Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E12 425.406-1/2012-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch das Magistrat XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 11 07.692-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch das Magistrat römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012, Zl. 11 07.692-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid vom 05.03.2012 wird behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 05.03.2012 wird behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der mj. Beschwerdeführer brachte am 23.07.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er 23.07.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 24.08.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der mj. Beschwerdeführer brachte am 23.07.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er 23.07.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 24.08.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der BF brachte im Rahmen seiner Einvernahmen im Wesentlichen konsistent und detailliert vor, dass im Rahmen eines Grundstückstreites mit einem Nasim namens XXXX, am 18.12.2011 um ca. 16 Uhr auf einem Feld der Familie zwei Brüder von ihm umgebracht worden wären. XXXX habe auf einem Feld des Vaters des BF ein Hotel errichten wollen. Sein Vater habe bei diesem Vorfall einen der Attentäter erschossen, uns sei am XXXX festgenommen worden und nunmehr im Gefängnis. Die Mutter habe die Familie schon lange verlassen.Der BF brachte im Rahmen seiner Einvernahmen im Wesentlichen konsistent und detailliert vor, dass im Rahmen eines Grundstückstreites mit einem Nasim namens römisch 40 , am 18.12.2011 um ca. 16 Uhr auf einem Feld der Familie zwei Brüder von ihm umgebracht worden wären. römisch 40 habe auf einem Feld des Vaters des BF ein Hotel errichten wollen. Sein Vater habe bei diesem Vorfall einen der Attentäter erschossen, uns sei am römisch 40 festgenommen worden und nunmehr im Gefängnis. Die Mutter habe die Familie schon lange verlassen.
Der BF selbst sei mit einem XXXX und einem XXXX in Streit geraten. Bei diesem Streit unter Alkoholeinfluss innerhalb einer Clique habe ein Freund des BF namens XXXX auf XXXX geschossen habe. Jetzt habe der BF Angst vor der Familie XXXX. Aufgrund einer falschen Anzeige von XXXX wegen Diebstahles sei er darüber hinaus in Haft genommen worden, jedoch am 29.03.2011 auf Kaution freigekommen. Dann sei er nach Österreich geflohen, da er befürchte, im Rahmen der Grundstücksstreitigkeiten umgebracht zu werden bzw. wegen der ungerechtfertigten Anzeige gegen ihn verhaftet zu werden.Der BF selbst sei mit einem römisch 40 und einem römisch 40 in Streit geraten. Bei diesem Streit unter Alkoholeinfluss innerhalb einer Clique habe ein Freund des BF namens römisch 40 auf römisch 40 geschossen habe. Jetzt habe der BF Angst vor der Familie römisch 40 . Aufgrund einer falschen Anzeige von römisch 40 wegen Diebstahles sei er darüber hinaus in Haft genommen worden, jedoch am 29.03.2011 auf Kaution freigekommen. Dann sei er nach Österreich geflohen, da er befürchte, im Rahmen der Grundstücksstreitigkeiten umgebracht zu werden bzw. wegen der ungerechtfertigten Anzeige gegen ihn verhaftet zu werden.
Vor seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt.Vor seiner Ausreise habe er in römisch 40 gelebt.
Am 25.08.2011 übermittelte das Bundesasylamt an die Staatendokumentation ein Erhebungsersuchen mit kurzer Darstellung des relevanten Sachverhaltes sowie Darlegung der durchzuführenden Ermittlungen.
Die Staatendokumentation übermittelte daraufhin mit kurzer Sachverhaltsdarstellung ein Erhebungsersuchen an die österreichische Botschaft in Islamabad mit nachstehendem konkretem Wortlaut der Anfrage:
Ist die Familie XXXX tatsächlich in XXXX bekannt? Kann eruiert werden ob der Antragsteller zu dieser Familie gehört? Wenn ja, kann auch eruiert werden, wie alt der Antragsteller tatsächlich ist? Ist ein Bild oder sind sonstige Dokumente vom Antragsteller verfügbar? Wo hält sich die Mutter des Antragstellers auf?Ist die Familie römisch 40 tatsächlich in römisch 40 bekannt? Kann eruiert werden ob der Antragsteller zu dieser Familie gehört? Wenn ja, kann auch eruiert werden, wie alt der Antragsteller tatsächlich ist? Ist ein Bild oder sind sonstige Dokumente vom Antragsteller verfügbar? Wo hält sich die Mutter des Antragstellers auf?
Kann erhoben werden, ob es so einen Vorfall in XXXX gegeben habe? Wenn es so einen Vorfall gab, gibt es Medienberichte, bzw. Bilder in Zeitungen von seinem Vater oder den Brüdern?Kann erhoben werden, ob es so einen Vorfall in römisch 40 gegeben habe? Wenn es so einen Vorfall gab, gibt es Medienberichte, bzw. Bilder in Zeitungen von seinem Vater oder den Brüdern?
Ist den Dorfbewohnern bekannt, dass ein Hotel auf dem Grundstück der Familie gebaut werden soll? Wenn ja, von wem?
Die Anfrage wurde in weiterer Folge an einen Anwalt weitergeleitet (AS 141).
Mit Schreiben vom 08.09.2011 übermittelte XXXX als gesetzlicher Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen in Pakistan. Diese würden die Missstände im pakistanischen Justizwesen bestätigen. Dem Minderjährigen würde in Pakistan kein Rechtsschutz zu teil werden, dies insbesondere, da es sich bei jener Person, von dem die Verfolgung gegen den Minderjährigen und dessen Familie ausgehe, um einen hochrangigen Lokalpolitiker handeln würde. Das Versagen der pakistanischen Justiz sei damit wie letztlich die Verfolgungshandlungen dem Staat zuzurechnen, weshalb eine GFK-relevante Verfolgungslage gegeben sei.Mit Schreiben vom 08.09.2011 übermittelte römisch 40 als gesetzlicher Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen in Pakistan. Diese würden die Missstände im pakistanischen Justizwesen bestätigen. Dem Minderjährigen würde in Pakistan kein Rechtsschutz zu teil werden, dies insbesondere, da es sich bei jener Person, von dem die Verfolgung gegen den Minderjährigen und dessen Familie ausgehe, um einen hochrangigen Lokalpolitiker handeln würde. Das Versagen der pakistanischen Justiz sei damit wie letztlich die Verfolgungshandlungen dem Staat zuzurechnen, weshalb eine GFK-relevante Verfolgungslage gegeben sei.
Mit Schreiben vom 09.01.2012 wurde vom Bundesasylamt der Vertretung des BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.01.2012 zur Stellungnahme übermittelt.
Ohne genaue Angabe zu den als "detaillierte Befragungen in der leicht zu lokalisierenden Region der Herkunft des BF" beschriebenen Erhebungen wurde in der Anfragebeantwortung Nachstehendes festgehalten:
Ad. 1: Nein, niemand kennt die Familie. Sehr detaillierte Nachforschungen wurden vom Ermittler angestellt und Leute aus allen Gesellschaftsschichten wurden kontaktiert.
Ad. 2: Kein solcher Vorfall wie ihn der Antragsteller erwähnte, wurde von jemandem bestätigt und jeder sagte, dass kein solcher Vorfall in dieser Gegend vorkam.
Ad. 3: Es gibt keinen solchen Ort in der angegebenen Umgebung, der geeignet ist um so ein Hotel zu bauen. Es ist eine extrem überfüllte Gegend, wie auf den verschiedenen angehängten Fotos zu sehen ist.
Ad. 4: Keiner kennt ihn. Der Ermittler kontaktierte den ehemaligen Nazim des Gebietes, der ein gewählter Repräsentant war.
Am 30.01.2012 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF zur Anfragebeantwortung ein. Der BF machte konkrete Personen namhaft, welche aufgrund ihrer Stellung leicht zu kontaktieren sein müssten. So wurde der Iman der Moschee vom in der Anfragebeantwortung enthaltenen Foto namens "XXXX" genannt, welcher den BF sicher identifizieren könne. Weiters wurden eine Lehrerin und die Direktorin der Schule des BF, XXXX sowie der Lehrer der XXXX genannt. Darüber hinaus wurden zahlreiche Namen von Nachbarn der Familie des BF sowie die Inhaber einer Bäckerei namens XXXX, welche sicher zu finden wären, namentlich genannt.Am 30.01.2012 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF zur Anfragebeantwortung ein. Der BF machte konkrete Personen namhaft, welche aufgrund ihrer Stellung leicht zu kontaktieren sein müssten. So wurde der Iman der Moschee vom in der Anfragebeantwortung enthaltenen Foto namens "XXXX" genannt, welcher den BF sicher identifizieren könne. Weiters wurden eine Lehrerin und die Direktorin der Schule des BF, römisch 40 sowie der Lehrer der römisch 40 genannt. Darüber hinaus wurden zahlreiche Namen von Nachbarn der Familie des BF sowie die Inhaber einer Bäckerei namens römisch 40 , welche sicher zu finden wären, namentlich genannt.
Dass der Vorfall in XXXX den befragten Personen im Wohnviertel des BF nicht bekannt sei, sei nicht verwunderlich, da sich der Vorfall auf den Feldern der Familie, welche sich natürlich nicht im Zentrum der Stadt sondern ca. 10 - 12 km außerhalb befänden, ereignet habe. Die Gegend nenne sich "XXXX" und lägen die Felder der Familie in der Nähe des Denkmales XXXX.Dass der Vorfall in römisch 40 den befragten Personen im Wohnviertel des BF nicht bekannt sei, sei nicht verwunderlich, da sich der Vorfall auf den Feldern der Familie, welche sich natürlich nicht im Zentrum der Stadt sondern ca. 10 - 12 km außerhalb befänden, ereignet habe. Die Gegend nenne sich "XXXX" und lägen die Felder der Familie in der Nähe des Denkmales römisch 40 .
Die Anfrage sei daher zu wiederholen und hätte der BF bei konkreter Fragestellung diese Personen bzw. die Lage der Felder schon im Rahmen seiner Einvernahme genannt. Die Anfrage der Staatendokumentation würde von falschen Grundannahmen ausgehen.
Am 28.02.2012 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF zu den vom BAA übermittelten Länderfeststellungen ein. Ausgeführt wurde darin, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, Länderfeststellungen zur Lage von unversorgten Kindern in Pakistan zu treffen. Der Vater des BF sei im Gefängnis, die Mutter habe das Land verlassen und sei der BF daher ohne familiären Rückhalt in Pakistan. Es sei auch noch zu ermitteln, ob der BF im Falle seiner Rückkehr in Pakistan Unterstützung von Behörden oder NGO¿s in der Bewältigung des alltäglichen Lebens - gleichsam der österreichischen Jugendwohlfahrt - erhielte. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund seines Alters, einer fehlenden Ausbildung und des Umstandes, dass er auf keine familiäre Unterstützung zurückgreifen könne, nach der Rückkehr nach Pakistan in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage im Sinne der EMRK geriete. Dafür spreche auch die Passage in den Länderfeststellungen, wonach Personen, die nach Pakistan zurückkehren, keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen erhielten bzw. die Grundversorgung nur dann gesichert sei, wenn die Personen in ihren Familienverband zurückkehren können. Generell müsse bemängelt werden, dass das junge Alter des BF und die damit einhergehenden spezifischen Problematiken in den Länderfeststellungen nicht berücksichtigt würden.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 6 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde wie nachstehend begründet von einer vollständigen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus:
"betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie gaben bei der Niederschrift vom 23.07.2011 an, dass zwei Brüder umgebracht wurden und Sie deshalb der Alleinerbe eines Grundstückes wären. Ein XXXX hat Ihre Brüder umbringen lassen. Es wurde gegen Sie falsches Zeugnis abgelegt und Sie mussten deswegen 13 Tage in Haft. Es kamen Personen zu Ihnen ins Gefängnis und Sie sollten auf einem leeren Blatt Papier unterschreiben und Ihre Fingerabdrücke abgeben. Bei der Einvernahme am 24.08.2011 gaben Sie an, es sollen zwei Motorräder zu Ihrem Grundstück gekommen sein. Alle vier Personen sollen Ihre zwei Brüder erschossen haben. Danach gaben Sie an, dies nicht gesehen zu haben sondern nur Schüsse gehört zu haben. Sie sollen dann mit Ihrem Vater rausgegangen sein und gesehen haben, dass man Ihre Brüder erschossen habe. Ihr Vater soll danach reingegangen sein um sein Gewehr zu holen. Ihr Vater ist mit Ihnen rausgegangen und Ihr Vater soll sofort einen erschossen haben. Die anderen sollen weggefahren sein. Ihre Erzählungen sind mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht in Einklang zu bringen. Zuerst geben Sie an, mit Ihrem Vater sofort rausgegangen zu sein, danach geben Sie an, als der Vater das zweite Mal rausging, mitgegangen zu sein. Wenn die vier Leute Ihre Brüder erschossen haben sollten und merken, dass jemand rauskommt um nachzusehen, umdreht und etwas holt, würden diese sofort das Weite suchen und nicht weiter ausharren. Dass Ihr Vater so viel Zeit haben sollte, um sein Gewehr holen kann und einen erschießen kann, ist nicht nachvollziehbar. Nachher gaben Sie an, Sie gingen raus, sahen dass einer der Leute tot war und sahen, dass Ihre Brüder tot waren. Hier hört es sich so an, als Sie erst nachdem Ihr Vater angeblich eine Person erschoss gesehen hätte, dass Ihre Brüder umgebracht wurden. Es passen Ihre Erzählungen einfach nicht in ein geschlossenes Bild. Es sollen die Nachbarn und die Polizei gekommen sein und alles aufgenommen haben. Ihr Vater soll auf die Polizeistation gegangen sein und Ihre Brüder abgeholt haben, um sie zu begraben. Am XXXX, zwei Wochen nach dem Vorfall soll Ihr Vater verhaftet und wegen Mordes verurteilt worden sein. Solch ein Vorfall, bei dem Sie angaben, die Nachbarn waren auch dabei, wird auch in Pakistan in Ihrem gesamten Ort einige Zeit Tagesgespräch gewesen sein und es sollte allgemein bekannt sein. Bei der Anfragebeantwortung musste festgestellt werden, dass kein solcher Vorfall bekannt war. Auch Ihre Familie konnte, nach detaillierter Nachforschung nicht ermittelt werden. Auch wenn Sie nachträglich einige Familiennamen angeben und eine nochmalige Ermittlung anstreben, muss diese abgelehnt werden, weil das recherchieren am selben Ort kein anderes Ergebnis bringen wird. Es wurde detailliert ermittelt und es konnte nichts gefunden werden, dies wird auch bei einer neuerlichen Ermittlung nicht anders sein. Auch wenn Sie angeben der Vorfall soll bei den Feldern zehn Kilometer entfernt passiert sein, was aber nach Ihren ersten Angaben nicht hervorgeht, ist dies so ein gravierendes Ereignis, dass auch in einer solchen Entfernung, wenn Sie dort Ihre Wohnung haben, sicher wahrgenommen würde, falls es der Wahrheit entsprechen würde. Zu Ihren Angaben, dass ein gewisser XXXX, eine große Persönlichkeit, ein Hotel auf Ihrem Grund bauen wolle, ist anzugeben, dass dies eine frei erfundene Person von Ihnen ist. Es konnte nicht einmal der frühere Nazim des Gebietes diese Person erkennen, sodass feststeht, dass Ihre Geschichte frei erfunden ist. Es muss daher angenommen werden, dass Ihre Erzählung vom Mord an Ihren Brüdern, der Mord, den Ihr Vater beging, eine freie Erfindung darstellt und nicht als Wahr gehalten werden kann.Sie gaben bei der Niederschrift vom 23.07.2011 an, dass zwei Brüder umgebracht wurden und Sie deshalb der Alleinerbe eines Grundstückes wären. Ein römisch 40 hat Ihre Brüder umbringen lassen. Es wurde gegen Sie falsches Zeugnis abgelegt und Sie mussten deswegen 13 Tage in Haft. Es kamen Personen zu Ihnen ins Gefängnis und Sie sollten auf einem leeren Blatt Papier unterschreiben und Ihre Fingerabdrücke abgeben. Bei der Einvernahme am 24.08.2011 gaben Sie an, es sollen zwei Motorräder zu Ihrem Grundstück gekommen sein. Alle vier Personen sollen Ihre zwei Brüder erschossen haben. Danach gaben Sie an, dies nicht gesehen zu haben sondern nur Schüsse gehört zu haben. Sie sollen dann mit Ihrem Vater rausgegangen sein und gesehen haben, dass man Ihre Brüder erschossen habe. Ihr Vater soll danach reingegangen sein um sein Gewehr zu holen. Ihr Vater ist mit Ihnen rausgegangen und Ihr Vater soll sofort einen erschossen haben. Die anderen sollen weggefahren sein. Ihre Erzählungen sind mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht in Einklang zu bringen. Zuerst geben Sie an, mit Ihrem Vater sofort rausgegangen zu sein, danach geben Sie an, als der Vater das zweite Mal rausging, mitgegangen zu sein. Wenn die vier Leute Ihre Brüder erschossen haben sollten und merken, dass jemand rauskommt um nachzusehen, umdreht und etwas holt, würden diese sofort das Weite suchen und nicht weiter ausharren. Dass Ihr Vater so viel Zeit haben sollte, um sein Gewehr holen kann und einen erschießen kann, ist nicht nachvollziehbar. Nachher gaben Sie an, Sie gingen raus, sahen dass einer der Leute tot war und sahen, dass Ihre Brüder tot waren. Hier hört es sich so an, als Sie erst nachdem Ihr Vater angeblich eine Person erschoss gesehen hätte, dass Ihre Brüder umgebracht wurden. Es passen Ihre Erzählungen einfach nicht in ein geschlossenes Bild. Es sollen die Nachbarn und die Polizei gekommen sein und alles aufgenommen haben. Ihr Vater soll auf die Polizeistation gegangen sein und Ihre Brüder abgeholt haben, um sie zu begraben. Am römisch 40 , zwei Wochen nach dem Vorfall soll Ihr Vater verhaftet und wegen Mordes verurteilt worden sein. Solch ein Vorfall, bei dem Sie angaben, die Nachbarn waren auch dabei, wird auch in Pakistan in Ihrem gesamten Ort einige Zeit Tagesgespräch gewesen sein und es sollte allgemein bekannt sein. Bei der Anfragebeantwortung musste festgestellt werden, dass kein solcher Vorfall bekannt war. Auch Ihre Familie konnte, nach detaillierter Nachforschung nicht ermittelt werden. Auch wenn Sie nachträglich einige Familiennamen angeben und eine nochmalige Ermittlung anstreben, muss diese abgelehnt werden, weil das recherchieren am selben Ort kein anderes Ergebnis bringen wird. Es wurde detailliert ermittelt und es konnte nichts gefunden werden, dies wird auch bei einer neuerlichen Ermittlung nicht anders sein. Auch wenn Sie angeben der Vorfall soll bei den Feldern zehn Kilometer entfernt passiert sein, was aber nach Ihren ersten Angaben nicht hervorgeht, ist dies so ein gravierendes Ereignis, dass auch in einer solchen Entfernung, wenn Sie dort Ihre Wohnung haben, sicher wahrgenommen würde, falls es der Wahrheit entsprechen würde. Zu Ihren Angaben, dass ein gewisser römisch 40 , eine große Persönlichkeit, ein Hotel auf Ihrem Grund bauen wolle, ist anzugeben, dass dies eine frei erfundene Person von Ihnen ist. Es konnte nicht einmal der frühere Nazim des Gebietes diese Person erkennen, sodass feststeht, dass Ihre Geschichte frei erfunden ist. Es muss daher angenommen werden, dass Ihre Erzählung vom Mord an Ihren Brüdern, der Mord, den Ihr Vater beging, eine freie Erfindung darstellt und nicht als Wahr gehalten werden kann.
Zu Ihren weiteren Angaben, Sie waren im Gefängnis, weil Sie etwas gestohlen haben, Sie wurden in einem Gericht verurteilt, Sie waren im Jugendgefängnis, es wurden bei Ihrem Gerichtsverfahren vom Staat Rechtsanwälte oder Verfahrenshelfer zur Verfügung gestellt, Sie haben tatsächlich nichts gestohlen, die beiden Vertreter der Parteien waren angeblich bei Ihnen, weil Sie Ihre Unterschrift und Ihre Fingerabdrücke haben wollten, Sie sind der Eigentümer der Grundstücke Ihres Vaters, ist anzuführen, dass auch diese Angaben sehr zweifelhaft und daher unglaubwürdig sind. Rein rechtlich sind Sie nicht Eigentümer der angeblichen Grundstücke. Es ist daher für einen Parteivorsitzenden, der vermutlich rechtliche Berater hat, nicht einzusehen, dass er einen jungen Mann eine Unterschrift herauslocken will, die nichts bewirkt. Ihre Aussagen diesbezüglich sind nicht nachvollziehbar. Auch dass Sie in der Einvernahme zuerst angaben, nichts derartigen in der Niederschrift angegeben zu haben und auf Vorhalt dessen erklären, es sein Personen gekommen, zeigt ein Bild, dass Sie dies nicht erlebt haben, denn sonst würden Sie sich immer daran erinnern können.
Weiter gaben Sie einen Vorfall an, dass Sie bei einem Streit zweier Bekannter dabei waren, wobei einer der beiden den anderen angeschossen haben soll. Es soll die Polizei gekommen sein und den Fall aufgenommen haben. Auffallend ist, dass Sie hier keine zeitlichen Angaben machen können. In den vorher geschilderten angeblichen Vorfällen konnten Sie genaue zeitliche Angaben tätigen. Dass Sie dadurch, nur weil Sie angeblich bei dem Vorfall dabei waren nun vom Vater des einen Bekannten verfolgt würden ist nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig.
Zu Ihrer Jugendlichkeit ist anzuführen, dass nicht feststeht, wie alt Sie wirklich sind. Sie sind nach Ihren Angaben bald siebzehn Jahre alt. Sie besitzen in Ihrem Heimatland zirka 200 Verwandte, Sie bekamen von Ihrem Onkel eine beträchtliche Summe an Geldes, sodass angenommen werden kann, dass Sie im Heimatland über genügend familiäre Anknüpfungspunkte verfügen um Ihre Wohnbedürfnisse und wirtschaftlichen Bedürfnisse befriedigen werden können. Im Heimatland warten zumindest eine Wohnung in der Stadt, Land und Tiere, die ein Freund des Vaters betreut auf Sie, sodass Ihr wirtschaftliches Überleben gesichert ist zumal Sie angeben, schon früher als Landwirt tätig gewesen zu sein.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise bei Ihrer Familie aufwuchsen und dort Unterkunft fanden. Die Familie verfügte überdies über eine Landwirtschaft und Garten wodurch die laufenden Lebenshaltungskosten niedrig gehalten werden können. Sie gaben auch an, dass Sie sich bislang durch Arbeiten in Ihrer Landwirtschaft etwas verdienten. Es ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie dies bei Ihrer Rückkehr nicht wieder tun könnte zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen arbeitsfähigen jungen Mann handelt. Der Zusammenhalt innerhalb der Großfamilien ist bekannt und es kam im Verfahren nicht hervor, dass Sie durch Ihre Verwandten nicht unterstützt werden würde. Selbst wenn dies so sein sollte, könnten Sie insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden."
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass dem Bundesasylamt vor allem ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht und ein Begründungsmangel vorzuwerfen sei. Die der Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zugrunde liegenden Erwägungen seien nicht nachvollziehbar. Die Beweiswürdigung, welche offenbar auf einer auf den entscheiden Organwalter bezogenen "allgemeinen Lebenserfahrung" beruhe, sei kein nachvollziehbares Kriterium im Rahmen der Beweiswürdigung, dies auch, da der Organwalter selbst nicht mit alltäglichen Lebensumständen in Pakistan vertraut sei. Unter konkreter Angabe der entsprechenden Passagen des Bescheides wurde ausgeführt, dass entgegen der Annahme des BAA die Schilderungen des BF durchaus nachvollziehbar gewesen seien. Dass es bei der Schilderung zu marginalen Abweichungen kommen könne sei angesichts der traumatischen Erlebnisse nicht verwunderlich.
Es sei überdies nicht ausreichend, lediglich in der Innenstadt von XXXX einige Bewohner zu befragen und dann festzuhalten, dass ein derartiger Vorfall wie vom BF geschildert wohl Tagesgespräch gewesen sein müsste. Zumindest auch die Zeitungsarchive hätten bemüht werden müssen. Neuerliche Ermittlungen, wie sie bereits in der Stellungnahme vom 30.01.2012 als notwendig angeregt worden seien, wären nicht erfolgt. In dieser Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass an der falschen Stelle ermittelt worden sei und überdies hätte das BAA schon aufgrund der Recherche in der Innenstadt - wo wohl keine Felder oder Ställe liegen - das Missverständnis erkennen und neue Ermittlungen in Auftrag geben müssen.Es sei überdies nicht ausreichend, lediglich in der Innenstadt von römisch 40 einige Bewohner zu befragen und dann festzuhalten, dass ein derartiger Vorfall wie vom BF geschildert wohl Tagesgespräch gewesen sein müsste. Zumindest auch die Zeitungsarchive hätten bemüht werden müssen. Neuerliche Ermittlungen, wie sie bereits in der Stellungnahme vom 30.01.2012 als notwendig angeregt worden seien, wären nicht erfolgt. In dieser Stellungnahme sei darauf hingewiesen worden, dass an der falschen Stelle ermittelt worden sei und überdies hätte das BAA schon aufgrund der Recherche in der Innenstadt - wo wohl keine Felder oder Ställe liegen - das Missverständnis erkennen und neue Ermittlungen in Auftrag geben müssen.
Die Anfragebeantwortung stelle sich somit als ungeeignet dar, das Vorbringen des BF richtig zu beurteilen bzw. sei die gesamte Anfragebeantwortung aufgrund offensichtlich mangelhafter Vorinformationen durch die Behörde in Zweifel zu ziehen. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsergebnisses und der weitgehend nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung sei die Behörde zu einem inhaltlich falschen und rechtswidrigen Ergebnis gekommen.
Der minderjährige BF sei bei Rückführung einer ausweglosen Lage ausgesetzt und würde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen.
Die Behörde habe sich generell nicht ausreichend mit der Minderjährigkeit des BF auseinandergesetzt und gehe die Behörde aktenwidrig davon aus, dass es sich beim BF um einen erwachsenen, arbeitsfähigen jungen Mann handeln würde, der im Falle seiner Rückkehr wieder in der elterlichen Landwirtschaft arbeiten könne. Diesbezüglich wurde auf die im Bescheid des Bundesasylamtes unberücksichtigt gebliebene Stellungnahme vom 28.02.2012 verwiesen.
I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:römisch zwei.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
II.2.2.1. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung im Herkunftsstaat unterzogen.römisch zwei.2.2.1. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung im Herkunftsstaat unterzogen.
Wie oben dargelegt wurden bei Übermittlung der konkreten Fragen des BAA durch die Staatendokumentation an die österreichische Botschaft die zu erhebenden Umstände in vier Fragen zusammengefasst, welche nunmehr keinerlei konkrete Fragestellungen mehr zum Vorbringensteil des BF hinsichtlich seines Streites mit Freunden und einer damit zusammenhängenden Inhaftierung wegen Diebstahls beinhalteten. Es wurden keinerlei Ermittlungen zur Inhaftierung des BF oder seines Vaters getätigt, wobei festzuhalten ist, dass der BF diesbezüglich ganz konkrete Verfahrensdaten benannte. Die diesbezügliche Beweiswürdigung, dass auch die Inhaftierung des BF sowie die Angaben zum angeblichen Streit mit namentlich genannten Personen nicht glaubwürdig seien, da diese Angaben "zweifelhaft", "nicht nachvollziehbar" und zeitlich nicht konkret eingeordnet worden seien, vermag den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung nicht zu genügen. Das Bundesasylamt hätte damit schon zu diesem Vorbringensteil eine nähere Befragung sowie Ermittlungen vornehmen müssen.
Jedoch sind auch die Ermittlungen zum Vorfall hinsichtlich der Ermordung der beiden Brüder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. So scheinen in der auf wenige kurze Sätze beschränkten Anfragebeantwortung - teilweise ohne Angabe von konkreten Quellen - keinerlei Erhebungen in den Medien hinsichtlich dieses genau datieren Vorfalles auf. Das Bundesasylamt hat sich dann in weiterer Folge auch in keiner Weise mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 30.01.2012 auseinandergesetzt, in welcher zahlreiche Personen angeführt wurden, welche die Identität des BF bestätigen könnten. Weiters wurde in dieser Stellungnahme ausführlich unter Angabe der genauen Örtlichkeit des Vorfalles angeführt, dass die Erhebungen und damit die Anfragebeantwortung von falschen Grundannahmen ausgingen.
Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren des BF deshalb von zentraler Bedeutung, da im Falle der Bestätigung des geschilderten Vorfalls bzw. einer etwaigen Inhaftierung des BF selbst oder seines Vaters, das Vorbringen sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit als auch hinsichtlich einer eventuellen Verfolgungs- und Rückkehrgefahr unter dieser Prämisse zu erfolgen haben wird, was gegebenenfalls auch individuellere Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrsituation in Pakistan erfordern wird.
Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt, im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt, im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.
Darüber hinaus ist es nicht ausreichend, wenn das Bundesasylamt die Beweiswürdigung in wesentlichen Teilen auf eine subjektive Beurteilung sowie generell die Begründung der Unglaubwürdigkeit mit dem Umstand, dass die Schilderungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen seien, stützt. Offensichtliche Widersprüche hat das BAA auch in seiner Beweiswürdigung nicht herausgearbeitet und ist das BAA in einer kurzen Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass das Vorbringen des BF an sich nicht nachvollziehbar sei.
Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit das Vorbringen des BF, insbesondere auch die behauptete Anzeige des BF und Verurteilung seines Vaters im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen haben, die schon durchgeführte Anfragebeantwortung wie in der Stellungnahme erörtert zu wiederholen bzw. zu ergänzen haben sowie den BF über das so erlangte Ermittlungsergebnis und die vollständigen Länderfeststellungen in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.
Sollte sich das Vorbringen als richtig erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.
Wie dargestellt unterließ es das Bundesasylamt zur Gänze, trotz des sehr detaillierten diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers, Feststellungen zu den die Flucht auslösenden Vorfällen und somit zum Kern des Vorbringens zu treffen. Diesbezüglich ist es erforderlich, das durchaus detaillierte Vorbringen des BF zu diesen Vorfällen (Ermordung der Brüder, Verurteilung des Vaters, Inhaftierung des BF) im Herkunftsstaat überprüfen zu lassen. Dies wäre angesichts der vom BF vor allem mittels Stellungnahme vom 30.01.2012 bekannt gegebenen Daten leicht möglich gewesen.
II.2.2.2. Das Bundesasylamt hat sich darüber hinaus in keiner Weiserömisch zwei.2.2.2. Das Bundesasylamt hat sich darüber hinaus in keiner Weise
Auch hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U98/12 hinsichtlich eines minderjährigen Beschwerdeführers festgehalten, dass der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidungen das Alter und den Entwicklungsstand von Minderjährigen zu berücksichtigen hat. Gerade unter Berücksichtigung dieser Umstände kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt ausreichend geklärt ist, dies auch im Hinblick darauf, dass in der Entscheidung tatsächlich Feststellungen hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten von Minderjährigen fehlen und demgegenüber vielmehr festgehalten wurde, dass Personen bei ihrer Rückkehr keinerlei staatliche Unterstützungen erhalten. Die Feststellungen des BAA dazu, dass der BF über 200 Verwandte sowie seine Familie landwirtschaftlichen Besitz habe, erscheint darüber hinaus in Anbetracht der Anfragebeantwortung, welche das BAA als unbedenklich einstufte, unschlüssig, da gemäß der Anfragebeantwortung der BF bzw. seine Familie in der angegebenen Herkunftsregion unbekannt seien und sich dort auch keinerlei landwirtschaftliche Grundstücke befänden.
II.2.2.3. Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.römisch zwei.2.2.3. Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Ermittlungsverfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspreche.
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA insbesondere ein neuerliches Erhebungsersuchens unter Bekanntgabe der vom BF genannten Örtlichkeit und der Namen von Personen, welche ihn kennen würden, einzuholen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt seiner Entscheidung im Hinblick auf das Vorbringen des BF ausreichende und aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich Pakistans zugrunde zu legen und hierzu dem BF Parteiengehör einzuräumen haben. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Dies vor allem unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einreise und bisherigen Befragungen jedenfalls noch vorhandenen Minderjährigkeit des BF.
Diese klare Ermittlung und Feststellung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Voraussetzung für die Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, können nicht vom Asylgerichtshof nachgeholt werden, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.Diese klare Ermittlung und Feststellung eines entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Voraussetzung für die Erlassung einer inhaltlichen Entscheidung, welche grundsätzlich bereits vom BAA durchzuführen gewesen wären, können nicht vom Asylgerichtshof nachgeholt werden, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dr. ZOPF
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
22.01.2013