Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C20 416.462-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt I.) vom 02.11.2010, Zl. 09 13.209-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Spruchpunkt römisch eins.) vom 02.11.2010, Zl. 09 13.209-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.10.2009 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX. Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Sommer 2007 Afghanistan verlassen und zwei Jahre im Iran gelebt habe. Danach sei er über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich weitergereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass es in seiner Heimat keine Bildung gebe und die Taliban die Schulen zerstört hätten. Nachdem sein Vater verschollen sei, habe es nichts mehr zu essen gegeben und der Beschwerdeführer habe arbeiten müssen.römisch eins. 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.10.2009 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 . Bei der am Tag der Antragstellung erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im Sommer 2007 Afghanistan verlassen und zwei Jahre im Iran gelebt habe. Danach sei er über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich weitergereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass es in seiner Heimat keine Bildung gebe und die Taliban die Schulen zerstört hätten. Nachdem sein Vater verschollen sei, habe es nichts mehr zu essen gegeben und der Beschwerdeführer habe arbeiten müssen.
2. Am 04.02.2010 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass sein richtiger Name XXXX sei. Er habe vor mehr als zwei Jahren Afghanistan verlassen. Sein Onkel sei XXXX. Zehn seiner Männer seien bei Kämpfen gegen die Taliban umgekommen. Deren Familien hätten sich bei den Taliban beschwert, dass der Onkel schuld sei. Daraufhin sei der Onkel nach Europa geflohen. Die Familien der verstorbenen Männer hätten sich rächen wollen und die Familie des Beschwerdeführers belästigt und geschlagen und vielleicht sei deshalb auch der Vater des Beschwerdeführers verstorben.2. Am 04.02.2010 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass sein richtiger Name römisch 40 sei. Er habe vor mehr als zwei Jahren Afghanistan verlassen. Sein Onkel sei römisch 40 . Zehn seiner Männer seien bei Kämpfen gegen die Taliban umgekommen. Deren Familien hätten sich bei den Taliban beschwert, dass der Onkel schuld sei. Daraufhin sei der Onkel nach Europa geflohen. Die Familien der verstorbenen Männer hätten sich rächen wollen und die Familie des Beschwerdeführers belästigt und geschlagen und vielleicht sei deshalb auch der Vater des Beschwerdeführers verstorben.
3. Die vom Bundesasylamt beauftragte Altersschätzung des Beschwerdeführers ergab auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter der Berücksichtigung von Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 15 Jahren.
4. Am 29.07.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Er brachte neuerlich vor, dass sein Onkel XXXX gewesen sei, bei einem Kampf mit den Taliban ca. zehn oder elf für die XXXX kämpfende Personen ums Leben gekommen seien und deren Angehörige die Familie des Beschwerdeführers misshandelt und bedroht hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von diesen Leuten getötet werden.4. Am 29.07.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Er brachte neuerlich vor, dass sein Onkel römisch 40 gewesen sei, bei einem Kampf mit den Taliban ca. zehn oder elf für die römisch 40 kämpfende Personen ums Leben gekommen seien und deren Angehörige die Familie des Beschwerdeführers misshandelt und bedroht hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von diesen Leuten getötet werden.
5. Am 28.10.2010 wurde der in Österreich lebende Onkel des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2010, Zl. 09 13.209-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund für das Verlassen seiner Heimat wurde wegen seiner widersprüchlichen Angaben für nicht glaubwürdig erachtet. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Lage in Afghanistan, der Minderjährigkeit und der daher gegebenen besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers begründet.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2010, Zl. 09 13.209-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund für das Verlassen seiner Heimat wurde wegen seiner widersprüchlichen Angaben für nicht glaubwürdig erachtet. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der allgemeinen Lage in Afghanistan, der Minderjährigkeit und der daher gegebenen besonderen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers begründet.
7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
8. Mit der am 10.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurden vom gesetzlichen Vertreter zum Nachweise der Integration des Beschwerdeführers ein Jahres- und Abschlusszeugnis der XXXX vom 01.07.2011 sowie zwei Bestätigungen hinsichtlich vom Beschwerdeführer besuchter Deutschkurse vorgelegt.8. Mit der am 10.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurden vom gesetzlichen Vertreter zum Nachweise der Integration des Beschwerdeführers ein Jahres- und Abschlusszeugnis der römisch 40 vom 01.07.2011 sowie zwei Bestätigungen hinsichtlich vom Beschwerdeführer besuchter Deutschkurse vorgelegt.
9. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2011 entsprochen.9. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2011 entsprochen.
10. Am 01.06.2012 wurde vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Schulnachricht des Beschwerdeführers vom 03.02.2012 beim Asylgerichtshof vorgelegt.
11. In der am 24.10.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte vor, dass ihr Schwager für die XXXX gekämpft und auch andere Leute dazu gezwungen habe. Die Hinterbliebenen der im Krieg gefallenen Personen würden nun ihre Familie verfolgen. Ihr Mann sei von Verwandten der getöteten Personen mitgenommen worden. Danach habe sie mit ihrer Familie Afghanistan verlassen. Sie sei von den Dorfbewohnern aufgefordert worden, das Dorf mit ihren Kindern zu verlassen. Sie könne nicht zurückkehren, da sie Angst habe, die Familien der Getöteten könnten ihre beiden Töchter zwangsverheiraten.11. In der am 24.10.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Die Mutter des Beschwerdeführers brachte vor, dass ihr Schwager für die römisch 40 gekämpft und auch andere Leute dazu gezwungen habe. Die Hinterbliebenen der im Krieg gefallenen Personen würden nun ihre Familie verfolgen. Ihr Mann sei von Verwandten der getöteten Personen mitgenommen worden. Danach habe sie mit ihrer Familie Afghanistan verlassen. Sie sei von den Dorfbewohnern aufgefordert worden, das Dorf mit ihren Kindern zu verlassen. Sie könne nicht zurückkehren, da sie Angst habe, die Familien der Getöteten könnten ihre beiden Töchter zwangsverheiraten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2009 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2009 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 429.404-1/2012, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Seiner Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C20 429.404-1/2012, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht straffällig gewordenen Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anders ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwendenGemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige und ledige Sohn von XXXX, C20 429.404-1/2012, der im Rahmen eines Familienverfahrens der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige und ledige Sohn von römisch 40 , C20 429.404-1/2012, der im Rahmen eines Familienverfahrens der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Mutter kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
08.04.2013