Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 405844-2/2011/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RAe Mag. BISCHOF, Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 1112.427-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RAe Mag. BISCHOF, Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 1112.427-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, brachte am 19.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, brachte am 19.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Nach Übermittlung der Beschwerdeakte beauftragte das erkennende Gericht die belangte Behörde mit ho. Schreiben vom 29.12.2011 gem. § 66 (1) AVG zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, zur behaupteten Tätigkeit der bP im Verein KIB, zu ihrem Gesundheitszustand, sowie zu ihren privaten Verhältnissen ergänzende Ermittlungen durchzuführen die bP ein weiteres Mal zu befragen .Nach Übermittlung der Beschwerdeakte beauftragte das erkennende Gericht die belangte Behörde mit ho. Schreiben vom 29.12.2011 gem. Paragraph 66, (1) AVG zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, zur behaupteten Tätigkeit der bP im Verein KIB, zu ihrem Gesundheitszustand, sowie zu ihren privaten Verhältnissen ergänzende Ermittlungen durchzuführen die bP ein weiteres Mal zu befragen .
Mit Schreiben vom 26.6.2012 wurde dem Auftrag in Bezug Punkt 1 entsprochen.
Mit E-Mails jeweils vom 3.5.und 6.8.2012 erging seitens des erkennenden Gerichts die Anfrage, wann mit einer Entsprechung des oa. Auftrages gerechnet werden kann. Diese Anfragen blieben unbeantwortet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes, sowie der im nachfolgenden Absatz ausgeführten Erwägungen eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes, sowie der im nachfolgenden Absatz ausgeführten Erwägungen eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Zwar entschied sich das ho. Gericht vorerst, von einer Behebung des angefochtenen Bescheides abzusehen und ergänzenden Erhebungen im Wege des § 66 (1) AVG selbst durchzurühren, doch ist aufgrund des nunmehr verstrichenen Zeitraums seit der Erteilung des Auftrages an die belangte Behörde ein Zeitraum von 11 Monaten verstrichen, ohne dass dem Auftrag vollständig entsprochen wurde. Auch ließ die belangte Behörde das ho. Gericht trotz zweimaliger Nachfrage im Ungewissen, wann mit einer Entsprechung des Auftrages gerechnet werden kann. Es kann daher nicht (mehr) gesagt werden, dass eine Weiterführung des Verfahrens durch das ho. Gerichts im Sinne des § 66 (3) AVG mit einer Ersparnis insbesondere an Zeit verbunden ist.Zwar entschied sich das ho. Gericht vorerst, von einer Behebung des angefochtenen Bescheides abzusehen und ergänzenden Erhebungen im Wege des Paragraph 66, (1) AVG selbst durchzurühren, doch ist aufgrund des nunmehr verstrichenen Zeitraums seit der Erteilung des Auftrages an die belangte Behörde ein Zeitraum von 11 Monaten verstrichen, ohne dass dem Auftrag vollständig entsprochen wurde. Auch ließ die belangte Behörde das ho. Gericht trotz zweimaliger Nachfrage im Ungewissen, wann mit einer Entsprechung des Auftrages gerechnet werden kann. Es kann daher nicht (mehr) gesagt werden, dass eine Weiterführung des Verfahrens durch das ho. Gerichts im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG mit einer Ersparnis insbesondere an Zeit verbunden ist.
Aufgrund der oa. Ausführungen wird nunmehr gem. § 66 (2) AVG vorgegangen und der angefochtene Bescheid behoben.Aufgrund der oa. Ausführungen wird nunmehr gem. Paragraph 66, (2) AVG vorgegangen und der angefochtene Bescheid behoben.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt die im ho. Auftrag vom 29.12.2011 beschriebenen nachzuholenden Ermittlungen vollständig zu tätigen haben, was auch eine Befragung der bP mit zu umfassen haben wird. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.01.2013