Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B4 409.882-2/2012/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 13.385-EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 13.385-EWEST, beschlossen:
Gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 26.9.2012 brachte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat Algerien Verfolgung durch Terroristen ausgesetzt gewesen sei, die bereits seine Eltern und seine Schwester ermordet hätten.
2. Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. 09 01 762-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.2. Mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. 09 01 762-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 7.9.2012, Zl. 409.882-1/2009/7E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 7.9.2012, Zl. 409.882-1/2009/7E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei.
4. Am 26.9.2012 brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er an, dass er in Wahrheit marokkanischer Staatsbürger sei. Er habe dies im ersten Asylverfahren nicht angegeben, da er Angst gehabt habe, nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Aus Marokko, wo seine Eltern inhaftiert und wegen einer Familienfehde angeklagt worden seien, sei er 2006 aus Angst vor Bestrafung geflohen.
5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2012 legte der Beschwerdeführer ein auf Arabisch verfasstes Schreiben vor, das seine Probleme in Marokko betreffe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Darin führte es einerseits aus, dass die Übersetzung des unter Punkt 5. dargestellten Schreibens unterbleiben habe können, da die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und habe in Marokko Probleme gehabt, keinen neuen objektiven Sachverhalt darstelle, wiel ihm diese Umstände bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bekannt gewesen seien. Andererseits erachtete das Bundesasylamt das nunmehrige Fluchtvorbringen mit dem Argument für unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen weder durch Beweismittel belegen noch plausibel ausführen habe können.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Darin führte es einerseits aus, dass die Übersetzung des unter Punkt 5. dargestellten Schreibens unterbleiben habe können, da die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und habe in Marokko Probleme gehabt, keinen neuen objektiven Sachverhalt darstelle, wiel ihm diese Umstände bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bekannt gewesen seien. Andererseits erachtete das Bundesasylamt das nunmehrige Fluchtvorbringen mit dem Argument für unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen weder durch Beweismittel belegen noch plausibel ausführen habe können.
3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, derzufolge der Beschwerdeführer in Marokko zum Tode verurteilt habe werden sollen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
1.2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.1.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).
2.2. Im vorliegenden Fall werden in der Beschwerde Eingriffe behauptet, die in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen. Ob es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, kann der Asylgerichtshof nicht beurteilen, ohne den Inhalt des oben unter Punkt I.5. erwähnten Schreiben zu kennen.2.2. Im vorliegenden Fall werden in der Beschwerde Eingriffe behauptet, die in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Ob es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, kann der Asylgerichtshof nicht beurteilen, ohne den Inhalt des oben unter Punkt römisch eins.5. erwähnten Schreiben zu kennen.
2.3. Da nicht davon auszugehen ist, dass eine Übersetzung dieses Schreibens innerhalb der knappen Frist des § 37 Abs. 1 AsylG erfolgen kann, war spruchgemäß zu entscheiden.2.3. Da nicht davon auszugehen ist, dass eine Übersetzung dieses Schreibens innerhalb der knappen Frist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erfolgen kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.3. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
22.11.2012