach römisch 40 gebracht.
VR: In XXXX wurden Sie nur einmal von der Polizei festgehalten?VR: In römisch 40 wurden Sie nur einmal von der Polizei festgehalten?
BF: Ja.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie vier oder fünf Tage festgehalten worden seien. Weiters, dass Sie auch in XXXX immer wieder von der Polizei mitgenommen worden seien und auch in der Beschwerde wird angegeben, dass Sie vier bis fünf Tage festgehalten worden seien.VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie vier oder fünf Tage festgehalten worden seien. Weiters, dass Sie auch in römisch 40 immer wieder von der Polizei mitgenommen worden seien und auch in der Beschwerde wird angegeben, dass Sie vier bis fünf Tage festgehalten worden seien.
BF: Ja. Ich habe gesagt, dass mich die Polizei mehrmals in XXXX festgehalten hat. Ich wurde nur einmal in XXXX festgenommen und zwar von der XXXX-Polizei und diese haben mich dann nach XXXX zurückgebracht.BF: Ja. Ich habe gesagt, dass mich die Polizei mehrmals in römisch 40 festgehalten hat. Ich wurde nur einmal in römisch 40 festgenommen und zwar von der XXXX-Polizei und diese haben mich dann nach römisch 40 zurückgebracht.
VR: Wie lautete Ihre letzte Wohnadresse?
BF: In XXXX. Ich habe in diesem XXXX übernachtet.BF: In römisch 40 . Ich habe in diesem römisch 40 übernachtet.
VR: Wie heißt die genaue Adresse in XXXX?
BF: Die Adresse lautet XXXX, XXXX.BF: Die Adresse lautet römisch 40 , römisch 40 .
VR: Vor dem BAA gaben Sie als letzte Wohnadresse an: XXXX.VR: Vor dem BAA gaben Sie als letzte Wohnadresse an: römisch 40 .
BR: Das ist meine permanente Adresse.Bundesrat:, Das ist meine permanente Adresse.
VR: Wie hoch waren die Schlepperkosten? Wer hat den Schlepper organisiert?
BF: Der Schlepper hat von mir 378.000,-- Rupien genommen. Ich habe ihn auf dem XXXX kennen gelernt. Er war ein Gast.BF: Der Schlepper hat von mir 378.000,-- Rupien genommen. Ich habe ihn auf dem römisch 40 kennen gelernt. Er war ein Gast.
VR: Wie heißt der Schlepper?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise?
BF: Ich habe mein Haus verkauft und auch den Schmuck meiner Mutter.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie das Geld von Ihrem Vater bekamen, weil er eine Wohnung verkauft habe.
BF: Ja, damit habe ich unsere Bleibe gemeint. Das war diese Wohnung.
VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland, wenn ja, welche?
BF: Nur meinen Vater.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
VR: Haben Sie hier österreichische Freunde?
BF: Ja.
VR: Wen? Wie viele?
BF: Meine Arbeitskollegen sind meine Freunde. Das sind acht bis zehn Personen.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ja, ich kann ein wenig Deutsch.
VR: Was machen Sie an den Wochenenden?
BF (auf Deutsch): Arbeiten.
VR: Wo arbeiten Sie?
BF (auf Deutsch): Ich mache Schweinefutter. Ich arbeite immer ein bisschen draußen. Ich gehe zu Mc Donalds. Ich esse Leberkäse.
VR: Wo und seit wann arbeiten Sie?
BF: Im Gasthaus XXXX.BF: Im Gasthaus römisch 40 .
VR: Seit wann?
BF: Ich arbeite dort seit vier Jahren.
VR: Durchgehend?
BF: Ja. Ich bin dort, seitdem ich hierhergekommen bin.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
Erörtert und zum Akt genommen werden:
o) Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Beilage A)
o) Drei Gutachten betreffend inländische Fluchtalternative (Beilage B)
BF: Es ist nicht richtig, dass jeder eine inländische Fluchtalternative hat. Die Polizei findet die Leute, die sie finden möchte. Viele Leute werden durch die Polizei umgebracht.
VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
BF: Gut."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist ledig, gehört dem Hinduismus an und stammt aus XXXX, Punjab. Sein Vater hält sich in Indien auf. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch und ist mit seinen Arbeitskollegen befreundet. Er arbeitet seit vier Jahren (saisonal) im Gasthaus XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er ist ledig, gehört dem Hinduismus an und stammt aus römisch 40 , Punjab. Sein Vater hält sich in Indien auf. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch und ist mit seinen Arbeitskollegen befreundet. Er arbeitet seit vier Jahren (saisonal) im Gasthaus römisch 40 .
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen.
Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistung des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Sicherheitslage im Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.
Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.
In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten (2011 bis heute: 0; 2010: 2 Sicherheitskräfte, 2 Terroristen; 2008 und 2009: 0)
Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
(Punkte 2.1 und 3.3 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
(Punkt 4.2 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
(Punkt 6. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Indien ist mit 1,13 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.
(Seite 19 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt legte in seiner schlüssigen Beweiswürdigung - wie oben angeführt - gut nachvollziehbar dar, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von der indischen Polizei bezichtigt worden sei, ein Terrorist zu sein, kein Glauben geschenkt werden kann. Der Beschwerdeführer stellte diesbezüglich nur vage Behauptungen auf, ohne von sich aus oder auch über Nachfrage Details zu nennen, die dazu geeignet gewesen wären, sein Vorbringen zu untermauern. Richtig hielt das Bundesasylamt dazu fest, dass es dem Vorbringen an jeglicher Substanz fehlte, zumal der Beschwerdeführer weder angeben konnte, woher er wisse, dass tatsächlich Terroristen bei ihm gegessen hätten, noch, wann bzw. wie oft er von der Polizei mitgenommen worden sei, wer ihn dort geschlagen habe, wie konkret er freigekommen sei, oder an wen bzw. wie viel Geld sein Vater für die Freilassung bezahlt habe. Dazu wurden dem Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2010 wiederholt Fragen gestellt, die er jedoch allesamt nicht beantworten konnte, sodass auch die Rüge in der Beschwerde, wonach das Bundesasylamt es verabsäumt habe, durch gezielte Fragestellung darauf hinzuwirken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers konkretisiert werde, völlig ins Leere geht.
Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Widersprüche, wenn er beispielsweise behauptete, es habe nur einen einzigen Vorfall mit der Polizei gegeben, und zwar im Jahr 2007, wohingegen er später in derselben Einvernahme in den Raum stellte, er sei mehrmals von der Polizei mitgenommen worden.
Das Bundesasylamt kam daher zu dem einzig richtigen Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht - auf die oben angeführte Beweiswürdigung sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hingewiesen - und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eindeutig bestätigt.
So ergaben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof weitere Ungereimtheiten, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise nicht gleichlautend angeben konnte, wann bzw. wie lange er wo gearbeitet habe. Vor dem Bundesasylamt gab er an, von 1995 bis 2004 in XXXX in einem Restaurant namens XXXX gearbeitet zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof meinte, das Restaurant habe XXXX geheißen. Weiters erklärte er vor dem Bundesasylamt, danach von 2004 bis 2007 in XXXX selbstständiger Gastwirt gewesen zu sein. Vor dem Asylgerichtshof hingegen behauptete er, diese Tätigkeit habe von 2004 bis ungefähr Mitte 2006, insgesamt ca. zweieinhalb Jahre, angedauert. Danach habe er ein Jahr in XXXX gearbeitet und sei dann aus Indien ausgereist [errechnete Ausreise also im Jahr 2007]. Diesbezüglich waren seine Angaben aber nicht miteinander in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer andererseits auch behauptete, er sei 2009 ausgereist und nicht 2007, und auch über Nachfrage dabei blieb, dass er nur ein Jahr in XXXX gewesen sei und nicht etwa drei Jahre, sodass seine Angaben rein rechnerisch nicht schlüssig sind. Betreffend seine zuvor ausgeübte Tätigkeit als Maler und Anstreicher waren seine Angaben ebenfalls nicht gleichlautend, da er vor dem Bundesasylamt erklärte, er habe diese Arbeit von 1990 bis 1995, somit fünf Jahre lang ausgeübt, während er vor dem Asylgerichtshof angab, acht oder neun Jahre Maler und Anstreicher gewesen zu sein.So ergaben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof weitere Ungereimtheiten, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise nicht gleichlautend angeben konnte, wann bzw. wie lange er wo gearbeitet habe. Vor dem Bundesasylamt gab er an, von 1995 bis 2004 in römisch 40 in einem Restaurant namens römisch 40 gearbeitet zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof meinte, das Restaurant habe römisch 40 geheißen. Weiters erklärte er vor dem Bundesasylamt, danach von 2004 bis 2007 in römisch 40 selbstständiger Gastwirt gewesen zu sein. Vor dem Asylgerichtshof hingegen behauptete er, diese Tätigkeit habe von 2004 bis ungefähr Mitte 2006, insgesamt ca. zweieinhalb Jahre, angedauert. Danach habe er ein Jahr in römisch 40 gearbeitet und sei dann aus Indien ausgereist [errechnete Ausreise also im Jahr 2007]. Diesbezüglich waren seine Angaben aber nicht miteinander in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer andererseits auch behauptete, er sei 2009 ausgereist und nicht 2007, und auch über Nachfrage dabei blieb, dass er nur ein Jahr in römisch 40 gewesen sei und nicht etwa drei Jahre, sodass seine Angaben rein rechnerisch nicht schlüssig sind. Betreffend seine zuvor ausgeübte Tätigkeit als Maler und Anstreicher waren seine Angaben ebenfalls nicht gleichlautend, da er vor dem Bundesasylamt erklärte, er habe diese Arbeit von 1990 bis 1995, somit fünf Jahre lang ausgeübt, während er vor dem Asylgerichtshof angab, acht oder neun Jahre Maler und Anstreicher gewesen zu sein.
Auch über Aufforderung, chronologisch zu schildern, was in seiner Heimat wann genau passiert sei, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, einen nachvollziehbaren Ablauf der behaupteten Ereignisse darzulegen. Plötzlich sprach er davon, dass im Jahr 2006 die besagten Terroristen bei ihm gegessen hätten, obwohl er dieses Ereignis vor dem Bundesasylamt noch ins Jahr 2007 datiert hatte. Zudem behauptete er, dass er, als er von der Polizei mitgenommen worden sei, von sieben Polizisten geschlagen worden sei, während es vor dem Bundesasylamt noch ein einziger Polizist gewesen sei, der ihn geschlagen habe. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen auch dahingehend, dass er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof meinte, so sei es einige Male weitergegangen: Man habe ihn inhaftiert, geschlagen und gegen Geld wieder freigelassen. Vier oder fünf Mal sei er mitgenommen worden. Nochmal ist darauf hinzuweisen, dass er aber bei der Befragung vor dem Bundesasylamt ursprünglich nur von einem einzigen Vorfall im Jahr 2007 gesprochen hatte. Über Vorhalt dieses eklatanten Widerspruches erklärte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof anschließend in nicht nachvollziehbarere Weise: "Ich meine auch jetzt, dass außer diesem Vorfall [im Jahr 2007] nichts passierte."
Durch gezielte Fragestellung wurde in der mündlichen Verhandlung abermals versucht, das Vorbringen des Beschwerdeführers verständlicher zu machen, doch gab er dann plötzlich an, er sei in XXXX fünf oder sechs Mal mitgenommen worden und in XXXX einmal. In XXXX sei er jedes Mal in der Polizeistation festgehalten und geschlagen worden, und zwar zwischen einem und drei Tagen. Nachgefragt, ob er also längstens drei Tage in Haft gewesen sei, wollte sich der Beschwerdeführer offenbar nicht festlegen und erklärte ausweichend, ja, es seien längstens zwei bis drei Tage gewesen. Erst über nochmaligen Vorhalt korrigierte er sich dann auf drei Tage. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in seiner Beschwerde aber von einer vier bis fünf Tage andauernden Haft gesprochen hatte. Die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer an dieser Stelle - wie auch bei vielen anderen Punkten der Einvernahme - vage und sprunghaft Behauptungen aufstellte bzw. vorherige Aussagen abänderte, lässt klar erkennen, dass er sein Vorbringen keineswegs aus der eigenen Erinnerung abrief, sondern im Gegenteil eine konstruierte Geschichte zum Besten gab, die er sich offensichtlich nicht gut genug eingeprägt hatte.Durch gezielte Fragestellung wurde in der mündlichen Verhandlung abermals versucht, das Vorbringen des Beschwerdeführers verständlicher zu machen, doch gab er dann plötzlich an, er sei in römisch 40 fünf oder sechs Mal mitgenommen worden und in römisch 40 einmal. In römisch 40 sei er jedes Mal in der Polizeistation festgehalten und geschlagen worden, und zwar zwischen einem und drei Tagen. Nachgefragt, ob er also längstens drei Tage in Haft gewesen sei, wollte sich der Beschwerdeführer offenbar nicht festlegen und erklärte ausweichend, ja, es seien längstens zwei bis drei Tage gewesen. Erst über nochmaligen Vorhalt korrigierte er sich dann auf drei Tage. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in seiner Beschwerde aber von einer vier bis fünf Tage andauernden Haft gesprochen hatte. Die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer an dieser Stelle - wie auch bei vielen anderen Punkten der Einvernahme - vage und sprunghaft Behauptungen aufstellte bzw. vorherige Aussagen abänderte, lässt klar erkennen, dass er sein Vorbringen keineswegs aus der eigenen Erinnerung abrief, sondern im Gegenteil eine konstruierte Geschichte zum Besten gab, die er sich offensichtlich nicht gut genug eingeprägt hatte.
Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers derart vage und in allen wesentlichen Punkten widersprüchlich, sodass nur der Schluss gezogen werden kann, dass sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation in der Heimat nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dort bereits jahrelang gearbeitet hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann Ende Dreißig, der auch im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht, sodass es ihm ebenso zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da sein Vater in der Heimat aufhältig ist, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dort bereits jahrelang gearbeitet hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann Ende Dreißig, der auch im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgeht, sodass es ihm ebenso zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da sein Vater in der Heimat aufhältig ist, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer gab zu seiner beruflichen Integration zwar an, in Österreich seit mehreren Jahren (saisonal) im Gasthaus XXXX als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt zu sein und legte diesbezüglich auch ein entsprechendes Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers vor, doch ist insgesamt auch bei erlaubter Beschäftigung jedenfalls keine derartige Integration im Bundesgebiet abzuleiten, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hält sich insgesamt erst relativ kurz im Bundesgebiet auf, und zwar etwa dreieinhalb Jahre. Er spricht mittlerweile auch etwas Deutsch und brachte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, mit seinen Arbeitskollegen befreundet zu sein, doch bleiben seine Integrationsbemühungen auf den beruflichen Bereich beschränkt. Eine sonstige Integrationsverfestigung, wie etwa den Besuch von Vereinen oder sozialen Einrichtungen, brachte er nicht vor. Der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Somit verlieren aber auch seine privaten Bindungen - etwa zu seinen Arbeitskollegen - an Gewicht, zumal er diese jedenfalls zu einem Zeitpunkt einging, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst war und er nicht davon ausgehen durfte, derartige Beziehungen nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens weiterführen zu können.Der Beschwerdeführer gab zu seiner beruflichen Integration zwar an, in Österreich seit mehreren Jahren (saisonal) im Gasthaus römisch 40 als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt zu sein und legte diesbezüglich auch ein entsprechendes Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers vor, doch ist insgesamt auch bei erlaubter Beschäftigung jedenfalls keine derartige Integration im Bundesgebiet abzuleiten, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hält sich insgesamt erst relativ kurz im Bundesgebiet auf, und zwar etwa dreieinhalb Jahre. Er spricht mittlerweile auch etwas Deutsch und brachte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, mit seinen Arbeitskollegen befreundet zu sein, doch bleiben seine Integrationsbemühungen auf den beruflichen Bereich beschränkt. Eine sonstige Integrationsverfestigung, wie etwa den Besuch von Vereinen oder sozialen Einrichtungen, brachte er nicht vor. Der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Somit verlieren aber auch seine privaten Bindungen - etwa zu seinen Arbeitskollegen - an Gewicht, zumal er diese jedenfalls zu einem Zeitpunkt einging, als ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst war und er nicht davon ausgehen durfte, derartige Beziehungen nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens weiterführen zu können.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
11.02.2013