Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B3 430.601-1/2012/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil IV. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2012, Zl. 12 13.322-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil römisch vier. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2012, Zl. 12 13.322-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG i.V.m. § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, reiste seinen Angaben bereits am 28. Februar 2012 in das Bundesgebiet ein. Erst am 25. September 2012 stellte er im Stande seiner Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine vom Bundesasylamt eingeholte Ekis-Anfrage vom 12. Oktober 2012 ergab, dass der Beschwerdeführer "zwecks Auslieferung" von den österreichischen Behörden festgenommen worden sei, da zwei serbische Haftbefehle des XXXX (der Beschwerdeführer sei einmal zu 3 und einmal zu 2 Jahren Freiheitsstrafe wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden) gegen den Beschwerdeführer vorliegen würden.2. Eine vom Bundesasylamt eingeholte Ekis-Anfrage vom 12. Oktober 2012 ergab, dass der Beschwerdeführer "zwecks Auslieferung" von den österreichischen Behörden festgenommen worden sei, da zwei serbische Haftbefehle des römisch 40 (der Beschwerdeführer sei einmal zu 3 und einmal zu 2 Jahren Freiheitsstrafe wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden) gegen den Beschwerdeführer vorliegen würden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu (Spruchteile I. und II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer dagegen erhobene Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu (Spruchteile römisch eins. und römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer dagegen erhobene Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Laut Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 20. November 2012 befindet sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft (XXXX); am 7. November 2012 fand eine Auslieferungsverhandlung statt, bei welcher die Haft des Beschwerdeführers bis 7. Jänner 2013 verlängert wurde. Ein weiterer Verhandlungstermin ist derzeit noch nicht festgesetzt.5. Laut Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 20. November 2012 befindet sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft (römisch 40 ); am 7. November 2012 fand eine Auslieferungsverhandlung statt, bei welcher die Haft des Beschwerdeführers bis 7. Jänner 2013 verlängert wurde. Ein weiterer Verhandlungstermin ist derzeit noch nicht festgesetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (Z 1) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt; (Z 2) sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.1.2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (Ziffer eins,) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt; (Ziffer 2,) sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
1.3. Gemäß § 13 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) ist es unzulässig, einen Ausländer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, wenn ein Auslieferungsverfahren gegen ihn anhängig ist oder hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.1.3. Gemäß Paragraph 13, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) ist es unzulässig, einen Ausländer auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, wenn ein Auslieferungsverfahren gegen ihn anhängig ist oder hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das ARHG grundsätzlich den Vorrang der Auslieferung gegenüber anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, so auch solchen nach dem Asylgesetz oder dem Fremdenpolizeigesetz, normiert. Es ist unzulässig, - so auch das Schrifttum (vgl. Göth-Flemmich, in: Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 2010, § 13 ARHG Rz 2) -Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das ARHG grundsätzlich den Vorrang der Auslieferung gegenüber anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, so auch solchen nach dem Asylgesetz oder dem Fremdenpolizeigesetz, normiert. Es ist unzulässig, - so auch das Schrifttum vergleiche Göth-Flemmich, in: Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 2010, Paragraph 13, ARHG Rz 2) -
"während eines anhängigen Auslieferungsverfahrens ... die betroffene
Person auf Grund einer anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahme außer Landes zu bringen".
Weiters ist das zur Prüfung des Auslieferungsersuchens zuständige Gericht gemäß § 33 Abs. 3 ARHG verpflichtet, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung alle sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechts, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.Weiters ist das zur Prüfung des Auslieferungsersuchens zuständige Gericht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, ARHG verpflichtet, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung alle sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechts, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.
Dass in Österreich bei gleichzeitig anhängigem Auslieferungs- und Asylverfahren - im Gegensatz zu zahlreichen anderen europäischen Staaten (vgl. Göth-Flemmich, aaO, § 13 ARHG Rz. 2) - das Auslieferungsverfahren nicht bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Asylverfahren ausgesetzt werden muss, liegt nicht zuletzt darin begründet, dass die (Auslieferungs-)Gerichte das Vorliegen asylrechtlicher Hinderungsgründe im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung (vgl. §33 Abs. 3 i.V.m. § 19 Z 3 ARHG) selbstständig zu untersuchen haben (vgl. VfGH 25.2.2011, U 1789/09).Dass in Österreich bei gleichzeitig anhängigem Auslieferungs- und Asylverfahren - im Gegensatz zu zahlreichen anderen europäischen Staaten vergleiche Göth-Flemmich, aaO, Paragraph 13, ARHG Rz. 2) - das Auslieferungsverfahren nicht bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Asylverfahren ausgesetzt werden muss, liegt nicht zuletzt darin begründet, dass die (Auslieferungs-)Gerichte das Vorliegen asylrechtlicher Hinderungsgründe im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung vergleiche §33 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Ziffer 3, ARHG) selbstständig zu untersuchen haben vergleiche VfGH 25.2.2011, U 1789/09).
2. Im vorliegenden Verfahren befand sich der Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt im Auslieferungsverfahren, das nach wie vor anhängig ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt, dass die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung - anders als der Regelfall - nach Ablauf der einwöchigen Frist des § 38 Abs. 2 AsylG durchsetzbar wird. Da das Bundesasylamt durch einen solchen Ausspruch den im ARHG normierten Vorrang der Auslieferung gegenüber anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen missachtete, war spruchgemäß zu entscheiden.2. Im vorliegenden Verfahren befand sich der Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt im Auslieferungsverfahren, das nach wie vor anhängig ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt, dass die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung - anders als der Regelfall - nach Ablauf der einwöchigen Frist des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG durchsetzbar wird. Da das Bundesasylamt durch einen solchen Ausspruch den im ARHG normierten Vorrang der Auslieferung gegenüber anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen missachtete, war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Über die Spruchteile I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.3. Über die Spruchteile römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
07.12.2012