Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A11 430.403-1/2012/3E
A11 430.404-1/2012/3E
A11 430.405-1/2012/3E
A11 430.406-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) der mj. XXXX, 3.) des mj. XXXX, undDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) der mj. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , und
4.) der mj.XXXX, alle StA von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 15.10.2012, Zahlen: 12 01.072-BAW (ad 1.), 12 01.074-BAW (ad 2.), 12 01.073-BAW (ad 3.) und 12 01.075-BAW (ad 4.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, gem. § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, idgF., (AsylG) jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , gem. Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, idgF., (AsylG) jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige Syriens, und gehören der arabischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführer sind am 22.1.2012 ins Bundesgebiet eingereist und haben am 24.1.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die 1.-Beschwerdeführerin ihren Antrag im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen am 24.1.2012, am 30.1.2012 und am 10.5.2012 damit, dass ihr Ehegatte im Heimatland politisch aktiv gewesen sei. Aus diesem Grunde seien nicht nur er, sondern letztlich auch sie selbst und ihre gemeinsamen Kinder (die 2.- bis 4.-Beschwerdeführer) bedroht worden. Konkret sei damit gedroht worden, dass die Kinder entführt werden würden. Sie habe ihren Mann wiederholt ersucht, mit seinem politischen Engagement aufzuhören, er habe sich aber anders entschieden. Die 1.-Beschwerdeführerin habe sich deshalb scheiden lassen, da sie Angst um die Kinder gehabt habe. Vor ihrer Scheidung sei ihr Mann bedroht worden, weil dieser für die Kinder zuständig gewesen sei, danach sie selbst, weil die Kinder bei ihr gewesen seien. Zunächst sei sie zweimal telefonisch, dann ein drittes Mal persönlich von einem Unbekannten bedroht worden, der wissen wollte, wo ihr Mann sei, und gedroht habe, dass die Kinder entführt werden würden, wenn er seine politischen Tätigkeiten nicht aufgebe. Als ihr Mann seine Partei gegründet habe, habe sie ihn unterstützt, Organisatorisches für ihn erledigt und auch an Versammlungen teilgenommen. Ihr Name sei unter 50 Namen von Personen gestanden, welche die Partei gegründet hätten. Vormals hätten sie in Syrien ein schönes Leben gehabt, ihr Vater habe eine Fabrik für Schuhputzmittel und ihr Exmann sei Immobilienmakler gewesen. Sie selbst habe ein Studium abgeschlossen und ein vom Vater finanziertes Geschäft für Keramik betrieben. Sie hätten in einem Nobelviertel in Damaskus gelebt und seien wohlhabend bzw. reich gewesen. Ihr Exmann habe mehrere Geheimtreffen mit Oppositionellen im In- und Ausland gehabt, stehe in Syrien auf einer Todesliste und befinde sich derzeit in Beirut.
Unter einem legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
mehrere Parteimitgliedschaftsbestätigungen
technisches Diplom für angewandte Kunst/Fach Keramik
Scheidungsurkunde
Mehrere Fotos von Demonstrationsteilnahmen im Bundesgebiet
Der minderjährigen 2.- bis 4.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters naturgemäß nicht einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden jeweils vom vom 15.10.2012, Zahlen: 12 01.072-BAW (ad 1.), 12 01.074-BAW (ad 2.), 12 01.073-BAW (ad 3.) und 12 01.075-BAW (ad 4.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen jedoch gem. § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass dem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zu versagen sei und die Vorlage von Fotos über ihre Teilnahme an politischen Aktivitäten im Bundesgebiet lediglich ein Versuch sei, ihren "Asylantrag zu bestärken".Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden jeweils vom vom 15.10.2012, Zahlen: 12 01.072-BAW (ad 1.), 12 01.074-BAW (ad 2.), 12 01.073-BAW (ad 3.) und 12 01.075-BAW (ad 4.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen jedoch gem. Paragraph 8, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass dem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zu versagen sei und die Vorlage von Fotos über ihre Teilnahme an politischen Aktivitäten im Bundesgebiet lediglich ein Versuch sei, ihren "Asylantrag zu bestärken".
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihr Exmann Anführer der nationalen Entwicklungspartei, der einzigen zunächst zugelassenen Partei, sei. Ihr Exmann habe im September 2012 in Österreich der Presse ein Interview gegeben, in dem er das Assad-Regime mit deutlichen Worten kritisiert habe. Der Presse-Artikel werde beigelegt und könne durch die Vorlage von Familienfotos auch eindeutig belegt werden, dass es sich dabei um ihren Exmann handle.
Unter einem wurde der in Rede stehende Pressebericht vom XXXX sowie 2 Familienfotos vorgelegt.Unter einem wurde der in Rede stehende Pressebericht vom römisch 40 sowie 2 Familienfotos vorgelegt.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassung des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassung des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgungsgefahr für alle vier Beschwerdeführer wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Angaben der 1.-Beschwerdeführerin sind bei einer Gesamtbetrachtung ihres Vorbringens widerspruchsfrei, in sich stimmig und erscheinen vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Syrien, insbesondere in Bezug auf den Umgang des herrschenden Regimes mit Oppositionellen plausibel. Die 1.-Beschwerdeführerin hat bei sämtlichen ihrer Einvernahmen übereinstimmend erklärt, dass sie wegen der politischen Tätigkeit ihres (mittlerweile geschiedenen) Mannes damit bedroht worden sei, dass man ihre Kinder entführen werde. Dies ergibt sich klar sowohl aus dem Einvernahmeprotokoll vom 24.1.2012 (Erstbefragung) als auch aus den Protokollen vom 30.1.2012 und vom 10.5.2012 vor dem Bundesasylamt.
Wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vermeint, dass das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung vom 24.1.2012 "in unmissverständlichem Widerspruch" zu ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt steht, so ist diese Würdigung bei objektiver Gesamtbetrachtung ihrer Angaben nicht nachvollziehbar. Das Bundeasylamt hat demgemäß auch nicht konkret dargelegt bzw. nicht dartun können, in welchen Aussagen, zu welchem konkreten Themenkreis die Widersprüche konkret gelegen seien. Sollte das Bundesasylamt einen Widerspruch darin sehen, dass die 1.-Beschwerdeführerin eingangs der Erstbefragung erklärt hat, dass sie "in Syrien gelebt habe und dort keinerlei Probleme gehabt habe", während sie hingegen im Lauf der freien Erzählung vorgebracht hat, dass sie bedroht worden sei, ist auszuführen, dass der Satz, wonach sie keine Probleme gehabt habe, erkennbar lediglich einen Einleitungssatz für die chronologische Erzählung der Geschehnisse, nämlich wie es zu den Problemen gekommen ist, darstellt. Die 1.-Beschwerdeführerin hat in der Folge sehr wohl noch bei der Erstbefragung ihre Bedrohungssituation angeführt.
Auch die weiteren Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach "ihre Antragstellung (Anmerkung für ein Visum) bei der österreichischen Botschaft in Damaskus klar den Schluss zulasse, dass sie im Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt" gewesen sei, sind unrichtig, weil sie den logisch-schlüssigen Denkgesetzen widersprechen. Die 1.-Beschwerdeführerin hat ein Bedrohungsbild geschildert, wonach sie im Fall des (weiteren längerfristigen) Verbleibens in Syrien ernsthaft Sorge um das Wohl ihrer Kinder gehabt hat, sie hat aber kein Szenario dargetan, dass nahelegen würde, dass sie quasi "sofort und auf der Stelle" das Land hätte verlassen müssen, um einer höchst akuten Gefahr zu entgehen. Vor diesem Hintergrund kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich zunächst noch um eine legale Einreisemöglichkeit nach Österreich bemüht hat. Bei diesem Themenkreis muss auch mitbedacht werden, dass die Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden und gebildeten Familie stammen, die eher (als ungebildete und finanziell schwache Personen) den Weitblick und die wirtschaftlichen Möglichkeiten dazu hat, ihre Reise auf legalem Weg zu planen, um allfällige aufenthaltsrechtlichen Schwierigkeiten im Gastland, wenn möglich, von vornherein zu vermeiden.
Schließlich entbehren auch die weiteren Erwägungen im angefochtenen Bescheid, wonach die 1.-Beschwerdeführerin "erstmalig im Ausland (in Österreich) politisch aktiv geworden" sei, jeder Grundlage, da sich aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ergibt, dass sie ihren damaligen Ehegatten bei der Gründung einer Oppositionspartei unterstützt, Organisatorisches für ihn erledigt und auch an Versammlungen teilgenommen habe. Ihr Name sei unter 50 Namen von Personen gestanden, welche die Partei gegründet hätten. Aus welchen Gründen das Bundesasylamt auch diesem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin keinen Glauben schenkt, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Überhaupt fällt auf, dass sich die erstinstanzliche Beweiswürdigung in mehreren pauschalen Phrasen, wonach in zentralen Punkten Widersprüche bestünden, erschöpft, ohne dass dabei konkrete, einander - nach Ansicht der Erstbehörde - zu einem bestimmten Themenkreis widersprechende Aussagen der 1.-Beschwerdeführerin gegenübergestellt worden wären.
Wenn das Bundesasylamt schließlich als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der 1.-Beschwerdeführerin ihre "äußerst mangelhaften Ausführungen zu angeblich persönlich erlebten Vorfällen" anführt, ist entgegenzuhalten, dass die 1.-Beschwerdeführerin alle Fragen des Bundesasylamtes beantwortet hat, das Bundesasylamt sich im Rahmen der Einvernahmen damit zufrieden gegeben hat und die 1.-Beschwerdeführerin niemals aufgefordert worden ist, umfassendere Angaben zu tätigen. Die Erstbehörde wäre daher gehalten gewesen, im Rahmen der Einvernahmen entsprechend nachzufragen oder die 1.-Beschwerdeführerin ausdrücklich aufzufordern, von sich aus noch detailliertere Angaben zu erstatten, wenn es der Meinung gewesen ist, dass ihre Angaben mangelhaft seien.
Insgesamt betrachtet konnte somit schon den erstinstanzlichen Angaben der 1.-Beschwerdeführerin nicht schlüssig entgegengetreten werden. Im Zusammenhalt mit ihren Beschwerdeausführungen, die inhaltlich dasselbe Bedrohungsszenario beschreiben wie bereits erstinstanzlich vorgebracht worden ist, und den vorgelegten unbedenklichen Beweismitteln, konkret Familienfotos und Originalzeitungsartikel XXXX, in welchem ihr dort mit Foto und Namen abgebildeter geschiedener Ehemann ein regimekritisches Interview gegeben hat, liegen keinerlei Zweifel darüber vor, dass die Beschwerdeführerin zur politischen Tätigkeit ihres Exmannes, somit zum Kernbereich und Grund für die geltend gemachte Bedrohung, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hat.Insgesamt betrachtet konnte somit schon den erstinstanzlichen Angaben der 1.-Beschwerdeführerin nicht schlüssig entgegengetreten werden. Im Zusammenhalt mit ihren Beschwerdeausführungen, die inhaltlich dasselbe Bedrohungsszenario beschreiben wie bereits erstinstanzlich vorgebracht worden ist, und den vorgelegten unbedenklichen Beweismitteln, konkret Familienfotos und Originalzeitungsartikel römisch 40 , in welchem ihr dort mit Foto und Namen abgebildeter geschiedener Ehemann ein regimekritisches Interview gegeben hat, liegen keinerlei Zweifel darüber vor, dass die Beschwerdeführerin zur politischen Tätigkeit ihres Exmannes, somit zum Kernbereich und Grund für die geltend gemachte Bedrohung, der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hat.
Zur allgemeinen Situation in Syrien hat das Bundesasylamt im Hinblick auf die Massenproteste und die notorischen gewaltsamen, bewaffneten Auseinandersetzungen, die seit Monaten ein Ausmaß erreicht haben, dass von Bürgerkrieg gesprochen werden muss, aktuelle Feststellungen getroffen. Zum Themenkreis der Behandlung von oppositionellen (zurückkehrenden oder im Land befindlichen) Personen oder solchen, denen eine missliebige politische Gesinnung unterstellt wird, dies kann auch für Personen gelten, die - so wie die 1.-Beschwerdeführerin - im Ausland regimekritisch aktiv sind, hat das Bundesasylamt jedoch keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen und damit auch die ständige Judikatur des Asylgerichtshofes zur Rückkehrgefährdung bei Vorliegen von gefährdungserhöhenden Umständen außer Acht gelassen. So hat der Asylgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen vom 18.1.2012, Zl. A11 417.916-1/2011/13E, vom 26.3.2012, Zl. A12 424.062-1/2012/5E, vom 24.5.2012, Zl. A11 418.135-1/2011/16E vom 13.11.2012, Zl. A11 416.194-1/2010/11E, zuletzt vom 22.11.2012, Zl. A12 430.362-1/2012/3E, Folgendes ausgeführt:
"Rückkehrfragen:
Exilpolitische Betätigung:
Den syrischen Behörden bekannt gewordene Aktivitäten im Ausland können von Fall zu Fall nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. So wurde einem nach seiner Rückführung im September 2009 festgenommenen syrischen Staatsangehörigen vorgeworfen, "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und Urteil auf den Vorwurf, in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen zu haben. Am 08.02.2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
In den vergangenen Jahren kam es mehrmals zu Festnahmen von Rückkehrern wegen ihres politischen Hintergrundes. Syrien verfügt über ein Ministerium für im Ausland lebende Syrer. Ihre Tätigkeiten werden sorgfältig überwacht. Der Vater eines exilpolitisch aktiven syrischen Kurden wurde in Syrien mehrmals mitgenommen und aufgefordert, er solle seinen Sohn dazu bringen, seine exilpolitischen Aktivitäten einzustellen. In der Vergangenheit wurden einzelne Rückkehrer inhaftiert und angeklagt. In Einzelfällen erfolgte eine Festnahme wegen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen im Ausland.
(BFM, Bundesamt für Migration, 15.10.2009)
Die syrische Regierung schreckt im Kampf gegen die Proteste auch nicht mehr davor zurück, Familienmitglieder zu verschleppen und Angehörige im Ausland zu drangsalieren und zu bespitzeln. Laut einem Bericht von Amnesty International lasse die syrische Regierung Landsleute, die im Ausland leben und sich für Reformen in Syrien einsetzen, gezielt beobachten und bedrohen. Solche Exil-Syrer würden von Botschaftsangehörigen bei Protesten gefilmt oder direkt durch Telefonanrufe, E-Mails oder Facebook-Botschaften unter Druck gesetzt. Oft würden dann Familienangehörige in Syrien festgenommen, geschlagen oder sogar gefoltert. So wird etwa ein Fall aus Deutschland berichtet, in dem sich eine Syrerin für die Demokratiebewegung in ihrem Heimatland engagiert habe, woraufhin Mitglieder des politischen Geheimdienstes zu ihren Angehörigen gekommen seien und diese über ihre Aktivitäten befragt hätten. Desgleichen wird ein weiterer Fall eines jungen Mannes aus Deutschland geschildert, dessen Bruder, der selbst nicht politisch aktiv gewesen sei, für mehr als einen Monat im Gefängnis des Geheimdienstes festgehalten, gefoltert und über die Aktivitäten seines Bruders befragt worden sei. Laut dem Bericht von Amnesty umspanne der lange Arm des syrischen Geheimdienstes mit Hilfe der Botschaften praktisch die ganze Welt. Amnesty dokumentiere 30 ähnliche Fälle aus Frankreich, Spanien, Groß Britannien, Schweden und auch aus Nord- und Südamerika.
(taz - zusammengefasster Artikel der deutschen Tageszeitung (taz) vom 06.10.2011, Internetauszug)
Behandlung nach der Rückkehr:
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich.
Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.
Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich März wurden insgesamt 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010)
Behandlung bei Rückkehr und Fahndungslisten:
Nadim Houry, leitender Forscher bei Human Rights Watch, Beirut, gab an, dass zurückgekehrte abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien höchstwahrscheinlich festgenommen werden, wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum. Es wurde hinzugefügt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Person während ihrer ersten Festnahme misshandelt wird und dies bin hin zu Folter gehen kann, wenn anzunehmen ist, dass die Person etwas weiß, das für den Sicherheitsdienst von Interesse ist. Was mit einer zurückgekehrten Person passiert, hängt davon ab, was in der Akte steht (falls es eine gibt) oder ob die Sicherheitsdienste glauben, was die zurückgekehrte Person ihnen erzählt. Üblicherweise entlassen die Sicherheitsdienste RückkehrerInnen, nachdem sie eine Akte über sie angelegt haben, und überstellen sie möglicherweise einem Untersuchungsrichter. Bei ihrer Entlassung wird ihnen sehr häufig angeordnet, dass sie regelmäßig Bericht erstatten müssen. Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Allerdings ist unklar, wie die Person während dieser Festnahme behandelt wird, die in einigen Fällen einige Wochen oder noch länger dauern kann. Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert. Nach Angaben von VertreterInnen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation werden Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien generell verhaftet und verhört, um festzustellen, ob sie von den Sicherheitsdiensten gesucht werden. Nadim Houry, HRW, fügte hinzu, dass die Einwanderungsbehörde nicht notwendigerweise die erste Instanz ist, die abgewiesene AsylwerberInnen an der Grenze empfangen, und dass sie ebenso gut sofort bei ihrer Ankunft von den Sicherheitsdiensten festgenommen und verhört werden können. Die Sicherheitsdienste sind am Flughafen generell zugegen. Es kann vorkommen, dass die Einwanderungsbehörde am Flughafen den Sicherheitsdienst im Vorfeld kontaktiert und über den Rückkehrer oder die Rückkehrerin informiert, sodass der Sicherheitsdienst bereits auf die zurückgekehrte Person am Flughafen wartet.
Hinsichtlich der Situation zurückgekehrter abgewiesener AsylwerberInnen gab Nadim Houry, HRW, an, dass alle zurückgekehrten abgewiesenen AsylwerberInnen automatisch festgenommen und verhört werden. Er verwies auf einen jüngst dokumentierten Fall eines kurdischen Musikers, der das Land nach dem Aufstand im März 2004 verlassen hatte und um Asyl in Norwegen angesucht hatte. Er wurde im Juli 2008, begleitet von zwei norwegischen Polizisten, aus Norwegen abgeschoben. Der Rückkehrer informierte HRW, dass er zunächst von der Einwanderungsbehörde am Flughafen festgenommen und dann zum politischen Sicherheitsdienst überstellt wurde, wo er schweren Misshandlungen ausgesetzt war, darunter Falaka und Schlägen auf Rücken, Hände und Füße. Nach einer Woche wurde sein Fall an einen Untersuchungsrichter übermittelt, der seine Entlassung anordnete und ihn anwies, regelmäßig im Büro des politischen Sicherheitsdienstes Bericht zu erstatten. Bevor sein Namen jedoch auf der Fahndungsliste an der Grenze aufschien, floh er in den Libanon.
Nach Angaben einer westlichen diplomatischen Quelle wurden gegen Personen, die Syrien illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr Ermittlungen eingeleitet. Das umfasst in machen Fällen eine Internierung in einem der Anhaltezentren der Einwanderungsbehörde, was die Quelle als Routinemaßnahme erachtete, insofern sie zwei Wochen nicht übersteigt. Es wurde betont, dass die Häftlinge danach in fast allen Fällen, die der Quelle bekannt sind, entlassen wurden. Nach Angaben der Quelle hat ihr Land in den vergangenen drei Monaten vier syrische StaatsbügerInnen zurückgestellt, von denen drei zunächst festgenommen, später aber wieder freigelassen wurden, während eine Person wegen der Verbreitung von Falschinformationen als Teil ihrer politischen Aktivitäten angeklagt wurde, obwohl ihr Anwalt vor Gericht argumentierte, dass sein Klient gar nicht politisch aktiv gewesen sei.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, DIS - Danish Immigration Service - Documentation and Project Division: Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien - Bericht zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und von ACCORD/Österreichisches Rotes Kreuz nach Damaskus (Syrien), Beirut (Libanon) und Erbil und Dohuk (Region Kurdistan- Irak) 21. Jänner bis 8. Februar 2010, Mai 2010, S. 63-64)"
Für die konkreten Fälle bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Berichtslage zur notorischen politischen und menschenrechtlichen Situation in Syrien Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind.
Die 1.-Beschwerdeführerin ist bereits im Heimatland aufgrund ihrer Ehe mit ihrem politisch oppositionell gesinnten vormaligen Ehemann wiederholt bedroht worden, wobei von diesen Bedrohungen auch die mj. 2.- bis 4.-Beschwerdeführer umfasst waren. Zudem erscheint jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich, dass der syrische Geheimdienst Kenntnis von dem in Rede stehenden Presse-Artikel hat, und dass angesichts der in der Berichtslage dargestellten Vorgangsweise der syrischen Sicherheitsdienste bei den Einreisekontrollen damit gerechnet werden muss, dass die Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund des (spätestens durch den Presse-Artikel) prominent in Erscheinung getretenen Exmannes bzw. Vaters und auch aufgrund der Demonstrationsteilnahme der 1.-Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bei ihrer Einreise in Syrien Verfolgungshandlungen zu erleiden hätten. Den Feststellungen lässt sich auch entnehmen, dass (insbesondere) die 1.-Beschwerdeführerin im Falle einer Verfolgung Eingriffe in ihre körperliche Integrität zu befürchten hätte, die auch von ihrer Eingriffsintensität her asylerheblich sind. Es ist sohin glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in Syrien Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen, nämlich aufgrund der politischen Aktivitäten ihres sehr exponierten Exmannes bzw. Vaters sowie aufgrund (zumindest unterstellter) missliebiger politischer Gesinnung der 1.-Beschwerdeführerin droht. Eine mit Vernunft begabte Person in der Situation insbesondere der 1.Beschwerdeführerin würde sich daher zu Recht vor einer Rückkehr nach Syrien und der damit verbundenen realen Gefahr einer Verfolgung und Misshandlung fürchten, sodass die subjektive Furcht der 1.-Beschwerdeführerin auch objektiv nachvollziehbar und damit wohlbegründet iSd GFK ist.
Bezüglich der (so wie der 1.-Beschwerdeführer ebenfalls unbescholtenen) 2.- bis 4.-Beschwerdeführer ergibt sich aus § 34 Abs. 2 und 4 AsylG, dass ihnen der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist, wie der 1.-Beschwerdeführerin, ihnen in casu somit gem. § 34 Abs. 2 leg.cit. der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die Fortsetzung ihres Familienlebens mit der 1.-Beschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre.Bezüglich der (so wie der 1.-Beschwerdeführer ebenfalls unbescholtenen) 2.- bis 4.-Beschwerdeführer ergibt sich aus Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG, dass ihnen der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist, wie der 1.-Beschwerdeführerin, ihnen in casu somit gem. Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit. der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die Fortsetzung ihres Familienlebens mit der 1.-Beschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre.
Es liegt auch keiner der in §§ 6 und 7 AsylG genannten Ausschluss- oder Aberkennungsgründe vor und besteht kein Anhaltspunkt, dass für den Beschwerdeführern eine inländische Fluchtalternative offen stünde. Den Beschwerden der Beschwerdeführer ist daher stattzugeben, den Beschwerdeführern gem. § 3 Abs. 1AsylG Asyl zu gewähren und dies gem. § 3 Abs. 5 leg.cit. mit der Feststellung, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Es liegt auch keiner der in Paragraphen 6 und 7 AsylG genannten Ausschluss- oder Aberkennungsgründe vor und besteht kein Anhaltspunkt, dass für den Beschwerdeführern eine inländische Fluchtalternative offen stünde. Den Beschwerden der Beschwerdeführer ist daher stattzugeben, den Beschwerdeführern gem. Paragraph 3, Absatz eins A, s, y, l, G, Asyl zu gewähren und dies gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. mit der Feststellung, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
09.04.2013