TE AsylGH Beschluss 2012/11/19 D14 430424-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §25 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 25 heute
  2. AsylG 2005 § 25 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 25 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 25 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 430424-1/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 06.872-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 06.872-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 05.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 08.10.2012 langten beim Bundesasylamt entsprechende Unterlagen ein, wonach der Beschwerdeführer beabsichtigt, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzureisen (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular vom 08.10.2012).

Am 22.10.2012 langte beim Bundesasylamt schließlich die Ausreisebestätigung von IOM vom 22.10.2012 ein, wonach der Beschwerdeführer am 18.10.2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 06.872-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zu erkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Der Umstand der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers wird darin nicht erwähnt.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2012, Zl. 12 06.872-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zu erkannt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Der Umstand der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers wird darin nicht erwähnt.

Dagegen wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 07.11.2012) Beschwerde erhoben und der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten. In der Beschwerde wird ebenfalls der Umstand der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nicht erwähnt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 05.06.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung und entscheidet über die Beschwerde der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/14) in Beschlussform.

II.2. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Gemäß 1. RV 952 XXII.GP regelt § 25 Abs. 1 AsylG 2005, wann Anträge auf internationalen Schutz als gegenstandlos abzulegen sind, und stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verfahrensökonomie dar. In diesen Fällen ist eine Weiterbearbeitung des Antrags entweder nicht möglich, weil dem Antragsteller die Einreise nicht gestattet wurde oder nicht sinnvoll, weil der Antragsteller offensichtlich kein Interesse an einem Asylverfahren hat oder freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist. Eine Gegenstandslosigkeit steht einem neuerlichen Antrag nicht entgegen, sie begründet auch keine res iudicata.Gemäß 1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .Gesetzgebungsperiode regelt Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005, wann Anträge auf internationalen Schutz als gegenstandlos abzulegen sind, und stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verfahrensökonomie dar. In diesen Fällen ist eine Weiterbearbeitung des Antrags entweder nicht möglich, weil dem Antragsteller die Einreise nicht gestattet wurde oder nicht sinnvoll, weil der Antragsteller offensichtlich kein Interesse an einem Asylverfahren hat oder freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist ist. Eine Gegenstandslosigkeit steht einem neuerlichen Antrag nicht entgegen, sie begründet auch keine res iudicata.

Der belangten Behörde war seit 08.10.2012 bekannt, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren und langte am 22.10.2012 eine entsprechende Bestätigung vom IOM ein, wonach der Beschwerdeführer freiwillig am 18.10.2012 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Zumal § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als Folge der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat normiert, dass der entsprechende Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen ist, erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheid am 22.10.2012 zu Unrecht, zumal der Beschwerdeführer bereits zuvor - nämlich am 18.10.2012 - freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Zumal Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als Folge der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat normiert, dass der entsprechende Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen ist, erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheid am 22.10.2012 zu Unrecht, zumal der Beschwerdeführer bereits zuvor - nämlich am 18.10.2012 - freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Der angefochtene Bescheid war demnach ersatzlos zu beheben.

Das Bundesasylamt wird § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen haben.Das Bundesasylamt wird Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen haben.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausreise, Bescheidbehebung, Gegenstandslosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten