TE AsylGH Beschluss 2012/12/10 E10 417550-3/2012

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Veröffentlicht am 10.12.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E10 417550-3/2012/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. PAKISTAN, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012, Zl. 1009.807-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. PAKISTAN, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012, Zl. 1009.807-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 2 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Die beschwerdeführende Partei ein Staatsangehöriger der der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 19.10.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei ein Staatsangehöriger der der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 19.10.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu ihrer Person brachte die antragstellende Partei im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sie von 1974 bis 1984 die Grundschule besucht hätte. Danach habe sie bis 1992 im College of Arts ein Privatstudium absolviert. Danach habe sie als Händler von Obst und Gemüse am Markt gearbeitet. Ab Jänner 2006 sei sie bis zum letzten Tag ihrer Ausreise am 12.09.2010 als Journalist tätig gewesen. Sie habe für verschiedene lokale Zeitungen geschrieben. Sie hätte dabei die Korruption angeprangert und über die allgemeine Kriminalität, den kriminellen Hintergrund der Islamisten und den Terrorismus geschrieben. Sie hätte öfter von unbekannten Leuten am Handy Anrufe erhalten, welche sie gewarnt hätten, weiterhin derartige Dinge zu schreiben. Am 28.06.2010 sei sie um etwa 01.00 Uhr nachts unterwegs zu ihrem Haus gewesen, als 3 ihr völlig unbekannte Personen auf sie zugekommen, sie festgehalten und sie geschlagen hätten. Diese hätten sie für tot gehalten, jedoch sei sie nur bewusstlos gewesen. Sie wisse bis heute nicht, wie sie in die Notaufnahme der Privatklinik gelangt wäre, wo sie eine Nacht geblieben und dann noch 2 Tage im öffentlichen Krankenhaus gewesen wäre. In ihrem Büro der Zeitung XXXX habe am 12.09.2010 ein Journalist einen Anruf entgegen genommen, wo gedroht worden wäre, dass die antragstellende Partei auf dem Weg nach Hause getötet werden würde. Daraufhin hätte sie das Land verlassen.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu ihrer Person brachte die antragstellende Partei im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sie von 1974 bis 1984 die Grundschule besucht hätte. Danach habe sie bis 1992 im College of Arts ein Privatstudium absolviert. Danach habe sie als Händler von Obst und Gemüse am Markt gearbeitet. Ab Jänner 2006 sei sie bis zum letzten Tag ihrer Ausreise am 12.09.2010 als Journalist tätig gewesen. Sie habe für verschiedene lokale Zeitungen geschrieben. Sie hätte dabei die Korruption angeprangert und über die allgemeine Kriminalität, den kriminellen Hintergrund der Islamisten und den Terrorismus geschrieben. Sie hätte öfter von unbekannten Leuten am Handy Anrufe erhalten, welche sie gewarnt hätten, weiterhin derartige Dinge zu schreiben. Am 28.06.2010 sei sie um etwa 01.00 Uhr nachts unterwegs zu ihrem Haus gewesen, als 3 ihr völlig unbekannte Personen auf sie zugekommen, sie festgehalten und sie geschlagen hätten. Diese hätten sie für tot gehalten, jedoch sei sie nur bewusstlos gewesen. Sie wisse bis heute nicht, wie sie in die Notaufnahme der Privatklinik gelangt wäre, wo sie eine Nacht geblieben und dann noch 2 Tage im öffentlichen Krankenhaus gewesen wäre. In ihrem Büro der Zeitung römisch 40 habe am 12.09.2010 ein Journalist einen Anruf entgegen genommen, wo gedroht worden wäre, dass die antragstellende Partei auf dem Weg nach Hause getötet werden würde. Daraufhin hätte sie das Land verlassen.

Sie habe eine Frau und zwei Kinder, welche bei den Eltern der Gattin wohnhaft wären. Ihr Vater wäre gestorben, die Mutter würde bei ihrer Schwester leben. Sie habe 3 Brüder, 2 Schwestern und viele Cousins und Cousinen. Ihr Reisepass wäre im Jahr 2008 abgelaufen. Sie besitze keine Geburtsurkunde. Sie habe noch nie einen Führerschein besessen, weil dies nicht notwendig gewesen wäre.

Es gehe ihr gesundheitlich gut, sie wäre nicht in ärztlicher Behandlung und mach keine Therapie.

Die antragstellende Partei wurde seitens der Vertreterin des BAA sehr eingehend zu weiteren Details ihres Vorbringens befragt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt und auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BAA würdigte das Vorbringen der antragstellenden Partei mit weitgehenden Ausführungen als unglaubwürdig. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.3. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.02.2012, Zahl: E10 417550-1/2011/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA verwiesen, da die Beweiswürdigung teilweise nicht schlüssig war und keine tiefer gehenden Ermittlungen hinsichtlich der angeblichen Journalistentätigkeit der antragstellenden Partei getätigt wurden.römisch eins.3. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.02.2012, Zahl: E10 417550-1/2011/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA verwiesen, da die Beweiswürdigung teilweise nicht schlüssig war und keine tiefer gehenden Ermittlungen hinsichtlich der angeblichen Journalistentätigkeit der antragstellenden Partei getätigt wurden.

I.4. Seitens des BAA erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der antragstellenden Partei am 02.04.2012. Dabei führte die antragstellende Partei im Wesentlichen aus, dass sie Depressionen hätte und in psychiatrischer Behandlung wäre. Sie verstehe deutsche Wörter, könne jedoch nicht Deutsch sprechen. Sie habe niemals einen Reisepass beantragt und auch nie einen besessen. Sie würde einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde besitzen. Diese Dokumente würden sich zu Hause befinden.römisch eins.4. Seitens des BAA erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der antragstellenden Partei am 02.04.2012. Dabei führte die antragstellende Partei im Wesentlichen aus, dass sie Depressionen hätte und in psychiatrischer Behandlung wäre. Sie verstehe deutsche Wörter, könne jedoch nicht Deutsch sprechen. Sie habe niemals einen Reisepass beantragt und auch nie einen besessen. Sie würde einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde besitzen. Diese Dokumente würden sich zu Hause befinden.

Sie habe seit Jänner 2006 bei der Zeitung XXXX gearbeitet. Sie wäre dort ständig beschäftigter Redakteur gewesen, habe ein eigenes Büro gehabt und seit April 2007 Kriminalfälle bearbeitet. Sie wäre für 40 Wochenstunden bezahlt worden, hätte jedoch eine flexible Arbeitszeit gehabt, da sich auch nachts ausgerückt wäre, wenn etwas passiert sei. Sie wäre bei dieser Zeitung ständig beschäftigt gewesen, ihr letzter Arbeitstag wäre der 15.09.2010 gewesen, sie hätte dann die Redaktion verlassen ohne jemanden etwas zu sagen. Für andere Zeitungen habe sie jedoch auch Artikel geschrieben. Am Telefon wäre sie von unbekannten Personen wegen ihrer Artikel bedroht worden, erstmals wäre dies am 28.06.2010 gewesen. Auch gehöre sie als Schiit zu einer Minderheit, weshalb sich ihre Lage dadurch verschlechtert hätte. Sie habe immer nur anonyme Anrufe bekommen, sie wisse nicht, ob die Drohungen nun wegen der Artikel oder ihrer Angehörigkeit zu den Schiiten erfolgt wären. Sie habe insgesamt 5 Anrufe bekommen, der letzte wäre am 12.09.2010 gewesen. Sie wäre immer nur über ihr Mobiltelefon bedroht worden. Ca. 2 Monate nach dem ersten Anruf wäre sie einmal am Abend mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Sie wäre von drei unbekannten maskierten Personen angehalten und verprügelt worden. Sie sei dann von unbekannten Personen ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie 2 Tage lang aufhältig gewesen wäre. Einen Monat später wäre sie erneut über ihr Mobiltelefon anonym bedroht worden.Sie habe seit Jänner 2006 bei der Zeitung römisch 40 gearbeitet. Sie wäre dort ständig beschäftigter Redakteur gewesen, habe ein eigenes Büro gehabt und seit April 2007 Kriminalfälle bearbeitet. Sie wäre für 40 Wochenstunden bezahlt worden, hätte jedoch eine flexible Arbeitszeit gehabt, da sich auch nachts ausgerückt wäre, wenn etwas passiert sei. Sie wäre bei dieser Zeitung ständig beschäftigt gewesen, ihr letzter Arbeitstag wäre der 15.09.2010 gewesen, sie hätte dann die Redaktion verlassen ohne jemanden etwas zu sagen. Für andere Zeitungen habe sie jedoch auch Artikel geschrieben. Am Telefon wäre sie von unbekannten Personen wegen ihrer Artikel bedroht worden, erstmals wäre dies am 28.06.2010 gewesen. Auch gehöre sie als Schiit zu einer Minderheit, weshalb sich ihre Lage dadurch verschlechtert hätte. Sie habe immer nur anonyme Anrufe bekommen, sie wisse nicht, ob die Drohungen nun wegen der Artikel oder ihrer Angehörigkeit zu den Schiiten erfolgt wären. Sie habe insgesamt 5 Anrufe bekommen, der letzte wäre am 12.09.2010 gewesen. Sie wäre immer nur über ihr Mobiltelefon bedroht worden. Ca. 2 Monate nach dem ersten Anruf wäre sie einmal am Abend mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Sie wäre von drei unbekannten maskierten Personen angehalten und verprügelt worden. Sie sei dann von unbekannten Personen ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie 2 Tage lang aufhältig gewesen wäre. Einen Monat später wäre sie erneut über ihr Mobiltelefon anonym bedroht worden.

Auf Vorhalt zu ihren widersprüchlichen Ausführungen hinsichtlich des Datums an dem sie geschlagen worden wäre, führte die antragstellende Partei aus, dass sie bei der ersten Einvernahme verwirrt gewesen wäre und Depressionen gehabt hätte.

Die antragstellende Partei wurde seitens der Vertreterin des BAA sehr eingehend zu Details ihres Vorbringens und zu ihren Widersprüchen im Verfahren befragt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt und auf die Darlegungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

Die antragstellende Partei legte im Verfahren vor:

. Geburtsurkunde

. Brief des Rates der Redakteure XXXX. Brief des Rates der Redakteure römisch 40

. Brief der Union der Journalisten XXXX. Brief der Union der Journalisten römisch 40

. Brief von XXXX. Brief von römisch 40

. Bericht über die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan

. Internetauszüge über die Verfolgung von Journalisten in Pakistan

. Ärztliche Bestätigung

. Gewerberegisterauszug

. Zeugnis über die Teilnahme am Deutschkurs

. Bescheinigung über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

. Bestätigung der Caritas über die Mitwirkung in einer Spielgruppe

I.5. Mit 12.04.2012 erging über Anforderung seitens des BAA ein Neurologisch-Psychiatrisches-Gutachten seitens XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Oberarzt am AKH Linz. Demnach liegt keine posttraumatische Belastungsstörung vor.römisch eins.5. Mit 12.04.2012 erging über Anforderung seitens des BAA ein Neurologisch-Psychiatrisches-Gutachten seitens römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Oberarzt am AKH Linz. Demnach liegt keine posttraumatische Belastungsstörung vor.

Die antragstellende Partei leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F43.2 ICD 10). Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist nicht auszugehen. Spezifische Maßnahmen in Verbindung mit einer Überstellung sind aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht notwendig.

I.6. Aus einer seitens des BAA in Auftrag gegebenen Recherche im Heimatland der antragstellenden Partei in Bezug auf die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe und einer Überprüfung der seitens der antragstellenden Partei im Verfahren vorgelegten Dokumente ging mittels am 16.07.2012 eingelangter Anfragebeantwortung im Wesentlichen hervor, dass die antragstellende Partei nicht als professioneller Journalist tätig gewesen ist, sondern als Teilzeitreporter für Kultur für die XXXX beschäftigt war, weshalb die antragstellende Partei somit konkrete Angaben zu Adresse, Chefredaktion und Verleger machen konnte. Es hat dort keine Bedrohung oder Verfolgung von Journalisten gegeben, die antragstellende Partei ist aus finanziellen Gründen ins Ausland gegangen.römisch eins.6. Aus einer seitens des BAA in Auftrag gegebenen Recherche im Heimatland der antragstellenden Partei in Bezug auf die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe und einer Überprüfung der seitens der antragstellenden Partei im Verfahren vorgelegten Dokumente ging mittels am 16.07.2012 eingelangter Anfragebeantwortung im Wesentlichen hervor, dass die antragstellende Partei nicht als professioneller Journalist tätig gewesen ist, sondern als Teilzeitreporter für Kultur für die römisch 40 beschäftigt war, weshalb die antragstellende Partei somit konkrete Angaben zu Adresse, Chefredaktion und Verleger machen konnte. Es hat dort keine Bedrohung oder Verfolgung von Journalisten gegeben, die antragstellende Partei ist aus finanziellen Gründen ins Ausland gegangen.

Die vorgelegten Dokumente sind bis auf den Brief von "XXXX" gefälscht.

Hinsichtlich der Ausführungen der Anfragebeantwortung im Detail wird auf den Akteninhalt und auf die weiteren Ausführungen diesbezüglich im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

I.7. Am 06.08.2012 wurde die antragstellende Partei erneut vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie keine Dokumente vorlegen könne, da ihr Bruder nichts gefunden hätte. Das neurologisch psychiatrische Gutachten werde wohl stimmen.römisch eins.7. Am 06.08.2012 wurde die antragstellende Partei erneut vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie keine Dokumente vorlegen könne, da ihr Bruder nichts gefunden hätte. Das neurologisch psychiatrische Gutachten werde wohl stimmen.

Zum Vorhalt in Bezug auf die Rechercheergebnisse, dass sie als Teilzeitreporter tätig war, nicht aber als professioneller Journalist, es dort keine Bedrohung oder Verfolgung von Journalisten gegeben hat, sie die Heimat aus finanziellen Gründen verlassen hat, sie bei der XXXX als Kulturberichterstatter tätig war, bis auf den Brief der XXXX alle von ihr vorgelegten Briefe oder Schriftstücke gefälscht sind, es sich der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt, der Brief des Rates der Redakteure XXXX als Fälschung erkannt wurde, sie niemals Mitglied der Union der Journalisten XXXX war, der von ihr vorgelegte Brief eine Fälschung ist, der Brief von XXXX wohl echt ist, jedoch sie niemals eine Kolumne gegen die XXXX geschrieben hat, ihre Nachbarn angegeben haben, dass sie drei Brüder und zwei Schwestern hat, alle verheiratet sind, sie vor der Ausreise bei XXXX beschäftigt war, sie Verbindungen zu einigen lokalen Printmedien hat und auch einmal in einer TV-Show aufgetreten ist, sie verheiratet ist und vier Kinder hat, ihr Status als Journalist und Kolumnist nicht bestätigt werden konnte, sie in Pakistan unbescholten ist und es keinen polizeilichen oder gerichtlichen Fall im Zusammenhang mit ihrer Person gibt, führte die antragstellende Partei im Wesentlichen aus, dass alles falsch wäre. Das mit dem TV-Auftritt wäre richtig, sie sei auch einmal im Radio gewesen. Sie wäre Journalist, sie bleibe dabei. Sie wäre nie bei XXXX beschäftigt gewesen, sondern habe nur über XXXX geschrieben.Zum Vorhalt in Bezug auf die Rechercheergebnisse, dass sie als Teilzeitreporter tätig war, nicht aber als professioneller Journalist, es dort keine Bedrohung oder Verfolgung von Journalisten gegeben hat, sie die Heimat aus finanziellen Gründen verlassen hat, sie bei der römisch 40 als Kulturberichterstatter tätig war, bis auf den Brief der römisch 40 alle von ihr vorgelegten Briefe oder Schriftstücke gefälscht sind, es sich der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Fälschung handelt, der Brief des Rates der Redakteure römisch 40 als Fälschung erkannt wurde, sie niemals Mitglied der Union der Journalisten römisch 40 war, der von ihr vorgelegte Brief eine Fälschung ist, der Brief von römisch 40 wohl echt ist, jedoch sie niemals eine Kolumne gegen die römisch 40 geschrieben hat, ihre Nachbarn angegeben haben, dass sie drei Brüder und zwei Schwestern hat, alle verheiratet sind, sie vor der Ausreise bei römisch 40 beschäftigt war, sie Verbindungen zu einigen lokalen Printmedien hat und auch einmal in einer TV-Show aufgetreten ist, sie verheiratet ist und vier Kinder hat, ihr Status als Journalist und Kolumnist nicht bestätigt werden konnte, sie in Pakistan unbescholten ist und es keinen polizeilichen oder gerichtlichen Fall im Zusammenhang mit ihrer Person gibt, führte die antragstellende Partei im Wesentlichen aus, dass alles falsch wäre. Das mit dem TV-Auftritt wäre richtig, sie sei auch einmal im Radio gewesen. Sie wäre Journalist, sie bleibe dabei. Sie wäre nie bei römisch 40 beschäftigt gewesen, sondern habe nur über römisch 40 geschrieben.

Die antragstellende Partei wurde seitens der Vertreterin des BAA eingehend zu Details befragt, diesbezüglich wird auf den Akteninhalt und auf die ausführlichen Darlegungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

I.8. Der Antrag der antragstellenden Partei auf internationalen Schutz wurde folglich neuerlich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).römisch eins.8. Der Antrag der antragstellenden Partei auf internationalen Schutz wurde folglich neuerlich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

I.9. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der antragstellenden Partei als unglaubwürdig und begründete dies mit den widersprüchlichen Angaben der antragstellenden Partei und den Erhebungsergebnissen seitens der ÖB Islamabad.römisch eins.9. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der antragstellenden Partei als unglaubwürdig und begründete dies mit den widersprüchlichen Angaben der antragstellenden Partei und den Erhebungsergebnissen seitens der ÖB Islamabad.

Im Wesentlichen führte das BAA aus, dass sich die antragstellende Partei hinsichtlich ihrer Dokumente, wie Reisepass und ID-Card, in Widersprüche verwickelt hätte. Ebenso habe sie sich hinsichtlich der angeblich erhaltenen Bedrohungen in Widersprüche verwickelt.

Zudem wäre aus der Anfragebeantwortung vom 13.07.2012 zu entnehmen, dass bis auf den Brief der XXXX alle Schriftstücke gefälscht wären. Sie sei Teilzeitbeschäftigter bei der XXXX, aber kein professioneller Journalist gewesen. Es habe dort auch keine Bedrohung oder Verfolgung von Journalisten gegeben. Es gebe eine Jang Group - eine bekannte Mediengruppe und es gebe eine Gruppe mit dem Namen XXXX, welche in Pakistan als terroristische Organisation eingestuft und verboten wurde.Zudem wäre aus der Anfragebeantwortung vom 13.07.2012 zu entnehmen, dass bis auf den Brief der römisch 40 alle Schriftstücke gefälscht wären. Sie sei Teilzeitbeschäftigter bei der römisch 40 , aber kein professioneller Journalist gewesen. Es habe dort auch keine Bedrohung oder Verfolgung von Journalisten gegeben. Es gebe eine Jang Group - eine bekannte Mediengruppe und es gebe eine Gruppe mit dem Namen römisch 40 , welche in Pakistan als terroristische Organisation eingestuft und verboten wurde.

Dem exakten Fallbericht vom Vertrauensanwalt sei zudem zu entnehmen, dass die von ihr vorgelegte Geburtsurkunde rechtsungültig ist, da sie bei der falschen Behörde registriert wurde. Der Brief des Rates der Redakteure XXXX sei als Schwindel erkannt worden. Sie wäre niemals Mitglied des XXXX gewesen, noch habe sie je Verbindung zu XXXX gehabt.Dem exakten Fallbericht vom Vertrauensanwalt sei zudem zu entnehmen, dass die von ihr vorgelegte Geburtsurkunde rechtsungültig ist, da sie bei der falschen Behörde registriert wurde. Der Brief des Rates der Redakteure römisch 40 sei als Schwindel erkannt worden. Sie wäre niemals Mitglied des römisch 40 gewesen, noch habe sie je Verbindung zu römisch 40 gehabt.

Beim Brief der Union der Journalisten XXXX würde es sich um ein falsches Dokument handeln. Sie wäre niemals Mitglied der XXXX oder des Presseclubs von XXXX gewesen.Beim Brief der Union der Journalisten römisch 40 würde es sich um ein falsches Dokument handeln. Sie wäre niemals Mitglied der römisch 40 oder des Presseclubs von römisch 40 gewesen.

Was den Brief der XXXX betreffe, so sei zwar die Echtheit dieses Briefes bestätigt worden, jedoch werde diese Zeitung seit fast einem Jahr nicht mehr herausgegeben. Sie habe mit der Zeitung insofern zu tun gehabt, als sie als Teilzeitmitarbeiter beschäftigt gewesen wäre und über kulturelle Angelegenheiten und Programme berichtet hätte. Ihre Behauptung, dass sie aktiv und regelmäßig als Kolumnist bei der XXXX tätig gewesen wäre sei absolut falsch. Sie habe laut dem Präsidenten des XXXX niemals eine Kolumne gegen die XXXX geschrieben.Was den Brief der römisch 40 betreffe, so sei zwar die Echtheit dieses Briefes bestätigt worden, jedoch werde diese Zeitung seit fast einem Jahr nicht mehr herausgegeben. Sie habe mit der Zeitung insofern zu tun gehabt, als sie als Teilzeitmitarbeiter beschäftigt gewesen wäre und über kulturelle Angelegenheiten und Programme berichtet hätte. Ihre Behauptung, dass sie aktiv und regelmäßig als Kolumnist bei der römisch 40 tätig gewesen wäre sei absolut falsch. Sie habe laut dem Präsidenten des römisch 40 niemals eine Kolumne gegen die römisch 40 geschrieben.

Die von ihr angegebene Wohnadresse wäre unvollständig gewesen, dennoch habe ihr Wohnort herausgefunden werden können. Sie wäre laut ihren Nachbarn bei XXXX beschäftigt gewesen, bevor sie ins Ausland gegangen sei. Sie haben drei Brüder namens XXXX, XXXX und XXXX und zwei Schwestern namens XXXX und XXXX. Sie sei mit XXXX verheiratet und habe vier Kinder mit den Namen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Die von ihr angegebene Wohnadresse wäre unvollständig gewesen, dennoch habe ihr Wohnort herausgefunden werden können. Sie wäre laut ihren Nachbarn bei römisch 40 beschäftigt gewesen, bevor sie ins Ausland gegangen sei. Sie haben drei Brüder namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und zwei Schwestern namens römisch 40 und römisch 40 . Sie sei mit römisch 40 verheiratet und habe vier Kinder mit den Namen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Sie habe in der Heimat keinerlei Probleme mit den Behörden. Sie haben keine Probleme mit XXXX.Sie habe in der Heimat keinerlei Probleme mit den Behörden. Sie haben keine Probleme mit römisch 40 .

Sie habe die Heimat lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

1.10. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.08.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der bereits vorgebrachte Sachverhalt teilweise wiederholt und das Ermittlungsverfahren des BAA moniert. Das BAA habe sich mit den Fluchtgründen nicht ausreichend auseinander gesetzt. Widersprüche hätten sich nur aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Die vorgelegten Schriftstücke wären echt. Es wurde beantragt, die vorgelegten Dokumente durch einen Sachverständigen für Dokumente aus Pakistan zur Feststellung deren Echtheit überprüfen zu lassen. Die Polizei in Pakistan sei korrupt und somit nicht in der Lage die antragstellende Partei zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, weil an keinem einzigen Ort in Pakistan die erforderliche Sicherheit gewährt werden könnte. Der pakistanische Staat wäre nicht in der Lage die Verfolgungen von Angehörigen religiöser Minderheiten zu unterbinden. Alleine wegen widersprüchlicher Angaben die Reiseroute betreffen dürfe nicht auf die Unglaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens geschlossen werden. Es wurde auf eine partielle Reisewarnung des Außenministeriums vom 21.08.2012 hingewiesen. Das BAA habe sich mit der Sicherheitslage nicht ausreichend auseinander gesetzt.

Beigelegt wurde die Kopie eines Ausweises für Studierende, die Teilnahmebestätigung von zwei Deutschkursen aus dem Jahr 2011, eine Bestätigung über die bestandene theoretische Fahrprüfung für die Klasse B, die bereits schon einmal vorgelegte Bestätigung über die Teilnahme an einer Spielgruppe bei der Caritas.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.11. Mit ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.11. Mit ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.

In Konkretisierung zu den Ausführungen der belangten Behörde wurde darauf hingewiesen, die Wahrscheinlichkeit, als Schiite Todesopfer eines Anschlages zu werden vor dem Hintergrund der Berichtslage selbst bei Annahme einer hohen Dunkelziffer im Tausendstel, die Wahrscheinlichkeit hierbei verletzt zu werden liegt im Hundertstel Promillebereich liegt.

Das ho. Gericht schloss sich auch den eventualiter getroffenen Ausführungen der belangten Behörde, der antragstellenden Partei stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, an.

Ebenso stelle das erkennende Gericht fest, dass die seitens der antragstellenden Partei vorgetragenen psychischen Erkrankungen in Pakistan behandelbar sind und die Republik Österreich in der Lage ist, im Rahmen einer Abschiebung ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen.

Das oa. Erkenntnis erwuchs in Rechtkraft.

I.12. Gegen das oa. Erkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 23.11.2012 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG eingebracht.römisch eins.12. Gegen das oa. Erkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 23.11.2012 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG eingebracht.

I.12.1 Die antragstellende Partei legte verschiedene, (soweit das Ausstellungsdatum ersichtlich) vor dem 31.12.2010 ausgestellte Bescheinigungen, sowie behauptetermaßen von ihr verfasste Zeitungsartikel vor, welche ihr behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bescheinigen sollten.römisch eins.12.1 Die antragstellende Partei legte verschiedene, (soweit das Ausstellungsdatum ersichtlich) vor dem 31.12.2010 ausgestellte Bescheinigungen, sowie behauptetermaßen von ihr verfasste Zeitungsartikel vor, welche ihr behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bescheinigen sollten.

I.12.2.1. Ebenso legte sie 3 nach der Erlassung des oa. Erkenntnisses entstandene ärztliche Bescheinigungen vor.römisch eins.12.2.1. Ebenso legte sie 3 nach der Erlassung des oa. Erkenntnisses entstandene ärztliche Bescheinigungen vor.

I.12.2.2. Weiters legte die antragstellende Partei eine am 16.10.2012 entstandene ärztliche Bestätigung zur Bescheinigung vor.römisch eins.12.2.2. Weiters legte die antragstellende Partei eine am 16.10.2012 entstandene ärztliche Bestätigung zur Bescheinigung vor.

Die oa. ärztlichen Bescheinigungen dienen zum Beweis ihres "stark angegriffenen psychischen Zustand[es]" .

Warum sie die unter Punkt I.12.1. genannten Unterlagen nicht bereits der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. das Verfahren rechtskräftig abschließende Erkenntnis vorlegte, bzw. welche Umstände sie daran hinderten, brachte die antragstellende Partei nicht vor. Sie beschränkte sich hierbei auf die teilweise Zitierung des Gesetzestextes.Warum sie die unter Punkt römisch eins.12.1. genannten Unterlagen nicht bereits der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. das Verfahren rechtskräftig abschließende Erkenntnis vorlegte, bzw. welche Umstände sie daran hinderten, brachte die antragstellende Partei nicht vor. Sie beschränkte sich hierbei auf die teilweise Zitierung des Gesetzestextes.

I.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.

2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist, sondern ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist, sondern ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.

Im gegenständlichen Verfahren wurde das Verfahren durch einen Senat des AsylGH inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls vom Senat zu verfügen ist.

3. Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die unter Punkt I.12.2.1. genannten Bescheinigungsmittel erfüllen den Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG schon deshalb nicht, weil sie erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden.Die unter Punkt römisch eins.12.2.1. genannten Bescheinigungsmittel erfüllen den Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG schon deshalb nicht, weil sie erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden.

Das unter Punkt I.12.2.2. genannte Bescheinigungsmittel beschreibt jenen Gesundheits-zustand, über welchen bereits in Spruchpunkt II des ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E abgesprochen wurde. Es ist somit nicht geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen.Das unter Punkt römisch eins.12.2.2. genannte Bescheinigungsmittel beschreibt jenen Gesundheits-zustand, über welchen bereits in Spruchpunkt römisch zwei des ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E abgesprochen wurde. Es ist somit nicht geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen.

Die unter Punkt I.12.1. genannten Bescheinigungsmittel sind ebenso wenig geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen, weil im ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eventualiter ausgeführt wurde, dass der antragstellenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und daher auch bei hypothetischer Wahrstellung des vorgebrachten Sachverhaltes dies zu keinem anderen Ergebnis führen würde.Die unter Punkt römisch eins.12.1. genannten Bescheinigungsmittel sind ebenso wenig geeignet, ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen, weil im ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eventualiter ausgeführt wurde, dass der antragstellenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde und daher auch bei hypothetischer Wahrstellung des vorgebrachten Sachverhaltes dies zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

Der Vollständigkeit halber sie darauf hingewiesen, dass die nunmehr rechtsfreundlich vertretene antragstellende Partei in ihrem Antrag nicht ausführte, welche Gründe vorlagen, welche sie ohne ihr Verschulden daran hinderten, die unter Punkt I.12.1. genannten Bescheinigungsmittel bereits in jenem Verfahren vorzulegen, welches mit ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E rechtskräftig abgeschlossen wurde. Derartiges ergab sich auch nicht aus der Aktenlage, zumal sie sichtlich logistisch in der Lage war, während des Verfahrens Unterlagen herbeizuschaffen, sie bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens auf ihre Obliegenheiten zur Mitwirkung im Verfahren aufmerksam gemacht wurde und bereits seit der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 13.1.2010 für sie begründete Hinweise bestanden, dass ihr aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweislage kein Glauben zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt geschenkt wird. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die antragstellende Partei bei gehöriger Sorgfalt die unter Punkt I.12.1. genannten Bescheinigungsmittel bereits im durch das ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hätte vorlegen können.Der Vollständigkeit halber sie darauf hingewiesen, dass die nunmehr rechtsfreundlich vertretene antragstellende Partei in ihrem Antrag nicht ausführte, welche Gründe vorlagen, welche sie ohne ihr Verschulden daran hinderten, die unter Punkt römisch eins.12.1. genannten Bescheinigungsmittel bereits in jenem Verfahren vorzulegen, welches mit ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E rechtskräftig abgeschlossen wurde. Derartiges ergab sich auch nicht aus der Aktenlage, zumal sie sichtlich logistisch in der Lage war, während des Verfahrens Unterlagen herbeizuschaffen, sie bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens auf ihre Obliegenheiten zur Mitwirkung im Verfahren aufmerksam gemacht wurde und bereits seit der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 13.1.2010 für sie begründete Hinweise bestanden, dass ihr aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweislage kein Glauben zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt geschenkt wird. Es deutet daher nichts darauf hin, dass die antragstellende Partei bei gehöriger Sorgfalt die unter Punkt römisch eins.12.1. genannten Bescheinigungsmittel bereits im durch das ho. Erk. vom 25.10.2012, Zl. E10 417550-2/2012/11E rechtskräftig abgeschlossene Verfahren hätte vorlegen können.

Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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