Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C16 427.464-1/2012/7E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C16 427.466-1/2012/4E
C16 427.467-1/2012/3E
C16 427.468-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, FZ. 11 12.223-BAI, nach mündlicher Verhandlung vom 05.12.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2012, FZ. 11 12.223-BAI, nach mündlicher Verhandlung vom 05.12.2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 und 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 34 Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam seinen Eltern und vier ebenfalls minderjährigen Geschwistern illegal nach Österreich ein und stellte am 14.10.2011 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Datum vom 04.06.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 12.223-BAI, der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt am 08.06.2012 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf subsidiären Schutz wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag auf subsidiären Schutz wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm.
§ 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Zur Begründung bezüglich der Nichtgewährung von Asyl führte das Bundesasylamt unter Verweis auf den Bescheid der Mutter im Wesentlichen an, dass der geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch Kuchis (nomadisierende paschtunische Nomadenstämme) durch Übersiedlung in einen anderen, von diesen nicht kontrollierten, Landesteil Afghanistans hätte begegnete werden können. Da die Eltern des Beschwerdeführers dort Verwandte hätten, wäre es der Familie möglich und zumutbar gewesen, sich dort niederlassen können.
Subsidiärer Schutz habe nicht gewährt werden können, da aus der Sicht der Behörde die allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan nicht derart extrem sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 ERMK ausgesetzt wäre. Insbesondere sei nicht zu befürchten, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde, da er im Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.Subsidiärer Schutz habe nicht gewährt werden können, da aus der Sicht der Behörde die allgemeine Gefahrenlage in Afghanistan nicht derart extrem sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 ERMK ausgesetzt wäre. Insbesondere sei nicht zu befürchten, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde, da er im Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei somit gesetzlich indiziert und verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern ausgewiesen werde und aufgrund seines jungen Alters und der kurzen Dauer des Aufenthaltes auch kein besonderer Bezug zu Österreich habe entstehen können.Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei somit gesetzlich indiziert und verstoße auch nicht gegen Artikel 8, EMRK, da der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern ausgewiesen werde und aufgrund seines jungen Alters und der kurzen Dauer des Aufenthaltes auch kein besonderer Bezug zu Österreich habe entstehen können.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Mit Fax vom 19.06.2012 legte der Beschwerdeführer über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin Beschwerde beim Bundesasylamt ein.
Am 05.12.2012 fand vor dem erkennenden Senat eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der neben den Eltern des Beschwerdeführers auch seine älteste Schwester und der Beschwerdeführer selbst teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte mit Schreiben vom 20.11.2012 mitgeteilt, dass es keinen Vertreter zu der mündlichen Verhandlung entsenden werde.
Der erkennende Senat hat am heutigen Tage die vorliegende Schriftfassung des Erkenntnisses stimmeinhellig beschlossen.
Der Beschwerde Mutter des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag (C16 427.463-1/2012/7E) stattgegeben und Mutter den Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
§ 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.
Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Asyl gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm. 34 AsylG, da er der minderjährige unverheiratete Sohn der XXXX ist, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tage der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Asyl gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG, da er der minderjährige unverheiratete Sohn der römisch 40 ist, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tage der Status einer Asylberechtigen zuerkannt wurde.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
13.05.2013