TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/19 B4 415152-3/2011

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Veröffentlicht am 19.11.2012
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Spruch

B4 415.152-3/2011/3E

B4 422.113-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX, und (2.) der XXXX, beide kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.9.2011, Zlen. (1.) 11 04.185-EAST Ost, bzw.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , und (2.) der römisch 40 , beide kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.9.2011, Zlen. (1.) 11 04.185-EAST Ost, bzw.

(2.) 11 10.573-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer, eine Frau und ihr minderjähriges Kind, beide kosovarische Staatsangehörige, brachten am 1.5. bzw. am 12.9.2011 Anträge auf internationalen Schutz ein.

2. Diese Anträge wies das Bundesasylamt mit den angefochtenen Bescheiden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte den Beschwerdeführern weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.2. Diese Anträge wies das Bundesasylamt mit den angefochtenen Bescheiden jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte den Beschwerdeführern weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus.

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig Beschwerde.

4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B4 305.251-1/2008/12E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde von XXXX, dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (mit dem diese am XXXX in Österreich die Ehe geschlossen hatte) und Vater des Zweitbeschwerdeführers den ihn betreffenden negativen Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B4 305.251-1/2008/12E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde von römisch 40 , dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (mit dem diese am römisch 40 in Österreich die Ehe geschlossen hatte) und Vater des Zweitbeschwerdeführers den ihn betreffenden negativen Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1.Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2.1. Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.1.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

1.2.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.2.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2. Der Zweitbeschwerdeführer gehört als minderjähriges Kind des XXXX dessen Kernfamilie an; für die Erstbeschwerdeführerin ist Gleiches über Vermittlung des Zweitbeschwerdeführers der Fall. Da das XXXX betreffende Verfahren - wie sich aus den Verfahrensgang ergibt - nunmehr wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge Familienangehöriger "unter einem" zu führen sind, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.2. Der Zweitbeschwerdeführer gehört als minderjähriges Kind des römisch 40 dessen Kernfamilie an; für die Erstbeschwerdeführerin ist Gleiches über Vermittlung des Zweitbeschwerdeführers der Fall. Da das römisch 40 betreffende Verfahren - wie sich aus den Verfahrensgang ergibt - nunmehr wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge Familienangehöriger "unter einem" zu führen sind, waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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