TE AsylGH Beschluss 2012/11/26 B11 420708-2/2012

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Spruch

B11 420.708-2/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 15. November 2012 von XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2012, Zl. 12 10.346-EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 15. November 2012 von römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. November 2012, Zl. 12 10.346-EWEST, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom

8. November 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).8. November 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen alle Spruchpunkte wurde fristgerecht mit Schreiben vom 15. November 2012 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (in Folge auch AsylG) ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das Asylgesetz 2005 anzuwenden.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. u.a. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Aufl., 2010, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung auch des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche u.a. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Aufl., 2010, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

3. Im gegenständlichen Fall kann nicht von vornherein die reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 und/oder 8 EMRK im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, für sich den inneren Entschluss getroffen zu haben, zum Christentum zu konvertieren. Die Taufe solle am XXXX stattfinden.3. Im gegenständlichen Fall kann nicht von vornherein die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, und/oder 8 EMRK im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, für sich den inneren Entschluss getroffen zu haben, zum Christentum zu konvertieren. Die Taufe solle am römisch 40 stattfinden.

Die Lage der christlichen Minderheit in Afghanistan hatte sich Anfang Juni 2010 zugespitzt, nachdem der private Fernsehsender "XXXX" und andere Kanäle einen Film über die Taufe von Konvertiten ausgestrahlt und ihre Gesichter gezeigt hatten. Danach riefen afghanische Regierungsvertreter dazu auf, "Abtrünnige" vom Islam mit dem Tode zu bestrafen. Staatspräsident Hamid Karzai wies Regierung und Staatsschutz an, dafür zu sorgen, dass es keine weiteren Übertritte gebe. Der stellvertretende Parlamentspräsident Abdul Satter Khowasi (Kabul) forderte die öffentliche Hinrichtung von Personen, die vom Islam zum Christentum übertreten. Ein Abgeordneter erklärte, die Ermordung von Christen, die zuvor Muslime waren, sei kein Verbrechen. Seither sind zahlreiche christliche Familien untergetaucht oder ins Ausland geflohen. Humanitäre Hilfswerke werden einer strengen staatlichen Kontrolle unterzogen. Zwei, die den Begriff "Kirche" im Namen tragen, mussten ihre Aktivitäten einstellen - die Norwegische Kirchenhilfe und die US-amerikanische Organisation World Church Services (Kirchliche Weltdienste) (http://de.wikipedia.org/wiki/Afghanistan#Religion, eingesehen am 23. November 2012)

Weiters ist folgender Bericht: "Abgeordneter erklärt Christen für vogelfrei" wiederzugeben:

NEU-DELHI, KABUL, 22. Juni 2010 (ZENIT.org/idea).- Mit einem dramatischen Appell haben sich 150 im indischen Exil lebende Christen aus Afghanistan in Neu-Delhi an die Öffentlichkeit gewandt:

Sie bitten um Hilfe, um die Christenverfolgung in ihrem Heimatland zu beenden. Wenn ein Muslim Christ werde, erwarte ihn die Todesstrafe, heißt es in einem Offenen Brief der "Afghanischen Christlichen Gemeinde". Und weiter schreiben die Christen: "Wir verstehen nicht, wie die ganze Welt und besonders die weltweite Kirche ruhig bleibt und die Augen verschließt. Tausende ihrer Brüder und Schwestern leben ständig in Todesangst, bedroht von der Todesstrafe; sie werden gefoltert, verfolgt und als Kriminelle verunglimpft." Die Unterzeichner rufen die Christen weltweit dazu auf, bei ihren Regierungen dafür einzutreten, dass in Afghanistan Gerechtigkeit, Frieden und Toleranz verwirklicht werden. An die Regierungen des Westens wird appelliert, im Namen der verfolgten Christen bei der Führung in Afghanistan vorstellig zu werden. Die muslimischen Regierungen in aller Welt werden aufgefordert, ihre christlichen Minderheiten, auch Konvertiten, zu schützen. Anfang Juni hatte der stellvertretende Parlamentspräsident Abdul Satter Khowasi nach einem Fernsehbeitrag über die Taufe eines Konvertiten die Festnahme und öffentliche Hinrichtung von Personen gefordert, die vom Islam zum Christentum übertreten. Ein Abgeordneter erklärte, dass die Ermordung von Christen, die zuvor Muslime waren, kein Verbrechen sei. Bei einer Demonstration an der Universität von Kabul sprachen Studenten Todesdrohungen aus und forderten die Ausweisung von Ausländern, die beim Missionieren erwischt würden. In einer hitzigen Parlamentsdebatte wurde die Bevölkerung aufgerufen, Christen zu denunzieren. Etliche waren daraufhin untergetaucht, andere aus dem Land geflohen. Von den 28,4 Millionen Einwohnern Afghanistans sind 99,9 Prozent Muslime. Hinzu kommen etwa 15.000 Hindus und wenige Sikhs, deren Religionen staatlich anerkannt sind. Über die Zahl der Christen ist nichts bekannt (http://www.zenit.org/article-20861?l=german, eingesehen am 23. November 2012).

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann - ohne weitere Ermittlungsschritte zur Prüfung dieses - nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von einer der genannten Artikel der EMRK infolge einer Ausweisung des Beschwerdeführers hinweisen.

Aufgrund der gebotenen Ermittlungen und der Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden.Aufgrund der gebotenen Ermittlungen und der Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Zeitraumes (von einer Woche) nicht getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Konversion, Religion, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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