Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 413.017-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 09 15.865-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 09 15.865-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 22.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu den Daten seiner nächsten Angehörigen gab er an, sein Vater XXXX sei ca. 50 Jahre alt und seine Mutter XXXX sei ca. 47 Jahre alt. Sein Bruder XXXX sei im Jahr 2009 verstorben. Die Eltern würden an der Adresse leben, die der Beschwerdeführer auch als seine eigene letzten Anschrift in der Heimat angab: XXXX. Zur Schulbildung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in XXXX von 1993 bis 2003 die Grundschule und von 2004 bis 2006 eine allgemein bildende höhere Schule besucht; von 2007 bis 2008 habe er in XXXX die Universität besucht. Er spreche Punjabi und Hindi.Zu den Daten seiner nächsten Angehörigen gab er an, sein Vater römisch 40 sei ca. 50 Jahre alt und seine Mutter römisch 40 sei ca. 47 Jahre alt. Sein Bruder römisch 40 sei im Jahr 2009 verstorben. Die Eltern würden an der Adresse leben, die der Beschwerdeführer auch als seine eigene letzten Anschrift in der Heimat angab: römisch 40 . Zur Schulbildung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe in römisch 40 von 1993 bis 2003 die Grundschule und von 2004 bis 2006 eine allgemein bildende höhere Schule besucht; von 2007 bis 2008 habe er in römisch 40 die Universität besucht. Er spreche Punjabi und Hindi.
Der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX, über den Flughafen Neu Delhi nach Moskau ausgereist, wobei ihm der Schlepper ein Visum besorgt habe. In Moskau habe der Schlepper ihm den Pass abgenommen. Vom Flughafen sei er zum einem Schlepperquartier gebracht worden und in der Folge auf dem Landweg versteckt in Lkws und zu Fuß mit mehreren Unterbrechungen in weiteren Schlepperquartieren bis nach Wien gelangt. Er sei vom 05. bis zum 22.12.2009 unterwegs gewesen. Die Höhe der Kosten für die Ausreise könne er nicht angeben, da alles der Vater bezahlt habe.Der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , über den Flughafen Neu Delhi nach Moskau ausgereist, wobei ihm der Schlepper ein Visum besorgt habe. In Moskau habe der Schlepper ihm den Pass abgenommen. Vom Flughafen sei er zum einem Schlepperquartier gebracht worden und in der Folge auf dem Landweg versteckt in Lkws und zu Fuß mit mehreren Unterbrechungen in weiteren Schlepperquartieren bis nach Wien gelangt. Er sei vom 05. bis zum 22.12.2009 unterwegs gewesen. Die Höhe der Kosten für die Ausreise könne er nicht angeben, da alles der Vater bezahlt habe.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Als Anhänger der Kongress Party unterstütze ich den Kandidat des Gemeinderatsvorsitzenden. Aber er erlitt eine Niederlage und sein Gegner gewann die Wahlen und wurde Gemeinderatsvorsitzender. Daraufhin machte er (XXXX) mir Probleme und ich wurde von ihm und seinen Leuten verfolgt. Außerdem hat meine Familie einen Grundstücksstreit mit ihm. Im Zuge dessen wurde ich von ihm und seinen Leuten mit dem Umbringen bedroht. Mein Bruder wurde bereits getötet. Aus diesem Grund habe ich Indien verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Als Anhänger der Kongress Party unterstütze ich den Kandidat des Gemeinderatsvorsitzenden. Aber er erlitt eine Niederlage und sein Gegner gewann die Wahlen und wurde Gemeinderatsvorsitzender. Daraufhin machte er (römisch 40 ) mir Probleme und ich wurde von ihm und seinen Leuten verfolgt. Außerdem hat meine Familie einen Grundstücksstreit mit ihm. Im Zuge dessen wurde ich von ihm und seinen Leuten mit dem Umbringen bedroht. Mein Bruder wurde bereits getötet. Aus diesem Grund habe ich Indien verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.04.2010 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, er fühle sich wohl, könne sich auf die Vergangenheit konzentrieren und werde die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Den Dolmetscher verstehe er gut. Er könne keine Dokumente vorlegen. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine Angehörige in einem Staat der EU bzw. in Österreich. Zur Frage, welchen Beruf er in Indien ausgeübt habe, gab er an, er sei noch im College gewesen und habe studiert. Er sei im zweiten Jahr des Bakk. Studiums gewesen, in der Fachrichtung Arts (Englisch, Geschichte, Hindi, Punjabi). Vorgehalten, warum er bis dato keine Zeugnisse oder ähnliches vorgelegt habe, erklärte der Beschwerdeführer, die seien bei ihm zuhause. Er habe sogar bei der Ladung jemanden gebeten, dass er ihm das übersetzen solle, aber der habe ihm gesagt, er solle nur Dokumente mitbringen, die er hier habe.
Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Es hat eine Wahl gegeben. Ich habe bei der Wahl die Kongress Partei unterstützt. Die gegnerische Partei war die Lok Dal Party. Der XXXX, unser Dorfvorsteher, ist ein Angehöriger der Lok Dal. Wir haben den XXXX unterstützt. Unsere Partei hat die Wahl verloren. Während der Wahl - wir haben gegenseitig Wahlwerbung gemacht - hat es Streitereien gegeben. Der XXXX hat die Wahl gewonnen. Er hat die Macht bekommen. Er wurde wieder der Sarpanch. Der dortige Landtagsabgeordnete hat ihn auch unterstützt. Wir (meine Familie) haben ein Grundstück, das 22 Kila groß ist. Von diesen 22 Kila Land sind rund zwei Kila Land die Grenze zum Grundstück des Dorfvorstehers. Weil er sich wegen der Wahl ärgerte, hat er immer unter irgendeinem Vorwand Streitereien begonnen. Es hat immer Streitereien gegeben. Während einer solchen Streiterei wurde mein Bruder XXXX getötet. Das wurde angezeigt. Unser Gegner hat einen sehr starken Einfluss beim Landtagsabgeordneten. Deshalb hat die Polizei wegen der Anzeige keine Schritte unternommen. Es wurde nur die Anzeige entgegen genommen und sonst nichts gemacht. Meine Eltern haben sich Sorgen gemacht und daher meine Reise in das Ausland organisiert. Sie wollten nicht, dass ich, so wie mein Bruder, getötet werde. Das ist alles." Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Es hat eine Wahl gegeben. Ich habe bei der Wahl die Kongress Partei unterstützt. Die gegnerische Partei war die Lok Dal Party. Der römisch 40 , unser Dorfvorsteher, ist ein Angehöriger der Lok Dal. Wir haben den römisch 40 unterstützt. Unsere Partei hat die Wahl verloren. Während der Wahl - wir haben gegenseitig Wahlwerbung gemacht - hat es Streitereien gegeben. Der römisch 40 hat die Wahl gewonnen. Er hat die Macht bekommen. Er wurde wieder der Sarpanch. Der dortige Landtagsabgeordnete hat ihn auch unterstützt. Wir (meine Familie) haben ein Grundstück, das 22 Kila groß ist. Von diesen 22 Kila Land sind rund zwei Kila Land die Grenze zum Grundstück des Dorfvorstehers. Weil er sich wegen der Wahl ärgerte, hat er immer unter irgendeinem Vorwand Streitereien begonnen. Es hat immer Streitereien gegeben. Während einer solchen Streiterei wurde mein Bruder römisch 40 getötet. Das wurde angezeigt. Unser Gegner hat einen sehr starken Einfluss beim Landtagsabgeordneten. Deshalb hat die Polizei wegen der Anzeige keine Schritte unternommen. Es wurde nur die Anzeige entgegen genommen und sonst nichts gemacht. Meine Eltern haben sich Sorgen gemacht und daher meine Reise in das Ausland organisiert. Sie wollten nicht, dass ich, so wie mein Bruder, getötet werde. Das ist alles." Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.
Auf die Frage, ob er jemals politisch aktiv tätig oder einer Partei zugehörig gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, nein, er sei kein Mitglied gewesen. Er habe an den Wahlen aktiv teilgenommen. Sein Vater sei Mitglied der Kongress Partei gewesen, die habe der Beschwerdeführer aktiv unterstützt. Weiter nachgefragt, ob er jemals Probleme mit den heimatlichen Behörden (Polizei, Gericht, Innenministerium ua.) gehabt habe, meinte er, nein, er habe nur wegen der Wahl Probleme gehabt. Sonst habe es keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer sei weder aus religiösen Gründen noch aufgrund seiner Rasse oder Nationalität verfolgt worden. Auch die Frage, ob er wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, verneinte er. Ebenso wenig habe er Probleme wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt.
Nachgefragt, wie sich das Problem der Grundstücksstreitigkeiten geäußert habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Das ist so in der Wahlzeit. Beide Parteien machen die Wahlwerbung. Zu den Leuten kommen immer Leute der jeweiligen Parteien. Das ist so, dass man an den Grundstücksgrenzen versucht, immer weiter die Grenze in das andere Grundstück zu verschieben. Das ärgert natürlich die anderen Grundstücksbesitzer. Deshalb hat man gesprochen oder ging zum Dorfverwalter, dass das nicht stattfinden soll. Weil der XXXX großen Einfluss hatte, deshalb hat man versucht uns zu unterdrücken."Nachgefragt, wie sich das Problem der Grundstücksstreitigkeiten geäußert habe, schilderte der Beschwerdeführer: "Das ist so in der Wahlzeit. Beide Parteien machen die Wahlwerbung. Zu den Leuten kommen immer Leute der jeweiligen Parteien. Das ist so, dass man an den Grundstücksgrenzen versucht, immer weiter die Grenze in das andere Grundstück zu verschieben. Das ärgert natürlich die anderen Grundstücksbesitzer. Deshalb hat man gesprochen oder ging zum Dorfverwalter, dass das nicht stattfinden soll. Weil der römisch 40 großen Einfluss hatte, deshalb hat man versucht uns zu unterdrücken."
Befragt, ob es den anderen gelungen sei, sie zu unterdrücken, meinte der Beschwerdeführer: "Der Hauptunterstützer war der Landtagsabgeordnete." Die Frage wurde wiederholt, sodass der Beschwerdeführer angab, sie hätten sich dagegen gewehrt. Deshalb sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Befragt, ob man es also nicht geschafft habe, sie zu unterdrücken, antwortete er: "Ja, man kann es nicht dulden, dass jemand kommt und mein Grundstück bebauen will." Aufgefordert, die Streitereien ein wenig zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, das erste Mal habe es wegen der Wasserrinne einen Streit gegeben. Das zweite Mal sei wegen der Ernte gestritten worden. XXXX habe begonnen, ihre Ernte zu nehmen.Befragt, ob es den anderen gelungen sei, sie zu unterdrücken, meinte der Beschwerdeführer: "Der Hauptunterstützer war der Landtagsabgeordnete." Die Frage wurde wiederholt, sodass der Beschwerdeführer angab, sie hätten sich dagegen gewehrt. Deshalb sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Befragt, ob man es also nicht geschafft habe, sie zu unterdrücken, antwortete er: "Ja, man kann es nicht dulden, dass jemand kommt und mein Grundstück bebauen will." Aufgefordert, die Streitereien ein wenig zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, das erste Mal habe es wegen der Wasserrinne einen Streit gegeben. Das zweite Mal sei wegen der Ernte gestritten worden. römisch 40 habe begonnen, ihre Ernte zu nehmen.
Nachgefragt, was er konkret gemacht habe, um diese Missstände abzustellen, führte er aus: "Wir haben gegen ihn eine Anzeige erstattet. Sie wissen, dass es bei der Polizei Bestechungen gibt. Als wir gingen, haben die Beamten mal ja oder mal nein gesagt. Kommt Druck von oben, haben sie zu uns gesagt, dass wir selbst Schuld wären. Sie haben die Anzeige entgegen genommen, aber es wurde nicht zu Gericht weitergeleitet." Befragt, warum das gewesen sei, wiederholte der Beschwerdeführer nur, die Anzeige sei nicht weitergeleitet worden. Das wisse er deshalb, denn wenn der Fall zu Gericht gehe, werde verhandelt und man hätte sie sicher auch geladen. Dem Beschwerdeführer wurde sogleich erklärt, dass es auch zu einer Einstellung des Verfahren gekommen sein könnte, worauf er meinte: "Egal wie entschieden wird, das Gericht muss das Urteil bekanntgeben."
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von Angesicht zu Angesicht bedroht worden sei, antwortete er: "Ja, wir haben gestritten. Es wurde von Auge zu Auge gedroht." Nachgefragt, ob nun also gestritten oder gedroht worden sei, entgegnete er, das sei doch ganz normal, dass man streite und bedrohe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass man aber auch streiten könne, ohne den anderen zu bedrohen; dazu gab er an: "Ja, so hat er es gemacht." Damit meine er den XXXX. Befragt, wie er bedroht worden sei, erklärte er, XXXX habe gesagt, sie sollten die zwei Kila Grundstück freigeben, sonst werde er ihnen das ganze Grundstück wegnehmen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten Angst bekommen und sich Gedanken um das Leben des Beschwerdeführers gemacht. Sie hätten gemeint, es sei besser wegzugehen, als in Streitereien eingebunden zu sein.Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von Angesicht zu Angesicht bedroht worden sei, antwortete er: "Ja, wir haben gestritten. Es wurde von Auge zu Auge gedroht." Nachgefragt, ob nun also gestritten oder gedroht worden sei, entgegnete er, das sei doch ganz normal, dass man streite und bedrohe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass man aber auch streiten könne, ohne den anderen zu bedrohen; dazu gab er an: "Ja, so hat er es gemacht." Damit meine er den römisch 40 . Befragt, wie er bedroht worden sei, erklärte er, römisch 40 habe gesagt, sie sollten die zwei Kila Grundstück freigeben, sonst werde er ihnen das ganze Grundstück wegnehmen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten Angst bekommen und sich Gedanken um das Leben des Beschwerdeführers gemacht. Sie hätten gemeint, es sei besser wegzugehen, als in Streitereien eingebunden zu sein.
Auf die Frage, ob er daran gedacht habe, sich an übergeordnete Stellen zu wenden, um das Verhalten der Polizisten anzuzeigen, erklärte der Beschwerdeführer: "Solche Stellen sind außerhalb der Stadt und man kriegt dort kein Gehör." Vorgehalten, dass er sich an die Human Rights Commission wenden hätte können, die genau für solche Fälle (Korruption usw.) gegründet worden sei, entgegnete er:
"Im Dorf weiß man solche Dinge nicht, man kennt den Sarpanch und den MLA, mehr weiß man über die politische Macht nicht." Weiter vorgehalten, dass er aber doch studiert habe oder das zumindest behaupte, hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er ein ganz anderes Studium gemacht habe und nicht Politikwissenschaft. Dazu wurde ihm erklärt, dass ein Studium doch aber auch ein Ausdruck für eine höhere Intelligenz und ein breiteres Gesamtwissen sei. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe die öffentliche Schule besucht, und nicht irgendeine Privatschule, in der die Ausbildung besser sei. Das öffentliche Ausbildungssystem habe keine Fortschritte gemacht, im Gegensatz zu Privatschulen und Eliteschulen. Dort sei die Ausbildung viel besser als in öffentlichen Schulen.
Anschließend wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass noch immer nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund er Indien verlassen habe. Er erklärte, es sei wegen der Streitereien, und, weil sein Bruder wegen eines solchen Streites ermordet worden sei. Dazu führte er aus: "Im neunten Monat 2009 ist das geschehen. Da hat ein Streit stattgefunden. Das war die erste Zeit. Er war dabei die Wasserrinne zu begrenzen. Mein Bruder fuhr mit dem Traktor. Als der Gegner sah, dass er die Wasserrinne macht, kamen sie dorthin. Es kam zu einer Diskussion, weil sie beschuldigten ihn, das er das in deren Grundstück machte, aber er war auf unserem Grundstück." Befragt, woher er wisse, dass das so geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer, jeder in der Familie wisse, wie das ablaufe. Nein, der Beschwerdeführer sei nicht selbst dabei gewesen, das hätten ihm seine Eltern erzählt. Befragt, ob die Eltern den Vorfall gesehen hätten, meinte der Beschwerdeführer, das hätten die Nachbarleute auf den Feldern erzählt. Die hätten das gesehen. Die hätten gesagt, dass die Gegenseite - so wie in den Dörfern üblich - geschimpft habe.
Weiter gab er an: "Der Streit wurde ärger, es kam zu Handgreiflichkeiten. Die Gegner waren zu dritt und mein Bruder war alleine. Man hat ihn mit Schlagstöcken geschlagen. Sie haben ihn so stark geschlagen, dass er verstarb. Wir haben ihn so zu den Ärzten gebracht. Die haben uns gesagt, dass er schon gestorben ist. Der Mann des Nachbargrundstückes hatte uns informiert."
Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er genauso wie sein Bruder getötet werde. Seine Eltern hätten sich große Sorgen um sein Leben gemacht. Befragt, ob der Mord am Bruder angezeigt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, ja, sie hätten bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Es habe eine Obduktion im Krankenhaus gegeben. Das hätten sie privat veranlasst. Die Polizei habe sie so wie immer nur vertröstet. Die Anzeige sei zwar entgegen genommen worden, aber es habe keine Weiterleitung ans Gericht gegeben. Nachgefragt, warum die Ärzte keine Anzeige erstattet hätten, zumal sie doch dazu verpflichtet seien, gab der Beschwerdeführer an: "Im Dorf ist es so, dass kein Spital ein solches Risiko übernimmt." Nachgefragt, ob aber schon obduziert worden sei, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich:
"Das weiß ich nicht, aber der Arzt hat uns einen Bericht zukommen lassen." Vorgehalten, dass er aber doch gerade vorhin gesagt habe, dass man privat eine Obduktion veranlasst habe, meinte er nur: "Das hat alles mein Vater gemacht. Im Detail kann ich darüber nichts sagen."
Nachgefragt, wie die Leute davon erfahren sollten, wenn der Beschwerdeführer wieder in Indien sei, führte der Beschwerdeführer aus: "Wenn ich nach Indien fahre, gehe ich zu meinen Eltern, dort, wo wir die Landwirtschaft haben. Wo soll ich sonst hingehen, da wissen die Leute dann, wo ich bin. Das ist ja ganz normal." Dazu befragt, ob er an einem anderen Ort bzw. in einer anderen Region in der Heimat leben könne, er klärte er: "Ich will meine Karriere machen, dort wo ich studiert habe, will ich weiter studieren."
Aufgefordert, die Frage zu beantworten, gab er weiter an, seine Eltern seien nicht bereit, ihre Grundstücke aufzugeben und woanders zu leben. Dazu wurde ihm erklärt, dass er nicht unbedingt seine Eltern brauche, da er erwachsen sei. Der Beschwerdeführer wiederholte, es sei unmöglich in ein anderes Bundesland zu gehen, neu anzufangen, woanders neu zu studieren. Alles, was er bis jetzt gemacht habe, sei dann weg. Es sei unmöglich, sein Leben in Indien zu schützen. Es sei dort normal, wenn er in Indien lebe, seine Eltern und seine Verwandten zu besuchen. Dort sei sein Leben nicht sicher. Dem Beschwerdeführer wurde sogleich vorgehalten, dass er auch in Österreich ohne Familie lebe; dazu gab er an, hier sei sein Leben sicherer. Er könne deshalb in Indien nicht in einem Nachbarbundesstaat leben, weil das seine Eltern nicht wollen würden. Sein Leben sei dort nicht sicher.
Der Beschwerdeführer spreche nicht Deutsch. Er habe auch keinen sonstigen Bezug (Freunde, Verwandte, Bekannte, Lebensgefährtin) zu Österreich. Befragt, wovon er zurzeit lebe, erklärte er, hin und wieder gehe er als Aushelfer Werbezettel zustellen. Befragt, ob er in Österreich erwerbstätig sei, verneinte er das. Er habe nie einen Aufenthaltstitel gehabt, der nicht auf das Asylrecht begründet gewesen sei. Zur Wohnsituation führte der Beschwerdeführer aus, er lebe mit einem anderen Inder in einem Zimmer. Wenn er etwas Geld habe, dann gebe er das dem anderen Inder, damit er erlaube, dass der Beschwerdeführer dort wohne.
Befragt, ob er noch etwas zu seinen Fluchtgründen sagen wolle, meinte der Beschwerdeführer: "Ich will studieren, können Sie mir da helfen?" Ihm wurde erklärt, dass dafür die Universität und nicht das Bundesasylamt zuständig sei. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, zu seinen Fluchtgründen nichts mehr sagen zu wollen. Den Dolmetscher habe er sehr gut verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm er keine Ergänzungen oder Berichtigungen vor.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.04.2010, Zahl: 09 15.865-BAW, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.04.2010, Zahl: 09 15.865-BAW, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei zu sagen, dass dieses nicht glaubhaft sei. Einerseits habe der Beschwerdeführer einen Grundstücksstreit behauptet und habe versucht, dem eine politische Dimension zu geben, indem er angegeben habe, der Sarpanch habe zwei Kila vom Grundstück des Beschwerdeführers haben wollen. Da der Beschwerdeführer, wie er behauptet habe, den Gegenkandidaten des amtierenden Sarpanch unterstützt habe, sei der Sarpanch nunmehr auf ihn sehr böse gewesen, weswegen es zu diesen Streitigkeiten gekommen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei so ganz einfach nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe auch erzählt, dass sein Bruder von Leuten des Sarpanch, dem das angrenzende Grundstück gehöre, ermordet worden sei. Die Anzeige hätte die Polizei zwar entgegen genommen, aber, so seine Darstellung, nicht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer habe aber nicht erklären oder begründen können, warum man diese Anzeige nicht weitergeleitet habe. Die Erklärung, dass, wenn die Anzeige zu Gericht gegangen wäre, man ihn zu einer Befragung vor Gericht geladen hätte, sei nicht schlüssig, da auch in anderen demokratischen Ländern die Aktenwege oft lange Zeit in Anspruch nehmen würden, bis es zu einer Verhandlung komme. Daher könne das unter Umständen der Fall gewesen sein, jedoch habe der Beschwerdeführer mit den Widersprüchen z.B. im Zusammenhang mit der Obduktion des angeblich ermordeten Bruders, eher den Hinweis dazu gegeben, dass sich die Ereignisse, so wie geschildert, nicht zugetragen hätten. Zuerst habe der Beschwerdeführer behauptet, dass der Nachbar von den Feldern die Familie des Beschwerdeführers verständigt habe, dass der Bruder zusammengeschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Bruder zum Krankenhaus (den Ärzten) gebracht, die nur noch seinen Tod festgestellt hätten. Dann habe man den Beschwerdeführer nicht weiter informiert und die Familie habe privat eine Obduktion veranlasst. Der Beschwerdeführer habe aber auch erklärt, dass man gar nichts gemacht habe und der Sarpanch über einen MLA (member of the legislative asembly) Druck auf die Polizei ausgeübt habe. Auf die Frage, warum die Ärzte keine Anzeige erstattet hätten, habe er erklärt, dass ja nichts gemacht worden sei bzw. die Polizei das verhindert habe. Den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer eine private Obduktion veranlasst habe, habe er nicht mehr entkräften können, insbesondere, da in diesem Zusammenhang die Ärzte zu einer Anzeigenerstattung verpflichtet gewesen wären, was nach Angaben des Beschwerdeführers nicht geschehen sei.
Selbst wenn die Polizei tatsächlich rechtswidrig agiert hätte, hätte der Beschwerdeführer auf jeden Fall die eigens für solche Fälle eingerichteten Stellen informieren können und es wären sicherlich konkrete Schritte gesetzt worden. Das sei ihm auch ausführlich erklärt worden, wobei ihm in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des Bundesasylamtes zu solchen Vorfällen näher gebracht worden seien. Konkrete Schritte habe er aber keine gesetzt. Die Begründung, dass man in einem Dorf nur den Sarpanch und den MLA kenne und sonst nichts über politische Macht wisse, sei gerade im Fall des Beschwerdeführers konterkarierend, da er behauptet habe, das Bachelorstudium der Politikwissenschaften betrieben zu haben. Das impliziere aber wiederum, dass er mehr Ahnung von politischen Zusammenhängen haben müsse als ein Durchschnittsbürger seines Dorfes, der nicht studiert habe, und daher um die Umstände von Beschwerden und dazugehörigen Ämtern bzw. Einrichtungen des Staates wissen müsse. Diesen Vorwurf habe der Beschwerdeführer auch nicht entkräften können; im Gegenteil habe er dazu keine konkrete Antwort mehr gegeben.
Wenn man alle Aussagen in einer Gesamtschau betrachte, komme man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie unter Umständen Probleme mit dem Grundstücksnachbarn gehabt hätten und diese nicht oder nur sehr schwer lösen hätten können. Die angeblich politische Dimension des Falles könne hier aber nicht erkannt werden. Aus dem Inhalt lasse sich aber auch kein asylrelevanter Fluchtgrund ableiten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht schwerwiegende oder geeignete Gründe nennen können, die einer Rückkehr nach Indien bzw. einer Ausweisung aus Österreich entgegenstehen würden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Da sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben habe, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Es sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Da sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben habe, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, wie oben unter Spruchpunkt I.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland könne daher nicht erkannt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, wie oben unter Spruchpunkt römisch eins.) angeführt, habe den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können, da er eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im Herkunftsland könne daher nicht erkannt werden.
Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet und es lägen hiefür auch keine Anhaltspunkte vor.
Wie aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, bestehe für Rückgeführte in Indien keine Gefährdung. Der Beschwerdeführer habe eine individuelle Gefährdung nicht glaubhaft machen können.
Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne.Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt, könne im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne.
Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten.Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass abgewiesene Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten hätten. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119/1995) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehende Gründe erkennbar.Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Indien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen (iSd. VfSig. 13897/1004, 14.119 aus 1995,) herrsche. Somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Indien entgegenstehende Gründe erkennbar.
Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Indien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Der Beschwerdeführer habe keinerlei Bekannte aus oder in Österreich und bewege sich meistens innerhalb der indischen Community, so auch im Bereich der Arbeitsaufnahme. Er arbeite gemeinsam mit indischen Staatsbürgern, indem er z.B. am Wochenende Zeitungen verteile. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer habe keinerlei Bekannte aus oder in Österreich und bewege sich meistens innerhalb der indischen Community, so auch im Bereich der Arbeitsaufnahme. Er arbeite gemeinsam mit indischen Staatsbürgern, indem er z.B. am Wochenende Zeitungen verteile. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Im Rahmen der individuellen Prüfung der betroffenen Interessen hielt das Bundesasylamt zum gegenständlichen Fall im Wesentlichen fest:Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolge. Im Rahmen der individuellen Prüfung der betroffenen Interessen hielt das Bundesasylamt zum gegenständlichen Fall im Wesentlichen fest:
Der Beschwerdeführer lebe erst kurze Zeit in Österreich und spreche kein Deutsch. Die fehlende Sprachkenntnis könne wegen der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit ein großes Hindernis bei der Integration sein. Der Beschwerdeführer bewege sich die meiste Zeit innerhalb der indischen Community und habe fast keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Die Arbeitsaufnahme in Österreich (Zeitungsverteilen) sei löblich, stelle aber noch keinen Schritt erfolgreicher Integration oder Verfestigung des Aufenthaltes dar, geschehe doch die Vergabe dieser Arbeit meistens innerhalb der indischen Community. Es könne somit weder von einer Verfestigung des Aufenthaltes in Österreich noch von einer erfolgreichen Integration in das hiesige Gesellschaftssystem gesprochen werden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens.
Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und zur Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig gewesen sei, sei festzuhalten, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Zuge des bisherigen Asylverfahrens stütze.
Es bestehe in Österreich kein Familienleben, die Familie des Beschwerdeführers lebe in Indien.
Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leide, illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich die meiste Zeit in der indischen Community bewege, gehe die entscheidende Behörde nur von einem seinerseits bloß auf den Verbleib in Österreich gerichteten Interesse, somit einer geringen Schutzwürdigkeit seines Privatlebens, aus.
Im gegenständlichen Fall könne noch kein hoher Grad einer bereits bestehenden dauerhaften Integration festgestellt werden, wie er etwa durch besondere Sprachkenntnisse, legale Arbeitsaufnahme ua. ersichtlich werde. Weiters habe auch der VwGH ausgesprochen, dass ein lediglich aufgrund eines Asylantrages bestehendes Aufenthaltsrecht (und sonstige Illegalität) selbst eine aus langjährigem Aufenthalt in Österreich abzuleitende Integration (VwGH Jud. vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7) mindere.
Wie bereits angeführt sei der Beschwerdeführer illegal zur Asylantragstellung nach Österreich eingereist. Die entscheidende Behörde gehe von einer großen bestehenden Bindung zu seinem Herkunftsland aus. Weiters sei anzuführen, dass der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell Sisojeva u.a. gg. Lettland, 16.05.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiere.Wie bereits angeführt sei der Beschwerdeführer illegal zur Asylantragstellung nach Österreich eingereist. Die entscheidende Behörde gehe von einer großen bestehenden Bindung zu seinem Herkunftsland aus. Weiters sei anzuführen, dass der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell Sisojeva u.a. gg. Lettland, 16.05.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiere.
Von der entscheidenden Behörde seien keine strafrechtlichen Verstöße seitens des Beschwerdeführers festgestellt werden, sodass von seiner Unbescholtenheit auszugehen sei. Betreffend Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Zur Frage, ob ein etwaiges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Familienleben in Österreich habe. Es gebe keine Familienangehörigen in Österreich und keine Verwandten in der Europäischen Union.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 EMRK zum Absehen von der Ausweisung führe und auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreife.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des oa. Zieles gerechtfertigt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK zum Absehen von der Ausweisung führe und auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.04.2010 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, der Bescheid des Bundesasylamtes werde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe die Behörde in erster Instanz nicht genügt und das Verfahren sei dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.
Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde zusammenfassend vorgebracht:
Bei der Befragung des Beschwerdeführers seien ungeeignete Fragestellungen angewandt worden, um den Sachverhalt zu eruieren. Die Atmosphäre sei den Verfahrensgrundsätzen in einem Asylverfahren nicht angemessen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, sein Vorbringen ausreichend zu formulieren. Außerdem habe die Behörde es unterlassen, entscheidende Begriffe so zu erläutern, dass der Beschwerdeführer sie auch verstehe. Die Behörde habe somit ihre Manuduktionspflicht verletzt. Außerdem seien die Voreingenommenheit und die Oberflächlichkeit des zuständigen Organwalters zutage getreten, wenn man die Zwischenfragen im Verfahren betrachte. Seine Fragestellung sei unsachlich und nicht relevant gewesen und hätten nur zur offensichtlichen Konstruktion von Widersprüchen gedient.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seinen unvollständig und teilweise unrichtig. In der Folge wurden auszugsweise Länderfeststellungen zu Indien (Amnesty International 2009, Berichtszeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008) zitiert und festgehalten, diese angeführten Berichte seien öffentlich zugänglich, was zeige, dass die Behörde sich der ihr zugänglichen Quellen nur ungenau bedient habe.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens "vorgehalten" worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren.
Die Behörde habe in der Beweiswürdigung pauschal angeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Dies habe sie mit der Trennung der beiden Sachverhalte, die der Beschwerdeführer vorgebracht habe, argumentiert. Tatsächlich seien diese jedoch eng miteinander verbunden. Der Beschwerdeführer sei als Unterstützer der Kongress Partei von der herrschenden Lok Dal Partei unterdrückt worden. Seine Familie sei seit jeher Unterstützerin der Kongress Partei. Beweise diesbezüglich werde der Beschwerdeführer noch nachbringen. Der Nachbar sei von der Gegenpartei und habe seinen Einfluss als Sarpanch auf die Polizei benützt, um in Grundstücksstreitigkeiten des Grundstücks des Beschwerdeführers bzw. Teile davon habhaft zu werden. Wenn die Behörde nun ausführe, dass das Vorbringen "so ganz einfach nicht glaubhaft" sei, so unterlasse sie es, ihrer Begründungspflicht ausreichend nachzukommen und stelle lediglich Vermutungen auf.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit beim Beschwerdeführer feststellen wolle, weil er nicht wisse, warum die Polizei die Anzeige nicht an das Gericht weitergeleitet habe. Es sei dem Beschwerdeführer als Zivilperson nicht möglich, Einblick in die internen Machenschaften der von der Korruption gekennzeichneten Polizei zu nehmen. Er werde auch die Bestätigung des Todes seines Bruders nachreichen. Diese komme gerade aus Indien.
Hinsichtlich der Obduktion seines Bruders wolle der Beschwerdeführer die angeblichen Widersprüche aufklären: Die Polizei habe versucht, die Obduktion seines Bruders zu verhindern, und habe deswegen keine offizielle Obduktion angeordnet. Aus diesem Grund habe die Familie des Beschwerdeführers über den Vater eine private Obduktion angeordnet und diese auch privat bezahlt. Sie hätten - nach dem Wissen des Beschwerdeführers - einen Bericht darüber bekommen; er werde diesen ebenfalls schnellstmöglich nachbringen. Warum in der Folge keine Anzeige von der Polizei aufgenommen worden sei, könne der Beschwerdeführer dadurch erklären, dass sie versucht hätten, eine Anzeige einzubringen, aber diese von der Polizei nicht angenommen worden sei. Es sei ein großer Widerstand der Polizei gegen sie erkennbar gewesen.
Es sei eine eurozentrische Sichtweise, wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass sie sich an höher gerichtete Stellen hätten wenden können. Es sei sehr schwierig zu diesen Stellen Zugang zu bekommen. Alleine in Verbindung mit der höheren Bildung des Beschwerdeführers einen Widerspruch zu erkennen, erscheine willkürlich und stelle eine unbegründete Vermutung von Seiten der Behörde dar.
Die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei einer genaueren Befragung leicht aufklären lassen, wodurch es nicht zu fehlerhaften Schlussfolgerungen der belangten Behörde gekommen wäre.
Rechtlich wurde in der Beschwerde festgehalten, Spruchpunkt I.) sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern erlassen worden und sei daher unzulässig. Ebenso wurde zu Spruchpunkt II.) ausgeführt, dass die Behörde - hätte sie ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen - zumindest zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zur Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass die Behörde es offensichtlich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers unterlassen habe, sämtliche in § 10 AsylG normierten Aspekte des Privat- und Familienlebens zu ermitteln und diese im Rahmen einer gesamtheitlichen Sichtweise in das Verfahren miteinzubeziehen. Diesbezüglich werde auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers betont.Rechtlich wurde in der Beschwerde festgehalten, Spruchpunkt römisch eins.) sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern erlassen worden und sei daher unzulässig. Ebenso wurde zu Spruchpunkt römisch zwei.) ausgeführt, dass die Behörde - hätte sie ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen - zumindest zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zur Ausweisungsentscheidung wurde angeführt, dass die Behörde es offensichtlich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers unterlassen habe, sämtliche in Paragraph 10, AsylG normierten Aspekte des Privat- und Familienlebens zu ermitteln und diese im Rahmen einer gesamtheitlichen Sichtweise in das Verfahren miteinzubeziehen. Diesbezüglich werde auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers betont.
Der Beschwerde wurde ein Ausdruck in englischer Sprache beigelegt, dessen Übersetzung lautet:
"Am ehrenwerten Gericht des Bezirksrichters XXXX"Am ehrenwerten Gericht des Bezirksrichters römisch 40
XXXX, Sohn des XXXX, wohnhaft in XXXXrömisch 40 , Sohn des römisch 40 , wohnhaft in römisch 40
Kläger
XXXX, Sohn des Herrn XXXXrömisch 40 , Sohn des Herrn römisch 40
XXXX, Sohn des Herrn XXXXrömisch 40 , Sohn des Herrn römisch 40
XXXX, Sohn des Herrn XXXX, wohnhaft in XXXXrömisch 40 , Sohn des Herrn römisch 40 , wohnhaft in römisch 40
Beklagte
Beschwerde unter Satzung 207, 251 und 302 der indischen Strafprozessordnung am indischen Strafgericht
D.S.P. (deputee superintendent of police - Polizei-Vizepräsident)
XXXXrömisch 40
Es wurde durch den Kläger/Beschwerdeführer bei diesem Gericht unter Satzung 207, 251 der indischen Strafprozessordnung am indischen Strafgericht Beschwerde erhoben, und vorgebracht, dass: "Ich habe meine ständige Wohnadresse im Dorf XXXX. Unsere Familie sind die wahren Mitarbeiter und Anhänger der Kongress Partei. In der letzten Wahl zum Landtag war unser Kandidat nicht erfolgreich. Der Kandidat der Lok Dal Partei hat gegen den Kandidaten der Kongress Partei gewonnen.Es wurde durch den Kläger/Beschwerdeführer bei diesem Gericht unter Satzung 207, 251 der indischen Strafprozessordnung am indischen Strafgericht Beschwerde erhoben, und vorgebracht, dass: "Ich habe meine ständige Wohnadresse im Dorf römisch 40 . Unsere Familie sind die wahren Mitarbeiter und Anhänger der Kongress Partei. In der letzten Wahl zum Landtag war unser Kandidat nicht erfolgreich. Der Kandidat der Lok Dal Partei hat gegen den Kandidaten der Kongress Partei gewonnen.
Eines Tages sind die Beklagten am frühen Morgen in mein Haus eingedrungen, und haben mich und meine Familie heftig geschlagen. Wir sind vier Familienmitglieder in meiner Familie, mein Bruder XXXX wurde bei diesem Anlass sehr stark verletzt, und starb schlussendlich im Spital."Eines Tages sind die Beklagten am frühen Morgen in mein Haus eingedrungen, und haben mich und meine Familie heftig geschlagen. Wir sind vier Familienmitglieder in meiner Familie, mein Bruder römisch 40 wurde bei diesem Anlass sehr stark verletzt, und starb schlussendlich im Spital."
Der Beschwerdeführer beantragte, dass ihm bitte Gerechtigkeit gegeben und über die Beklagten eine Strafe verhängt werden solle.
"Daher beantrage ich schlussendlich, dass Sie bitte die Beklagten verhaften, und diese unter Satzung 207, 251 der indischen Strafprozessordnung am indischen Strafgericht bestrafen."
Es wird hiermit mit meiner Unterschrift bestätigt, dass diese Anzeige durch dieses Gericht am 13.11.2009 erstellt wurde."
Am 07.03.2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Finanzamtes betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein. Aus dem an die Betreiber einer Pizzeria gerichteten Strafantrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der unerlaubten Beschäftigung als Speisenzusteller betreten wurde.
Am 22.10.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland, wenn ja, wer ist das?
BF: Meine Eltern leben in Indien. Ich hatte einen Bruder. Er ist bereits verstorben.
VR: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?
BF: Ich weiß nicht, in welchem Jahr ich mit der Schule begonnen habe. Ich habe 2003 den Schulabschluss mit der 12. Klasse gemacht. Ich wollte weiter studieren.
VR: Sind Sie nach der 12. Klasse noch weiter in die Schule gegangen?
BF: Ich war im College. Ich habe dann bis 2005 studiert.
VR: Nach 2005?
BF: Während meiner Collegezeit habe ich nebenbei meinem Vater bei den Wahlen geholfen.
VR: Sind Sie nach 2005 noch weiter in die Schule gegangen?
BF: Ja. Ich habe zwei Jahre das College besucht.
VR: Das war von 2003 bis 2005?
BF: Danach habe ich nicht mehr studiert. Es ist richtig, dass ich von 2003 bis 2005 im College war.
VR: Haben Sie nach 2005 etwas gearbeitet?
BF: Ich habe danach meinem Vater geholfen. Er war in der Landwirtschaft tätig. Ich habe ihn begleitet.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie von 2004 bis 2006 eine allgemeinbildende höhere Schule besuchten und von 2007 bis 2008 die Universität besuchten.
BF: Ich habe verschiedene Diplome in XXXX gemacht. Das war im Zuge meiner Berufsausbildung.BF: Ich habe verschiedene Diplome in römisch 40 gemacht. Das war im Zuge meiner Berufsausbildung.
VR: Vor dem BAA sprachen Sie von XXXX.VR: Vor dem BAA sprachen Sie von römisch 40 .
BF: Das Diplom war von XXXX. Meine Stadt, wo ich studiert habe, war in XXXX.BF: Das Diplom war von römisch 40 . Meine Stadt, wo ich studiert habe, war in römisch 40 .
VR: Warum haben Sie nicht gleich angegeben, dass Sie nach 2005 weiter in die Schule gegangen sind und Diplome gemacht haben?
BF: Ich dachte, Sie wollen nur über das Studium und nicht über die Berufsausbildung wissen.
VR: Vor dem BAA haben Sie ausdrücklich angegeben, dass Sie noch im College waren und studiert haben und zwar im zweiten Jahr des Bakk. Studiums.
BF: Ja, das ist richtig.
VR: Haben Sie einen eigenen Reisepass besessen?
BF: Ja. Es war mein eigener Pass.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Indien verlassen?
BF: Es gab politische Probleme. Mein Vater war ein Unterstützer von XXXX. Er war Kandidat der Kongress Partei. Sein Gegner war XXXX. Im Zuge der Wahlen hat unsere Partei verloren. XXXX hat die Wahlen gewonnen. Auf Grund dieser politischen Gesinnung gab es bereits Streitigkeiten mit XXXX. Mein Vater besaß 22 Kila Land, davon grenzten zwei Kila Land an das Grundstück von XXXX. Er wollte unser Land sich auf irgendeine Weise aneignen. Weil er so mächtig war, hat uns auch die Polizei nicht geholfen. Eines Tages war mein Bruder XXXX auf den Feldern und hat diese bewässert. Es sind einige Männer gekommen und haben mit ihm einen handgreiflichen Streit begonnen. Im Zuge dessen wurde er getötet. Mein Vater bekam Angst um mein Leben und organisierte danach meine Ausreise. Ich habe dann mit Hilfe des Schleppers Indien verlassen und bin von New Delhi nach Moskau gereist.BF: Es gab politische Probleme. Mein Vater war ein Unterstützer von römisch 40 . Er war Kandidat der Kongress Partei. Sein Gegner war römisch 40 . Im Zuge der Wahlen hat unsere Partei verloren. römisch 40 hat die Wahlen gewonnen. Auf Grund dieser politischen Gesinnung gab es bereits Streitigkeiten mit römisch 40 . Mein Vater besaß 22 Kila Land, davon grenzten zwei Kila Land an das Grundstück von römisch 40 . Er wollte unser Land sich auf irgendeine Weise aneignen. Weil er so mächtig war, hat uns auch die Polizei nicht geholfen. Eines Tages war mein Bruder römisch 40 auf den Feldern und hat diese bewässert. Es sind einige Männer gekommen und haben mit ihm einen handgreiflichen Streit begonnen. Im Zuge dessen wurde er getötet. Mein Vater bekam Angst um mein Leben und organisierte danach meine Ausreise. Ich habe dann mit Hilfe des Schleppers Indien verlassen und bin von New Delhi nach Moskau gereist.
VR: Waren Sie bei diesem Vorfall dabei?
BF: Nein. Ich war nicht dabei. Ich war zu Hause.
VR: Von wem erfuhren Sie, dass Ihr Bruder getötet worden ist?
BF: Feldarbeiter von dem anderen Grundstück sind zu uns nach Hause gekommen und haben das gesagt.
VR: Was haben sie genau erzählt?
BF: Sie haben erzählt, dass es einen handgreiflichen Streit zwischen meinem Bruder und einigen Männern gegeben hat.
VR: Wie viele Männer waren das?
BF: Vier oder fünf Männer. Mein Bruder sei gefoltert worden.
VR: Das haben die Feldarbeiter selbst gesehen?
BF: Ja. Er hat das selbst gesehen und uns das erzählt.
VR: In welcher Form wurde Ihr Bruder gefoltert?
BF: Er wurde mit Stöcken geschlagen. Mehr weiß ich nicht.
VR: Wo verstarb Ihr Bruder?
BF: Dort, wo er geschlagen wurde.
VR: Wo war das?
BF: Unser Land ist nahe unserem Dorf XXXX.BF: Unser Land ist nahe unserem Dorf römisch 40 .
VR: Dort auf dem Feld?
BF: Ja.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass drei Männer Ihren Bruder getötet hätten und bei der vorgelegten Anzeige gaben Sie auch an, dass Ihr Bruder woanders verstarb.
BF: Ich habe drei bis vier Männer gesagt. Er wurde zwar in das Spital gebracht, vielleicht war er halbtot.
VR: Sie sprachen heute nicht von drei bis vier Männern, sondern von vier bis fünf Männern und Sie müssen angeben können, ob der Bruder dort am Feld oder woanders verstorben ist.
BF: So genau weiß ich es nicht.
VR: Einmal sagen Sie, dass Ihr Bruder bereits verstarb, bevor er noch zu Ärzten gebracht wurde, ein anderes Mal legen Sie eine Anzeige vor, nachdem Ihr Bruder im Spital verstarb. Was ist jetzt richtig?
BF: Ich habe Ihnen eine Sterbeurkunde aus Indien vorgelegt. Das, was darauf steht, ist richtig.
VR: Sie haben keine Sterbeurkunde vorgelegt. Sie müssen sich erinnern können, was Sie dem Gericht vorlegen.
BF: Mir wurde vom Einvernahmeleiter gesagt, ich soll einen Beweis vorlegen, dass der Bruder getötet wurde. Deswegen habe ich diesen Beweis aus Indien schicken lassen.
VR: Weiters wird bei dieser Anzeige, welche Sie dem Gericht vorgelegt haben, angeführt, dass Ihr Bruder in Ihrem Haus erschlagen worden sei. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
BF: Nein. Der Streit war auf den Feldern.
VR: Auf diesem vorgelegten Dokument, steht ausdrücklich, dass die Leute in Ihr Haus eingedrungen wären, Sie und Ihre Familie geschlagen hätten und Ihren Bruder sehr stark dabei verletzt hätten.
BF: Das weiß ich nicht, warum das so darinnen steht. Er ist geschlagen worden auf dem Feld und wurde dann in das Spital gebracht.
VR: Wann trug sich dieser Vorfall zu?
BF: Im August 2009.
VR: Vor dem BAA sprachen Sie vom 9. Monat (September) 2009.
BF schweigt.
VR: Was haben Sie studiert?
BF: Ich habe einen Bakk. Abschluss. Ich habe Englisch-Kurse gemacht und Ilet-Kurse.
VR: Was sind Ilet-Kurse?
BF: Kurse zur Persönlichkeitsentwicklung.
VR: Sonst haben Sie nichts studiert?
BF: Ja, der Ilet-Kurs ist ein internationaler Kurs.
VR: Welche Fachrichtung haben Sie studiert?
BF: Arts.
VR: Englisch und Ilet-Kurse waren die einzigen Kurse?
BF: Das war später, nach dem Bakk.
VR: Welche Kurse haben Sie während des Bakk. Studiums belegt?
BF: Hindi, Science, Punjabi und Englisch.
VR: Was ist mit Geschichte? Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie Geschichte studierten.
BF: Ja, auch Geschichte. Fünfmal. Ich habe Ihnen die Wahrheit gesagt. Meine Eltern haben mich nicht in das Ausland geschickt, um zu studieren. Ich bin nicht wegen Geldverdienen in das Ausland gekommen, das hätte ich auch in Indien machen können. Ich habe schon den Wunsch geäußert, dass ich hier weiter studieren möchte. Mir wurde gesagt, dass das nicht in der Kompetenz der Behörde liegt.
VR: Was hat Ihr Bruder gemacht, dass diese Männer auf das Feld gekommen sind?
BF: Er hat einen Wasserkanal mit Erde gemacht.
VR: Wie hat er das gemacht?
BF: Mit einem landwirtschaftlichen Handgerät hat er die Erde getrennt, damit das Wasser fließen kann. Dann sind die Männer gekommen.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass er mit dem Traktor die Wasserrinne gemacht hat.
BF: Ich habe das nicht persönlich gesehen, weil ich nicht dort anwesend war. Ich habe das nur weiter gegeben, was uns die Zeugen erzählt haben.
VR: Warum geben Sie an, dass einmal die Nachbarn sagen, dass Ihr Bruder mit einem landwirtschaftlichen Handgerät arbeitete, und einmal, dass er mit dem Traktor die Wasserrinne gemacht hatte?
BF: Ich habe nie Traktor gesagt.
VR: Protokoll wird dem BF vorgehalten.
BF gab ausdrücklich an: "Er war dabei die Wasserrinne zu begrenzen. Mein Bruder fuhr mit dem Traktor. Als der Gegner sah, dass er die Wasserrinne macht, kam er dorthin".
BF: Das habe ich nicht gesagt.
VR: Hatten Sie persönlich Probleme mit Leuten aus Ihrem Heimatland?
BF: Es gab schon Streitereien mit Anhängern der gegnerischen Partei.
VR: Bitte führen Sie das aus. Ist etwas vorgefallen?
BF: Im Zuge der Wahlen haben die Anhänger der jeweiligen Parteien ihre Kandidaten unterstützt. Im Zuge dessen gab es Streitereien mit Anhängern der gegnerischen Partei. Es gab öfters verbale, aber auch handgreifliche Auseinandersetzungen.
VR: Gab es sonst noch etwas?
BF: Nein. Sonst gab es persönlich keine anderen Vorfälle.
VR: Das heißt, Sie selbst hatten allgemeinen Streitigkeiten mit diversen Anhängern der gegnerischen Partei, aber nicht mit bestimmten Personen?
BF: Ja, das ist richtig.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie XXXX bedroht hätte und Sie mit diesem gestritten hätten.VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie römisch 40 bedroht hätte und Sie mit diesem gestritten hätten.
BF: Das war im Zuge der Streitigkeiten mit Anhängern der gegnerischen Partei. Das habe ich Ihnen erzählt.
VR: Ich habe Sie konkret gefragt, ob Sie mit einer bestimmten Person Probleme hatten, was Sie verneint haben.
BF: Ja, am Anfang habe ich gesagt, dass es mit diesen Personen Streitigkeiten gab. Das war nur im Zuge der Wahlen. Ich hatte keine persönliche Feindschaft mit ihm.
VR: Das heißt, Sie persönlich sind nie von irgendjemandem bedroht worden?
BF: Ich wurde von Anhängern der gegnerischen Partei bedroht, das ist normal in Indien. Es waren immer wieder Anhänger der gegnerischen Partei in Indien.
VR: Haben Sie bei der Polizei Anzeige erstattet, als Ihr Bruder erschlagen wurde?
BF: Ja.
VR: Bitte führen Sie das aus. Was haben Sie unternommen?
BF: Wir sind zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Die Polizei hat eine Anzeige wegen Streitigkeiten aufgenommen, aber nicht wegen Mord. Die Polizei ist dort sehr korrupt. Die Polizei hat in dem Fall nichts unternommen, weil die gegnerische Partei mächtiger war. Es gab bis jetzt kein Gerichtsverfahren, weil unsere Gegner ihre Machtposition verwendet haben, um dies zu stoppen.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass es sehr wohl eine Anzeige wegen Mordes gegen Ihren Bruder gab und diese Anzeige von der Polizei angenommen wurde.
BF: Mein Vater hat alles gemacht. Ich war nicht dabei.
VR: Vor dem BAA sprachen Sie von "wir".
BF: Ich weiß nicht, was aufgenommen worden ist. Es war lediglich mein Vater dort.
VR: Außer der Anzeige, haben Sie oder Ihre Familie, noch etwas unternommen?
BF: Ich weiß es nicht. Das weiß mein Vater.
VR: Vor dem BAA wussten Sie noch, was weiter unternommen wurde.
BF: Ich habe nie gesagt, dass mein Vater bei der Polizei war. Sie haben später nichts unternommen.
VR: Ich habe Sie vorhin gefragt, ob Ihre Familie außer der Anzeige bei der Polizei, noch etwas in Bezug auf den Tod Ihres Bruders unternommen hat?
BF: Nein. Es wurde nichts außer dem unternommen. Mein Vater hat mich dann in das Ausland geschickt, um mein Leben zu retten.
VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Sie privat eine Obduktion im Krankenhaus veranlasst hätten.
BF: Ja. Ich habe auch die Beweise vom Spital vorgelegt.
VR: Welche Beweise vom Spital?
BF: Ich meine damit die Sterbeurkunde.
VR: Wann haben Sie eine Sterbeurkunde vorgelegt?
BF: Ca. einen Monat nach meiner letzten Einvernahme habe ich das per Post geschickt.
VR: Wann haben Sie das vorgelegt?
BF: Einen Monat nach der Einvernahme.
VR: Sie haben lediglich eine Anzeige an ein Bezirksgericht vorgelegt?
BF: Ich habe auch die Sterbeurkunde per Post geschickt.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ein bisschen.
VR: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Vor einem Monat habe ich einen Deutschkurs begonnen, den ich auch derzeit noch besuche.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
VR: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie in einen Verein oder in eine soziale Einrichtung?
BF: Ab und zu gehe ich in den Sikh-Tempel.
VR: Gehen Sie einer legalen Arbeit in Österreich nach?
BF: Ja.
VR: Seit wann und wo?
BF: Ich habe eine Firma hier gegründet. Ich bin Zusteller für Essen. Ich stelle für die Firma XXXX Essen zu. Ich bezahle seit zwei Jahren Steuer. Auch meine Krankenkasse zahle ich. Ich habe keine Schulden.BF: Ich habe eine Firma hier gegründet. Ich bin Zusteller für Essen. Ich stelle für die Firma römisch 40 Essen zu. Ich bezahle seit zwei Jahren Steuer. Auch meine Krankenkasse zahle ich. Ich habe keine Schulden.
VR: Sie sind seit zwei Jahren Zusteller für die Firma?
BF: Nein. Meine eigene Firma. Zuerst hatte ich eine kleine Transportfirma, jetzt habe ich eine große Transportfirma.
VR: Das haben Sie am 05.09.2012 abgeschlossen?
BF: Damit habe ich noch nicht begonnen. Ich habe zwar die Erlaubnis.
BF legt Auszug aus dem Gewerberegister vor (Beilage 1 zum Akt).
BF: Das habe ich seit zwei Jahren.
VR: Möchten Sie noch etwas vorlegen?
BF: Ich habe einen Wohnungsvertrag dabei.
VR: Möchten Sie sonst etwas vorlegen?
BF: Nein.
Erörtert und zum Akt genommen wird:
o) Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Beilage A)
o) Gutachten (Beilage B)
Stellungnahme des BF: Ich kann in Indien nicht woanders leben, weil mein Grundstück in meinem Dorf ist. Dort habe ich Probleme mit der gegnerischen Partei.
VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?
BF: Gut."
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und stammt aus XXXX. Seine Eltern halten sich in Indien auf. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und keine österreichischen Freunde.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und stammt aus römisch 40 . Seine Eltern halten sich in Indien auf. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und keine österreichischen Freunde.
Zu Indien:
Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen.
Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistung des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Sicherheitslage im Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.
Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.
In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten (2011 bis heute: 0; 2010: 2 Sicherheitskräfte, 2 Terroristen; 2008 und 2009: 0)
Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
(Punkte 2.1 und 3.3 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind in den vorliegenden Dokumenten keine derartigen Fälle erwähnt.
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
(Punkt 4.2 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
(Punkt 6. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Indien ist mit 1,13 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.
(Seite 19 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht - siehe die oben angeführte Beweiswürdigung - und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eindeutig bestätigt.
Der Beschwerdeführer schilderte sein Vorbringen, wonach es politisch motivierte Grundstücksstreitigkeiten mit dem Sarpanch des Dorfes gegeben habe, die letztlich auch zur Ermordung seines Bruders geführt hätten, keineswegs gleichlautend, sondern es traten im Gegenteil im Laufe des Verfahrens zahlreiche Widersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, sein Bruder sei gerade auf dem Feld der Familie mit dem Traktor gefahren und habe eine Wasserrinne begrenzt, als die Gegner, die zu dritt gewesen seien, gekommen seien und den Bruder geschlagen hätten. Sie [die Familie] hätten den Bruder zu den Ärzten ins Spital gebracht, die gesagt hätten, dass der Bruder verstorben sei. Vor dem Asylgerichtshof hingegen behauptete der Beschwerdeführer, dass der Bruder damals mit einem landwirtschaftlichen Handgerät - und nicht etwa mit einem Traktor - an einer Wasserrinne gearbeitet habe und dann vier oder fünf Männer - und nicht etwa drei Männer - gekommen seien und ihn geschlagen hätten. Der Bruder sei am Feld verstorben - und nicht etwa im Spital, wie er zuvor noch angegeben hatte.
Betreffend diese Ungereimtheiten wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen Vorhalte gemacht, doch konnte er seine widersprüchlichen Angaben nicht erklären. Dem Protokoll vom 07.04.2010 widersprechend behauptete er nur, dass er niemals von einem Traktor gesprochen habe und meinte auch, er habe schon damals von drei bis vier Männern gesprochen, wobei sich dies einerseits nicht mit dem damaligen Protokoll deckt und andererseits immer noch nicht gleichlautend mit der Aussage vor dem Asylgerichtshof ist, wonach es doch vier bis fünf Männer gewesen seien. Zum Ort, an dem der Tod des Bruders eingetreten sei, meinte der Beschwerdeführer über Vorhalt nur, vielleicht sei der Bruder halbtot gewesen, als sie ihn ins Spital gebracht hätten. Es kann aber nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer hier keine klaren Aussagen tätigen kann, vor allem wenn man bedenkt, dass er sich um seinen eigenen Bruder gehandelt habe und er doch selbst dabei gewesen sei, als er ins Spital gebracht worden sei (vgl. EV vom 07.04.2010: "Wir haben ihn zu den Ärzten gebracht. Die haben uns gesagt, dass er schon gestorben ist.").Betreffend diese Ungereimtheiten wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen Vorhalte gemacht, doch konnte er seine widersprüchlichen Angaben nicht erklären. Dem Protokoll vom 07.04.2010 widersprechend behauptete er nur, dass er niemals von einem Traktor gesprochen habe und meinte auch, er habe schon damals von drei bis vier Männern gesprochen, wobei sich dies einerseits nicht mit dem damaligen Protokoll deckt und andererseits immer noch nicht gleichlautend mit der Aussage vor dem Asylgerichtshof ist, wonach es doch vier bis fünf Männer gewesen seien. Zum Ort, an dem der Tod des Bruders eingetreten sei, meinte der Beschwerdeführer über Vorhalt nur, vielleicht sei der Bruder halbtot gewesen, als sie ihn ins Spital gebracht hätten. Es kann aber nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer hier keine klaren Aussagen tätigen kann, vor allem wenn man bedenkt, dass er sich um seinen eigenen Bruder gehandelt habe und er doch selbst dabei gewesen sei, als er ins Spital gebracht worden sei vergleiche EV vom 07.04.2010: "Wir haben ihn zu den Ärzten gebracht. Die haben uns gesagt, dass er schon gestorben ist.").
Auch betreffend den Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls stimmten die Angaben des Beschwerdeführers nicht miteinander überein, zumal er vor dem Bundesasylamt angab, der Bruder sei im neunten Monat (September) 2009 ermordet worden, während er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, der Vorfall habe sich im August 2009 zugetragen. Zudem erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, die Familie habe - abgesehen davon, dass sie betreffend die Ermordung bei der Polizei Anzeige erstattet habe - auch eine private Obduktion durchführen lassen. Erstaunlicher Weise konnte er sich aber bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof daran nicht mehr erinnern. Es wurde mehrmals gefragt, ob die Familie nach dem Tod des Bruders weitere Schritte unternommen habe, und der Beschwerdeführer erwähnte weder eine Obduktion, noch gab er an, in die Erstattung der Anzeige selbst involviert gewesen zu sein, sondern meinte bloß, das habe alles sein Vater gemacht. Vor dem Bundesasylamt sprach er betreffend die Erstattung der Anzeige aber noch in der Mehrzahl (vgl. EV vom 07.04.2010: "Wir haben bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Es gab eine Obduktion im Krankenhaus. Das haben wir privat veranlasst."). Dadurch, dass der Beschwerdeführer hier keinen schlüssigen und gleichlautenden Ablauf der Geschehnisse schildern konnte, wird deutlich, dass er die behaupteten Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrief, sondern sich im Gegenteil einer konstruierten Geschichte bediente.Auch betreffend den Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls stimmten die Angaben des Beschwerdeführers nicht miteinander überein, zumal er vor dem Bundesasylamt angab, der Bruder sei im neunten Monat (September) 2009 ermordet worden, während er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, der Vorfall habe sich im August 2009 zugetragen. Zudem erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, die Familie habe - abgesehen davon, dass sie betreffend die Ermordung bei der Polizei Anzeige erstattet habe - auch eine private Obduktion durchführen lassen. Erstaunlicher Weise konnte er sich aber bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof daran nicht mehr erinnern. Es wurde mehrmals gefragt, ob die Familie nach dem Tod des Bruders weitere Schritte unternommen habe, und der Beschwerdeführer erwähnte weder eine Obduktion, noch gab er an, in die Erstattung der Anzeige selbst involviert gewesen zu sein, sondern meinte bloß, das habe alles sein Vater gemacht. Vor dem Bundesasylamt sprach er betreffend die Erstattung der Anzeige aber noch in der Mehrzahl vergleiche EV vom 07.04.2010: "Wir haben bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Es gab eine Obduktion im Krankenhaus. Das haben wir privat veranlasst."). Dadurch, dass der Beschwerdeführer hier keinen schlüssigen und gleichlautenden Ablauf der Geschehnisse schildern konnte, wird deutlich, dass er die behaupteten Ereignisse nicht aus seiner eigenen Erinnerung abrief, sondern sich im Gegenteil einer konstruierten Geschichte bediente.
Letztlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar angeben, ob bzw. in welcher Weise er persönlich jemals bedroht worden sei, zumal er hier auch keine gleichlautenden Angaben machte. Schon aus seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt lässt sich nicht klar entnehmen, ob er nur in Streitigkeiten mit dem Gegner XXXXverwickelt gewesen sei oder selbst auch konkret von XXXX bedroht worden sei. Sowohl damals als auch vor dem Asylgerichtshof wurde dazu nachgefragt, doch nannte der Beschwerdeführer keinen konkreten Vorfall, aus dem sich ergeben hätte, dass er selbst als Person in Gefahr gewesen sei. Bei der mündlichen Verhandlung meinte er auch, es sei richtig, dass er selbst nur allgemeine Streitereien mit diversen Anhängern der gegnerischen Partei gehabt habe, aber nicht mit bestimmten Personen, was im Widerspruch dazu steht, dass er sich doch angeblich konkret mit XXXX (zumindest) gestritten habe.Letztlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar angeben, ob bzw. in welcher Weise er persönlich jemals bedroht worden sei, zumal er hier auch keine gleichlautenden Angaben machte. Schon aus seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt lässt sich nicht klar entnehmen, ob er nur in Streitigkeiten mit dem Gegner XXXXverwickelt gewesen sei oder selbst auch konkret von römisch 40 bedroht worden sei. Sowohl damals als auch vor dem Asylgerichtshof wurde dazu nachgefragt, doch nannte der Beschwerdeführer keinen konkreten Vorfall, aus dem sich ergeben hätte, dass er selbst als Person in Gefahr gewesen sei. Bei der mündlichen Verhandlung meinte er auch, es sei richtig, dass er selbst nur allgemeine Streitereien mit diversen Anhängern der gegnerischen Partei gehabt habe, aber nicht mit bestimmten Personen, was im Widerspruch dazu steht, dass er sich doch angeblich konkret mit römisch 40 (zumindest) gestritten habe.
Zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeige beim Bezirksgericht ist festzuhalten, dass sich aus dem Schreiben zum einen nicht zweifelfrei schließen lässt, dass es sich hierbei tatsächlich um ein gerichtliches Schriftstück handelt; im Gegenteil weist die äußere Form (Ausdruck auf der Rückseite eines Briefpapiers mit Firmenlogo der XXXX, kein offizieller (Rund-)Stempel eines Gerichtes, keine Datierung des Schriftstücks, Unterschrift nicht lesbar) stark darauf hin, dass hier ein selbst erstelltes Dokument mit beliebigem Inhalt vorgelegt wurde. Zum anderen ist auch inhaltlich aus dem Schreiben nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Es handelt sich hier nämlich lediglich um die Niederschrift einer angeblichen Anzeige, in der ein behaupteter Sachverhalt geschildert wird, ohne dass dem Schreiben zu entnehmen wäre, dass das Gericht auch von der Wahrheit dieses Sachverhaltes ausgehen würde. Außerdem wird in der Anzeige der Sachverhalt gänzlich anders geschildert, als der Beschwerdeführer ihn selbst im Laufe des Verfahren vorgebracht hatte: Im Schreiben ist zu lesen, dass drei Beklagte eines Tages am frühen Morgen in das Haus eingedrungen seien und den Beschwerdeführer und seine Familie heftig geschlagen hätten, wobei der Bruder sehr stark verletzt worden sei und in Folge verstorben sei. Vom behauptenden Vorfall auf dem Feld der Familie ist also keine Rede. Somit kann das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück zur Untermauerung seines Vorbringens in keiner Weise beitragen, sondern lässt im Gegenteil einmal mehr in aller Deutlichkeit erkennen, dass der Beschwerdeführer hier nicht bei der Wahrheit blieb und Geschehnisse in den Raum stellte, die in Wahrheit nie stattgefunden haben.Zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeige beim Bezirksgericht ist festzuhalten, dass sich aus dem Schreiben zum einen nicht zweifelfrei schließen lässt, dass es sich hierbei tatsächlich um ein gerichtliches Schriftstück handelt; im Gegenteil weist die äußere Form (Ausdruck auf der Rückseite eines Briefpapiers mit Firmenlogo der römisch 40 , kein offizieller (Rund-)Stempel eines Gerichtes, keine Datierung des Schriftstücks, Unterschrift nicht lesbar) stark darauf hin, dass hier ein selbst erstelltes Dokument mit beliebigem Inhalt vorgelegt wurde. Zum anderen ist auch inhaltlich aus dem Schreiben nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Es handelt sich hier nämlich lediglich um die Niederschrift einer angeblichen Anzeige, in der ein behaupteter Sachverhalt geschildert wird, ohne dass dem Schreiben zu entnehmen wäre, dass das Gericht auch von der Wahrheit dieses Sachverhaltes ausgehen würde. Außerdem wird in der Anzeige der Sachverhalt gänzlich anders geschildert, als der Beschwerdeführer ihn selbst im Laufe des Verfahren vorgebracht hatte: Im Schreiben ist zu lesen, dass drei Beklagte eines Tages am frühen Morgen in das Haus eingedrungen seien und den Beschwerdeführer und seine Familie heftig geschlagen hätten, wobei der Bruder sehr stark verletzt worden sei und in Folge verstorben sei. Vom behauptenden Vorfall auf dem Feld der Familie ist also keine Rede. Somit kann das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück zur Untermauerung seines Vorbringens in keiner Weise beitragen, sondern lässt im Gegenteil einmal mehr in aller Deutlichkeit erkennen, dass der Beschwerdeführer hier nicht bei der Wahrheit blieb und Geschehnisse in den Raum stellte, die in Wahrheit nie stattgefunden haben.
Insgesamt betrachtet war das Vorbringen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich, sodass nur der Schluss gezogen werden kann, dass sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation in der Heimat nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da seine Eltern in der Heimat aufhältig sind, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm auch zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, da seine Eltern in der Heimat aufhältig sind, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Zudem ist bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer gab zu seiner beruflichen Integration zwar an, in Österreich seit zwei Jahren Steuern bzw. Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen und eine Transportfirma gegründet zu haben und legte auch einen Auszug aus dem Gewerberegister vor (Firma: XXXX, Geschäftszweig: Zustelldienst, Abschluss eines Gesellschaftsvertrages am 05.09.2012), gab andererseits aber auch an, mit dieser Tätigkeit noch nicht begonnen zu haben. Aus dem Akt ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, sodass insgesamt selbst bei (auch) erlaubter Beschäftigung jedenfalls keine derartige Integration im Bundesgebiet abgeleitet werden, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hält sich insgesamt erst relativ kurz im Bundesgebiet auf, und zwar knapp drei Jahre. Er brachte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch vor, erst seit kurzem einen Deutschkurs zu besuchen, legte diesbezüglich aber keinerlei Bestätigungen vor. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer keine österreichischen Freunde und brachte er auch sonst keinerlei Integrationsverfestigung, wie etwa den Besuch von Vereinen oder sozialen Einrichtungen, vor. Der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützt.Der Beschwerdeführer gab zu seiner beruflichen Integration zwar an, in Österreich seit zwei Jahren Steuern bzw. Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen und eine Transportfirma gegründet zu haben und legte auch einen Auszug aus dem Gewerberegister vor (Firma: römisch 40 , Geschäftszweig: Zustelldienst, Abschluss eines Gesellschaftsvertrages am 05.09.2012), gab andererseits aber auch an, mit dieser Tätigkeit noch nicht begonnen zu haben. Aus dem Akt ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, sodass insgesamt selbst bei (auch) erlaubter Beschäftigung jedenfalls keine derartige Integration im Bundesgebiet abgeleitet werden, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hält sich insgesamt erst relativ kurz im Bundesgebiet auf, und zwar knapp drei Jahre. Er brachte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch vor, erst seit kurzem einen Deutschkurs zu besuchen, legte diesbezüglich aber keinerlei Bestätigungen vor. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer keine österreichischen Freunde und brachte er auch sonst keinerlei Integrationsverfestigung, wie etwa den Besuch von Vereinen oder sozialen Einrichtungen, vor. Der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zudem noch dadurch gemindert, dass er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
11.02.2013