TE AsylGH Beschluss 2012/11/27 E9 430609-1/2012

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Veröffentlicht am 27.11.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

E9 430.609-1/2012/8Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, FZ. 12 12.200-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012, FZ. 12 12.200-BAL, beschlossen:

Gemäß § 38 Abs 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 7.9.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 7.9.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die bP reiste mit ihrem achtzehnjährigen Sohn [E9 430634] ein und stellte auch dieser einen Antrag auf internationalen Schutz. Zwischen diesen beiden Fällen gibt es einen sachlichen und persönlichen Zusammenhang.

Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 29.10.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs 1 Z 4 AsylG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 29.10.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Im Verfahren betreffend den Sohn hat das BAA im Spruch - mit Ausnahme des Spruchpunktes IV. - gleichlautend entschieden. Gegen beide Entscheidungen wurde zeitgleich Beschwerde erhoben.Im Verfahren betreffend den Sohn hat das BAA im Spruch - mit Ausnahme des Spruchpunktes römisch vier. - gleichlautend entschieden. Gegen beide Entscheidungen wurde zeitgleich Beschwerde erhoben.

Der Beschwerde im Verfahren betreffend der bP kommt keine aufschiebende Wirkung zu, da sie vom BAA aberkannt wurde.

Der Beschwerde betreffend dem Sohn kommt ex lege die aufschiebende Wirkung zu und verfügt dieser - im Gegensatz zur bP - nach wie vor über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 38 AsylG 2005 Abs 1 und Abs 2 lauten:Paragraph 38, AsylG 2005 Absatz eins und Absatz 2, lauten:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das BAA hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die bP keine Verfolgungsgründe (Z4) vorgebracht habe.

§ 38 Abs 2 ist verfassungskonform zu interpretieren und daher auch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Paragraph 38, Absatz 2, ist verfassungskonform zu interpretieren und daher auch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Im konkreten Fall lebte der achtzehnjährige Sohn seit Geburt mit der bP, dies ist seine Mutter, zusammen, stellten beide in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz mit sachlichem und persönlichen Zusammenhang der Fälle und leben beide auch in Österreich zusammen.

Von einem nach wie vor bestehenden relevanten Familienleben kann im Zweifel ausgegangen werden. Der Sohn der bP ist im Gegensatz zu ihr nach wie vor zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und käme es zu einer Trennung der Familie.

Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Im konkreten Fall wurde vom BAA nicht aufgezeigt, dass eine Trennung von Mutter und Sohn zum derzeitigen Zeitpunkt zur Wahrung öffentlicher Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig wäre, weshalb der Beschwerde gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 zur Vermeidung einer Verletzung von Art 8 aus derzeitiger Sicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Im konkreten Fall wurde vom BAA nicht aufgezeigt, dass eine Trennung von Mutter und Sohn zum derzeitigen Zeitpunkt zur Wahrung öffentlicher Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig wäre, weshalb der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, aus derzeitiger Sicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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