TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/10 C19 427093-1/2012

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Veröffentlicht am 10.12.2012
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Spruch

C19 427093-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, FZ. 12 05.725-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, FZ. 12 05.725-EAST West, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 09.03.2012 von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 09.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 09.03.2012 von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 09.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 29.03.2012, Zl. 12 02.866-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des im Betreff Genannten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG), abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten, in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid vom 29.03.2012, Zl. 12 02.866-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des im Betreff Genannten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG), abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten, in Bezug auf Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien für zulässig erklärt.

3. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG iVm § 23 Abs. 2 ZustellG am 30.03.2012 zugestellt und erwuchs mit 14.04.2012 in Rechtskraft.3. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 30.03.2012 zugestellt und erwuchs mit 14.04.2012 in Rechtskraft.

4. Der Beschwerdeführer war vom 09.03.2012 bis 23.03.2012 an der Adresse Thalham 80, St. Georgen im Attergau aufrecht gemeldet. Am 03.04.2012 langte beim Bundesasylamt Einlaufstelle West eine Meldebestätigung der Marktgemeine Thalgau ein, wonach der Beschwerdeführer seit dem 03.04.2012 in Unterdorf, Thalgau aufrecht gemeldet ist (siehe Seite 223 des erstinstanzlichen Aktes).

5. Am 10.05.2012 brachte der im Betreff Genannte aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er aus, keinen Bescheid bekommen zu haben und deshalb einen neuen Antrag zu stellen. Er habe dieselben Gründe wie im Erstverfahren.

6. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2012, Zl. 12 05.725-EAST West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ausgewiesen.6. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Antrag auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2012, Zl. 12 05.725-EAST West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ausgewiesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

8. Mit Schreiben vom 26.11.2012 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Ermordung seines Onkels am 02.07.2012 vor. Des Weiteren legte er ärztliche Unterlagen betreffend seine derzeitige psychologische Betreuung vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.03.2007, 2006/19/0079 Folgendes ausgesprochen:

"Die Besonderheit von Fällen der vorliegenden Art in Asylverfahren liegt jedoch darin, dass die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0359). Das bedeutet freilich nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht.""Die Besonderheit von Fällen der vorliegenden Art in Asylverfahren liegt jedoch darin, dass die "Änderung" der Abgabestelle oft im Verlust der bisherigen Unterkunft ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, auch die Aufgabe einer Abgabestelle sei eine "unverzüglich" mitzuteilende "Änderung" vergleiche insbesondere das Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0359). Das bedeutet freilich nicht, dass bei jedem Wechsel der Unterkunft zwei Mitteilungen zu erfolgen hätten, zunächst eine über die Aufgabe der bisherigen Unterkunft und kurz darauf eine weitere über den Bezug der neuen. Bei der Beurteilung der "Unverzüglichkeit" einer tatsächlich erfolgten Mitteilung ist in den für das Asylverfahren - unter dem Gesichtspunkt der für Asylwerber zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten - typischen Fallgestaltungen vielmehr auch zu berücksichtigen, dass es einige Tage dauern kann, bis der Inhalt der zu erstattenden Mitteilung, nämlich Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle oder des vorläufig ersatzlosen Verlustes der bisherigen, feststeht."

Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist im gegenständlichen Fall keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.03.2012, Zl. 12 02.866-BAL erfolgt. Demgemäß ist das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen.

Demzufolge hätte das Bundesasylamt den auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid nicht erlassen dürfen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Demzufolge hätte das Bundesasylamt den auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisungsbescheid nicht erlassen dürfen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Bescheidbehebung, individuelle Verhältnisse, Rechtsanschauung des VwGH, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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