Norm
AVG §71 Abs6Spruch
A7 424.039-1/2012/5Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.1.2012, Zl. 10 12.053-BAE, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.1.2012, Zl. 10 12.053-BAE, beschlossen:
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wird dem Antrag von XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wird dem Antrag von römisch 40 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 13.5.2011, Zahl: 10 12.053-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchteil II). Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchteil III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 13.5.2011, Zahl: 10 12.053-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchteil römisch zwei). Weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen (Spruchteil römisch drei).
Mit undatiertem Schriftsatz, der dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Wege der Telekopie am 4.1.2012 übermittelt wurde, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, wobei beantragt wurde, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Mit Bescheid vom 16.1.2012, Zahl: 10 12.053/1-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen (Spruchteil II).Mit Bescheid vom 16.1.2012, Zahl: 10 12.053/1-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins). Gleichzeitig wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen (Spruchteil römisch zwei).
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu ausgeführt, dass die Behörde dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet ist, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen Bd. I, 1953, 477; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, Anm. 18 zu § 71 AVG [unter Verweis auf Anm. 7 und 8 zu § 64 AVG]). Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen. Vor diesem Hintergrund entspricht es bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (so VwGH 11.12.2001, Zl. AW 2001/20/0580; vgl. weiters VwGH 3.7.2003, Zl. 2002/20/0078).Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu ausgeführt, dass die Behörde dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet ist, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde vergleiche Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen Bd. römisch eins, 1953, 477; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, Anmerkung 18 zu Paragraph 71, AVG [unter Verweis auf Anmerkung 7 und 8 zu Paragraph 64, AVG]). Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen. Vor diesem Hintergrund entspricht es bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtstellung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (so VwGH 11.12.2001, Zl. AW 2001/20/0580; vergleiche weiters VwGH 3.7.2003, Zl. 2002/20/0078).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
06.12.2012