RS Vwgh 2005/11/3 2004/15/0015

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Veröffentlicht am 03.11.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Zu den Pflichten des Vertreters einer Kapitalgesellschaft gehört es, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen (Hinweis E 13. April 2005, 2001/13/0190). Sollte der Beschwerdeführer trotz des Vorhandenseins finanzieller Mittel fällige Abgaben nicht entrichtet haben, ist darin eine Pflichtverletzung zu erblicken, auch wenn diese Mittel erst in einem Zeitraum der Gesellschaft entzogen worden sein sollten, in welchem der Beschwerdeführer nicht mehr ihr Geschäftsführer gewesen ist. Ein Haftender erfährt nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (Hinweis E 27. April 2005, 2004/14/0030). Mangels eines solchen Nachweises kommt es im Beschwerdefall entscheidend darauf an, ob die Gesellschaft ab Fälligkeit der Abgaben und bis zum Zeitpunkt der Abberufung des Beschwerdeführers als deren Geschäftsführer überhaupt über liquide Mittel verfügt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150015.X02

Im RIS seit

14.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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