TE AsylGH Beschluss 2012/11/29 C2 430751-1/2012

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Veröffentlicht am 29.11.2012
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Spruch

C2 430751-1/2012/3Z

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, FZ. 12 16.173-EAST West erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, FZ. 12 16.173-EAST West erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter beschlossen:

Das Verfahren hinsichtlich der Überprüfung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, FZ. 12 16.173-EAST West, wird bis zur Entscheidung über die dem Kammersenat vorgelegte Rechtsfrage ausgesetzt.

Festgestellt wird, dass daher insbesondere der Lauf der Frist des § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorgelegte Rechtsfrage gehemmt ist.Festgestellt wird, dass daher insbesondere der Lauf der Frist des Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorgelegte Rechtsfrage gehemmt ist.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Antragsteller stellte am 11.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.1.2010, FZ. 09 13.998-BAS, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 28.1.2010 zugestellt; mangels einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde dieser mit Ablauf des 11.2.2010 rechtskräftig.

Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Antragsteller am 5.11.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der dem Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt zukommende Abschiebeschutz vom Bundesasylamt durch mündlich verkündeten Bescheid vom 21.11.2012 aufgehoben.

Am 26.11.2012 langten die gegenständlichen Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein; am 29.11.2012 wurde in gegenständlichem Verfahren eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, dem Kammersenat der Kammer C des Asylgerichtshofes vorgelegt.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Festgestellt wird, dass der Antragsteller am 5.11.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt den aus dieser Antragstellung resultierenden Abschiebeschutz des Antragstellers mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben hat.

Weiters wird festgestellt, dass die diesbezüglichen Verwaltungsakten am 26.11.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind und diese am 29.11.2012 beim Kammersenat der Kammer C des Asylgerichtshofes die Beantwortung einer Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in diesem Verfahren beantragt hat.

Das alles ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.11.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen allerdings die Voraussetzungen von § 61 Abs. 3a AsylG 2005 vor, nach denen der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a entscheidet.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen allerdings die Voraussetzungen von Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 vor, nach denen der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, entscheidet.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen; gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Ausweisung (hier: aus dem Erstverfahren) mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Allerdings ist gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 2 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen; gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Ausweisung (hier: aus dem Erstverfahren) mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Allerdings ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 2, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten.

Laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, mit der § 41a AsylG 2005 dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt wurde (siehe zu den Materialien: GP XXIV RV 330) dient die Dreitagesfrist des § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 zur Wahrung der Rechte des Asylwerbers; damit soll verhindert werden, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar nach Aufhebung des Abschiebeschutzes durchgeführt wird und damit dem Asylgerichtshof keine Gelegenheit mehr zukommt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben. Die Frist von drei Arbeitstagen soll im Regelfall gewährleisten, dass dem zuständigen Einzelrichter genügend Zeit bleibt, den Fall zu prüfen und die Entscheidung des Bundesasylamtes gegebenenfalls zu beheben, bevor es zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt.Laut den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, mit der Paragraph 41 a, AsylG 2005 dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt wurde (siehe zu den Materialien: Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 330) dient die Dreitagesfrist des Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 zur Wahrung der Rechte des Asylwerbers; damit soll verhindert werden, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unmittelbar nach Aufhebung des Abschiebeschutzes durchgeführt wird und damit dem Asylgerichtshof keine Gelegenheit mehr zukommt, den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben. Die Frist von drei Arbeitstagen soll im Regelfall gewährleisten, dass dem zuständigen Einzelrichter genügend Zeit bleibt, den Fall zu prüfen und die Entscheidung des Bundesasylamtes gegebenenfalls zu beheben, bevor es zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt.

Dies ist allerdings im vorliegenden Fall nicht möglich, da vor Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes eine Entscheidung eines Kammersenates und in weiterer Folge des Verwaltungsgerichtshofes über eine grundsätzliche Rechtsfrage einzuholen sein wird.

Da weder die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 36 ff AsylG 2005 - diese Normen setzen entweder eine zurückweisende Entscheidung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde voraus - noch die Aussetzung gemäß § 38 AVG - schon alleine mangels einer fehlenden Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage - in Betracht kommt, ist prima vista keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des Verfahrens bzw. für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu sehen.Da weder die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraphen 36, ff AsylG 2005 - diese Normen setzen entweder eine zurückweisende Entscheidung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde voraus - noch die Aussetzung gemäß Paragraph 38, AVG - schon alleine mangels einer fehlenden Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage - in Betracht kommt, ist prima vista keine Rechtsgrundlage für die Aussetzung des Verfahrens bzw. für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zu sehen.

Allerdings ist einerseits aus den oben wiedergegebenen Materialien zu § 41a AsylG 2005 und andererseits aus § 38a AVG zu erkennen, dass der Gesetzgeber Rechtschutzsuchende (also auch Asylwerber in einem Asylverfahren) nicht einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde (hier: des Bundesasylamtes) belasten will und offensichtlich die im vorliegenden Verfahren entstandene Situation nicht vorhergesehen hat.Allerdings ist einerseits aus den oben wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 41 a, AsylG 2005 und andererseits aus Paragraph 38 a, AVG zu erkennen, dass der Gesetzgeber Rechtschutzsuchende (also auch Asylwerber in einem Asylverfahren) nicht einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde (hier: des Bundesasylamtes) belasten will und offensichtlich die im vorliegenden Verfahren entstandene Situation nicht vorhergesehen hat.

Dass der Asylgerichtshof daher de lege lata keine Möglichkeit hat, die Durchführung der Abschiebung bis zur Entscheidung der gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage zu verhindern, ist eine planwidrige Regelungslücke, sodass in sinngemäßer Anwendung der §§ 36 ff AsylG und §§ 38 f AVG das Verfahren hinsichtlich der Überprüfung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, FZ. 12 16.173-EAST West, bis zur endgültigen Entscheidung über die dem Kammersenat vorgelegten Rechtsfrage ausgesetzt wird; lediglich zur Herstellung von Rechtssicherheit wird festgestellt, dass somit insbesondere der Lauf der Frist des § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorgelegte Rechtsfrage gehemmt ist.Dass der Asylgerichtshof daher de lege lata keine Möglichkeit hat, die Durchführung der Abschiebung bis zur Entscheidung der gegenständlichen grundsätzlichen Rechtsfrage zu verhindern, ist eine planwidrige Regelungslücke, sodass in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 36, ff AsylG und Paragraphen 38, f AVG das Verfahren hinsichtlich der Überprüfung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.11.2012, FZ. 12 16.173-EAST West, bis zur endgültigen Entscheidung über die dem Kammersenat vorgelegten Rechtsfrage ausgesetzt wird; lediglich zur Herstellung von Rechtssicherheit wird festgestellt, dass somit insbesondere der Lauf der Frist des Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorgelegte Rechtsfrage gehemmt ist.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, rechtliche Verhinderung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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