TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/28 B4 422403-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 422.403-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 1215.553-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 1215.553-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nachdem der Beschwerdeführer am 22.10.2011 illegal nach Österreich eingereist war, brachte am gleichen Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden am 23.10.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Weiters sei er libyscher Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie sunnitisch-moslemischen Glaubens und stamme aus XXXX, wo weiterhin seine Mutter und seine Schwester lebten; sein Vater sei bereits verstorben. Libyen habe er verlassen, da er Anhänger von Gaddafi gewesen und von Aufständischen "belästigt" worden sei.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden am 23.10.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Weiters sei er libyscher Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie sunnitisch-moslemischen Glaubens und stamme aus römisch 40 , wo weiterhin seine Mutter und seine Schwester lebten; sein Vater sei bereits verstorben. Libyen habe er verlassen, da er Anhänger von Gaddafi gewesen und von Aufständischen "belästigt" worden sei.

3. Nach Zulassung des Verfahrens am 25.10.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Seine Angaben zu seinem Namen und Geburtsdatum seien richtig; es stimme aber nicht, dass er Libyer sei, tatsächlich sei er Algerier. Er habe gelogen und etwas Falsches behauptet, da er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe; vor der Betreuungsstelle hätten viele Personen gesagt, dass es am besten sei, zu behaupten, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Inzwischen habe ihm aber ein Algerier gesagt, es sei besser, die Wahrheit anzugeben, zumal ihn von Österreich niemand nach Algerien abschieben würde. Der Beschwerdeführer sei gesund, brauche keine Medikamente und sei arbeitsfähig. Er sei in Algier geboren und habe dort bis zum 17.11.2011, als er Algerien verlassen habe, immer im Haus seines Vaters gelebt. Sechs Jahre habe er in Algier die Grundschule besucht und danach von 2005 bis 2007 die Berufsschule absolviert, wobei er die Berufe "Fliesenleger" und "Maler und Anstreicher" gelernt habe. Vor acht Jahren sei er durch einen Bombenanschlag in Algier am rechten Auge erblindet. Er sei damals von einem Stein getroffen worden, die Ärzte hätten das Auge nicht retten können. Von 2008 bis 2010 habe er bei einer Baufirma gearbeitet, wobei er täglich den Gegenwert von EUR 4,- bis 5,- in algerischen Dinar verdient habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Bruder, seiner Schwester und seiner Mutter zusammengelebt habe. Er stehe mit ihnen in telefonischem Kontakt; der Vater lebe seit 1995 nicht mehr. Die Mutter führe den gemeinsamen Haushalt und arbeite in einem Spital als Putzfrau. Die Geschwister des Beschwerdeführers seien Schüler bzw. Studenten, außer dem Gehalt der Mutter hätten die Familienangehörigen kein Einkommen. Eigentlich reiche es nicht zum Leben für die drei, sie kämen damit aber aus; sie müssten keine Miete bezahlen, da das Haus im Familieneigentum stehe. Im Februar 2011 sei der Beschwerdeführer legal mit seinem algerischen Reisepass nach Istanbul geflogen, der Flug habe EUR 320,- gekostet; das Geld habe er erspart. Den Reisepass habe er in der Türkei verloren; er habe den Pass in Istanbul einem Algerier zur Verwahrung überreicht, den Mann dann nicht mehr getroffen. Wehrdienst habe er in Algerien nicht geleistet, weil er auf Grund des erblindeten rechten Auges untauglich sei. Von Istanbul sei der Beschwerdeführer nach Athen gereist, wo er sich vier Monate aufgehalten habe; um Asyl habe er aber nicht angesucht, er habe dort als Erntehelfer gearbeitet. Algerien habe er verlassen, da er nicht länger in Armut habe leben und die Heilung seines erblindeten Auges erreichen wollen; ausschlaggebend seien seine Unzufriedenheit mit der finanziellen Situation sowie die Hoffnung auf bessere Perspektiven in Europa gewesen. Schwierigkeiten mit den algerischen Behörden habe er nicht gehabt. Die Frage, ob er mit seinen Einkünften am Bau seine Familie unterstützt habe, bejahte der Beschwerdeführer; ein wenig habe er seiner Familie abtreten können, es sei ihm möglich gewesen, von seinem monatlichen Einkommen von rund EUR 120,- der Mutter EUR 20,-

bis 30,- zu geben. Persönlich habe er rund EUR 20,- im Monat gebraucht - essen habe er zu Hause können -, den Rest seines Einkommens habe er gespart. Befragt, was ihn an einer Rückkehr nach Algerien hindere, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihn die gleiche "triste" wirtschaftliche Situation erwarten würde; außerdem hoffe er, dass man in Österreich vielleicht doch sein blindes Auge heilen könne. Abgesehen davon hindere ihn nichts an einer Rückkehr. Auf Vorhalt, dass den Feststellungen zu Algerien nicht zu entnehmen sei, dass dort überhaupt keine Möglichkeit bestünde, den Lebensunterhalt zu bestreiten, meinte der Beschwerdeführer, er bleibe bei seinen Angaben; überdies wolle er "vielleicht noch anführen", dass er seit dem Bombenanschlag, bei dem er sein Augenlicht verloren habe, Angst habe, in Algerien zu leben. Über Bindungen in Österreich verfüge er nicht.

4. Mit Bescheid vom 28.10.2011, Zl. 11 11.527-BAT, wies das Bundesasylamt den genannten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, darunter zu Sicherheitslage, Grundversorgung und Rückkehrgefährdung, Diesen zufolge würden größere Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen gegen terroristische Aktionen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz bieten; eine Bürgerkriegssituation bestehe nicht. Der 1992 als Mittel im Kampf gegen bewaffnete islamistische Gruppen verhängte Ausnahmezustand sei im Februar 2011 aufgehoben worden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sei, seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer, der am rechten Auge erblindet sei, habe Algerien wegen der schlechten Einkommensmöglichkeiten verlassen. Es könne keine wie immer geartete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien festgestellt werden. In Österreich habe er keine sozialen Kontakte, die ihn an das Land binden würde. Überdies spreche er nicht Deutsch. In rechtlicher Hinsicht wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Wunsch, durch die Ausreise seine Lebensverhältnisse zu verbessern, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertige. Außerdem sei es dem Beschwerdeführer bis zuletzt möglich gewesen, in Algerien seinen Lebensunterhalt ausreichend zu bestreiten. Was den Bombenanschlag, durch den der Beschwerdeführer am rechten Auge erblindet sei, angehe, liege dieser zu lange zurück, als dass er zum Zeitpunkt der Ausreise von Relevanz gewesen wäre. Auch habe der Beschwerdeführer keine refoulementrelevante Gefährdung dartun können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.4. Mit Bescheid vom 28.10.2011, Zl. 11 11.527-BAT, wies das Bundesasylamt den genannten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, darunter zu Sicherheitslage, Grundversorgung und Rückkehrgefährdung, Diesen zufolge würden größere Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen gegen terroristische Aktionen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz bieten; eine Bürgerkriegssituation bestehe nicht. Der 1992 als Mittel im Kampf gegen bewaffnete islamistische Gruppen verhängte Ausnahmezustand sei im Februar 2011 aufgehoben worden. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet; die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit sei, seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer, der am rechten Auge erblindet sei, habe Algerien wegen der schlechten Einkommensmöglichkeiten verlassen. Es könne keine wie immer geartete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien festgestellt werden. In Österreich habe er keine sozialen Kontakte, die ihn an das Land binden würde. Überdies spreche er nicht Deutsch. In rechtlicher Hinsicht wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Wunsch, durch die Ausreise seine Lebensverhältnisse zu verbessern, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertige. Außerdem sei es dem Beschwerdeführer bis zuletzt möglich gewesen, in Algerien seinen Lebensunterhalt ausreichend zu bestreiten. Was den Bombenanschlag, durch den der Beschwerdeführer am rechten Auge erblindet sei, angehe, liege dieser zu lange zurück, als dass er zum Zeitpunkt der Ausreise von Relevanz gewesen wäre. Auch habe der Beschwerdeführer keine refoulementrelevante Gefährdung dartun können. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Zugleich wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die "ARGE-Rechtsberatung" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass eine Abschiebung ihn in Gefahr bringen würde.

6. Mit Erkenntnis von 20.4.2012, B4 422.403-1/2011/12E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zunächst schloss er sich den Feststellungen des Bundesasylamtes an, wonach der Beschwerdführer Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und zog auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers nicht in Zweifel. Weiters sei der Beschwerdeführer den vom Bundesasylamt zur Lage in Algerien auf Grundlage von Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft zu machen; denn in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen könne keine Verfolgung gesehen werden und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK sei nicht ersichtlich. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien in diesem Zusammenhang relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre: Zunächst sei - mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit dem Bombenanschlag, bei dem er im Alter von acht Jahren sein Augenlicht verloren habe, Angst, in Algerien zu leben - festzustellen, dass die dort herrschende Sicherheitslage nunmehr unverhältnismäßig besser sei als in den von Gewalt geprägten 1990er Jahren. Das zeige auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zunächst als Libyer ausgegeben habe. Überdies stamme er aus Algier, welches als Großstadt nach den Länderfeststellungen besseren Schutz gegen terroristische Aktionen biete als entlegenere Landesteile, wohin sich die verbliebenen bewaffneten Gruppierungen zurückgezogen hätten. Des Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass der über Berufsausbildung und -praxis verfügende Beschwerdeführer, der in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft verfüge, nach einer Rückkehr dorthin einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er zuletzt dort eine Beschäftigung gehabt habe, durch die er nicht nur sich habe erhalten und seine Familienmitglieder finanziell unterstützen, sondern auch Beiträge zur Seite habe legen können. Was die Erblindung des rechten Auge angehe, könne nicht gesagt werden, dass es sich dabei um eine gesundheitliche Beeinträchtigung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) handle, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Schließlich könne nicht gesagt werden, dass in Algerien eine Zivilperson aufgrund einer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.6. Mit Erkenntnis von 20.4.2012, B4 422.403-1/2011/12E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zunächst schloss er sich den Feststellungen des Bundesasylamtes an, wonach der Beschwerdführer Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und zog auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers nicht in Zweifel. Weiters sei der Beschwerdeführer den vom Bundesasylamt zur Lage in Algerien auf Grundlage von Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft zu machen; denn in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen könne keine Verfolgung gesehen werden und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK sei nicht ersichtlich. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien in diesem Zusammenhang relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre: Zunächst sei - mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit dem Bombenanschlag, bei dem er im Alter von acht Jahren sein Augenlicht verloren habe, Angst, in Algerien zu leben - festzustellen, dass die dort herrschende Sicherheitslage nunmehr unverhältnismäßig besser sei als in den von Gewalt geprägten 1990er Jahren. Das zeige auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zunächst als Libyer ausgegeben habe. Überdies stamme er aus Algier, welches als Großstadt nach den Länderfeststellungen besseren Schutz gegen terroristische Aktionen biete als entlegenere Landesteile, wohin sich die verbliebenen bewaffneten Gruppierungen zurückgezogen hätten. Des Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass der über Berufsausbildung und -praxis verfügende Beschwerdeführer, der in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft verfüge, nach einer Rückkehr dorthin einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er zuletzt dort eine Beschäftigung gehabt habe, durch die er nicht nur sich habe erhalten und seine Familienmitglieder finanziell unterstützen, sondern auch Beiträge zur Seite habe legen können. Was die Erblindung des rechten Auge angehe, könne nicht gesagt werden, dass es sich dabei um eine gesundheitliche Beeinträchtigung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) handle, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen müsse, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Schließlich könne nicht gesagt werden, dass in Algerien eine Zivilperson aufgrund einer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.

Nachdem zuvor Anfragen an das Zentrale Melderegister sowie an das Betreuungsinformationssystem erfolglos verlaufen waren, wurde das genannte Erkenntnis dem Beschwerdeführer am 24.4.2012 gemäß § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Nachdem zuvor Anfragen an das Zentrale Melderegister sowie an das Betreuungsinformationssystem erfolglos verlaufen waren, wurde das genannte Erkenntnis dem Beschwerdeführer am 24.4.2012 gemäß Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

7. Das Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter bekämpft.

8. Am 25.10.2012 brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

9. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Die Frage, ob er nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz Österreich verlassen haben, bejahte der Beschwerdeführer; er sei mit einem Freund mit dem Zug von Wien nach Budapest gefahren. Ein Bekannter aus Wien habe ihm versprochen, dass er in Ungarn Arbeit finden werde. Die Person habe er jedoch nicht erreicht und Arbeit habe er nicht gefunden. Als sein Freund und er nach zwei Tagen wieder nach Österreich gereist seien, seien sie auf der Fahrt von der ungarischen Polizei kontrolliert, festgenommen und nach Österreich rücküberstellt worden. Gefragt, weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo er sonst hin solle. Nach neuen Gründen befragt, erwidert der Beschwerdeführer, er habe keine neuen Gründe, wolle aber nicht in sein Heimatland zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte er Armut; er habe sich dort nicht einmal Medikamente für seine Augen leisten können. Auf die Frage, weshalb er erst jetzt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, meinte der Beschwerdeführer, er wolle in Österreich bleiben. Hier bekomme er eine Schlafmöglichkeit, Essen und Trinken und könne gelegentlich kleine Jobs annehmen, um für sich zu sorgen. Vor ca. einer Woche sei er bei der Caritas gewesen und es sei ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass über sein Verfahren negativ entschieden worden sei und er das Land verlassen müsse.9. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Die Frage, ob er nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz Österreich verlassen haben, bejahte der Beschwerdeführer; er sei mit einem Freund mit dem Zug von Wien nach Budapest gefahren. Ein Bekannter aus Wien habe ihm versprochen, dass er in Ungarn Arbeit finden werde. Die Person habe er jedoch nicht erreicht und Arbeit habe er nicht gefunden. Als sein Freund und er nach zwei Tagen wieder nach Österreich gereist seien, seien sie auf der Fahrt von der ungarischen Polizei kontrolliert, festgenommen und nach Österreich rücküberstellt worden. Gefragt, weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wo er sonst hin solle. Nach neuen Gründen befragt, erwidert der Beschwerdeführer, er habe keine neuen Gründe, wolle aber nicht in sein Heimatland zurückkehren. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte er Armut; er habe sich dort nicht einmal Medikamente für seine Augen leisten können. Auf die Frage, weshalb er erst jetzt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, meinte der Beschwerdeführer, er wolle in Österreich bleiben. Hier bekomme er eine Schlafmöglichkeit, Essen und Trinken und könne gelegentlich kleine Jobs annehmen, um für sich zu sorgen. Vor ca. einer Woche sei er bei der Caritas gewesen und es sei ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass über sein Verfahren negativ entschieden worden sei und er das Land verlassen müsse.

10. Am 8.11.2012 vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die Befragung zu absolvieren, bejahte der Beschwerdeführer, wobei er darauf hinwies, dass er im Hungerstreik sei; in diesen sei er getreten, da er es im Gefängnis nicht aushalte. Befragt, ob er an einer Erkrankung leide oder in ärztlicher Behandlung stehe, erwiderte er, dies sei nicht der Fall; durch den Hungerstreik habe er aber einen niedrigen Blutzuckerspiegel. Dokumente, die seine Identität nachweisen könnten, habe er nicht, er werde aber versuchen, solche zu beschaffen; er könne versuchen, sich eine Kopie seines Personalausweises schicken zu lassen, wenn er aus dem Gefängnis herauskomme. Befragt, ob er sich auch das Original schicken lasse könne, bejahte der Beschwerdeführer; wenn er aus dem Gefängnis komme, könne er seine Eltern anrufen und es sich schicken lassen. Befragt, warum er das nicht auch aus der Schubhaft tun könne, entgegnete der Beschwerdeführer, er könne seinen Eltern nicht sagen, dass er im Gefängnis sei. Die Frage nach in Österreich aufhältigen Verwandten verneinte er ebenso wie jene, ob er mit jemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, keine neuen Gründe zu haben, und die Frage, warum er dann einen neuerlichen Antrag stelle, erwiderte der Beschwerdeführer, es stimme, dass er keine neuen Gründe habe. Da er aber egal, wohin er hinfahre, nach Österreich gebracht werde, habe er neuerlich um Asyl ansuchen wollen; er wolle hier legal leben. Befragt, wie er den gegenständlichen Antrag begründe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in Frankreich und in Ungarn gewesen und nach Österreich zurückgebracht worden; er wolle es in Österreich "noch einmal versuchen". Auf Vorhalt, dass die Absicht bestehe, seinen neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und den Hinweis auf die Möglichkeit, dazu Stellung zu beziehen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nicht damit einverstanden sei. Er "ärgere" sich, dass seine Fingerabdrücke in Österreich gespeichert seien, sodass er egal, wo er sei, nach Österreich zurückgebracht werde. Auf die Frage, ob er noch etwas angeben wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei "verärgert"; er reise freiwillig in andere Länder, werde aber immer wieder zurückgebracht. Er wisse nicht, was er machen solle. Der Rechtsberater, dem die Möglichkeit gegeben wurde, Fragen und Anträge zu stellen, nahm davon Abstand. Die Frage, ob er den Dolmetscher verstanden habe, der Einvernahme folgen und sich konzentrieren habe können, bejahte der Beschwerdeführer.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers (mangels vorgelegter Personaldokumente) nicht feststehe, dass er algerischer Staatsangehöriger sei und weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich bestünden nicht. Er verfüge über kein Eigentum und sei auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Auf Dauer sei er nicht selbsterhaltungsfähig. Er spreche weder Deutsch noch sei er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seien im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen (der allgemeinen Situation) eingetreten und auch die den Beschwerdeführer selbst betreffende maßgebliche Lage habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe auch nicht zur Sprache gebracht, dass in Algerien eine neue Situation herrschen würde. In diesem Zusammenhang wies das Bundesasylamt auf seine Länderfeststellungen zur Lage in Algerien hin. Diesen zufolge seien die Parlamentswahlen am 10.5.2102 von der Nationalen Befreiungsfront (FLN) gewonnen worden; diese Partei, die ehemalige Ex-Einheitspartei, aus deren Reihen auch der Staatschef stamme, regiere damit weiterhin ununterbrochen seit der Unabhängigkeit vor 50 Jahren. In Algier seien 2009/2010 versuchte Anschläge bzw. Anschlagsvorbereitungen durch die Sicherheitsbehörden vereitelt worden. "Al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQM) scheine ihren ideologische Kampf fast gänzlich auf die Kabylei beschränkt zu haben, während sie weiterhin versuche, möglicherweise auf Druck der algerischen Behörden, auf die Nachbarstaaten auszuweichen. Direkte Angriffe auf den algerischen Staat seien in den Hintergrund getreten, wiewohl diese noch immer ein wichtiger Bestandteil der Strategie seien, vor allem in Form von Angriffen auf Militär und Sicherheitskräften in der Kabylei. Die medizinische Grundversorgung werde mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen größere Operationen durchgeführt werden können, existierten in jeder größeren Stadt. Besser ausgestattete Krankenanstalten gebe es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Die Zurückweisung des nunmehrigen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass sich der Beschwerdeführer betreffend seiner Motivation, Algerien verlassen zu haben, bzw. den Gründen, weshalb er nicht nach Algerien zurückkehren könne, auf dieselben Beweggründe bezogen habe wie im bereits rechtskräftigen entschiedenen vorangegangen Verfahren. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne daher nicht festgestellt werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers (mangels vorgelegter Personaldokumente) nicht feststehe, dass er algerischer Staatsangehöriger sei und weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich bestünden nicht. Er verfüge über kein Eigentum und sei auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Auf Dauer sei er nicht selbsterhaltungsfähig. Er spreche weder Deutsch noch sei er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seien im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen (der allgemeinen Situation) eingetreten und auch die den Beschwerdeführer selbst betreffende maßgebliche Lage habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe auch nicht zur Sprache gebracht, dass in Algerien eine neue Situation herrschen würde. In diesem Zusammenhang wies das Bundesasylamt auf seine Länderfeststellungen zur Lage in Algerien hin. Diesen zufolge seien die Parlamentswahlen am 10.5.2102 von der Nationalen Befreiungsfront (FLN) gewonnen worden; diese Partei, die ehemalige Ex-Einheitspartei, aus deren Reihen auch der Staatschef stamme, regiere damit weiterhin ununterbrochen seit der Unabhängigkeit vor 50 Jahren. In Algier seien 2009 aus 2010, versuchte Anschläge bzw. Anschlagsvorbereitungen durch die Sicherheitsbehörden vereitelt worden. "Al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQM) scheine ihren ideologische Kampf fast gänzlich auf die Kabylei beschränkt zu haben, während sie weiterhin versuche, möglicherweise auf Druck der algerischen Behörden, auf die Nachbarstaaten auszuweichen. Direkte Angriffe auf den algerischen Staat seien in den Hintergrund getreten, wiewohl diese noch immer ein wichtiger Bestandteil der Strategie seien, vor allem in Form von Angriffen auf Militär und Sicherheitskräften in der Kabylei. Die medizinische Grundversorgung werde mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen größere Operationen durchgeführt werden können, existierten in jeder größeren Stadt. Besser ausgestattete Krankenanstalten gebe es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Die Zurückweisung des nunmehrigen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass sich der Beschwerdeführer betreffend seiner Motivation, Algerien verlassen zu haben, bzw. den Gründen, weshalb er nicht nach Algerien zurückkehren könne, auf dieselben Beweggründe bezogen habe wie im bereits rechtskräftigen entschiedenen vorangegangen Verfahren. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne daher nicht festgestellt werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

12. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes rügt: Im angefochtenen Bescheid heiße es, es habe nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gemäß § 3 AsylG 2005 sei Asyl jedoch dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Zur Glaubhaftmachung genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt schon aufgrund des von ihm geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in das Heimatland glaubhaft sei. Überdies sei angesichts des "Fehlens jeglicher Lebensgrundlage" nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein menschenwürdiges Leben führen könne. Seine Abschiebung sei daher gemäß Art. 3 EMRK unzulässig und seinem Antrag auf internationalen Schutz hätte zumindest hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutzes stattgegeben werden müssen.12. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes rügt: Im angefochtenen Bescheid heiße es, es habe nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 sei Asyl jedoch dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Zur Glaubhaftmachung genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltes anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt schon aufgrund des von ihm geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in das Heimatland glaubhaft sei. Überdies sei angesichts des "Fehlens jeglicher Lebensgrundlage" nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein menschenwürdiges Leben führen könne. Seine Abschiebung sei daher gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig und seinem Antrag auf internationalen Schutz hätte zumindest hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutzes stattgegeben werden müssen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 20.4.2012, B4 422.403-1/2011/12E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.4.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt I.6.). Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht konkret in Abrede gestellt.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs von 20.4.2012, B4 422.403-1/2011/12E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24.4.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt römisch eins.6.). Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht konkret in Abrede gestellt.

2.2.2. Das Bundesasylamt hat zu Recht angenommen, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt ergeben hat, der "neu" iSd § 68 Abs. 1 AVG wäre: Zunächst hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das über jene Angaben hinausginge, die er vorangegangen Verfahren getätigt hat; vielmehr hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Fluchtgründe die gleichen seien wie im ersten Verfahren. Weiters ist dem Bundesasylamt darin Recht zu geben, dass sich die maßgebliche Lage in Algerien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im April 2012 nicht geändert hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der (in der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellten) Feststellung, die AQM beschränke ihre Aktivitäten auf die Kabylei, die im Vergleichserkenntnis vertretene Ansicht, Algier (woher der Beschwerdeführer stammt) biete als Großstadt besseren Schutz gegen terroristische Aktionen als entlegenere Landesteile, wohin sich die verbliebenen bewaffneten Gruppierungen zurückgezogen haben, weiterhin zutrifft. Auch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass in Zusammenhang mit dem erblindeten Auge des Beschwerdeführers die Umstände nunmehr dergestalt wären, dass von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von der (zuvor dargestellten) erforderlichen Schwere auszugehe wäre. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer fehle in Algerien jegliche Lebensgrundlage, legt sie nicht dar, inwiefern sich die diesbezüglich relevanten Verhältnisse seit April 2012 geändert hätten. Auch ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, dass er mit seinen Eltern weiterhin in Kontakt steht.2.2.2. Das Bundesasylamt hat zu Recht angenommen, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt ergeben hat, der "neu" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG wäre: Zunächst hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das über jene Angaben hinausginge, die er vorangegangen Verfahren getätigt hat; vielmehr hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass seine Fluchtgründe die gleichen seien wie im ersten Verfahren. Weiters ist dem Bundesasylamt darin Recht zu geben, dass sich die maßgebliche Lage in Algerien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im April 2012 nicht geändert hat. Insbesondere ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der (in der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellten) Feststellung, die AQM beschränke ihre Aktivitäten auf die Kabylei, die im Vergleichserkenntnis vertretene Ansicht, Algier (woher der Beschwerdeführer stammt) biete als Großstadt besseren Schutz gegen terroristische Aktionen als entlegenere Landesteile, wohin sich die verbliebenen bewaffneten Gruppierungen zurückgezogen haben, weiterhin zutrifft. Auch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass in Zusammenhang mit dem erblindeten Auge des Beschwerdeführers die Umstände nunmehr dergestalt wären, dass von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von der (zuvor dargestellten) erforderlichen Schwere auszugehe wäre. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer fehle in Algerien jegliche Lebensgrundlage, legt sie nicht dar, inwiefern sich die diesbezüglich relevanten Verhältnisse seit April 2012 geändert hätten. Auch ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, dass er mit seinen Eltern weiterhin in Kontakt steht.

Schließlich kann (auch weiterhin) nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson (auch nun) nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG geändert hätte.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt und auch nicht in einer "familienähnlichen Lebensgemeinschaft" lebt.3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt und auch nicht in einer "familienähnlichen Lebensgemeinschaft" lebt.

3.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbj¬ähri¬gen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Oktober 2011 in Österreich aufhält (wobei sein Aufenthalt - wie sein Vorbringen zeigt - nicht durchgehend wäre), jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.3.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbj¬ähri¬gen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Oktober 2011 in Österreich aufhält (wobei sein Aufenthalt - wie sein Vorbringen zeigt - nicht durchgehend wäre), jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerde-führers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2011 illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylan¬trages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies ist der Beschwerdeführer der Annahme des Bundesasylamtes, er sei nicht selbsterhaltungsfähig (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise) und spreche nicht Deutsch, nicht entgegengetreten.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerde-führers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2011 illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylan¬trages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies ist der Beschwerdeführer der Annahme des Bundesasylamtes, er sei nicht selbsterhaltungsfähig (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise) und spreche nicht Deutsch, nicht entgegengetreten.

3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten