RS Vwgh 2005/10/21 2005/12/0049

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
LAO NÖ 1977 §62;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0089 E 21. Mai 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27. Februar 1992, 92/17/0034, zur Frage der Deutung des Inhaltes von Eingaben im Verfahren nach der NÖ LAO ausgeführt, es sei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann. Allerdings ist für die Beurteilung eines Anbringens nicht dessen allenfalls unrichtige Bezeichnung, sondern sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120049.X08

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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