TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/21 D4 424939-1/2012

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Veröffentlicht am 21.11.2012
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Spruch

D4 424939-1/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, FZ. 11 12.081-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012, FZ. 11 12.081-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Bekenntnis an, reiste am 12.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie im Rahmen der Erstbefragung angab, dass ihr Lebensgefährte XXXX seit dem Jahr 2000 in der Türkei lebe und dort als Vertreter der Tschetschenischen Republik für Maschadov, in weiterer Folge für Sadulaev und dann für Dokka Umarov gearbeitet hätte. Im September 2011 seien drei Tschetschenen in der Türkei ermordet worden und ihr Lebensgefährte hätte sich verstecken müssen. Sie sei immer wieder von Tschetschenien in die Türkei gereist und hätte Großteils mit den Töchtern und dem Lebensgefährten in der Türkei gelebt. Als sie im Juli 2011 in Tschetschenien gewesen sei, sei sie zu Hause von Zivilpersonen - vermutlich Mitarbeiter des FSB - einen Tag und eine Nacht festgehalten, verhört, geschlagen und vergewaltigt worden. Der sie verhörende Mann heiße XXXX und hätte sich als Mitarbeiter des FSB Moskau bezeichnet. Man hätte über ihren Mann Bescheid wissen wollen. Schließlich hätte sie sich bereit erklärt, Informationen über die Tätigkeit ihres Mannes in der Türkei an sie weiterzuleiten. Sie sei bedroht worden und, nur wenn sie einverstanden gewesen wäre, hätte sie in die Türkei reisen dürfen. Da es für sie und ihre Töchter in der Türkei zu gefährlich gewesen sei, hätte sie beschlossen nach Österreich zu ihrer Schwester zu fahren und hier um Asyl anzusuchen. Weiters legte sie einen russischen Inlandspass und diverse Ladungen vor.Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Bekenntnis an, reiste am 12.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie im Rahmen der Erstbefragung angab, dass ihr Lebensgefährte römisch 40 seit dem Jahr 2000 in der Türkei lebe und dort als Vertreter der Tschetschenischen Republik für Maschadov, in weiterer Folge für Sadulaev und dann für Dokka Umarov gearbeitet hätte. Im September 2011 seien drei Tschetschenen in der Türkei ermordet worden und ihr Lebensgefährte hätte sich verstecken müssen. Sie sei immer wieder von Tschetschenien in die Türkei gereist und hätte Großteils mit den Töchtern und dem Lebensgefährten in der Türkei gelebt. Als sie im Juli 2011 in Tschetschenien gewesen sei, sei sie zu Hause von Zivilpersonen - vermutlich Mitarbeiter des FSB - einen Tag und eine Nacht festgehalten, verhört, geschlagen und vergewaltigt worden. Der sie verhörende Mann heiße römisch 40 und hätte sich als Mitarbeiter des FSB Moskau bezeichnet. Man hätte über ihren Mann Bescheid wissen wollen. Schließlich hätte sie sich bereit erklärt, Informationen über die Tätigkeit ihres Mannes in der Türkei an sie weiterzuleiten. Sie sei bedroht worden und, nur wenn sie einverstanden gewesen wäre, hätte sie in die Türkei reisen dürfen. Da es für sie und ihre Töchter in der Türkei zu gefährlich gewesen sei, hätte sie beschlossen nach Österreich zu ihrer Schwester zu fahren und hier um Asyl anzusuchen. Weiters legte sie einen russischen Inlandspass und diverse Ladungen vor.

Am 10.11.2011 gab sie an, dass sie bereits vor einigen Jahren den Entschluss getroffen hätte auszureisen. Sie hätte zuvor als Händlerin von türkischen Waren in Tschetschenien gearbeitet. Ihr Mann sei Vertreter des Präsidenten Maschadov gewesen und man hätte ihn mit ihrer Hilfe finden wollen. Ihr Mann hätte mit ihr in der Türkei gelebt, sie sei immer wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt und hätte sich von ihrem Mann dann scheiden lassen. Die Behörden hätten ihr das nicht geglaubt. Im Jahr 2010 sei sie wieder mit ihrem Ehemann zusammengekommen.

Ende Juli 2011 sei sie in der Früh von Behörden mitgenommen worden und am nächsten Tag in der Früh entlassen worden. Andere Fluchtgründe hätte sie nicht. Der Grund ihrer Freilassung aus dem Gefängnis sei gewesen, dass sie sich bereit erklärt hätte, in die Türkei zu fahren und dort für die Behörden zu arbeiten. Sie sei jedoch nicht zurückgekehrt und werde von den Behörden seit dem Jahr XXXX verfolgt. Darüber könne sie Vorladungen vorlegen. Ein FSB-Mitarbeiter namens XXXX hätte sie verfolgt und ihr die Ladungen und Mitarbeiter geschickt. Sie hätte sich mit ihrem Mann in der Türkei treffen sollen und ihnen mitteilen, wo er sich aufhalte.Ende Juli 2011 sei sie in der Früh von Behörden mitgenommen worden und am nächsten Tag in der Früh entlassen worden. Andere Fluchtgründe hätte sie nicht. Der Grund ihrer Freilassung aus dem Gefängnis sei gewesen, dass sie sich bereit erklärt hätte, in die Türkei zu fahren und dort für die Behörden zu arbeiten. Sie sei jedoch nicht zurückgekehrt und werde von den Behörden seit dem Jahr römisch 40 verfolgt. Darüber könne sie Vorladungen vorlegen. Ein FSB-Mitarbeiter namens römisch 40 hätte sie verfolgt und ihr die Ladungen und Mitarbeiter geschickt. Sie hätte sich mit ihrem Mann in der Türkei treffen sollen und ihnen mitteilen, wo er sich aufhalte.

Als Beweismittel legte sie ein Foto vor, auf welchem Gewalteinwirkungen auf ihrem Gesicht ersichtlich waren. Befragt, warum sie nicht mit ihrem Mann in der Türkei geblieben sei, antwortete sie, dort mit ihm in Gefahr gewesen zu sein. Bereits drei Vertreter wie ihr Mann seien getötet worden. Sie hätten dort keinen festen Wohnsitz gehabt. Während der letzten Wochen hätte sie ihren Mann nicht gesehen, da er Angst gehabt hätte in der Wohnung zu bleiben. Er hätte ihr über Freunde ausrichten lassen, dass sie zu ihrer Schwester nach Österreich fahren solle. Auch sie selbst hätte Probleme in der Türkei gehabt. Sie sei mit ihrem Mann nur nach muslimischen Ritus verheiratet.

Am XXXX erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sich nunmehr auch ihre Mutter als Asylwerberin in Österreich befinde.Am römisch 40 erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sich nunmehr auch ihre Mutter als Asylwerberin in Österreich befinde.

Nach ihrer Hochzeit am XXXX hätte sie mit ihrem Mann in Istanbul an verschiedenen Adressen gelebt. 2008 hätte sie sich scheiden lassen, 2010 seien sie wieder zusammengekommen. Während der beiden Jahre hätte sie in Grosny bei Verwandten gelebt. Ihr Mann hätte bereits vor der Hochzeit in der Türkei gelebt. Die Scheidung sei erfolgt, da das Leben mit ihm zu schwer für sie gewesen sei. Er sei dauernd unterwegs gewesen und sie hätte immer in Angst leben müssen, da sie mit ihm verheiratet gewesen sei. Sie hätte ihre Verwandten in Tschetschenien nicht besuchen können, da sie seine Frau sei und deshalb Gefahren ausgesetzt gewesen wäre. Ende Februar oder Anfang März 2010 sei sie zu ihrem Mann zurückgekehrt und hätte von ihm danach ein zweites Kind bekommen. Ihr Mann heiße XXXX, dessen drei Brüder im Tschetschenienkrieg gefallen seien. Dieser hätte im Widerstand geholfen und sei über Baku und Dubai in die Türkei in seiner Funktion als XXXX. Sie glaube, dass er das System vor vier Jahren verlassen hätte - seitdem Dokka Umarov das kaukasische Emirat ausgerufen hätte. Er hätte die neuen Ziele nicht gutgeheißen - auch andere wären - so wie er - gegen dieses Emirat. Ihr Mann hätte die Ziele des ersten Präsidenten über die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt. Zu Beginn hätte ihr Gatte zwar schon für Umarov gearbeitet - so lange, bis dieser im Jahr 2007 oder 2008 das Emirat ausgerufen hätte. Seither erklärt er sich zum Gegner der Umarov -Methoden. Einzelheiten kenne sie nicht. Ihr Mann besitze in der Türkei eine immer auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung. Er würde dort von Freunden unterstützt werden, da er offiziell nicht arbeiten dürfe. Sie hätte Waren in der Türkei erworben und in Tschetschenien verkauft und so hätte sie ihr Einkommen bestritten. In Tschetschenien sei ihre Ehe bekannt. Nachdem sie wieder mit ihrem Ehemann zusammengekommen sei, sei sie immer wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Während der zwei Jahre der Trennung hätte sie die Leute in Tschetschenien überzeugt, dass sie mit ihrem Gatten gebrochen hätte. Sie hätte auch verheimlicht, dass sie mit ihrem Mann wieder zusammen sei und hätte ihre Reisen mit ihren beruflichen Tätigkeiten erklärt. Sie sei in unterschiedlichen Abständen zurückgekehrt. Als sie schwanger geworden wäre, sei sie in der Türkei geblieben, da ihr Bauch sichtbar geworden sei. Es wäre für sie und ihre Familie problematisch geworden, wenn bekannt geworden wäre, dass sie mit ihrem Gatten wieder zusammen sei. Als sie noch in Scheidung gelebt hätte, hätte sie immer wieder Anrufe von FSB-Mitarbeitern erhalten, die sie immer wieder zum Gespräch geladen hätten. Ende März 2010 sei sie schwanger geworden und im Sommer hätte sie Tschetschenien verlassen und sei bis November 2010 in der Türkei geblieben. Offensichtlich hätte jemand den Behörden in Tschetschenien etwas erzählt und sie hätten dann drei Ladungen in Tschetschenien während ihres Aufenthaltes in der Türkei erhalten. Ihre Mutter hätte ihren Aufenthalt in der Türkei verheimlicht und erzählt, dass sie irgendwo in Behandlung sei. Aus Sorge um ihre Mutter und ihren Bruder sei sie im November 2010 im achten Monat schwanger zurückgekehrt. Ihr Kind sei dort dann auch als Frühgeburt im Krankenhaus in Grosny geboren worden.Nach ihrer Hochzeit am römisch 40 hätte sie mit ihrem Mann in Istanbul an verschiedenen Adressen gelebt. 2008 hätte sie sich scheiden lassen, 2010 seien sie wieder zusammengekommen. Während der beiden Jahre hätte sie in Grosny bei Verwandten gelebt. Ihr Mann hätte bereits vor der Hochzeit in der Türkei gelebt. Die Scheidung sei erfolgt, da das Leben mit ihm zu schwer für sie gewesen sei. Er sei dauernd unterwegs gewesen und sie hätte immer in Angst leben müssen, da sie mit ihm verheiratet gewesen sei. Sie hätte ihre Verwandten in Tschetschenien nicht besuchen können, da sie seine Frau sei und deshalb Gefahren ausgesetzt gewesen wäre. Ende Februar oder Anfang März 2010 sei sie zu ihrem Mann zurückgekehrt und hätte von ihm danach ein zweites Kind bekommen. Ihr Mann heiße römisch 40 , dessen drei Brüder im Tschetschenienkrieg gefallen seien. Dieser hätte im Widerstand geholfen und sei über Baku und Dubai in die Türkei in seiner Funktion als römisch 40 . Sie glaube, dass er das System vor vier Jahren verlassen hätte - seitdem Dokka Umarov das kaukasische Emirat ausgerufen hätte. Er hätte die neuen Ziele nicht gutgeheißen - auch andere wären - so wie er - gegen dieses Emirat. Ihr Mann hätte die Ziele des ersten Präsidenten über die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt. Zu Beginn hätte ihr Gatte zwar schon für Umarov gearbeitet - so lange, bis dieser im Jahr 2007 oder 2008 das Emirat ausgerufen hätte. Seither erklärt er sich zum Gegner der Umarov -Methoden. Einzelheiten kenne sie nicht. Ihr Mann besitze in der Türkei eine immer auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung. Er würde dort von Freunden unterstützt werden, da er offiziell nicht arbeiten dürfe. Sie hätte Waren in der Türkei erworben und in Tschetschenien verkauft und so hätte sie ihr Einkommen bestritten. In Tschetschenien sei ihre Ehe bekannt. Nachdem sie wieder mit ihrem Ehemann zusammengekommen sei, sei sie immer wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Während der zwei Jahre der Trennung hätte sie die Leute in Tschetschenien überzeugt, dass sie mit ihrem Gatten gebrochen hätte. Sie hätte auch verheimlicht, dass sie mit ihrem Mann wieder zusammen sei und hätte ihre Reisen mit ihren beruflichen Tätigkeiten erklärt. Sie sei in unterschiedlichen Abständen zurückgekehrt. Als sie schwanger geworden wäre, sei sie in der Türkei geblieben, da ihr Bauch sichtbar geworden sei. Es wäre für sie und ihre Familie problematisch geworden, wenn bekannt geworden wäre, dass sie mit ihrem Gatten wieder zusammen sei. Als sie noch in Scheidung gelebt hätte, hätte sie immer wieder Anrufe von FSB-Mitarbeitern erhalten, die sie immer wieder zum Gespräch geladen hätten. Ende März 2010 sei sie schwanger geworden und im Sommer hätte sie Tschetschenien verlassen und sei bis November 2010 in der Türkei geblieben. Offensichtlich hätte jemand den Behörden in Tschetschenien etwas erzählt und sie hätten dann drei Ladungen in Tschetschenien während ihres Aufenthaltes in der Türkei erhalten. Ihre Mutter hätte ihren Aufenthalt in der Türkei verheimlicht und erzählt, dass sie irgendwo in Behandlung sei. Aus Sorge um ihre Mutter und ihren Bruder sei sie im November 2010 im achten Monat schwanger zurückgekehrt. Ihr Kind sei dort dann auch als Frühgeburt im Krankenhaus in Grosny geboren worden.

Auf den Vorhalt, dass sie ihre Schwangerschaft in Tschetschenien verheimlicht hätte und befragt, warum sie dann zur Geburt wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, antwortete sie, dass sie sich um ihre Familie gesorgt hätte, als die Ladungen an ihre tschetschenische Adresse zugestellt worden seien und ihre Mutter bereits mehrfach zu ihrem Aufenthalt befragt worden sei. Ihre Mutter hätte ihnen gesagt, dass sie wegen einer Behandlung nicht zu Hause wäre. Sie hätte dies getan, um ihrer Familie Qualen zu ersparen. Ihre Familie hätte behauptet, dass sie nicht mehr mit ihrem Exmann zusammen sei und auch sie hätte behauptet, dass dieses Kind einen anderen Vater hätte. Die Ladungen seien an ihre Mutter postalisch zugestellt worden. Zu den Ladungen befragt führte sie aus, dass sie nach ihrer Scheidung ab 2008 wieder in Tschetschenien gelebt hätte und ein FSB-Mann namens XXXX versucht hätte, dass sie für ihn arbeite. Er hätte ihr mit großen Problemen gedroht, wenn sie ihm nicht alles mitteile und für ihn arbeite. Sie hätte über ihren Gatten und dessen Freunde in der Türkei berichten sollen. Sie hätte XXXX gesagt, dass sie von ihrem Mann getrennt sei und keinen Kontakt mehr habe. XXXX hätte es jedoch immer wieder versucht und sie bedroht. XXXX hätte ihr unterstellt, dass sie weiter mit ihrem Gatten zusammenarbeite und in dessen Auftrag reise. Ein Bekannter, der beim Militär gearbeitet hätte, hätte XXXX angerufen und nachgefragt, warum er ihr solche Probleme mache. Dieser Bekannte hätte sich als Verwandter ausgegeben und XXXX hätte versprochen, diesen zurückzurufen. XXXX hätte jedoch den Vorgesetzten des Bekannten angerufen und über diesen befragt. Dieser hätte dann auch Probleme bekommen und sie hätte gehört, dass er heuer in Tschetschenien verstorben sei. Auch er sei damals verhört worden. Der Bekannte hätte sie dann zu einem Treffen mit XXXX überredet und zugesagt, dass ihr dort nichts passieren werde. Bei diesem Treffen hätte ihr XXXX Fragen zu einzelnen Personen gestellt, die sie in der Türkei gesehen hätte. Sie hätte jedoch niemanden auf diesen Fotos erkannt und hätte dies auch so ausgesagt. Dann hätte sie XXXX davon überzeugt, dass sie mit ihrem Mann nicht mehr zusammen sei. Danach hätte XXXX sie in Ruhe gelassen.Auf den Vorhalt, dass sie ihre Schwangerschaft in Tschetschenien verheimlicht hätte und befragt, warum sie dann zur Geburt wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, antwortete sie, dass sie sich um ihre Familie gesorgt hätte, als die Ladungen an ihre tschetschenische Adresse zugestellt worden seien und ihre Mutter bereits mehrfach zu ihrem Aufenthalt befragt worden sei. Ihre Mutter hätte ihnen gesagt, dass sie wegen einer Behandlung nicht zu Hause wäre. Sie hätte dies getan, um ihrer Familie Qualen zu ersparen. Ihre Familie hätte behauptet, dass sie nicht mehr mit ihrem Exmann zusammen sei und auch sie hätte behauptet, dass dieses Kind einen anderen Vater hätte. Die Ladungen seien an ihre Mutter postalisch zugestellt worden. Zu den Ladungen befragt führte sie aus, dass sie nach ihrer Scheidung ab 2008 wieder in Tschetschenien gelebt hätte und ein FSB-Mann namens römisch 40 versucht hätte, dass sie für ihn arbeite. Er hätte ihr mit großen Problemen gedroht, wenn sie ihm nicht alles mitteile und für ihn arbeite. Sie hätte über ihren Gatten und dessen Freunde in der Türkei berichten sollen. Sie hätte römisch 40 gesagt, dass sie von ihrem Mann getrennt sei und keinen Kontakt mehr habe. römisch 40 hätte es jedoch immer wieder versucht und sie bedroht. römisch 40 hätte ihr unterstellt, dass sie weiter mit ihrem Gatten zusammenarbeite und in dessen Auftrag reise. Ein Bekannter, der beim Militär gearbeitet hätte, hätte römisch 40 angerufen und nachgefragt, warum er ihr solche Probleme mache. Dieser Bekannte hätte sich als Verwandter ausgegeben und römisch 40 hätte versprochen, diesen zurückzurufen. römisch 40 hätte jedoch den Vorgesetzten des Bekannten angerufen und über diesen befragt. Dieser hätte dann auch Probleme bekommen und sie hätte gehört, dass er heuer in Tschetschenien verstorben sei. Auch er sei damals verhört worden. Der Bekannte hätte sie dann zu einem Treffen mit römisch 40 überredet und zugesagt, dass ihr dort nichts passieren werde. Bei diesem Treffen hätte ihr römisch 40 Fragen zu einzelnen Personen gestellt, die sie in der Türkei gesehen hätte. Sie hätte jedoch niemanden auf diesen Fotos erkannt und hätte dies auch so ausgesagt. Dann hätte sie römisch 40 davon überzeugt, dass sie mit ihrem Mann nicht mehr zusammen sei. Danach hätte römisch 40 sie in Ruhe gelassen.

Befragt, was nach der Geburt ihrer Tochter in Tschetschenien passiert sei, hätte sie geantwortet, dass sie sich danach wieder mit XXXX getroffen hätte. Sie hätte ihn zufällig am Markt getroffen. Er hätte in der Öffentlichkeit so getan, als ob er mit ihr bekannt sei und hätte sie aufgefordert in die Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten zu kommen. Das Treffen sei vor der Geburt ihrer Tochter gewesen. Nach diesem Treffen am Markt sei sie zur Bezirksabteilung gegangen und hätte mit XXXX gesprochen. Er hätte nach ihrem Mann gefragt, sie hätte vorgetäuscht mit diesem nichts mehr zu tun zu haben und hätte ausgesagt von einem anderen Mann schwanger zu sein. Er hätte ihr jedoch nicht geglaubt und hätte sie bedroht. XXXX hätte sie dann gehen lassen und ihr jedoch gesagt, dass sie einander noch sehen würden. Am XXXX hätte sie ihre Tochter geboren. Im Juli 2011 hätten Tschetschenen an der Tür geklopft und sie aufgefordert mitzukommen. Sie sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und dann mitgenommen worden. Ihre Mutter hätte "Panik" gemacht, sei weggestoßen worden und hingefallen. Sie sei in irgendein abgelegenes Dorf gebracht worden, wo sie XXXX wieder getroffen hätte. Es sei im Raum einer Dorfpolizei gewesen. Ein Gefängnis sei auch angeschlossen gewesen. XXXX hätte sie aufgefordert mit ihm zusammenzuarbeiten. Sie müsse in die XXXX und alles berichten. Sie hätte herumgeschrien, ein Tschetschene hätte sie ordinär beschimpft und sie hätte diesen ebenfalls beschimpft. Dieser Mann hätte dann eine Pistole gezogen und sie mit dem Griff auf den Kopf geschlagen. Sie sei wieder zu sich gekommen und XXXX hätte sie nochmals gefragt, ob sie mit ihm zusammenarbeiten wolle. Sie hätte ihn angeschrien und das verweigert. XXXX sei ruhig aufgestanden und gegangen und sie hätte ihn erst wieder am folgenden Tag in der Früh gesehen. Sie sei alleine den ganzen Tag in der Zelle gewesen und in der Nacht sei der Tschetschene, der sie geschlagen hätte, in ihre Zelle, hätte sie geschlagen und vergewaltigt. Schließlich hätte sie am nächsten Tag zugestimmt und hätte den Wärter ersucht XXXX wieder zu sehen. Obwohl sie offensichtlich verletzt gewesen sei, hätte XXXX dies ignoriert und ihr aufgetragen, dass sie Ende August in die Türkei fahren müsse. Sie sei nach Grosny gebracht worden und dann mit einem Taxi nach Hause gefahren. Sie sei dann zwei Wochen zu Hause gewesen und hätte mit niemanden geredet und hätte auch nicht das Spital aufsuchen wollen, da sie verhindern wollte, dass irgendjemand etwas davon erfahre. Niemand wisse nunmehr etwas - auch ihr Mann nicht. Sie hätte in der Nacht nach dem Vorfall im Juli die Scheinzustimmung gegeben, um das Land selbst verlassen zu können. Am 17. oder 18. August hätte XXXX ihr gesagt, dass ein Flug in die Türkei gehen würde. Am 21.08. sei sie mit ihren Töchtern in die Türkei geflogen. Die Reisepässe ihrer Kinder hätte sie nach deren Geburt beantragt. In der Türkei sei sie dann in ein Hotel und danach zu Verwandten gezogen. Über Bekannte hätte sie ihrem Mann übermittelt, wo sie sich befinde und dass sie Probleme hätte. Einige Tage danach hätte ihr Mann sie und die Kinder von den Verwandten abgeholt. Sie seien dann gemeinsam in der Wohnung geblieben und im September seien in Istanbul drei Tschetschenen von Kadyrow-Leuten erschossen worden. Dies stehe jedoch nicht in Zusammenhang mit ihrem Gatten.Befragt, was nach der Geburt ihrer Tochter in Tschetschenien passiert sei, hätte sie geantwortet, dass sie sich danach wieder mit römisch 40 getroffen hätte. Sie hätte ihn zufällig am Markt getroffen. Er hätte in der Öffentlichkeit so getan, als ob er mit ihr bekannt sei und hätte sie aufgefordert in die Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten zu kommen. Das Treffen sei vor der Geburt ihrer Tochter gewesen. Nach diesem Treffen am Markt sei sie zur Bezirksabteilung gegangen und hätte mit römisch 40 gesprochen. Er hätte nach ihrem Mann gefragt, sie hätte vorgetäuscht mit diesem nichts mehr zu tun zu haben und hätte ausgesagt von einem anderen Mann schwanger zu sein. Er hätte ihr jedoch nicht geglaubt und hätte sie bedroht. römisch 40 hätte sie dann gehen lassen und ihr jedoch gesagt, dass sie einander noch sehen würden. Am römisch 40 hätte sie ihre Tochter geboren. Im Juli 2011 hätten Tschetschenen an der Tür geklopft und sie aufgefordert mitzukommen. Sie sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und dann mitgenommen worden. Ihre Mutter hätte "Panik" gemacht, sei weggestoßen worden und hingefallen. Sie sei in irgendein abgelegenes Dorf gebracht worden, wo sie römisch 40 wieder getroffen hätte. Es sei im Raum einer Dorfpolizei gewesen. Ein Gefängnis sei auch angeschlossen gewesen. römisch 40 hätte sie aufgefordert mit ihm zusammenzuarbeiten. Sie müsse in die römisch 40 und alles berichten. Sie hätte herumgeschrien, ein Tschetschene hätte sie ordinär beschimpft und sie hätte diesen ebenfalls beschimpft. Dieser Mann hätte dann eine Pistole gezogen und sie mit dem Griff auf den Kopf geschlagen. Sie sei wieder zu sich gekommen und römisch 40 hätte sie nochmals gefragt, ob sie mit ihm zusammenarbeiten wolle. Sie hätte ihn angeschrien und das verweigert. römisch 40 sei ruhig aufgestanden und gegangen und sie hätte ihn erst wieder am folgenden Tag in der Früh gesehen. Sie sei alleine den ganzen Tag in der Zelle gewesen und in der Nacht sei der Tschetschene, der sie geschlagen hätte, in ihre Zelle, hätte sie geschlagen und vergewaltigt. Schließlich hätte sie am nächsten Tag zugestimmt und hätte den Wärter ersucht römisch 40 wieder zu sehen. Obwohl sie offensichtlich verletzt gewesen sei, hätte römisch 40 dies ignoriert und ihr aufgetragen, dass sie Ende August in die Türkei fahren müsse. Sie sei nach Grosny gebracht worden und dann mit einem Taxi nach Hause gefahren. Sie sei dann zwei Wochen zu Hause gewesen und hätte mit niemanden geredet und hätte auch nicht das Spital aufsuchen wollen, da sie verhindern wollte, dass irgendjemand etwas davon erfahre. Niemand wisse nunmehr etwas - auch ihr Mann nicht. Sie hätte in der Nacht nach dem Vorfall im Juli die Scheinzustimmung gegeben, um das Land selbst verlassen zu können. Am 17. oder 18. August hätte römisch 40 ihr gesagt, dass ein Flug in die Türkei gehen würde. Am 21.08. sei sie mit ihren Töchtern in die Türkei geflogen. Die Reisepässe ihrer Kinder hätte sie nach deren Geburt beantragt. In der Türkei sei sie dann in ein Hotel und danach zu Verwandten gezogen. Über Bekannte hätte sie ihrem Mann übermittelt, wo sie sich befinde und dass sie Probleme hätte. Einige Tage danach hätte ihr Mann sie und die Kinder von den Verwandten abgeholt. Sie seien dann gemeinsam in der Wohnung geblieben und im September seien in Istanbul drei Tschetschenen von Kadyrow-Leuten erschossen worden. Dies stehe jedoch nicht in Zusammenhang mit ihrem Gatten.

Mit ihrem Mann stehe sie telefonisch in Kontakt. Sie wisse nicht, wie es ihm gehe. Er könne in Österreich nicht legal einreisen. Letztmalig sei sie im August 2011 mit russischen Behördenvertretern in Kontakt gewesen.

Auf den Vorhalt, dass alle von ihr vorgelegten Ladungen 30 Minuten vor dem eigentlichen Ladungstermin ausgestellt worden seien und befragt, wie sie sich das erkläre, antwortete sie, nicht nachgefragt zu haben. Sie hätte nur von ihrer Mutter gewusst, dass es die Ladungen gäbe. Die Adresse, zu der sie geladen worden sei, läge nahe bei ihrem Elternhaus. Dies bedeute, dass sie gekommen wären um sie mitzunehmen. Auf den Vorhalt, dass auf den Ladungen ein anderer Name als XXXX angeführt sei, antwortete sie, dass XXXX selbst in Tschetschenien nur zugeteilt gewesen sei und dort kein eigenes Büro besessen hätte. Einmal sei sie sogar nach Urus-Martan geladen worden und einmal von einem tschetschenisch Sprechenden aus Urus-Martan angerufen worden. Das erste Treffen hätte in der 6. Abteilung stattgefunden.Auf den Vorhalt, dass alle von ihr vorgelegten Ladungen 30 Minuten vor dem eigentlichen Ladungstermin ausgestellt worden seien und befragt, wie sie sich das erkläre, antwortete sie, nicht nachgefragt zu haben. Sie hätte nur von ihrer Mutter gewusst, dass es die Ladungen gäbe. Die Adresse, zu der sie geladen worden sei, läge nahe bei ihrem Elternhaus. Dies bedeute, dass sie gekommen wären um sie mitzunehmen. Auf den Vorhalt, dass auf den Ladungen ein anderer Name als römisch 40 angeführt sei, antwortete sie, dass römisch 40 selbst in Tschetschenien nur zugeteilt gewesen sei und dort kein eigenes Büro besessen hätte. Einmal sei sie sogar nach Urus-Martan geladen worden und einmal von einem tschetschenisch Sprechenden aus Urus-Martan angerufen worden. Das erste Treffen hätte in der 6. Abteilung stattgefunden.

Derzeit lebe nur noch ihr Bruder in der Heimat und wechsle innerhalb Tschetscheniens den Wohnort. Dieser versuche mit der Unterstützung eines Verwandten, der bei einem staatlichen Fernsehsender arbeite, den Behörden klar zu machen, dass er mit allem nichts zu tun hätte. Er hätte auch eine Familie.

Im Fall einer Rückkehr befürchte sie eingesperrt zu werden und spurlos zu verschwinden.

Ihr Mann sei nie Kämpfer gewesen und könne keiner Fliege etwas zu Leide tun. Wahrscheinlich bräuchten die Russen ihn, um an jemand anderen heranzukommen. Durch den Krieg seien in Tschetschenien viele Monster entstanden, da die Leute viel gesehen und miterlebt hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihr jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die Identität, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Ehe mit XXXX ebenso festgestellt, wie die Tätigkeit des Ehemannes bis zur Ausrufung des kaukasischen Emirats durch Dokka Umarov, dessen aktiver gemäßigten Widerstand und dessen Aufenthalt seit 2001 in der Türkei, wie sämtliche ihrer Befragungen durch einen Mitarbeiter des FSB. Weiters wurde der Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung im Juli 2011 festgestellt.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die Identität, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Ehe mit römisch 40 ebenso festgestellt, wie die Tätigkeit des Ehemannes bis zur Ausrufung des kaukasischen Emirats durch Dokka Umarov, dessen aktiver gemäßigten Widerstand und dessen Aufenthalt seit 2001 in der Türkei, wie sämtliche ihrer Befragungen durch einen Mitarbeiter des FSB. Weiters wurde der Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung im Juli 2011 festgestellt.

Nicht glaubhaft sei, dass ihr mittels einer "Scheinzustimmung" gestattet worden wäre, die Russische Föderation in Begleitung ihrer Kinder in Richtung Türkei zu verlassen, wo ihr Ehemann wohnhaft sei und sie daraufhin in der Türkei untergetaucht und von dort nach Österreich weitergereist sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass nicht glaubwürdig sei, dass sie im November 2010 hochschwanger aus der Türkei in die Heimat zurückgekehrt sei, um ihrer Mutter und Bruder Befragungen zu ihrem Aufenthaltsort zu ersparen, wenn sie jedoch zuvor ausgeführt hatte, genau diese Schwangerschaft in Tschetschenien verheimlichen zu wollen. Weiters hätte sie mit ihrem behaupteten Vorgehen, dem FSB im August 2011 zuzusagen Informationen zu ihrem Mann in der Türkei einzuholen, um legal die Russische Föderation verlassen zu können und in weiterer Folge aber mit ihren Kindern in der Türkei abzutauchen, das behauptete Risiko für ihre zurückgebliebenen Verwandten in Tschetschenien geradezu maximiert. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass in den vergangenen Jahren oder aktuell es in Tschetschenien zu keinen Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige ehemaliger Widerstandskämpfer komme. Da sie aber vorgebracht hätte, dass ihr Ehemann seine Tätigkeit als gemäßigter Widerstandskämpfer seit 2007 oder 2008 niedergelegt hätte, in keinem Tschetschenienkrieg gekämpft hätte und auch derzeit noch in Istanbul wohne, wo ihm jährlich seine Aufenthaltsberechtigung verlängert werde und sie somit selbst vorgebracht hätte, dass es sich bei ihrem Mann seit vier Jahren um keinen aktiven Widerstandskämpfer handle, sei eine Verfolgung als Ehefrau nicht glaubwürdig. Es sei auszuschließen, dass die von ihr behauptete Vereinbarung mit dem FSB jemals zustande gekommen sei. Die Angaben zur niedergelegten gemäßigten Widerstandstätigkeit des Gatten seien vielmehr als Begründung dafür anzusehen, dass ihr und ihren beiden Töchtern problemlos die legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich gewesen sei. Bestünde tatsächlich ein aktuelles Interesse der heimatsstaatlichen Behörden an ihrem Ehemann, so hätte dieser wohl in Istanbul nicht als Inhaber einer befristeten Aufenthaltsbewilligung seit 2001 leben können und diese jährlich verlängern lassen können, ohne seit über 10 Jahren aufgegriffen worden zu sein. Schon allein aus diesem Licht betrachtet sei der angebliche Handel des FSB mit ihr als völlig unglaubhaft - logisch betrachtet aus der Sicht des FSB - mit völligen unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.

Im Rahmen der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Im Fall der Beschwerdeführerin sei es nicht nur zu Problemen für Familienangehörige gekommen, sondern sie selbst sei mehrmals befragt, laufend unter Druck gesetzt, festgenommen und auch noch misshandelt worden. Sie sei im Lauf der letzten Jahre laufend Verfolgungshandlungen unterschiedlicher Intensität ausgesetzt gewesen, die zum Teil schon für sich allein asylrelevant seien.

Sie sei hochschwanger nach Tschetschenien zurückgekehrt, da es zu zunehmendem Druck gegen ihre Mutter gekommen sei. Zum Schutz ihrer Familie sei sie trotz der Schwangerschaft zurückgekehrt, in der Hoffnung und Annahme XXXX oder andere Ermittler davon zu überzeugen, dass es keine Bindung mehr zu ihrem Mann gäbe und sie sich aus Behandlungszwecken in der Türkei aufgehalten hätte. Diese Hoffnung sei durchaus begründet gewesen, da es ihr ja bereits einmal gelungen sei, ihre Verfolger davon zu überzeugen.Sie sei hochschwanger nach Tschetschenien zurückgekehrt, da es zu zunehmendem Druck gegen ihre Mutter gekommen sei. Zum Schutz ihrer Familie sei sie trotz der Schwangerschaft zurückgekehrt, in der Hoffnung und Annahme römisch 40 oder andere Ermittler davon zu überzeugen, dass es keine Bindung mehr zu ihrem Mann gäbe und sie sich aus Behandlungszwecken in der Türkei aufgehalten hätte. Diese Hoffnung sei durchaus begründet gewesen, da es ihr ja bereits einmal gelungen sei, ihre Verfolger davon zu überzeugen.

Die Beschwerdeführerin verwies auf die Einvernahme ihrer Mutter, in welcher diese ausführte, dass sich die Tochter ab November hochschwanger bei ihr aufgehalten hätte, da sie bedroht worden seien und die Tochter Angst bekommen hätte. Die Tochter sei zur Staatsanwaltschaft gegangen und hätte ausgesagt, dass sie ein Kind von einem anderen Mann erwarte und nicht mehr mit ihrem Exmann zusammenlebe. Weiters hätte die Mutter ausgesagt, dass ihre Tochter eigentlich nicht mehr nach Hause kommen hätte wollen, sondern nur wegen dieser Ladungen gekommen sei. Sie hätte das Kind in der Türkei zur Welt bringen wollen. Sie sei aus Angst um sie und ihren Bruder, da solche Ladungen gekommen sein, zurückgekehrt.

Nicht richtig sei, dass aus den aktuellen Länderfeststellungen unzweifelhaft hervorgehe, dass es in den vergangenen Jahren oder aktuell in Tschetschenien zu keinen Verfolgungshandlungen von Familienangehörigen von ehemaligen Widerstandskämpfern komme. Ihr Mann hätte den Widerstand bis 2007 oder 2008 unterstützt und hätte sich lange Jahre für die Rebellen engagiert. Als Person, die einen Posten für Maschadov inne gehabt hätte, stehe er mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar im besonderen Fokus der tschetschenischen Behörden. Dasselbe müsse auch für seine Familienangehörigen gelten. Die Beschwerdeführerin würde aufgrund ihrer Ehe zu ihrem Mann der sozialen Gruppe der "Familie" angehören.

In der für den 29.06.2012 anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Mutter in Österreich befinde, jedoch noch keine Entscheidung erhalten hätte. Ihr Bruder lebe in Tschetschenien und werde von einem Verwandten unterstützt, der Direktor im XXXX sei. Dieser hätte ihrem Bruder eine Stelle als Chauffeur angeboten und er hätte derzeit ein ruhiges Leben. Ihr Mann lebe nicht mehr in Istanbul, sie hätten per Internet Kontakt. Er könne auch in einem anderen Land sein - er nenne ihr keine Details.In der für den 29.06.2012 anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Mutter in Österreich befinde, jedoch noch keine Entscheidung erhalten hätte. Ihr Bruder lebe in Tschetschenien und werde von einem Verwandten unterstützt, der Direktor im römisch 40 sei. Dieser hätte ihrem Bruder eine Stelle als Chauffeur angeboten und er hätte derzeit ein ruhiges Leben. Ihr Mann lebe nicht mehr in Istanbul, sie hätten per Internet Kontakt. Er könne auch in einem anderen Land sein - er nenne ihr keine Details.

Zu den Ladungen befragt führte sie aus, dass diese ihre Mutter erhalten hätte, da sie nicht mehr in Tschetschenien gelebt hätte. Sie hätte gesagt, dass sie die Ladungen mit der Post erhalten hätte. Als sie selbst nach Hause zurückgekehrt sei, hätte sie ihre Mutter befragt, was die Ladungen anbelange. Diese hätte gesagt, dass sie die erste mit der Post erhalten hätte und die beiden anderen von der Miliz oder Polizisten persönlich abgegeben worden seien.

Nachdem sie ihren Mann im Jahr XXXX geheiratet hätte, sei sie nie in Tschetschenien gewesen und ihre Familie und sie hätten niemandem erzählt, mit wem sie verheiratet gewesen sei. Nach ihrer Scheidung sei sie zurückgekehrt und hätte ihre Verwandten darüber informieren müssen. Dann hätte sie zwei Jahre lang in Tschetschenien gelebt und gearbeitet und ein Geschäft eröffnet. Sie sei immer wieder in die Türkei gefahren, um Waren einzukaufen und später in Tschetschenien zu verkaufen. Diese Frauen hätten ihr dann gesagt, dass ein Mann vom FSB sie verfolge und Leute über sie ausfrage. Die Person vom FSB hätte sie im Jahr XXXX angerufen und sie gebeten zu ihm ins Büro zu kommen. Sie hätte Angst gehabt und hätte dort nicht alleine hingehen wollen. Ein Bekannter, der bei der Polizei gearbeitet hätte, sei mit ihr hingegangen und während der Einvernahme hätte sie versucht ihm die Situation zu erklären, dass sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammen sei und sie sich getrennt hätten. Sie hätte das Gefühl gehabt, dass er ihr glaube, da der FSB-Mann angeboten hätte, mit ihm zu kooperieren. Sie hätte gesagt, keinerlei Kontakt zu ihrem Mann zu haben, deshalb sei es nicht möglich Informationen zu bekommen.Nachdem sie ihren Mann im Jahr römisch 40 geheiratet hätte, sei sie nie in Tschetschenien gewesen und ihre Familie und sie hätten niemandem erzählt, mit wem sie verheiratet gewesen sei. Nach ihrer Scheidung sei sie zurückgekehrt und hätte ihre Verwandten darüber informieren müssen. Dann hätte sie zwei Jahre lang in Tschetschenien gelebt und gearbeitet und ein Geschäft eröffnet. Sie sei immer wieder in die Türkei gefahren, um Waren einzukaufen und später in Tschetschenien zu verkaufen. Diese Frauen hätten ihr dann gesagt, dass ein Mann vom FSB sie verfolge und Leute über sie ausfrage. Die Person vom FSB hätte sie im Jahr römisch 40 angerufen und sie gebeten zu ihm ins Büro zu kommen. Sie hätte Angst gehabt und hätte dort nicht alleine hingehen wollen. Ein Bekannter, der bei der Polizei gearbeitet hätte, sei mit ihr hingegangen und während der Einvernahme hätte sie versucht ihm die Situation zu erklären, dass sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammen sei und sie sich getrennt hätten. Sie hätte das Gefühl gehabt, dass er ihr glaube, da der FSB-Mann angeboten hätte, mit ihm zu kooperieren. Sie hätte gesagt, keinerlei Kontakt zu ihrem Mann zu haben, deshalb sei es nicht möglich Informationen zu bekommen.

Sie seien damals tatsächlich getrennt gewesen. Befragt, wieso sie - trotz der Probleme, die sie wegen ihres damaligen Ex-Mann hätte - freiwillig zu ihm zurückgegangen sei und dass dies logisch nicht nachvollziehbar sei, gab sie an, dass sich viele Frauen von ihren Männern getrennt hätten, dann seien sie wieder zusammen gekommen.

Wiederholt darauf hingewiesen, dass ihr Mann in einer exponierten Position gewesen sei, sie seinetwegen Probleme gehabt und gewusst hätte, dass diese wieder auf sie zukommen würden, wenn sie zu ihm zurückkehre, antwortete sie, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr XXXX noch aktiver Vertreter des Präsidenten gewesen sei. Sie hätte gewusst, wer er sei, welche Probleme er hätte. Sie hätten ihre Heirat nicht bekannt machen wollen und ein ruhiges stabiles Leben führen wollen. Später sei er nicht mehr in der Position gewesen. Sie hätte von Anfang an gewusst, dass es Probleme geben werde.Wiederholt darauf hingewiesen, dass ihr Mann in einer exponierten Position gewesen sei, sie seinetwegen Probleme gehabt und gewusst hätte, dass diese wieder auf sie zukommen würden, wenn sie zu ihm zurückkehre, antwortete sie, dass er zum Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr römisch 40 noch aktiver Vertreter des Präsidenten gewesen sei. Sie hätte gewusst, wer er sei, welche Probleme er hätte. Sie hätten ihre Heirat nicht bekannt machen wollen und ein ruhiges stabiles Leben führen wollen. Später sei er nicht mehr in der Position gewesen. Sie hätte von Anfang an gewusst, dass es Probleme geben werde.

Abermals darauf hingewiesen, dass sie während der Zeit, als sie geschieden gewesen sei, wegen ihres Ex-Mannes vorgeladen worden sei und Probleme bekommen hätte und nochmals befragt, warum sie freiwillig zu ihrem Mann zurückgegangen und zwischen der Türkei und Tschetschenien hin und her gefahren sei, erklärte sie, dass sie keine andere Möglichkeit gehabt hätte, um Geld zu verdienen.

Auf die Frage ihrer Vertreterin, wie es zur zweiten Hochzeit tatsächlich gekommen sei, antwortete sie zwischendurch mit ihm in Kontakt gestanden zu seien. Die Behörden hätten aber darüber nichts gewusst.

Sie wollte, dass ihre Tochter Geschwister habe und niemand anderen heiraten. Ihr Exmann hätte bereits XXXX - ein Jahr nach der Scheidung - mit ihr zusammenkommen wollen. Sie sei sich damals noch nicht sicher gewesen. Es sei eine Liebesheirat von Anfang an. Während der zwei Jahre Trennung hätte sie sich gedacht, dass man einen Mann nicht einfach wegen seiner Probleme verlassen dürfe.Sie wollte, dass ihre Tochter Geschwister habe und niemand anderen heiraten. Ihr Exmann hätte bereits römisch 40 - ein Jahr nach der Scheidung - mit ihr zusammenkommen wollen. Sie sei sich damals noch nicht sicher gewesen. Es sei eine Liebesheirat von Anfang an. Während der zwei Jahre Trennung hätte sie sich gedacht, dass man einen Mann nicht einfach wegen seiner Probleme verlassen dürfe.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin legt die Niederschrift der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin vom 15.02.2012 (11 15.049-BAT) vor.

Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus nicht geglaubt zu haben, dass die Situation für sie dort so schwierig werden würde. Sie hätte geglaubt, dass sich alle Probleme auflösen würden und sich alles beruhigen werde. Zuerst hätte sie nicht in die Türkei fahren wollen, da sie dachte, dass die Probleme mehr werden würden. Aber nach dem Gespräch mit dem FSB-Mann und nachdem sie ihm die Zusage gegeben habe, mit ihm zu kooperieren, hätte sie sich entschieden in die Türkei zu fahren. Erst nach dem Gespräch mit dem FSB-Mann hätte sie legal in die Türkei fahren können.

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, dass ihre Tochter im Jahr XXXX in der Türkei geheiratet und dort mit ihrem Mann gelebt hätte. Sie sei als Touristin hin und her gefahren. Sie sei bis zu ihrer Scheidung im Jahr 2008 nicht nach Hause gekommen. Ihre Tochter hätte gewusst, dass sie mit dieser Ehe nicht einverstanden seien, weil der Mann eine Gefahr für die Familie bedeute. Nach der Scheidung hätte ihre Tochter mit ihrer Tochter zwei Jahre bei ihr zu Hause gelebt. Sie sei aber immer mindestens einmal im Monat geschäftlich in die Türkei gereist.Die Mutter der Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, dass ihre Tochter im Jahr römisch 40 in der Türkei geheiratet und dort mit ihrem Mann gelebt hätte. Sie sei als Touristin hin und her gefahren. Sie sei bis zu ihrer Scheidung im Jahr 2008 nicht nach Hause gekommen. Ihre Tochter hätte gewusst, dass sie mit dieser Ehe nicht einverstanden seien, weil der Mann eine Gefahr für die Familie bedeute. Nach der Scheidung hätte ihre Tochter mit ihrer Tochter zwei Jahre bei ihr zu Hause gelebt. Sie sei aber immer mindestens einmal im Monat geschäftlich in die Türkei gereist.

Sie hätte sie gewarnt, dass sie ihren Exmann nicht mehr treffen solle. Im Jahr 2008 sei alles normal gewesen, versöhnt hätten sie sich offensichtlich im Jahr 2010 und seit damals seien sie wieder zusammen. Danach sei sie hin- und hergefahren. Alle eineinhalb Monate sei sie wieder gekommen, damit zu Hause niemand auf die Idee komme, dass sie wieder mit ihrem Mann zusammenlebe.

Nach den Schwierigkeiten ihrer Tochter befragt, ab sie an, dass diese nach ihrer Scheidung zurückgekommen sei und im Jahr 2008 man sie noch in Ruhe gelassen hätte. Im Jahr XXXX hätte sie von einem FSB Mitarbeiter ständig Anrufe bekommen, der sie treffen wollte. Das hätte sie ihr aber zuerst verschwiegen. Er hätte sich dann als XXXX oder XXXX vorgestellt, der aus Moskau oder aus Rostov anrufe. Er wollte sie jedenfalls treffen, um über ihren Exmann zu sprechen.Nach den Schwierigkeiten ihrer Tochter befragt, ab sie an, dass diese nach ihrer Scheidung zurückgekommen sei und im Jahr 2008 man sie noch in Ruhe gelassen hätte. Im Jahr römisch 40 hätte sie von einem FSB Mitarbeiter ständig Anrufe bekommen, der sie treffen wollte. Das hätte sie ihr aber zuerst verschwiegen. Er hätte sich dann als römisch 40 oder römisch 40 vorgestellt, der aus Moskau oder aus Rostov anrufe. Er wollte sie jedenfalls treffen, um über ihren Exmann zu sprechen.

Zu einem Treffen sei es auf dem Bazar gekommen. Ihre Tochter hätte erzählt, dass sich XXXX auf dem Bazar in ihre Nähe gestellt hat und leise mit ihr gesprochen hat. Die Mitnahme ihrer Tochter sei sein Werk. Sie sei 2008 nach Hause zurückgekehrt und 2010 sei sie wieder mit ihrem Mann zusammen gewesen und dann schwanger geworden.Zu einem Treffen sei es auf dem Bazar gekommen. Ihre Tochter hätte erzählt, dass sich römisch 40 auf dem Bazar in ihre Nähe gestellt hat und leise mit ihr gesprochen hat. Die Mitnahme ihrer Tochter sei sein Werk. Sie sei 2008 nach Hause zurückgekehrt und 2010 sei sie wieder mit ihrem Mann zusammen gewesen und dann schwanger geworden.

Im Sommer - Juni, Juli, August - seien Ladungen zu verschiedenen Polizeibehörden gekommen - zum Beispiel in die Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX. Es hätte sich um fiktive Ladungen gehandelt.Im Sommer - Juni, Juli, August - seien Ladungen zu verschiedenen Polizeibehörden gekommen - zum Beispiel in die Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten des Bezirks römisch 40 . Es hätte sich um fiktive Ladungen gehandelt.

Im November sei ihre Tochter wieder gekommen, weil sie und ihr Sohn bedroht worden seien und sie Angst bekommen hätte. Ihre Tochter sei zur Staatsanwaltschaft im Bezirk XXXX gegangen und hätte gesagt, dass sie ein Kind von einem anderen Mann erwarte und mit ihrem Exmann nicht mehr zusammenlebe.Im November sei ihre Tochter wieder gekommen, weil sie und ihr Sohn bedroht worden seien und sie Angst bekommen hätte. Ihre Tochter sei zur Staatsanwaltschaft im Bezirk römisch 40 gegangen und hätte gesagt, dass sie ein Kind von einem anderen Mann erwarte und mit ihrem Exmann nicht mehr zusammenlebe.

Ihre Tochter sei im Frühjahr bei ihr gewesen. Den ganzen Sommer lang sei sie nicht bei ihr gewesen und erst im November wieder gekommen. Ihre Tochter hätte überhaupt nicht nach Hause kommen wollen, sie sei nur wegen dieser Ladungen zurückgekehrt. An sich hätte sie ihr Kind in der Türkei zur Welt bringen wollen. Ihre Tochter hätte Angst um sie und ihren Sohn gehabt.

Sie glaube, zweimal seien die Ladungen persönlich gebracht worden - sie sei aber nicht selbst zu Haus gewesen - und einmal per Post.

Ende Juli 2011 sei ihre Tochter von zu Hause mitgenommen worden. Sie hätte sie die ganze Nacht nicht gefunden, alle hätten nach ihr gesucht. Man hätte sie auch nicht zu irgendeiner Polizeiwache gebracht, sondern an einen Ort außerhalb der Stadt. Sie hätten schon gedacht, dass man sie umgebracht hätte. Dann sei sie zerschlagen, voll blauer Flecken in der Früh mit dem Taxi gekommen und hätte gesagt, gefoltert und geschlagen worden zu sein. Man hätte sie gezwungen, für diese Personen zu arbeiten, wenn sie in die Türkei fahre. Sie hätte zugesagt, um am Leben zu bleiben. Das alles sei Ende August gewesen. Sie hätte diesen Leuten gesagt, dass sie für sie arbeiten werde. Sie würde dort ihren Mann treffen und alles verraten. Sie hätten ihr die Kinder gar nicht mitgeben wollen, sondern sie alleine hinfahren lassen. Dann hätte sie diese Leute aber dazu überreden können, indem sie gesagt hätte, dass ihr Mann sie ohne Kinder nicht treffen wolle.

Als ihre Tochter einen Monat lang nicht zurückgekehrt sei, hätten diese Leute herausgefunden, wo sie sei und seien im Oktober zu ihr ins Spital gekommen, hätten gefragt, warum ihre Tochter nicht zurückkomme, verlangt, dass sie sie anrufe und hätten gedroht, dass sie und ihr Sohn Probleme bekommen würden. Sie seien zur Bezirksverwaltung für innere Angelegenheiten im Bezirk XXXX gefahren. Dort hätte sich herausgestellt, dass diese Leute keine Polizisten, sondern Mitarbeiter des FSB gewesen seien. Bei der Polizei hätte sie gesagt, dass sie mit der Ehe der Tochter nicht einverstanden sei, dass sie immer dagegen gewesen sei.Als ihre Tochter einen Monat lang nicht zurückgekehrt sei, hätten diese Leute herausgefunden, wo sie sei und seien im Oktober zu ihr ins Spital gekommen, hätten gefragt, warum ihre Tochter nicht zurückkomme, verlangt, dass sie sie anrufe und hätten gedroht, dass sie und ihr Sohn Probleme bekommen würden. Sie seien zur Bezirksverwaltung für innere Angelegenheiten im Bezirk römisch 40 gefahren. Dort hätte sich herausgestellt, dass diese Leute keine Polizisten, sondern Mitarbeiter des FSB gewesen seien. Bei der Polizei hätte sie gesagt, dass sie mit der Ehe der Tochter nicht einverstanden sei, dass sie immer dagegen gewesen sei.

Man hätte mit ihrer und der Entführung ihres Sohnes gedroht und gemeint, dass sie wüssten, dass ihre Tochter an ihnen hänge und zurückkehre werde.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Bekenntnis an, reiste am 12.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist nach muslimischen Ritus mit XXXX verheiratet, der seit dem Jahr 2001 in der Türkei lebt und dort als Vertreter der Tschetschenischen Republik für Maschadov, in weiterer Folge für Sadulaev und dann für Dokka Umarov bis zur Ausrufung des kaukasischen Emirates durch diesen gearbeitet hatte.Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Bekenntnis an, reiste am 12.10.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie ist nach muslimischen Ritus mit römisch 40 verheiratet, der seit dem Jahr 2001 in der Türkei lebt und dort als Vertreter der Tschetschenischen Republik für Maschadov, in weiterer Folge für Sadulaev und dann für Dokka Umarov bis zur Ausrufung des kaukasischen Emirates durch diesen gearbeitet hatte.

Sie ist Mutter der beiden Töchter XXXX.Sie ist Mutter der beiden Töchter römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin trennte sich im Jahr 2008 von ihrem Lebensgefährten und lebte in Grosny bei Verwandten, reiste weiterhin wegen ihrer Importtätigkeit immer wieder in die Türkei. Im Jahr XXXX wurde sie von einem Mitarbeiter des FSB namens "XXXX" kontaktiert, erklärte diesem wahrheitsgemäß, dass sie sich von ihrem Mann getrennt und keinerlei Kontakt zu ihm hätte, weshalb es nicht möglich sei Informationen zu bekommen.Die Beschwerdeführerin trennte sich im Jahr 2008 von ihrem Lebensgefährten und lebte in Grosny bei Verwandten, reiste weiterhin wegen ihrer Importtätigkeit immer wieder in die Türkei. Im Jahr römisch 40 wurde sie von einem Mitarbeiter des FSB namens "XXXX" kontaktiert, erklärte diesem wahrheitsgemäß, dass sie sich von ihrem Mann getrennt und keinerlei Kontakt zu ihm hätte, weshalb es nicht möglich sei Informationen zu bekommen.

Im Jahr 2010 kehrte sie hochschwanger zu ihrem Lebensgefährten zurück, verließ wegen ihrer Schwangerschaft aus Angst die Russische Föderation, lebte in der Türkei und kehrte aus Sorge um das Wohlergehen ihrer Familie im November 2010 nach Tschetschenien zurück, da ihre Mutter, die vortäuschte, dass die Beschwerdeführerin aus Behandlungsgründen nicht zu Hause sei, Ladungen für sie erhalten hatte.

Im Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu "XXXX" in das Gefängnis der Dorfpolizei gebracht und aufgefordert mit ihm zusammenzuarbeiten, indem sie in die Türkei reise und spioniere. Aufgrund ihrer Weigerung wurde sie mit dem Griff einer Pistole auf den Kopf geschlagen, wurde bewusstlos und verweigerte danach trotzdem die Zusammenarbeit. Die Beschwerdeführerin wurde in einer Zelle angehalten und in der Nacht geschlagen und vergewaltigt. Am folgenden Tag stimmte sie der Zusammenarbeit zu und wurde angewiesen Ende August in die Türkei zu fahren. Am 21.08. reiste sie mit ihren Töchtern in die Türkei. Dort lebte sie zuerst bei Verwandten, dann gemeinsam mit ihrem Mann in einer Wohnung.

Während der letzten Wochen lebte sie mit ihrem Mann in der Türkei nicht mehr im selben Haushalt, da dieser Angst hatte in der Wohnung zu bleiben. In weiterer Folge fuhr sie zu ihrer Schwester nach Österreich.

Da sie nicht nach Tschetschenien zurückkehrte, wurden ihre Mutter und ihr Bruder vom FSB unter Druck gesetzt.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

(Stand Juli 2012)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Feststellungen über die Identität, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Ehe mit XXXX sowie dessen von der Beschwerdeführerin behaupteten politischen Betätigung und Aufenthalt in der Türkei sowie ihre Befragungen und die gegen sie gesetzte Vergewaltigung wird auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid verwiesen.Hinsichtlich der Feststellungen über die Identität, Volksgruppenzugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Ehe mit römisch 40 sowie dessen von der Beschwerdeführerin behaupteten politischen Betätigung und Aufenthalt in der Türkei sowie ihre Befragungen und die gegen sie gesetzte Vergewaltigung wird auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurde großteils bereits vom Bundesasylamt für glaubwürdig erachtet.

Der erkennende Senat misst jedoch auch dem vom Bundesasylamt als unglaubwürdig beurteilten Teil des Fluchtvorbringens Glaubwürdigkeit zu.

Die Beschwerdeführerin brachte persönlich glaubwürdig vor, dass sie zwar grundsätzlich nicht beabsichtigt hatte, nach Tschetschenien zurückzukehren, dies jedoch aus Sorge um ihre Mutter und ihren Bruder wegen der an sie ergangenen Ladungen sehr wohl gemacht hätte. Dass sie ihren ursprünglichen Plan nicht zurückzukehren aufgrund der neu entstandenen Probleme für ihre Familienmitglieder verworfen hat, ist emotional nachvollziehbar.

Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise des FSB, konkret die Benutzung der Beschwerdeführerin als Spionin bzw. Köder, um Informationen über ihren Lebensgefährten und dem tschetschenischen Widerstand in der Türkei zu erhalten, ist darauf zu verweisen, dass von Seiten der tschetschenischen Regierung bekanntermaßen wiederholt auch im Ausland versucht wird, frühere Gegner Kadyrows zu bewegen, sich den Kadyrowzi anzuschließen. Dass eine derartige Vorgangsweise im konkreten Fall erfolgt ist, kann keinesfalls ausgeschlossen werden und ergibt sich dafür in den Aussagen der Beschwerdeführerin auch kein gegenteiliger Hinweis. Daran vermag auch der Umstand, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sich ab der Ausrufung des kaukasischen Emirates von Dokka Umarov abgewandt hat, nichts zu ändern.

Darüber hinaus stehen die Aussagen der Beschwerdeführerin auch im Einklang mit den Aussagen ihrer Mutter beim Bundesasylamt, die zusätzlich noch eine Bedrohung ihrer eigenen Person und ihres Sohnes nach der Ausreise ihrer Tochter vorbrachte, da die Beschwerdeführerin nicht - wie mit dem FSB vereinbart - nach Tschetschenien zurückgekehrt war.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Im Hinblick auf den aktuellen Haftbefehl ist die Furcht vor Verfolgung der beschwerdeführenden Partei objektiv nachvollziehbar.

Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend an Hand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (z.B. UBAS vom 24.1.2007, Z. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.1.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05 u. a.).Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, kann aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie ("Gruppenverfolgung") gesprochen werden, sondern ist weiterhin jeder konkrete Einzelfall umfassend an Hand der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe zu prüfen (z.B. UBAS vom 24.1.2007, Ziffer 254 Punkt 119 /, 0 -, römisch acht /, 22 /, 04,, UBAS vom 27.1.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05 u. a.).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.02.2002, ZI. 2000/20/0517 wie folgt erkannt:

"Richtet sich die Rache gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, so stellt sich bei Prüfung der in der FlKonv genannten Verfolgungsgründe die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der ethnischen oder rassischen oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" (vgl. zur Familie als "sozialer Gruppe" iSd FlKonv schon Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Nachdruck 1998, 359; zum Begriff der "sozialen Gruppe" u.a. auf diesen Autor verweisend das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0197;im Zusammenhang mit "Sippenhaftung" die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 und Zl. 98/20/0330).""Richtet sich die Rache gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, so stellt sich bei Prüfung der in der FlKonv genannten Verfolgungsgründe die Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der ethnischen oder rassischen oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" vergleiche zur Familie als "sozialer Gruppe" iSd FlKonv schon Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Aufl., Nachdruck 1998, 359; zum Begriff der "sozialen Gruppe" u.a. auf diesen Autor verweisend das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/01/0197;im Zusammenhang mit "Sippenhaftung" die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 und Zl. 98/20/0330)."

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 19.12.2001, ZI. 98/20/0312, VwGH vom 12.03.2002, ZI. 2001/01/0399) stellt die Familie eine soziale Gruppe dar und substituiert diese "soziale Gruppe" das Fehlen eines eigenen Verfolgungsgrundes nach der GFK, wenn Familienmitglieder etwa wegen (unterstellter) politischer Gesinnung oder ihrer ethnischen Herkunft oder Religion verfolgt werden (vgl. auch jüngst VwGH vom 21.03.2007, 2006/19/0083, 0084, 0085).Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 19.12.2001, ZI. 98/20/0312, VwGH vom 12.03.2002, ZI. 2001/01/0399) stellt die Familie eine soziale Gruppe dar und substituiert diese "soziale Gruppe" das Fehlen eines eigenen Verfolgungsgrundes nach der GFK, wenn Familienmitglieder etwa wegen (unterstellter) politischer Gesinnung oder ihrer ethnischen Herkunft oder Religion verfolgt werden vergleiche auch jüngst VwGH vom 21.03.2007, 2006/19/0083, 0084, 0085).

Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der unzweifelhaften Verfolgung ihres muslimisch angetrauten Ehemannes durch die russischen bzw. tschetschenischen Behörden aufgrund seiner antirussischen Gesinnung und früheren exilpolitischen Tätigkeit, infolge ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihres muslimisch angetrauten Ehemannes, wodurch die Beschwerdeführerin selbst bereits Ziel einer Verfolgung als Angehörige der sozialen Gruppe "Familie" war und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder werden könnte.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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