TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/22 E10 423069-3/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

E10 423069-3/2012/6Z

E10 423068-3/2012/6Z

E10 423067-3/2012/6Z

E10 423066-3/2012/6Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 1205.603-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 1205.603-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 1205.611-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 1205.611-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 1205.610-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 1205.610-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 1205.609-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 1205.609-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruchpunkt IV des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des Bescheides des Bundesasylamtes wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP4" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien ("Armenien"), reisten am 2.5.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" - "bP4" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Armenien ("Armenien"), reisten am 2.5.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.1.2. Diese Anträge wurden folglich mit in den Akten ersichtlichen Bescheiden des BAA vom 23.11.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Diese Anträge wurden folglich mit in den Akten ersichtlichen Bescheiden des BAA vom 23.11.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.3. Gegen die angefochtenen Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnissen vom 16.1.2012 abgewiesen.römisch eins.1.3. Gegen die angefochtenen Bescheide eingebrachten Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnissen vom 16.1.2012 abgewiesen.

I.1.4. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich unterblieben in weiterer Folge außenwirksame aufenthaltsbeendende fremdenpolizeiliche Akte.römisch eins.1.4. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich unterblieben in weiterer Folge außenwirksame aufenthaltsbeendende fremdenpolizeiliche Akte.

I.2.1. Am 23.4.2012 stellten die bP neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand von bP maßgeblich verschlechtert hätte.römisch eins.2.1. Am 23.4.2012 stellten die bP neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand von bP maßgeblich verschlechtert hätte.

I.2.2. Mit Bescheiden vom 5.6.2012 wurden die Anträge gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.römisch eins.2.2. Mit Bescheiden vom 5.6.2012 wurden die Anträge gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.

I.2.3. Mit ho. Erkenntnissen vom 20.6.2012 wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.römisch eins.2.3. Mit ho. Erkenntnissen vom 20.6.2012 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

I.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wurden die Anträge mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA wiederum gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).römisch eins.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wurden die Anträge mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA wiederum gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Das BAA führte zu Spruchpunkt IV nach Zitierung von § 38 Abs. 1 leg. cit aus, dass in Bezug auf die bP "aus dem ersten Asylverfahren ... über eine rechtskräftige durchsetzbare Ausweisung [vorliegt und] deswegen Ziffer 6 zur Anwendung kommt."Das BAA führte zu Spruchpunkt römisch vier nach Zitierung von Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit aus, dass in Bezug auf die bP "aus dem ersten Asylverfahren ... über eine rechtskräftige durchsetzbare Ausweisung [vorliegt und] deswegen Ziffer 6 zur Anwendung kommt."

Gegen diese Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hierbei wurde ua. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

III.2. Entscheidung im Senatrömisch drei.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 38 AsylG lautet:Paragraph 38, AsylG lautet:

"...

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) ...

Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das Asylgesetz 2005 grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:

Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen;Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.er kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt istDie Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist

Es ist somit zunächst zu prüfen, ob ein Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt ist:Es ist somit zunächst zu prüfen, ob ein Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt ist:

Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 38 Abs. 1 Z 6 leg. cit. Diese Bestimmung stellt nach ihrem Wortlaut nur darauf ab, dass vor der Antragstellung eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. In den EB zur RV (952 BlgNR 22.GP, 56) wird hingegen auch darauf abgestellt, dass der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung eines fremdenpolizeilichen Titels zu verhindern. Nach der Intention des Gesetzgebers ist demnach auch zu prüfen, ob eine derartige Absicht tatsächlich vorliegt (vgl. Feßl/Holzschuster, Seite 530 mwN).Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. Diese Bestimmung stellt nach ihrem Wortlaut nur darauf ab, dass vor der Antragstellung eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. In den EB zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22.GP, 56) wird hingegen auch darauf abgestellt, dass der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung eines fremdenpolizeilichen Titels zu verhindern. Nach der Intention des Gesetzgebers ist demnach auch zu prüfen, ob eine derartige Absicht tatsächlich vorliegt vergleiche Feßl/Holzschuster, Seite 530 mwN).

Feststellungen, ob die bP den nunmehrigen Antrag nur deshalb stellten, um die Durchsetzung eines fremdenpolizeilichen Titels zu verhindern, fehlen dem angefochtenen Bescheid und ist ein derartiger konkreter Hinweis auch sonst dem Akteninhalt nicht entnehmbar, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG erfüllt ist.Feststellungen, ob die bP den nunmehrigen Antrag nur deshalb stellten, um die Durchsetzung eines fremdenpolizeilichen Titels zu verhindern, fehlen dem angefochtenen Bescheid und ist ein derartiger konkreter Hinweis auch sonst dem Akteninhalt nicht entnehmbar, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass der Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG erfüllt ist.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestände der Z 1 - 5 leg cit lassen sich aus dem angefochtenen Bescheid bzw. der seitens der belangten Behörde übermittelten Akte nicht herleiten.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestände der Ziffer eins, - 5 leg cit lassen sich aus dem angefochtenen Bescheid bzw. der seitens der belangten Behörde übermittelten Akte nicht herleiten.

Da schon die Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt waren war Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § Abs. 2 leg. cit. durch den Einzelrichter bzw. Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.Da schon die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt waren war Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und stellt sich die Frage nach einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph Absatz 2, leg. cit. durch den Einzelrichter bzw. Senatsvorsitzenden in weiterer Folge nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Bescheidbehebung, parlamentarische Materialien

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten