TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/19 C20 425114-1/2012

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Veröffentlicht am 19.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C20 425.114-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, Zl. 11 15.493-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, Zl. 11 15.493-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Ehegattin und den fünf minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2011 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Ehegattin und den fünf minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2011 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 23.12.2011 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor ca. vier Monaten mit seiner Ehegattin und den fünf minderjährigen Kindern seine Heimat verlassen habe und sie am 23.12.2011 in Österreich eingereist seien. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass seine jetzige Frau vor 12 oder 13 Jahren von ihren Eltern mit einem anderen Mann verlobt worden sei. Seine Frau habe diese Verlobung nicht gewollt und habe dann den Beschwerdeführer geheiratet. Deshalb sei er mit dem früheren Verlobten seiner Frau verfeindet. Dieser habe den Beschwerdeführer angegriffen und ihn umbringen wollen. Danach seien sie in den Iran geflüchtet und acht Jahre geblieben. Vor zwei Jahren seien sie nach Afghanistan abgeschoben worden. In Kabul sei der Beschwerdeführer erneut vom früheren Verlobten seiner Frau mit dem Umbringen bedroht und geschlagen worden. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen.

3. Am 06.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er eine Ausbildung als Schuhmacher gemacht hätte und die meiste Zeit seines Lebens diesen Beruf ausgeübt habe. In seiner Heimat habe er sich - abgesehen von den Drohungen - wohlgefühlt. Er sei vom früheren Verlobten seiner Frau bedroht worden. Auch nach der Rückkehr aus dem Iran sei er wieder bedroht, geschlagen und am Kopf verletzt worden. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, bevor noch etwas Schlimmeres passiere. In Afghanistan gebe es auch keine Sicherheit. Seine Kinder hätten keine eigenen Ausreisegründe.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, Zl. 11 15.493-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass sein Antrag nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung basiere. Darüber hinaus sei sein Vorbringen auch nicht glaubwürdig gewesen. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derartige Situation gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, Zl. 11 15.493-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sein Antrag nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung basiere. Darüber hinaus sei sein Vorbringen auch nicht glaubwürdig gewesen. Es lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derartige Situation gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beweiswürdigung und Feststellungen des angefochtenen Bescheids mangelhaft seien. Die Behörde habe den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH komme auch einer von privaten Personen oder Gruppierung ausgehenden Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu. Dabei sei auf die Möglichkeit abzustellen, angesichts einer bestehenden Gefährdung ausreichenden Schutz im Herkunftsland in Anspruch nehmen zu können. Die Familie könne in Afghanistan mit keinerlei staatlicher Hilfe rechnen und benötige daher Schutz. Bei einer Rückkehr in das Heimatland müsste die Familie mit einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit und eventuell auch ihres Lebens rechnen. Es drohe eine reale und massive Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beweiswürdigung und Feststellungen des angefochtenen Bescheids mangelhaft seien. Die Behörde habe den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH komme auch einer von privaten Personen oder Gruppierung ausgehenden Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu. Dabei sei auf die Möglichkeit abzustellen, angesichts einer bestehenden Gefährdung ausreichenden Schutz im Herkunftsland in Anspruch nehmen zu können. Die Familie könne in Afghanistan mit keinerlei staatlicher Hilfe rechnen und benötige daher Schutz. Bei einer Rückkehr in das Heimatland müsste die Familie mit einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit und eventuell auch ihres Lebens rechnen. Es drohe eine reale und massive Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK.

6. In der am 09.10.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau, bevor sie ihn geheiratet habe, mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Deswegen habe er dann Schwierigkeiten bekommen. Er sei durch den früheren Verlobten seiner Frau bedroht worden und mehrmals angegriffen worden. Danach seien sie in den Iran gegangen, wo sie acht Jahre gelebt hätten. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan seien sie erneut vom ehemaligen Verlobten seiner Frau bedroht worden. Deshalb hätten sie Afghanistan abermals verlassen.

Seine Ehegattin gab im Wesentlichen an, dass sie Afghanistan verlassen habe, da sie im Alter von 12 oder 13 Jahren von ihrem Vater mit einem viel älteren Mann verlobt worden sei. Sie habe sich geweigert, ihn zu heiraten. Im Alter von 17 Jahren habe sie ihren Cousin geheiratet. Auch diese Entscheidung hätten ihre Eltern getroffen. Danach habe es viele Konflikte zwischen ihrem Ehemann und dem früheren Verlobten gegeben. Ihr Mann sei mehrmals geschlagen und die ganze Familie bedroht worden. Deshalb seien sie in den Iran gegangen und hätten dort einige Jahre gelebt. In Afghanistan könne sie so wie sie heute gekleidet sei (Jeans-Jacke, knappe Kopfbedeckung, Rock mit Hose darunter) nicht auf die Straße gehen. Sie bringe ihre Kinder alleine in den Kindergarten oder gehe mit ihnen spazieren. Zum Arzt werde sie von einer iranischen Dame begleitet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen fünf minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 425.113-1/2012, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 425.113-1/2012, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der Gatte der XXXX, Zl. C20 425.113-1/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Gatte der römisch 40 , Zl. C20 425.113-1/2012. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Gattin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Gattin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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