RS Vwgh 2005/11/3 2002/15/0070

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Veröffentlicht am 03.11.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;

Rechtssatz

Nach dem in der Literatur und Judikatur anerkannten Umfang des Werbungskostenbegriffes (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Rz 2) fallen Ausgaben, die erst nach dem Zufließen von Einnahmen anfallen, unter den Werbungskostenbegriff, wenn der Veranlassungszusammenhang mit den früheren Einnahmen gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150070.X01

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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