TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/26 E9 430642-1/2012

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

E9 430.642-1/2012/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, FZ. 12 13.043-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, FZ. 12 13.043-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF, § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte am 20.9.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte am 20.9.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 8.10.2012 hat das BAA (BAT) den Antrag gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 8.10.2012 hat das BAA (BAT) den Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 20.11.2012 in der zuständigen Geschäftsstelle des AsylGH ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 67/2012 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66,).

4. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Z 5 des § 38 Abs 1 AsylG 2005, weil die Behörde die Ansicht vertrat, dass das "Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".4. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 5, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, weil die Behörde die Ansicht vertrat, dass das "Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht".

Die Behörde zitiert zwar die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es einer "qualifizierten" Unglaubwürdigkeit iSv "eindeutig und offensichtlich" bedarf, die keine lange Argumentationskette benötigt um zu erkennen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, jedoch trifft dies auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht zu und kann hier nicht von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit gesprochen werden. Die Behörde bringt dies ua. auch selbst durch ihre Argumentationskette in der Beweiswürdigung zum Ausdruck.

Die belangte Behörde hat daher in Verkennung der Rechtslange zu Unrecht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 aberkannt, weshalb dieser Spruchpunkt ersatzlos gem. § 66 Abs 4 AVG zu beheben war.Die belangte Behörde hat daher in Verkennung der Rechtslange zu Unrecht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 aberkannt, weshalb dieser Spruchpunkt ersatzlos gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben war.

Der Beschwerde kommt somit ex lege wieder die aufschiebende Wirkung zu.

5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage der maßgebliche Sachverhalt feststand.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da auf Grund der Aktenlage der maßgebliche Sachverhalt feststand.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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