Norm
AsylGHG §23Spruch
C16 429.852-1/2012/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, FZ. 12 09.522.BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, FZ. 12 09.522.BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 25.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 10.08.2012, FZ. 12 09.522-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBL. Nr. 100/2005 "idgF." sowie betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Ziff. 13 leg. cit. ab und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen (AS 97).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 10.08.2012, FZ. 12 09.522-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, BGBL. Nr. 100 aus 2005, "idgF." sowie betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziff. 13 leg. cit. ab und der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Indien ausgewiesen (AS 97).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.08.2012 persönlich ausgefolgt (AS 175).
Da beim Bundesasylamt bis dahin keine Beschwerde eingelangt war, ging die Behörde davon aus, dass der Bescheid am 28.08.2012 in Rechtskraft erwachsen war (AS 189).
Mit Faxnachricht vom 08.10.2012 teilte der Beschwerdeführer über seinen Bevollmächtigten dem Bundesasylamt mit, dass er gegen den oa. Bescheid fristgerecht per Faxnachricht Beschwerde eingelegt habe. Der Faxnachricht waren die undatierte Beschwerde sowie die Kopie einer elektronischen Sendebestätigung, auf der ein Faxvorgang an das Bundesasylamt vom 27.08.2012, 17:42 Uhr mit dem Ergebnis "OK" und der ersten Seite der Beschwerde ersichtlich sind, beigefügt (AS 195).
Die Beschwerde langte am 16.10.2012 beim Asylgerichtshof ein. Im Begleitschreiben der Beschwerdevorlage befand sich der Vermerk, dass die Behörde die Beschwerde für verspätet halte, da laut ihres Faxbetätigungsprotokolls am 27.08.2012 nach 16:40 Uhr keine Faxnachricht mehr eingegangen sei.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer über seinen Bevollmächtigten mit, er gehe gemäß § 45 Abs. 3 AVG nach entsprechender Beweisaufnahme vorläufig davon aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Dabei verwies der Asylgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des VwGH (zB. vom 15.09.2011, Gz. 2009//09/0133) und das Vorliegen eines Faxbestätigungsprotokolls des Bundesasylamtes, aus dem hervorgehe, dass zwischen dem 27.08.2012 16:40 Uhr keine Eingänge mehr zu verzeichnen waren, hin.Mit Schreiben vom 15.11.2012 teilte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer über seinen Bevollmächtigten mit, er gehe gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG nach entsprechender Beweisaufnahme vorläufig davon aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei. Dabei verwies der Asylgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des VwGH (zB. vom 15.09.2011, Gz. 2009//09/0133) und das Vorliegen eines Faxbestätigungsprotokolls des Bundesasylamtes, aus dem hervorgehe, dass zwischen dem 27.08.2012 16:40 Uhr keine Eingänge mehr zu verzeichnen waren, hin.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zu Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses entscheiden werde, soweit nicht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers einen anderen Sachverhalt erkennen lasse.
Per Faxnachricht vom 21.11.2012 gab der Beschwerdeführer über seinen Bevollmächtigten eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen vorbrachte, seine Sendebestätigung beweise, dass die Beschwerde fristgerecht am 27.08.2012 um 17:42 Uhr eingebracht worden sei. Die entgegenstehende Behauptung der Behörde sei unrichtig oder auf ein Fehlverhalten zurückzuführen, welches dem Bundesasylamt zuzurechnen sei.
Es sei dem Beschwerdeführer nämlich nicht zuzurechnen, dass einerseits die Behörde Schriftsätze nach "vermeintlichem Dienstschluss" nicht zur Kenntnis nehme oder sie andererseits keine technischen Maßnahmen setze, dass Fax-Absender erkennen könnten, wenn ein "OK"-Status unzutreffend sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Fax-Empfänger-Protokoll vorzulegen und "den verantwortlichen Beamten namhaft zu machen, damit er unter Wahrheitspflicht befragt werden" könne. Insbesondere solle der Beamte über die näheren Umstände des Faxbetriebes am 27.08.2012 (technisches Gebrechen, kein Papier, Papierstau usw.) zu befragen.
Der Antrag auf weitere Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme wird abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Einvernahme eines für die Faxgeräte der belangten Behörde verantwortlichen Beamten entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente hervorbringen könnte (siehe sogleich II.).Der Antrag auf weitere Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme wird abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Einvernahme eines für die Faxgeräte der belangten Behörde verantwortlichen Beamten entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente hervorbringen könnte (siehe sogleich römisch zwei.).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage beraten und den Entwurf des Beschlusses einstimmig beschlossen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist eine Beschwerde gegen eine abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist eine Beschwerde gegen eine abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 1. Satz AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz AVG).
Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird (§ 33 AVG)Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird (Paragraph 33, AVG)
Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde am 13.08.2012 persönlich zugestellt.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann an diesem Tage zu laufen und endete am 27.08.2012 um 24:00 Uhr. Am 28.08.2012, 0:00 Uhr, erwuchs daher der Bescheid in Rechtskraft.Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann an diesem Tage zu laufen und endete am 27.08.2012 um 24:00 Uhr. Am 28.08.2012, 0:00 Uhr, erwuchs daher der Bescheid in Rechtskraft.
Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 08.10.2012 eingebracht und erweist sich sohin als verspätet.
Insofern der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dass es in der Verantwortung der belangten Behörde liege, wenn sie die per Faxnachricht eingelangte Beschwerde vom 27.12.2012 nicht registriert habe, so verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesasylamt nach Lage der Beweise vor dem 08.10.2012 keine Beschwerdeschrift erhalten hatte und ein etwaiges technisches Gebrechen oder sonstige Umstände, die einen Faxempfang am 27.08.2012 nach 16:40 Uhr verunmöglicht haben sollten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in der Verantwortung der Behörde liegt.
Ausweislich des elektronischen Faxtätigkeitsprotokoll des Bundesasylamtes vom 24.08.2012 15:28 Uhr bis 28.08.2012 12:54 Uhr war nämlich am 27.08.2012 letztmalig um 16:40 Uhr eine Faxnachricht und danach erst wieder am 28.08.2012 um 08:56 Uhr ein Faxeingang beim Bundesasylamt zu verzeichnen (AS 209).
Insoweit der Beschwerdeführer meint, die Einvernahme eines für den Betrieb der Faxgeräte Verantwortlichen könne eventuell beweisen, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Beschwerde am 27.08.2012 um 17:42 h ein technisches Gebrechen oÄ. vorlag, welches einer Registrierung des Eingang der Beschwerde entgegenstand, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Faxgeräte über einen Speicher verfügen, der Faxeingänge in Fällen von Papierstau oder technischen Gebrechen registriert und nach Behebung ausdruckt.
Ausweislich des Faxbetätigungsprotokolls des Bundesasylamtes war das Faxgerät des Bundesasylamtes zudem ohne Unterbrechung in Betrieb und registrierte auch am kommenden Tag ab 08:28 Uhr weitere Faxeingänge, jedoch keine Faxnachricht mit der Sendernummer des Bevollmächtigten.
Zum anderen ist auf die ständige Judikatur des VwGH (VwGH vom 15.09.2011 mwN.) zu § 13 AVG hinzuweisen:Zum anderen ist auf die ständige Judikatur des VwGH (VwGH vom 15.09.2011 mwN.) zu Paragraph 13, AVG hinzuweisen:
"Ein Berufungswerber hat selbst zu ermitteln, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und muss sich in der Folge vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde nicht aus"
Somit lag es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keineswegs in der Verantwortung der belangten Behörde, den Nachweis zu erbringen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die technische Möglichkeit bereitstand, eine Beschwerde per Faxnachricht einzubringen. Es lag vielmehr in jener des Beschwerdeführers, den Nachweis der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde per Faxnachricht zu führen, wobei der Nachweis über das Anwählen der einschlägigen Faxnummer und des Versendevorganges als solche gerade nicht ausreicht.
Schlagworte
Fristversäumung, Glaubhaftmachung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist, RechtzeitigkeitZuletzt aktualisiert am
06.12.2012