TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/26 D18 401532-3/2012

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D18 401532-3/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. November 2012, Zahl 11 13.057-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. November 2012, Zahl 11 13.057-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine in Österreich geborene usbekische Staatsangehörige, ist die Tochter der (damaligen) Beschwerdeführerin zu D6 319084-1/2008 und des Beschwerdeführers zu D18 319083-3/2012. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin am 19.6.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine in Österreich geborene usbekische Staatsangehörige, ist die Tochter der (damaligen) Beschwerdeführerin zu D6 319084-1/2008 und des Beschwerdeführers zu D18 319083-3/2012. Ihre Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Beschwerdeführerin am 19.6.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid vom 03.09.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG), ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs.1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan nicht zuerkannt. Von einem Ausspruch der Durchführung der Ausweisung sah das Bundesasylamt ab, da noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bezüglich ihrer Bezugspersonen - deren Ausweisung bis zum 01.08.2008 aufgeschoben wurde - vorlag.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 03.09.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG), ab und erkannte der minderjährigen Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan nicht zuerkannt. Von einem Ausspruch der Durchführung der Ausweisung sah das Bundesasylamt ab, da noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bezüglich ihrer Bezugspersonen - deren Ausweisung bis zum 01.08.2008 aufgeschoben wurde - vorlag.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04. Dezember 2008, GZ: D6 401532-1/2008/2E, wurde die damalige Beschwerde gemäß gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht (als Berufung) eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04. Dezember 2008, GZ: D6 401532-1/2008/2E, wurde die damalige Beschwerde gemäß gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerden ihrer Eltern der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) insofern Folge gegeben habe, als dieser (mit Blick auf die Abstandnahme von der Ausweisung im damaligen Verfahren zur Wahrung der Familieneinheit) ersatzlos behoben worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt. Diese Feststellungen würden sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrem Vater ergeben, im Übrigen werde auf das (den Vater betreffende) Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerden ihrer Eltern der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) insofern Folge gegeben habe, als dieser (mit Blick auf die Abstandnahme von der Ausweisung im damaligen Verfahren zur Wahrung der Familieneinheit) ersatzlos behoben worden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt. Diese Feststellungen würden sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrem Vater ergeben, im Übrigen werde auf das (den Vater betreffende) Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen.

Da die Beschwerden des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen worden seien und auch bei der Beschwerdeführerin selbst keine Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Beschwerde vorgelegen habe, sei auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bekämpften Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.Da die Beschwerden des Vaters und der Mutter der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen worden seien und auch bei der Beschwerdeführerin selbst keine Voraussetzungen für eine positive Erledigung der Beschwerde vorgelegen habe, sei auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bekämpften Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.

Das Erkenntnis wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am 16.12.2008 zugestellt.

I.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.03.2009 wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 31 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 66römisch eins.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.03.2009 wurde die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66

Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) verfügt.Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) verfügt.

I.5. Am 27.10.2011 reiste die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater (Beschwerdeführer zu D18 319083-2/2012) unter Umgehung der Grenzkontrolle erneut nach Österreich ein und stellte dieser für die minderjährige Beschwerdeführerin am 30.10.2011, nachdem er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, einen weiteren Asylantrag.römisch eins.5. Am 27.10.2011 reiste die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater (Beschwerdeführer zu D18 319083-2/2012) unter Umgehung der Grenzkontrolle erneut nach Österreich ein und stellte dieser für die minderjährige Beschwerdeführerin am 30.10.2011, nachdem er einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, einen weiteren Asylantrag.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens hat der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Befragung am 31.10.2011 vor der Polizeiinspektion, EAST Ost, insbesondere angegeben, er habe im Herkunftsstaat im April 2011 Probleme mit der Polizei und mit Wahhabiten gehabt. Hinsichtlich seiner Kinder gab er ausdrücklich an, dass diese keine eigenen Asylgründe hätten.

I.6. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin wurde des Weiteren am 07.11.2011, am 08.02.2012 sowie am 24.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen.römisch eins.6. Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin wurde des Weiteren am 07.11.2011, am 08.02.2012 sowie am 24.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen.

Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin gab er an, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe und die gleichen Probleme wie er habe. Er wünsche, dass seine Tochter in einem demokratischen Land aufwachse. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden eine Geburtsurkunde sowie eine Geburtsbestätigung in Vorlage gebracht.

I.7. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem gesetzlichen Vertreter am 08.02.2012 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher diesem die Absicht des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht wurde, die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Vaters auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.7. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem gesetzlichen Vertreter am 08.02.2012 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Absatz 3, Zi 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher diesem die Absicht des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht wurde, die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Vaters auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. März 2012, Zahl 11 13.057-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. Oktober 2011 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. März 2012, Zahl 11 13.057-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. Oktober 2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.

I.9. Der dagegen erhobenen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012, D18 401532-2/2012/2E, gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der Bescheid vom 08.03.2012 behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ergebnis der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenes im Verfahren ihres Vaters das Gleiche zu sein hat und daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid zu beheben sei. Der Asylgerichtshof hatte in der Entscheidung hinsichtlich ihres Vaters abschließend festgehalten, dass sich das Bundesasylamt inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. § 68 AVG) zu erlassen habe, wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.römisch eins.9. Der dagegen erhobenen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012, D18 401532-2/2012/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der Bescheid vom 08.03.2012 behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Ergebnis der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenes im Verfahren ihres Vaters das Gleiche zu sein hat und daher auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid zu beheben sei. Der Asylgerichtshof hatte in der Entscheidung hinsichtlich ihres Vaters abschließend festgehalten, dass sich das Bundesasylamt inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. Paragraph 68, AVG) zu erlassen habe, wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

I.10. In der Folge wurde der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin am 22.06.2012 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers der usbekischen Sprache einvernommen.römisch eins.10. In der Folge wurde der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin am 22.06.2012 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, von einem Organwalter im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers der usbekischen Sprache einvernommen.

Am 25.06.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des ausgewiesenen Vertreters zum Verfahrensstand ein.

Die aktuellen Länderfeststellungen zu Usbekistan wurden dem ausgewiesenen Vertreter und am 27.06.2012 dem Vater der Beschwerdeführerin persönlich am 29.06.2012 zu Kenntnis gebracht und langte eine Stellungnahmen zu diesen Länderberichten am 02.07.2012 beim Bundesasylamt ein.

I.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zahl 11 13.057-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. Oktober 2011 erneut gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.römisch eins.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zahl 11 13.057-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30. Oktober 2011 erneut gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass ihr gesetzlicher Vertreter im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Insbesondere habe ihr gesetzlicher Vertreter angegeben, dass er für die minderjährige Beschwerdeführerin keinerlei eigene Gründe anzuführen habe und für diese dieselben Gründe wie für ihren Vater gelten würden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008 dem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin entgegen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe.

I.12. Gegen diesen dem Vater der Beschwerdeführerin am 12. November 2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 14. November 2012 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des (grob zusammengefassten) Inhaltes der Beschwerde wird auf das gleichlautende Erkenntnis betreffend den Vater der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 319083-3/2012) vom heutigen Tag verwiesen.römisch eins.12. Gegen diesen dem Vater der Beschwerdeführerin am 12. November 2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 14. November 2012 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des (grob zusammengefassten) Inhaltes der Beschwerde wird auf das gleichlautende Erkenntnis betreffend den Vater der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 319083-3/2012) vom heutigen Tag verwiesen.

I.13. Mit E-Mail vom 21.11.2012 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt sei.römisch eins.13. Mit E-Mail vom 21.11.2012 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß

§ 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der

nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:

wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).

Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zu D18 319083-3/2012. Der im Verfahren des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers zu D18 319083-3/2012. Der im Verfahren des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Ergebnis der Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin und jenes im Verfahren ihres Vaters das Gleiche zu sein hat und daher war auch der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfte Bescheid zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

III. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).römisch drei. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 21. November 2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 21. November 2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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