RS Vwgh 2005/10/24 2001/13/0272

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Veröffentlicht am 24.10.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs1;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3 idF 1995/297;
EURallg;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Die aus der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 infolge der Neufassung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 über § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 resultierende Einschränkung der Möglichkeit, aus Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden die geleisteten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abzuziehen, wird, weil sie erst nach dem Beitritt Österreichs zur EU verfügt wurde, durch das Gemeinschaftsrecht in gleicher Weise verdrängt wie die nachträgliche Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit im Hinblick auf Arbeitszimmeraufwendungen (Hinweis E 31. März 2004, 2001/13/0255).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130272.X06

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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