RS Vwgh 2005/10/24 2001/13/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2005
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0162 E 19. Jänner 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Zum Wesen eines Scheingeschäftes gehört es, dass die Parteien übereinkommen, den äußeren Schein des Abschlusses von Rechtsgeschäften zu wahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130263.X02

Im RIS seit

23.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten