TE AsylGH Beschluss 2012/11/16 C10 410231-4/2012

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Veröffentlicht am 16.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §23 Abs4
AVG §63 Abs5
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C10 410231-4/2012/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 06.441-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 06.441-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG iVm § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Erstes Verfahren:römisch eins.1. Erstes Verfahren:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 11.11.2007 im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat am 11.11.2007 im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 12, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.11.2009, AZ. 07 10.465-BAT, zugestellt durch Hinterlegung am 17.11.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III) sowie einer Berufung (richtig: Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 14.11.2009, AZ. 07 10.465-BAT, zugestellt durch Hinterlegung am 17.11.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei) sowie einer Berufung (richtig: Beschwerde) gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.12.2009, Zl. C10 410231-1/2009/3E, die Beschwerde des Bf. gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.12.2009, Zl. C10 410231-1/2009/3E, die Beschwerde des Bf. gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Z2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.2. Zweites Verfahren:römisch eins.2. Zweites Verfahren:

1. Der Bf. hat am 07.03.2011 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt und persönlich eingebracht.1. Der Bf. hat am 07.03.2011 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt und persönlich eingebracht.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 02.248-EAST-Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 02.248-EAST-Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.08.2011, Zl. C10 410231-2/2011/6E, die Beschwerde des Bf. gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.08.2011, Zl. C10 410231-2/2011/6E, die Beschwerde des Bf. gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.3. Beschwerdegegenständliches drittes Verfahren:römisch eins.3. Beschwerdegegenständliches drittes Verfahren:

1. Der Bf. hat am 24.05.2012 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt und persönlich eingebracht.1. Der Bf. hat am 24.05.2012 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt und persönlich eingebracht.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 11 02.248-EAST-Ost, wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 11 02.248-EAST-Ost, wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.07.2012, Zl. C20 410231-3/2012/2E, der Beschwerde gegen den unter Punkt. 2. genannten Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bf. seinen neuerlichen Antrag auf nunmehr geänderte Verhältnisse in seinem Herkunftsland stütze und die in diesem Zusammenhang vorgelegten in Form von Internetausdrucken weder beschriftet, noch übersetzt wurden und in keiner Weise eine geeignete und nachvollziehbare Beachtung im Verfahren fand.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.07.2012, Zl. C20 410231-3/2012/2E, der Beschwerde gegen den unter Punkt. 2. genannten Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bf. seinen neuerlichen Antrag auf nunmehr geänderte Verhältnisse in seinem Herkunftsland stütze und die in diesem Zusammenhang vorgelegten in Form von Internetausdrucken weder beschriftet, noch übersetzt wurden und in keiner Weise eine geeignete und nachvollziehbare Beachtung im Verfahren fand.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 06.441-EAST Ost, wurde nach neuerlicher Einvernahme der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 24.10.2012 persönlich zugestellt.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 06.441-EAST Ost, wurde nach neuerlicher Einvernahme der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 24.10.2012 persönlich zugestellt.

5. Gegen den unter 4. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 29.10.2012 fristgerecht bei der EAST Ost eingelangte und nicht datierte Beschwerde des Bf..

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 22 Abs 12 AslyG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binner einer Woche einzubringen.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AslyG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binner einer Woche einzubringen.

6. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

7. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein (vgl. z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellbevollmächtigung im Allgemeinen mit ein vergleiche z.B. VwSlgNF 2027 A, 5222 A, 9598 A, 11.112 A; VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).

8. Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.8. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.

Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist - soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat - in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist - soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat - in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

9. Im gegenständlichen Fall war der Bf. bereits im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2011, Zl. 11 02.248-EAST-Ost, durch den MigrantInnenverein St. Marx, den Organen und bestellten Vereinsvertretern und zugleich durch dessen Obmann, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder vertreten (siehe AS 199). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2012 zum beschwerdegegenständlichen Fall gab der Bf. auf die Frage, ob er einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten habe, an, er glaube dass Dr. Binder sein Vertreter sei. Auf die Frage, ob es eine Vollmacht gäbe, gab der Bf. an, er habe in der Kanzlei Dr. Binder etwas unterschrieben. Diese Angaben des Bf. werden durch die auf Anfrage des Asylgerichtshofes am 15.11.2012 übermittelte Vollmacht vom 27.05.2011 bestätigt. Aus dieser Vollmacht ergibt sich neben der Vertretung durch Dr. Binder auch die Vertretung einschließlich einer Zustellvollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Organen und bestellten Vereinsvertretern. Über Inhalt und Umfang dieser Vertretungsbefugnis sind im Verfahren keinerlei Zweifel aufgetaucht. Demzufolge stellte auch der Asylgerichtshof sein Erkenntnis vom 24.08.2011 dem Vertreter des Beschwerdeführers zu.

Trotz Vorliegens dieses Vollmachtsverhältnisses, welches bis zuletzt (insbesondere auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) nach wie vor aufrecht ist, stellte das Bundesasylamt den im Spruch genannten Bescheid jedoch nur an den Beschwerdeführer zu (am 24.10.2012, AS 349).

Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG weder als (zweiter) Empfänger in der Zustellverfügung bezeichnet wurde, und ihm als solchem der angefochtene Bescheid iSd § 7 Abs. 1 ZustellG daher nicht tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die in § 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers abhängige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 5 AVG (iVm § 22 Abs. 12 AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG weder als (zweiter) Empfänger in der Zustellverfügung bezeichnet wurde, und ihm als solchem der angefochtene Bescheid iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG daher nicht tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die in Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigte bisher nicht erfolgt ist. Die von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers abhängige Beschwerdefrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylGHG) hat daher noch nicht zu laufen begonnen.

Somit erweist sich die am 29.10.2012 gegen den o.a. Bescheid vom 22.10.2012 erhobene Beschwerde als unzulässig.

10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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