RS Vwgh 2005/10/21 2002/12/0294

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;
ZPO §237 Abs3;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs. 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die Regierungsvorlage 1167 BlgNR, XX. GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs. 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (vgl. etwa Lovrek in Fasching2, Rz 29 zu § 237 ZPO, mit weiterem Nachweis der Judikatur des Obersten Gerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120294.X02

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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