RS Vwgh 2005/10/24 2001/13/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2005
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

Beachte

Besprechung in:RdW 1/2006, S 54-55;

Rechtssatz

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer hat durch Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsquellen des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsquellen veranlasst, dann muss der auf sie entfallende Betrag aufgeteilt und den einzelnen Einkunftsquellen jeweils mit einem Teilbetrag zugeordnet werden (Hinweis E 28. Jänner 1997, 95/14/0156; E 29. Mai 1996, 93/13/0008). Dass es keinen Bedenken begegnet, diese Aufteilung im Verhältnis der aus den jeweiligen Einkunftsquellen geflossenen Einnahmen vorzunehmen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (Hinweis E 29. Mai 2001, 2001/14/0090). Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem betrieblich oder beruflich benötigten Arbeitszimmer im Wohnungsverband gilt grundsätzlich nichts anderes. Die Besonderheit solcher Aufwendungen besteht lediglich darin, dass sie ungeachtet ihrer betrieblichen oder beruflichen Veranlassung unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 fallen, soweit nicht der in der genannten Bestimmung beschriebene Tatbestand der Ausnahme vom Abzugsverbot verwirklicht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130272.X02

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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