TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/11 D15 400589-3/2012

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Veröffentlicht am 11.12.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D15 400589-3/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 zu Zl. D15 400589-2/2011/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 zu Zl. D15 400589-2/2011/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 zu D15 400589-2/2011/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 zu D15 400589-2/2011/2E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 25.09.2007 gemeinsam mit seiner Gattin XXXX (Beschwerdeführerin zu D15 400594-1/2008), seinen minderjährigen Kindern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (Beschwerdeführer zu D15 400593-1/2008, D15 400590-1/2008, D15 400592-1/2008, D15 400587-1/2008) sowie seinem volljährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu D15 400588-1/2008), illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 25.09.2007 gemeinsam mit seiner Gattin römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D15 400594-1/2008), seinen minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 400593-1/2008, D15 400590-1/2008, D15 400592-1/2008, D15 400587-1/2008) sowie seinem volljährigen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 400588-1/2008), illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).

I.1. In Rechtskraft erwachsenes erstes Asylverfahren:römisch eins.1. In Rechtskraft erwachsenes erstes Asylverfahren:

I.1.1. Das Bundesasylamt gestattete am 27.09.2007 die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen und wurde die Fremdenpolizei Flughafen um Vorführung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor die Erstaufnahmestelle Ost ersucht.römisch eins.1.1. Das Bundesasylamt gestattete am 27.09.2007 die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen und wurde die Fremdenpolizei Flughafen um Vorführung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor die Erstaufnahmestelle Ost ersucht.

Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2009 schilderte der Beschwerdeführer, seine Heimat gemeinsam mit den eingangs zitierten Familienangehörigen legal mittels Inlandsreisepass verlassen zu haben.

Die Auslandsreisepässe habe der Beschwerdeführer auf dem Flughafen vernichtet, die Inlandsreisepässe würden sich noch in Tschetschenien befinden. Seinen eigenen Inlandsreisepass habe der Beschwerdeführer vernichtet.

Von XXXX sei er mit seiner Familie ca. am 15.09.2007 nach Dubai geflogen. Von Dubai seien sie schließlich nach Wien geflogen (Ankunft am 25.09.2007) und hätten den gebuchten Weiterflug nach Kiew nicht angetreten, sondern um Asyl angesucht.Von römisch 40 sei er mit seiner Familie ca. am 15.09.2007 nach Dubai geflogen. Von Dubai seien sie schließlich nach Wien geflogen (Ankunft am 25.09.2007) und hätten den gebuchten Weiterflug nach Kiew nicht angetreten, sondern um Asyl angesucht.

Zum Grund für das Verlassen seines Heimatlandes befragt, erklärte der Beschwerdeführer, als Kommandant einer Widerstandseinheit im ersten Krieg gekämpft zu haben. Obwohl er am zweiten Krieg nicht teilgenommen habe und es eine Amnestie für die Kämpfer des ersten Krieges gegeben habe, sei der Beschwerdeführer verfolgt worden.

Ende Mai sei er im Zuge der Ausstellung eines neuen Russischen Passes festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei zehn Tage angehalten worden. Ca. eine Woche später sei er von zu Hause abgeholt und einen Tag an einen ihm unbekannten Ort eingesperrt worden. Er sei insgesamt fünf Mal - jeweils im Jahr 2000 - angehalten worden, wobei er sich nach der letzten Anhaltung für vier Stunden, in deren Zuge er zur Zusammenarbeit mit den Föderalen aufgefordert worden sei, zur Flucht entschlossen habe. Er sei schließlich mit seiner Familie nach Aserbaidschan geflüchtet und da es dort auch nicht sicher sei, weiter nach Österreich gereist. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um das Wohl seiner Familie.

Am 05.10.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und erklärte körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Der Beschwerdeführer schilderte, Probleme mit der Wirbelsäule zu haben und an chronischem Rheuma zu leiden. Diesbezüglich sei er in XXXX in medikamentöser Behandlung gestanden, habe diese wegen schlechter Verträglichkeit jedoch abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine Sehschwäche und trage eine Brille.Am 05.10.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und erklärte körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Der Beschwerdeführer schilderte, Probleme mit der Wirbelsäule zu haben und an chronischem Rheuma zu leiden. Diesbezüglich sei er in römisch 40 in medikamentöser Behandlung gestanden, habe diese wegen schlechter Verträglichkeit jedoch abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine Sehschwäche und trage eine Brille.

Der Beschwerdeführer sei mit seiner "Hauptfrau", mit der er auch standesamtlich verheiratet sei, und den fünf aus dieser Beziehung entsprungenen Kindern in das Bundesgebiet gereist. In der Russischen Föderation halte sich seine "Nebenfrau" mit vier weiteren Kindern - die auf seinen Namen registriert seien - auf.

Nach Aufforderung genau zu schildern, wie er nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 15.10.2000 nach Aserbaidschan gereist sei. Er sei legal über einen Grenzübergangsposten ausgereist und habe sich in XXXX vorerst bei der tschetschenischen Vertretung als Flüchtling später bei der UNO Vertretung registriert. Er habe dort wenig finanzielle Unterstützung und keine Unterkunft erhalten und habe mit seiner "Hauptfrau", seiner "Nebenfrau" und den Kindern bis zur Ausreise im September 2007 in XXXX gelebt.Nach Aufforderung genau zu schildern, wie er nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 15.10.2000 nach Aserbaidschan gereist sei. Er sei legal über einen Grenzübergangsposten ausgereist und habe sich in römisch 40 vorerst bei der tschetschenischen Vertretung als Flüchtling später bei der UNO Vertretung registriert. Er habe dort wenig finanzielle Unterstützung und keine Unterkunft erhalten und habe mit seiner "Hauptfrau", seiner "Nebenfrau" und den Kindern bis zur Ausreise im September 2007 in römisch 40 gelebt.

Schließlich habe er seine Nebenfrau und deren Kinder nach Tschetschenien zu Verwandten geschickt. Der Beschwerdeführer selbst sei mit seiner Hauptfrau und den Kindern wie bereits in der Erstbefragung geschildert - mittels echter Visa - nach Dubai und schließlich nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer habe schließlich Tickets und Reisepässe aus Angst vor einer Zurückweisung vernichtet, habe jedoch vor der Ausreise Kopien angefertigt, deren Vorlage er in Aussicht stellte.

In XXXX habe der Beschwerdeführer bei der UNO im Jahr 2002 und 2003 Anträge gestellt, gemeinsam mit seiner Familie in ein Drittland nach Europa ausreisen zu dürfen. Er sei zwar jeweils einvernommen worden, habe jedoch keine Reaktion erhalten.In römisch 40 habe der Beschwerdeführer bei der UNO im Jahr 2002 und 2003 Anträge gestellt, gemeinsam mit seiner Familie in ein Drittland nach Europa ausreisen zu dürfen. Er sei zwar jeweils einvernommen worden, habe jedoch keine Reaktion erhalten.

In seiner Heimat verfüge der Beschwerdeführer über seinen Führerschein, sein Wehrdienstbuch und Kopien seines Inlands- und Auslandsreisepasses, sowie die Inlandspässe seiner Familie. Nach Aufforderung diese vorzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er doch kein Wehrdienstbuch habe, er sich die Unterlagen über das Internet besorgen werde.

Seit dem Jahr 2007 halte sich ein Neffe des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich auf, zu dem er bis auf einen Besuch in Traiskirchen nicht in Kontakt stehe.

Befragt, wieso er sein Heimatland verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, im ersten Tschetschenienkrieg seine Heimat mit der Waffe verteidigt zu haben. Er sei für eine freiwillige Gruppe von Kämpfern verantwortlich gewesen und insbesondere nicht bei einer militärischen Einheit gewesen. Im September 2006 sei der Beschwerdeführer zum stellvertretenden Kommandanten in XXXX befördert worden und zwei Monate später zum Abteilungsleiter für Drogenkriminalität und korrigierte auf Nachfrage, dass es im Jahr 1996 gewesen sei und er im Jänner 1997 zum Abteilungsleiter zur Bekämpfung der Drogenkriminalität befördert worden sei. Schließlich sei er im Jänner 1997 auch zum Abgeordneten des Stadtrates in XXXX gewählt worden. Er habe Ende Sommer 1997 ein Russisches Mädchen aus den Fängen von Terroristen gerettet. Seinen Posten als Drogenbekämpfer habe er Ende des Jahres 1997 aufgegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien etwa zehn Mal von Drogenabhängigen und deren Angehörigen mit dem Umbringen bedroht worden.Befragt, wieso er sein Heimatland verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, im ersten Tschetschenienkrieg seine Heimat mit der Waffe verteidigt zu haben. Er sei für eine freiwillige Gruppe von Kämpfern verantwortlich gewesen und insbesondere nicht bei einer militärischen Einheit gewesen. Im September 2006 sei der Beschwerdeführer zum stellvertretenden Kommandanten in römisch 40 befördert worden und zwei Monate später zum Abteilungsleiter für Drogenkriminalität und korrigierte auf Nachfrage, dass es im Jahr 1996 gewesen sei und er im Jänner 1997 zum Abteilungsleiter zur Bekämpfung der Drogenkriminalität befördert worden sei. Schließlich sei er im Jänner 1997 auch zum Abgeordneten des Stadtrates in römisch 40 gewählt worden. Er habe Ende Sommer 1997 ein Russisches Mädchen aus den Fängen von Terroristen gerettet. Seinen Posten als Drogenbekämpfer habe er Ende des Jahres 1997 aufgegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien etwa zehn Mal von Drogenabhängigen und deren Angehörigen mit dem Umbringen bedroht worden.

Der Beschwerdeführer sei an seinem Arbeitsplatz und auf dem Nachhauseweg verbal bedroht worden.

Nach Kündigung bei der Polizei Ende 1997 und Annahme eines Jobs als Chef einer Baufirma sei er weiterhin in XXXX von Drogenabhängigen und deren Angehörigen bedroht worden.Nach Kündigung bei der Polizei Ende 1997 und Annahme eines Jobs als Chef einer Baufirma sei er weiterhin in römisch 40 von Drogenabhängigen und deren Angehörigen bedroht worden.

Nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 sei er mit seiner "Hauptfrau" innerhalb von Tschetschenien geflüchtet. Er habe sich Anfang oder Ende Februar 2000 dem FSB Russlands gestellt, sei amnestiert worden und habe zuhause bleiben dürfen.

Eine offizielle Amnestiebestätigung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten und sei in XXXX geblieben. Beim Passumtausch der "UDSSR-Pässe" sei er schließlich mit seinen Geschwistern verhaftet worden. Der älteste Bruder habe nachhause gehen dürfen und sei diesem gesagt worden, dass der Preis für die Freilassung acht Maschinenpistolen und vier Pistolen seien. Die Bevölkerung habe sich für den Beschwerdeführer im Rahmen einer spontanen Demo Ende Mai eingesetzt. Am elften Tag sei der Beschwerdeführer schließlich freigelassen worden, weil er doch amnestiert worden sei. Im Anschluss sei er mehrmals - etwa fünf Mal im Jahr 2000 - von verschiedenen, ihm unbekannten, maskierten Menschen festgenommen worden. Er sei jeweils von den Verwandten - beim ersten Mal um US-$ 7.000 freigekauft worden.Eine offizielle Amnestiebestätigung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten und sei in römisch 40 geblieben. Beim Passumtausch der "UDSSR-Pässe" sei er schließlich mit seinen Geschwistern verhaftet worden. Der älteste Bruder habe nachhause gehen dürfen und sei diesem gesagt worden, dass der Preis für die Freilassung acht Maschinenpistolen und vier Pistolen seien. Die Bevölkerung habe sich für den Beschwerdeführer im Rahmen einer spontanen Demo Ende Mai eingesetzt. Am elften Tag sei der Beschwerdeführer schließlich freigelassen worden, weil er doch amnestiert worden sei. Im Anschluss sei er mehrmals - etwa fünf Mal im Jahr 2000 - von verschiedenen, ihm unbekannten, maskierten Menschen festgenommen worden. Er sei jeweils von den Verwandten - beim ersten Mal um US-$ 7.000 freigekauft worden.

Schriftliche Beweismittel könne der Beschwerdeführer keine vorlegen.

Der Beschwerdeführer betätigte sich in seinem Heimatland nicht als Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und wurde von staatlicher Seite niemals aufgrund seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt.

Abgesehen von den geschilderten Übergriffen habe es keine Probleme mit den staatlichen Behörden (Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden) oder Privatpersonen gegeben. In XXXX habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Russischen Geheimdienst gehabt.Abgesehen von den geschilderten Übergriffen habe es keine Probleme mit den staatlichen Behörden (Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden) oder Privatpersonen gegeben. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Russischen Geheimdienst gehabt.

Zu seinem Reisepass näher befragt, schilderte der Beschwerdeführer diesen in XXXX gekauft zu haben. Mit diesen habe er sowohl die Grenzen Aserbaidschans passieren als auch nach Dubai reisen können. Der Pass sei im Jahr 2003 oder 2004 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer, seine Frau und sein ältester Sohn hätten gemeinsam alle Unterlagen für den Pass im Passamt XXXX eingereicht. Die Frau des Beschwerdeführers sei nach XXXX gereist und habe den Pass abgeholt. Die kleinen Kinder seiner "Hauptfrau" und seiner "Nebenfrau" seien jeweils im Pass der jeweiligen Mutter vermerkt worden.Zu seinem Reisepass näher befragt, schilderte der Beschwerdeführer diesen in römisch 40 gekauft zu haben. Mit diesen habe er sowohl die Grenzen Aserbaidschans passieren als auch nach Dubai reisen können. Der Pass sei im Jahr 2003 oder 2004 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer, seine Frau und sein ältester Sohn hätten gemeinsam alle Unterlagen für den Pass im Passamt römisch 40 eingereicht. Die Frau des Beschwerdeführers sei nach römisch 40 gereist und habe den Pass abgeholt. Die kleinen Kinder seiner "Hauptfrau" und seiner "Nebenfrau" seien jeweils im Pass der jeweiligen Mutter vermerkt worden.

Die Verwandten in XXXX hätten für die Pässe bezahlt.Die Verwandten in römisch 40 hätten für die Pässe bezahlt.

Seine Frau sei mit den Kindern einige Male nach XXXX gereist.Seine Frau sei mit den Kindern einige Male nach römisch 40 gereist.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, eine Bestätigung über seine Haft des tschetschenischen Komitees in XXXX in Vorlage zu bringen.Abschließend stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, eine Bestätigung über seine Haft des tschetschenischen Komitees in römisch 40 in Vorlage zu bringen.

Aufgrund der Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines europäischen Visums gewesen sei, wurden seitens des Bundesasylamtes Konsultationen gemäß Art. 21 der Dublin II-Vo mit Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland geführt.Aufgrund der Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines europäischen Visums gewesen sei, wurden seitens des Bundesasylamtes Konsultationen gemäß Artikel 21, der Dublin II-Vo mit Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland geführt.

Nach negativem Verlauf der Konsultationen wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer wiederholte, dass sich im Bundesgebiet seine mit ihm eingereisten Familienangehörigen aufhalten würden. Zudem halte sich sein Neffe XXXX, EDV-Zl. 07 03.429, in Wien auf, wobei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesem und dem Beschwerdeführer bestehe.Der Beschwerdeführer wiederholte, dass sich im Bundesgebiet seine mit ihm eingereisten Familienangehörigen aufhalten würden. Zudem halte sich sein Neffe römisch 40 , EDV-Zl. 07 03.429, in Wien auf, wobei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesem und dem Beschwerdeführer bestehe.

Der Beschwerdeführer brachte seinen Inlandsreisepass - ausgestellt am XXXX vom Passamt XXXX im Bezirk XXXX in Tschetschenien, Nr. XXXX - in Vorlage. Darin befinden sich zwei Eintragungen betreffend Adresse und Auslandsreisepass. Den Inlandsreisepass hätten Freunde in XXXX gefunden.Der Beschwerdeführer brachte seinen Inlandsreisepass - ausgestellt am römisch 40 vom Passamt römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Tschetschenien, Nr. römisch 40 - in Vorlage. Darin befinden sich zwei Eintragungen betreffend Adresse und Auslandsreisepass. Den Inlandsreisepass hätten Freunde in römisch 40 gefunden.

Zu seinen Lebens- und Familienverhältnissen in Aserbaidschan befragt, schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in der Einvernahme am 05.10.2007. Ergänzend führte er aus, dass in Aserbaidschan chaotische Zustände geherrscht hätten und es für Leute, die im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen hätten, nicht sicher gewesen sei. Fast jeden Monat seien Leute vom russischen Geheimdienst umgebracht worden. Mangels anderer finanzieller Möglichkeiten und mangels der Möglichkeit zur Ausreise nach Europa sei er in Aserbaidschan geblieben. Beide Frauen hätten in Aserbaidschan weitere Kinder zur Welt gebracht und habe er schließlich mangels anderer finanzieller Möglichkeiten entschieden, seine "Nebenfrau" und deren Kinder nach Tschetschenien zu schicken. Er sei mit seiner "Hauptfrau" und den Kindern nach Österreich gereist.

In Aserbaidschan würden sich nunmehr nur noch Freunde des Beschwerdeführers aufhalten. Sowohl seine "Haupt"- als auch seine "Nebenfrau" seien in den letzten Jahren auch mit den Kindern nach Tschetschenien gereist - seine Hauptfrau ca. zehn Mal in den letzten sieben Jahren.

In Aserbaidschan sei der Beschwerdeführer durch den UNHCR bis August 2006 unterstützt worden. Von Anfang an sei für die medizinische Versorgung zu bezahlen gewesen.

Danach befragt, ob er beim UNHCR einen dezidierten Asylantrag gestellt und einen Protection-letter erhalten habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er einen Asylantrag gestellt habe und es auch Einvernahmen gegeben habe. Er habe schließlich einen Zettel in englischer Sprache erhalten, den er in Vorlage bringen werde.

Im Zuge des siebenjährigen Aufenthaltes in Aserbaidschan habe sich die Versorgung verschlechtert. Aufgrund des Konfliktes im August 2006 würde der Beschwerdeführer momentan auch nicht mehr Unterstützung durch den UNHCR erhalten.

Mit Schreiben, datiert vom 14.04.2008, teilte das UNHCR-Büro in Österreich mit, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR-Büro in XXXX am XXXX - wie auch seine Familie - registriert worden und aufgrund seiner tschetschenischen Herkunft ohne Beurteilung der individuellen Fluchgründe ein "prima facie" Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Laut seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer wegen wiederholter Übergriffe und Bedrohungen seitens der Russischen Behörden, die sich auch auf seine Familie erstreckt hätten, aus seiner Heimat geflüchtet.Mit Schreiben, datiert vom 14.04.2008, teilte das UNHCR-Büro in Österreich mit, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR-Büro in römisch 40 am römisch 40 - wie auch seine Familie - registriert worden und aufgrund seiner tschetschenischen Herkunft ohne Beurteilung der individuellen Fluchgründe ein "prima facie" Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Laut seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer wegen wiederholter Übergriffe und Bedrohungen seitens der Russischen Behörden, die sich auch auf seine Familie erstreckt hätten, aus seiner Heimat geflüchtet.

Am 10.06.2008 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt.

Eingangs bemerkte der Beschwerdeführer, dass sich weder an seiner Situation in seiner Heimat noch in Österreich seit der letzten Einvernahme etwas geändert habe. In der Zwischenzeit sei seine zweite Frau mit den Kindern nach Österreich gereist.

Neue Beweismittel könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen, vermeinte jedoch Personen nennen zu können, die seine Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg bezeugen könnten.

Erneut zum Grund für das Verlassen seiner Heimat befragt, schilderte der Beschwerdeführer, ab dem Jahr 1994 an fast allen Demonstrationen für die Unabhängigkeit Tschetscheniens teilgenommen zu haben. Er habe ausschließlich am ersten Tschetschenienkrieg bis zum Jahr 1996 teilgenommen. Von Anfang bis Ende des Jahres 1997 habe er in XXXX gearbeitet und auf Drängen seiner Mutter gekündigt. In XXXX sei es für den Beschwerdeführer infolge seiner Kriegstätigkeit und seiner Tätigkeit für die Polizei sehr unsicher gewesen und habe er Verfolgung durch Russen oder Drogenabhängige, die er eingesperrt habe, gefürchtet. Seine Probleme mit Drogenabhängigen und deren Familienangehörigen habe er bereits gehabt, als er noch bei der Polizei gearbeitet habe und hätten diese bis zur Ausreise am 14.10.2000 angedauert. Nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe der Beschwerdeführer darüber hinaus Probleme mit den Russen bekommen.Erneut zum Grund für das Verlassen seiner Heimat befragt, schilderte der Beschwerdeführer, ab dem Jahr 1994 an fast allen Demonstrationen für die Unabhängigkeit Tschetscheniens teilgenommen zu haben. Er habe ausschließlich am ersten Tschetschenienkrieg bis zum Jahr 1996 teilgenommen. Von Anfang bis Ende des Jahres 1997 habe er in römisch 40 gearbeitet und auf Drängen seiner Mutter gekündigt. In römisch 40 sei es für den Beschwerdeführer infolge seiner Kriegstätigkeit und seiner Tätigkeit für die Polizei sehr unsicher gewesen und habe er Verfolgung durch Russen oder Drogenabhängige, die er eingesperrt habe, gefürchtet. Seine Probleme mit Drogenabhängigen und deren Familienangehörigen habe er bereits gehabt, als er noch bei der Polizei gearbeitet habe und hätten diese bis zur Ausreise am 14.10.2000 angedauert. Nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe der Beschwerdeführer darüber hinaus Probleme mit den Russen bekommen.

Als der Beschwerdeführer bereits in Aserbaidschan gewesen und seine Mutter im Sterben gelegen sei, hätten die Russen über die sterbende Mutter versucht, den Beschwerdeführer zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zurückgereist.

Seine Flucht zum Zeitpunkt Oktober 2000 begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er im Jahr 2000 mehrmals verhaftet worden sei. Das erste Mal sei er Ende Februar für zwölf Stunden und schließlich im Mai 10 Tage lang festgenommen worden. Insgesamt sei er fünf oder sechs Mal - das letzte Mal am 08. oder 09.10.2000 festgenommen worden. Bei den Festnahmen habe der Beschwerdeführer auch ausdrücklich gesagt, dass er auf die Unabhängigkeit Tschetscheniens nicht verzichten werde.

Trotz Amnestie sei der Grund für die Festnahmen seine Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg und Lukrierung von Lösegeld von seinen Verwandten gewesen.

Auf Hinweis, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf das Jahr 2000 beziehe und sich seither viel in Tschetschenien verändert habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er im Fall von Veränderungen wohl beim Begräbnis seiner Mutter im März 2007 und bei jenem seiner Schwiegermutter, die vor vier Tagen verstorben sei, teilnehmen hätte können.

Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in ständiger Angst und ohne Zukunft in Tschetschenien leben. Eine weitere Schwester lebe in Kasachstan.

Aufgrund seiner Kriegsteilnahme sei es für den Beschwerdeführer in Tschetschenien gefährlicher gewesen. Im Gegensatz hiezu sei seine Mutter schon alt gewesen und seine beiden älteren Brüder hätten am Krieg nicht teilgenommen. Die Nichtteilnahme am Krieg - Teilnahme an Demonstrationen und Unterstützung mit Lebensmitteln wären schon erfolgt - begründete der Beschwerdeführer mit dem angeschlagenen Gesundheitszustand seiner Brüder. Abgesehen von Kadyrows Leuten hätten alle anderen in Tschetschenien keine Zukunft.

Im Zuge seiner kämpferischen Tätigkeit im Krieg habe der Beschwerdeführer niemanden getötet und könne derartiges demgemäß nicht bekannt sein. Geschossen habe er sehr wohl.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, meinte der Beschwerdeführer Geräusche im Kopf zu hören und dahingehend Medikamente erhalten zu haben. Seine Sehkraft werde schwächer und leide er an Schmerzen in der Bauchgegend. In ärztlicher Behandlung stehe er nicht. Bei Stress würden seine Probleme schlimmer und könne er ohne Medikamente - aufgrund der ablenkenden Geräusche - kein einfaches Leben führen.

Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben und mache sich Sorgen um seine Kinder. Ihm würden bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Gefängnis, Erpressungen und ein verstecktes Leben drohen.

Nach Gründen die gegen eine Ausweisung sprechen würden befragt, meinte der Beschwerdeführer, in Österreich bleiben zu wollen.

Nach Vorhalt eines Protokolls von XXXX zur Lage ethnischer Tschetschenen (Verweigerung der Unterschrift) meinte der Beschwerdeführer, dass dessen Inhalt nicht stimme. Er wisse, dass sich die Situation völlig anders darstelle.Nach Vorhalt eines Protokolls von römisch 40 zur Lage ethnischer Tschetschenen (Verweigerung der Unterschrift) meinte der Beschwerdeführer, dass dessen Inhalt nicht stimme. Er wisse, dass sich die Situation völlig anders darstelle.

Auf weiteren Vorhalt, wonach sich der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Russlands niederlassen könne, meinte dieser, dass es für ihn kein Russland gebe.

Abschließend teilte der Beschwerdeführer mit, dass es in Tschetschenien keinen Bürgerkrieg, sondern Krieg zwischen der tschetschenischen Republik Itschkeria und der Russischen Föderation gebe und Russland 300.000 Tschetschenen umgebracht habe.

I.1.2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, FZ. 07 08.867-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, FZ. 07 08.867-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Tschetschenien. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern als glaubhaft, als er Tschetschenien aufgrund der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe. Das Vorliegen einer sonstigen aktuellen individuellen Bedrohungssituation habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu schildern vermocht und stützte sich die belangte Behörde auf die diesbezüglich vage und allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers. Aus Widersprüchen zu den Angaben seiner Gattin hätten sich auch Indizien für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben.

Auch die wiederholte Rückkehr nach und längere Aufenthalte in Tschetschenien seiner Familienangehörigen, sowie die problemlose Ausstellung von Reisedokumenten in Tschetschenien würden gegen eine Verfolgung sprechen.

Unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere auch zur medizinische Versorgung - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

I.1.4. Am 29.06.2010 führte der Asylgerichtshof zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, sein volljähriger Sohn sowie seine "Zweitfrau" teilnahmen.römisch eins.1.4. Am 29.06.2010 führte der Asylgerichtshof zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, sein volljähriger Sohn sowie seine "Zweitfrau" teilnahmen.

Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400589-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400589-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - an dieser Stelle wörtlich wiedergegeben:

"Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks und den diesbezüglichen widersprechenden Schilderungen und der gesteigerten Darstellung des Beschwerdeführers wie auch seiner Beschwerde führenden Ehefrau hinsichtlich einer in seinem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend eines Verfolgungsinteresses der föderalen Behörden am Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten.

In seinem Kernvorbringen schilderte der Beschwerdeführer als Grund seiner Flucht aus Tschetschenien im Oktober 2000 im Wesentlichen seine Teilnahme an Kampfhandlungen im 1. Tschetschenienkrieg sowie durchgehende, bis ins Fluchtjahr anhaltende Bedrohungen durch Drogenabhängige während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter der Drogenbekämpfung seit dem Jahr 1997, sowie mehrere Festnahmen im Jahr 2000. Trotz seines jahrelangen Aufenthaltes in Aserbeidschan (2000-2007) würde aktuell noch Interesse seitens der föderalen Behörden an seiner Person bestehen.

Wie sich aus der Erstbefragung, den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde und aus der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich jedoch, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, weder eine individuelle Bedrohungssituation zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2000 wegen der Teilnahme am Krieg noch eine aktuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen.

Im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau durchgehend an, dass die Festnahmen durch föderale Kräfte im Jahr 2000 begonnen hätten, dies weil er im 1. Krieg gekämpft habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer dazu dann an, dass die Föderalen im Jahr 1999 zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten, er sei einmal einen Tag und eine Nacht sowie einmal 10 Nächte festgehalten worden. Auf Vorhalt, wonach er im Erstverfahren durchgehend angab, dass die Festnahmen im Jahr 2000 stattgefunden hätten, rechtfertigte er die nunmehrige anderslautende Angabe damit, dass man ihn (anlässlich der Einvernahme vor dem BAG) wahrscheinlich nicht richtig verstanden hätte. Erst nachdem ihm auch die Angaben seiner Ehefrau und des Sohnes XXXX, welche ausschließlich Festnahmen im Jahr 2000 schilderten, vorgehalten wurden, berichtigte er seine Angaben dahingehend, dass diese (doch) im Jahr 2000 stattgefunden hätten. Selbst auch dieses Vorbringen hat er neuerlich, nach Vorhalt seiner im Zuge der Beschwerdeverhandlung revidierten Angabe berichtigt und gab er nunmehr dezidiert an, dass das Jahr 1999 korrekt sei (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 6, "1999 ist richtig"). Abgesehen von diesen divergierenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Anhaltung (von 10 Tagen), welche die intensivste aller behaupteten Verfolgungshandlungen darstellt und somit ein ganz zentrales Ereignis für den Beschwerdeführer hätte sein müssen, konnte er aber nicht mehr erklären, warum er trotz seiner Festnahmen im Jahr 1999 solange zuwartete, um schließlich erst im Oktober 2000 das Land zu verlassen und gab dann dazu - neuerlich widersprechend - an, dass die Probleme mit den Föderalen im Jahr 2000 begonnen hätten (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 7, "Das erste Mal beim Bundesasylamt war richtig, da konnte ich mich an alles erinnern; ab dem Jahr 2000 habe ich Probleme mit den Föderalen bekommen"). Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die einfache Frage, wann seine Festnahmen erfolgt seien, gleichbleibend und eindeutig zu beantworten, sondern wird vielmehr durch seine stets ändernde und spekulative Beantwortung evident, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.Im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau durchgehend an, dass die Festnahmen durch föderale Kräfte im Jahr 2000 begonnen hätten, dies weil er im 1. Krieg gekämpft habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer dazu dann an, dass die Föderalen im Jahr 1999 zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten, er sei einmal einen Tag und eine Nacht sowie einmal 10 Nächte festgehalten worden. Auf Vorhalt, wonach er im Erstverfahren durchgehend angab, dass die Festnahmen im Jahr 2000 stattgefunden hätten, rechtfertigte er die nunmehrige anderslautende Angabe damit, dass man ihn (anlässlich der Einvernahme vor dem BAG) wahrscheinlich nicht richtig verstanden hätte. Erst nachdem ihm auch die Angaben seiner Ehefrau und des Sohnes römisch 40 , welche ausschließlich Festnahmen im Jahr 2000 schilderten, vorgehalten wurden, berichtigte er seine Angaben dahingehend, dass diese (doch) im Jahr 2000 stattgefunden hätten. Selbst auch dieses Vorbringen hat er neuerlich, nach Vorhalt seiner im Zuge der Beschwerdeverhandlung revidierten Angabe berichtigt und gab er nunmehr dezidiert an, dass das Jahr 1999 korrekt sei vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 6, "1999 ist richtig"). Abgesehen von diesen divergierenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Anhaltung (von 10 Tagen), welche die intensivste aller behaupteten Verfolgungshandlungen darstellt und somit ein ganz zentrales Ereignis für den Beschwerdeführer hätte sein müssen, konnte er aber nicht mehr erklären, warum er trotz seiner Festnahmen im Jahr 1999 solange zuwartete, um schließlich erst im Oktober 2000 das Land zu verlassen und gab dann dazu - neuerlich widersprechend - an, dass die Probleme mit den Föderalen im Jahr 2000 begonnen hätten vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 7, "Das erste Mal beim Bundesasylamt war richtig, da konnte ich mich an alles erinnern; ab dem Jahr 2000 habe ich Probleme mit den Föderalen bekommen"). Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die einfache Frage, wann seine Festnahmen erfolgt seien, gleichbleibend und eindeutig zu beantworten, sondern wird vielmehr durch seine stets ändernde und spekulative Beantwortung evident, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.

Dieser Eindruck verstärkt sich auch angesichts der widersprüchlichen Details zur Anzahl seiner Festnahmen sowie hinsichtlich der Zeitangaben, die stets variierten. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der ersten niederschriftlichen Einvernahme (Akt des BAG, AS 7 und 87) fünf Festnahmen, beginnend mit Mai 2000 angab, brachte er bei der 3. Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass die erste Festnahme im Februar 2000 erfolgt sei und er fünf bis sechs Mal festgenommen worden sei (Akt des BAG, AS 285). Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wusste er lediglich noch von 4 Festnahmen (Verhandlungsschrift, Seite 7). Auch seine Ehefrau konnte diesbezüglich keine gleichbleibenden Angaben tätigen, beispielsweise gab sie bei der Erstbefragung an, dass der Beschwerdeführer einmal für 1 1/2 Monate festgehalten worden sei (Akt des BAG, AS 29). Bei der Anhaltung gemeinsam mit den Brüdern (in der Dauer von 10 Tagen), welche die intensivste aller behaupteten Verfolgungshandlungen darstellte und die der Beschwerdeführer selbst durchwegs mit dem Zeitpunkt Mai 2000 angab, soll es sich den Angaben seiner Ehefrau zufolge um die "vorletzte Festnahme" gehandelt haben (Akt des BAG, AS 351), was wiederum nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbar ist.

Selbst auch zu seiner Funktion als Kämpfer vermochte der Beschwerdeführer weder gleichbleibende noch konkrete Angaben zu tätigen. Während er noch im Zuge der Erstbefragung (27.09.2007) angab, dass er "Kommandant einer Widerstandseinheit" gewesen sei (Akt des BAG, AS 7), gab er im weiteren Verfahren (am 05.10.2007) konkret dazu befragt an, dass er bei keiner militärischen Einheit gewesen sei, es habe sich um eine "Gruppe zur freiwilligen Verteidigung" gehandelt (Akt des BAG, AS 83). Anlässlich einer weiteren Befragung der belangten Behörde (am 10.06.2008) gab er dazu lediglich an, ab 1994 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, er sei bis 1996 in den Krieg gezogen. Angesichts dieser sehr vagen und oberflächlichen Schilderungen, welche er trotz konkreter Fragestellungen niemals initiativ zu konkretisieren versuchte, wurde er vor dem Asylgerichtshof neuerlich dazu befragt. Auch hier gab er nach Aufforderung zur Schilderung über seine Teilnahme am Krieg - einzig - an, er sei "drei Mal verletzt worden". Der neuerlichen Aufforderung, seine genaue Funktion im Krieg zu schildern, kam er insofern nach, indem er angab, Kommandeur einer Widerstandseinheit gewesen zu sein, es seien ihm 20-60 Leute untergeordnet gewesen. Das besondere Interesse der föderalen Behörden an seiner Person begründete er damit, dass sich diese für alle Personen interessieren, auch für Personen, die an Demonstrationen teilnahmen oder Kämpfer mit einem Stück Brot unterstützten (Verhandlungsschrift, Seiten 5, 10). Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Befragung keine konkreten Angaben, weder zu seiner Teilnahme am Krieg noch Gründe, die ein besonderes Interesse an seiner Person als Kriegsteilnehmer begründeten, tätigen, vielmehr blieben sämtliche Angaben dazu stets vage und oberflächlich.

Wenn aber selbst der Beschwerdeführer nicht im Stande war, konkrete Angaben über seine Teilnahme am Krieg zu tätigen, dann ist nicht erkennbar, warum die vom Beschwerdeführer im ergänzenden Schreiben vom 22.06.2008 namhaft gemachten Zeugen nähere Angaben dazu tätigen können, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - zur Angabe weiterer Beweismittel aufgefordert - die genannten Zeugen (im Schreiben vom 22.06.2008) dann nicht mehr erwähnte, sondern ganz pauschal auf in Österreich lebende "Einwohner von XXXX" verwies (Verhandlungsschrift, Seite 14: "In der vorherigen Einvernahme war auch so eine Frage, ich sagte zu ihnen, hier in Österreich gibt es Einwohner von XXXX. Sie können jeden von ihnen holen, auch die Nachbarn von mir können alles bezeugen"). Vielmehr gab der Beschwerdeführer, abermals zur Nennung konkreter Beweismittel aufgefordert, an, dass er in den Jahren 1994 und 1996 einigen Journalisten in der Ukraine Interviews gegeben habe, er diesbezüglich aber selbst keine Dokumente vorlegen könne. Die in Folge seiner Angaben als Beweismittel angegebenen Suchworte ("UNSO, Anatolie mit Prothese", vgl. Blg./1) wurden in weiterer Folge einer Recherche durch den Länderreferenten des Asylgerichtshofes unterzogen und konnten - auf Grundlage der vom Beschwerdeführer angegebenen Suchworte - seine Angabe hinsichtlich zweier Interviews nicht verifiziert werden (vgl. OZ 6). Unbeschadet seiner im gesamten Verfahren abgegebenen unkonkreten und oberflächlichen Angaben über seine Teilnahme am 1. Tschetschenienkrieg geht der Asylgerichtshof - selbst bei Wahrheitsunterstellung seiner diesbezüglichen Angaben - aber davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Teilnahme am 1. Krieg gegenwärtig keiner Verfolgung ausgesetzt ist, was auch durch die diesbezüglichen Länderinformationen eindeutig untermauert wird (vgl. Human Rights Watch sowie auch Royal Netherlands Embassy, wonach bezüglich Unterstützung der Rebellen eine Unterscheidung zwischen ersten und zweiten Krieg zu treffen ist. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Person, die während des ersten Krieges eine Unterstützung leistete, gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt ist", Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Angehörige von Widerstandskämpfern, vom 04.01.2010)Wenn aber selbst der Beschwerdeführer nicht im Stande war, konkrete Angaben über seine Teilnahme am Krieg zu tätigen, dann ist nicht erkennbar, warum die vom Beschwerdeführer im ergänzenden Schreiben vom 22.06.2008 namhaft gemachten Zeugen nähere Angaben dazu tätigen können, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - zur Angabe weiterer Beweismittel aufgefordert - die genannten Zeugen (im Schreiben vom 22.06.2008) dann nicht mehr erwähnte, sondern ganz pauschal auf in Österreich lebende "Einwohner von XXXX" verwies (Verhandlungsschrift, Seite 14: "In der vorherigen Einvernahme war auch so eine Frage, ich sagte zu ihnen, hier in Österreich gibt es Einwohner von römisch 40 . Sie können jeden von ihnen holen, auch die Nachbarn von mir können alles bezeugen"). Vielmehr gab der Beschwerdeführer, abermals zur Nennung konkreter Beweismittel aufgefordert, an, dass er in den Jahren 1994 und 1996 einigen Journalisten in der Ukraine Interviews gegeben habe, er diesbezüglich aber selbst keine Dokumente vorlegen könne. Die in Folge seiner Angaben als Beweismittel angegebenen Suchworte ("UNSO, Anatolie mit Prothese", vergleiche Blg./1) wurden in weiterer Folge einer Recherche durch den Länderreferenten des Asylgerichtshofes unterzogen und konnten - auf Grundlage der vom Beschwerdeführer angegebenen Suchworte - seine Angabe hinsichtlich zweier Interviews nicht verifiziert werden vergleiche OZ 6). Unbeschadet seiner im gesamten Verfahren abgegebenen unkonkreten und oberflächlichen Angaben über seine Teilnahme am 1. Tschetschenienkrieg geht der Asylgerichtshof - selbst bei Wahrheitsunterstellung seiner diesbezüglichen Angaben - aber davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Teilnahme am 1. Krieg gegenwärtig keiner Verfolgung ausgesetzt ist, was auch durch die diesbezüglichen Länderinformationen eindeutig untermauert wird vergleiche Human Rights Watch sowie auch Royal Netherlands Embassy, wonach bezüglich Unterstützung der Rebellen eine Unterscheidung zwischen ersten und zweiten Krieg zu treffen ist. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Person, die während des ersten Krieges eine Unterstützung leistete, gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt ist", Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Angehörige von Widerstandskämpfern, vom 04.01.2010)

Nach Überzeugung des erkennenden Senats liegen entsprechende Anhaltspunkte, die die Befragung der genannten Zeugen rechtfertigen würden, daher nicht vor, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung dahingehend auch keine weiteren Anträge mehr stellte bzw. diese aufrecht hielt.

Auch das weitere Vorbringen, nämlich wegen der ständigen und bis ins Jahr 2000 anhaltenden Drohungen durch Drogenabhängige im Zuge seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter der Drogenbekämpfung (im Jahr 1997) das Land verlassen zu haben, konnten weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau und die Lebensgefährtin gleichbleibend und einheitlich bestätigen. So gab etwa die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit nach dem 1. Krieg befragt an, dass er nach dem Krieg im Jahr 1997 nicht gearbeitet habe, weil er sich immer versteckt gehalten habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 32: "Früher hat er als Schweißer gearbeitet. Im Jahr 1997 hat er nicht gearbeitet, er hat sich immer wieder versteckt"). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die wiederum seine Tätigkeit in der Drogenbekämpfung - sehr vage - bestätigte (Akt des BAG, AS 83-85 zur Frage: Wann wurde ihr Ehemann Abgeordneter: "Ich habe es vergessen"; zur Frage, ob ihr Mann jemals bei der Polizei gearbeitet hat: "Nach dem 1. Krieg hat er gearbeitet, gegen die Drogensucht, glaube ich"), gab dazu an, dass sie von den Drohungen durch die Drogenabhängigen selbst nichts mitbekommen habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 21: "dass sie seiner Familie was antun würden, haben sie nur zu meinem Mann gesagt, ich habe davon nichts mitbekommen"). Berücksichtigt man aber die Angaben des Beschwerdeführers dazu im Erstverfahren, wonach er und seine Familie von den Drogenabhängigen bedroht worden seien, er nicht mehr ruhig in der Stadt spazieren gehen habe können, schließlich ihm keine Möglichkeit geblieben sei, weiterhin in der Stadt XXXX zu bleiben, so bleibt es völlig unerklärlich, warum seine Ehefrau von diesen - offensichtlich intensiven - Bedrohungen ihres Mannes keine Wahrnehmungen gemacht hat (vgl. Akt des BAG, AS 85 und insb. 285). Widersprüchlich waren auch die Angaben hinsichtlich der Dauer dieser Bedrohungen, welche die Ehefrau lediglich bis zum Ende seiner Polizeitätigkeit im Jahr 1997 einschränkte, obwohl der Beschwerdeführer angab, dass diese Drohungen bis ins Jahr 2000 andauerten und die Ehefrau nach Vorhalt der anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers dann - wenig überzeugend - ihre Angabe damit zu bereinigen versuchte, dass sie "heute schlechte Erinnerungen" habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 21 bzw. Akt des BAG, AS 285, wo der Beschwerdeführer angab, dass er die Probleme mit den Drogenabhängigen bis zu seiner Ausreise am 14.10.2000 hatte, die Familienangehörigen der Drogenabhängigen sogar zu ihm nach Hause gekommen seien und androhten, sich zu rächen).Auch das weitere Vorbringen, nämlich wegen der ständigen und bis ins Jahr 2000 anhaltenden Drohungen durch Drogenabhängige im Zuge seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter der Drogenbekämpfung (im Jahr 1997) das Land verlassen zu haben, konnten weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau und die Lebensgefährtin gleichbleibend und einheitlich bestätigen. So gab etwa die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit nach dem 1. Krieg befragt an, dass er nach dem Krieg im Jahr 1997 nicht gearbeitet habe, weil er sich immer versteckt gehalten habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 32: "Früher hat er als Schweißer gearbeitet. Im Jahr 1997 hat er nicht gearbeitet, er hat sich immer wieder versteckt"). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die wiederum seine Tätigkeit in der Drogenbekämpfung - sehr vage - bestätigte (Akt des BAG, AS 83-85 zur Frage: Wann wurde ihr Ehemann Abgeordneter: "Ich habe es vergessen"; zur Frage, ob ihr Mann jemals bei der Polizei gearbeitet hat: "Nach dem 1. Krieg hat er gearbeitet, gegen die Drogensucht, glaube ich"), gab dazu an, dass sie von den Drohungen durch die Drogenabhängigen selbst nichts mitbekommen habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 21: "dass sie seiner Familie was antun würden, haben sie nur zu meinem Mann gesagt, ich habe davon nichts mitbekommen"). Berücksichtigt man aber die Angaben des Beschwerdeführers dazu im Erstverfahren, wonach er und seine Familie von den Drogenabhängigen bedroht worden seien, er nicht mehr ruhig in der Stadt spazieren gehen habe können, schließlich ihm keine Möglichkeit geblieben sei, weiterhin in der Stadt römisch 40 zu bleiben, so bleibt es völlig unerklärlich, warum seine Ehefrau von diesen - offensichtlich intensiven - Bedrohungen ihres Mannes keine Wahrnehmungen gemacht hat vergleiche Akt des BAG, AS 85 und insb. 285). Widersprüchlich waren auch die Angaben hinsichtlich der Dauer dieser Bedrohungen, welche die Ehefrau lediglich bis zum Ende seiner Polizeitätigkeit im Jahr 1997 einschränkte, obwohl der Beschwerdeführer angab, dass diese Drohungen bis ins Jahr 2000 andauerten und die Ehefrau nach Vorhalt der anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers dann - wenig überzeugend - ihre Angabe damit zu bereinigen versuchte, dass sie "heute schlechte Erinnerungen" habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 21 bzw. Akt des BAG, AS 285, wo der Beschwerdeführer angab, dass er die Probleme mit den Drogenabhängigen bis zu seiner Ausreise am 14.10.2000 hatte, die Familienangehörigen der Drogenabhängigen sogar zu ihm nach Hause gekommen seien und androhten, sich zu rächen).

Widersprüchlich und letztlich unglaubwürdig war auch das Vorbringen in Bezug auf die Amnestie und die damit erfolgte Freilassung aus der Haft. Seine diesbezüglichen Angaben variierten zwischen erfolgter bzw. nicht erfolgter Amnestierung (Akt des BAG, AS 85, "Am elften Tag wurde ich freigelassen, weil ich doch amnestiert wurde" sowie AS 287, "Ich entschied mich nicht zurückzukehren, da ich gewusst habe, dass Russland den Leuten, die im Krieg gekämpft haben keine Amnestie gewährt wird"). Im Gegensatz zum Erstverfahren, wo er noch vorbrachte freigelassen worden zu sein, weil er amnestiert worden sei, gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung wiederum an, dass er anlässlich dieser Festnahme nicht amnestiert worden sei, er wieder in die Zelle geschmissen worden sei und lediglich durch Intervention der Einwohner von XXXX und mittels Lösegeld befreit worden sei (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 8, "Der oberste Leiter der Untersuchungsanstalt in XXXX sagte mir, dass Teilnehmer am ersten Krieg automatisch einer Amnestie unterliegen. Er schmiss mich wieder in die Zelle). Selbst auch die Angabe über den Anlass seiner Freilassung nach 10 - tägiger Haft blieb nicht nachvollziehbar, als er doch einerseits behauptete, durch Intervention der Einwohner von XXXX seine Freiheit wieder erlangt zu haben, an anderer Stelle er aber angab, das er in der Untersuchungsanstalt in XXXX/Dagestan festgehalten worden sei, was zur Folge gehabt hätte, dass sich sämtliche Einwohner von XXXX in die benachbarte Teilrepublik Dagestan begeben hätten müssen (vgl. Akt des BAG, AS 85 und Verhandlungsschrift, Seite 8: "Ich weiß nicht, wie ich am 10. Tag freigekommen bin; die Einwohner von XXXX haben für mich gesprochen").Widersprüchlich und letztlich unglaubwürdig war auch das Vorbringen in Bezug auf die Amnestie und die damit erfolgte Freilassung aus der Haft. Seine diesbezüglichen Angaben variierten zwischen erfolgter bzw. nicht erfolgter Amnestierung (Akt des BAG, AS 85, "Am elften Tag wurde ich freigelassen, weil ich doch amnestiert wurde" sowie AS 287, "Ich entschied mich nicht zurückzukehren, da ich gewusst habe, dass Russland den Leuten, die im Krieg gekämpft haben keine Amnestie gewährt wird"). Im Gegensatz zum Erstverfahren, wo er noch vorbrachte freigelassen worden zu sein, weil er amnestiert worden sei, gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung wiederum an, dass er anlässlich dieser Festnahme nicht amnestiert worden sei, er wieder in die Zelle geschmissen worden sei und lediglich durch Intervention der Einwohner von römisch 40 und mittels Lösegeld befreit worden sei vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 8, "Der oberste Leiter der Untersuchungsanstalt in römisch 40 sagte mir, dass Teilnehmer am ersten Krieg automatisch einer Amnestie unterliegen. Er schmiss mich wieder in die Zelle). Selbst auch die Angabe über den Anlass seiner Freilassung nach 10 - tägiger Haft blieb nicht nachvollziehbar, als er doch einerseits behauptete, durch Intervention der Einwohner von römisch 40 seine Freiheit wieder erlangt zu haben, an anderer Stelle er aber angab, das er in der Untersuchungsanstalt in XXXX/Dagestan festgehalten worden sei, was zur Folge gehabt hätte, dass sich sämtliche Einwohner von römisch 40 in die benachbarte Teilrepublik Dagestan begeben hätten müssen vergleiche Akt des BAG, AS 85 und Verhandlungsschrift, Seite 8: "Ich weiß nicht, wie ich am 10. Tag freigekommen bin; die Einwohner von römisch 40 haben für mich gesprochen").

Auch die Angaben hinsichtlich der Lebensverhältnisse, insbesondere seines Bruders XXXX waren widersprüchlich und darüber hinaus auch nicht geeignet das geschilderte Bedrohungsszenario vor der Ausreise im Jahr 2000 zu stützen. Während der Beschwerdeführer im Erstverfahren seine Bedrohungssituation damit erklärte, dass beide Brüder am Krieg nicht teilgenommen hätten, es für ihn daher schwieriger und gefährlicher gewesen sei im Heimatland zu bleiben (Akt des BAG, AS 287), schildert seine Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder XXXX im ersten Krieg gekämpft hätte und dabei verwundet worden sei (Verhandlungsschrift, Seite 17). Nachdem er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass der Bruder XXXX 23 Tage inhaftiert gewesen sei, gab er auf Vorhalt des erkennenden Senates, warum sich seine Situation von der seines Bruders unterschieden habe, dieser trotz wesentlich längerer Inhaftierung weiterhin offensichtlich unbehelligt im Heimatland verbleiben konnte, überraschend an, dass dieser nach Kasachstan zur Schwester gezogen und dort zwei Jahre geblieben sei, nach Rückkehr ins Heimatland wieder gequält worden und abermals nach Kasachstan gefahren sei (Verhandlungsschrift, Seiten 11-12). Zum Vorhalt, wonach er im Erstverfahren noch angab, dass beide Brüder in Tschetschenien leben würden und lediglich seine Schwester in Kasachstan leben würde, gab er als Rechtfertigung an, dass er von der belangten Behörde "nicht so genau befragt" worden sei. Berücksichtigt man die Angaben seiner Ehefrau und des Sohnes zu den Lebensverhältnissen und dem Aufenthaltsort des Bruders, wonach dieser lediglich 2 Monate in Kasachstan gewesen sei, er aber ansonsten immer in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, so relativiert sich wiederum seine diesbezügliche Rechtfertigung und seine persönliche Glaubwürdigkeit. Sie vermittelte vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer allgemein zu Übertreibungen neigt sowie bei Bedarf seine Angaben revidiert, um seine Situation in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen.Auch die Angaben hinsichtlich der Lebensverhältnisse, insbesondere seines Bruders römisch 40 waren widersprüchlich und darüber hinaus auch nicht geeignet das geschilderte Bedrohungsszenario vor der Ausreise im Jahr 2000 zu stützen. Während der Beschwerdeführer im Erstverfahren seine Bedrohungssituation damit erklärte, dass beide Brüder am Krieg nicht teilgenommen hätten, es für ihn daher schwieriger und gefährlicher gewesen sei im Heimatland zu bleiben (Akt des BAG, AS 287), schildert seine Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder römisch 40 im ersten Krieg gekämpft hätte und dabei verwundet worden sei (Verhandlungsschrift, Seite 17). Nachdem er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass der Bruder römisch 40 23 Tage inhaftiert gewesen sei, gab er auf Vorhalt des erkennenden Senates, warum sich seine Situation von der seines Bruders unterschieden habe, dieser trotz wesentlich längerer Inhaftierung weiterhin offensichtlich unbehelligt im Heimatland verbleiben konnte, überraschend an, dass dieser nach Kasachstan zur Schwester gezogen und dort zwei Jahre geblieben sei, nach Rückkehr ins Heimatland wieder gequält worden und abermals nach Kasachstan gefahren sei (Verhandlungsschrift, Seiten 11-12). Zum Vorhalt, wonach er im Erstverfahren noch angab, dass beide Brüder in Tschetschenien leben würden und lediglich seine Schwester in Kasachstan leben würde, gab er als Rechtfertigung an, dass er von der belangten Behörde "nicht so genau befragt" worden sei. Berücksichtigt man die Angaben seiner Ehefrau und des Sohnes zu den Lebensverhältnissen und dem Aufenthaltsort des Bruders, wonach dieser lediglich 2 Monate in Kasachstan gewesen sei, er aber ansonsten immer in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, so relativiert sich wiederum seine diesbezügliche Rechtfertigung und seine persönliche Glaubwürdigkeit. Sie vermittelte vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer allgemein zu Übertreibungen neigt sowie bei Bedarf seine Angaben revidiert, um seine Situation in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen.

Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verfolgung daher auf Grund der genannten Widersprüche, die er nicht aufzuklären vermochte, dem nicht plausiblen Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wie auch seiner Ehefrau in einer Gesamtschau als nicht glaubhaft. Eine "Verfolgung" des Beschwerdeführers durch die föderalen Behörden bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2000 konnte daher nicht festgestellt werden.

Diese Ansicht gewinnt aktuell dadurch noch an Deutlichkeit, als sämtliche Familienangehörige nach Gewährung des (prima facie) Flüchtlingsstatus während ihres Aufenthaltes in Aserbeidschan, rege Reisetätigkeiten ins Heimatland betrieben (zuletzt noch bis Mitte des Jahres 2007), sich im Heimatland über Jahre hindurch zahlreich Dokumente (Reisepässe, Meldebestätigung, Geburtsurkunden, Schulzeugnisse sowie medizinische Befunde) ausstellen ließen, die Schule besuchten bzw. auch einer Beschäftigung nachgingen und auch keinerlei Bedenken darin sahen, dass sie an der ehemaligen Heimatanschrift im Elternhaus des Beschwerdeführers Aufenthalt nahmen und sich dadurch der Gefahr behördlicher Kontrollen aussetzten. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle auch, dass die Lebensgefährtin samt den gemeinsamen Kindern, die alle den Familiennamen des Beschwerdeführers trugen, erst ein Jahr später das Heimatland verließen und in weiterer Folge in Aserbeidschan einen Flüchtlingsstatus erhielten, sowie im Jahr 2004 wieder ins Heimatland zog und sich dort 1 Jahr lang aufhielt (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 35-36).Diese Ansicht gewinnt aktuell dadurch noch an Deutlichkeit, als sämtliche Familienangehörige nach Gewährung des (prima facie) Flüchtlingsstatus während ihres Aufenthaltes in Aserbeidschan, rege Reisetätigkeiten ins Heimatland betrieben (zuletzt noch bis Mitte des Jahres 2007), sich im Heimatland über Jahre hindurch zahlreich Dokumente (Reisepässe, Meldebestätigung, Geburtsurkunden, Schulzeugnisse sowie medizinische Befunde) ausstellen ließen, die Schule besuchten bzw. auch einer Beschäftigung nachgingen und auch keinerlei Bedenken darin sahen, dass sie an der ehemaligen Heimatanschrift im Elternhaus des Beschwerdeführers Aufenthalt nahmen und sich dadurch der Gefahr behördlicher Kontrollen aussetzten. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle auch, dass die Lebensgefährtin samt den gemeinsamen Kindern, die alle den Familiennamen des Beschwerdeführers trugen, erst ein Jahr später das Heimatland verließen und in weiterer Folge in Aserbeidschan einen Flüchtlingsstatus erhielten, sowie im Jahr 2004 wieder ins Heimatland zog und sich dort 1 Jahr lang aufhielt vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 35-36).

Berücksichtigt man die Angaben des Beschwerdeführers, wonach einer Rückkehr ins Heimatland das Wohl der Familie entgegenstehe (Akt des BAG, AS 9 zur Frage, was der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland befürchte: "Ich hätte ständig Angst um meine Familie. Meine Kinder würden dort sicher nicht überleben können"), so bleibt völlig unerklärbar, warum sämtliche Familienmitglieder über Jahre hindurch ins Heimatland reisten, zuletzt noch mehrere Monate im Jahr 2007. Diesbezüglich kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers samt den befragten Familienmitgliedern, wonach diese im Zuge ihrer Heimataufenthalte weiterhin bedroht worden seien, auch keine vernünftige Erklärung bieten, zumal sich sämtliche Angaben über die Bedrohungen im Zuge der zahlreichen Heimataufenthalte als unwahr erwiesen.

Als höchst widersprüchlich erwies sich nicht nur das Vorbringen hinsichtlich der Anzahl sowie der Dauer der einzelnen Aufenthalte im Heimatland, sondern auch die behaupteten Verfolgungshandlungen der russischen Behörden, welche allesamt mit einem intensiven Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers begründet wurden. Betrachtet man die Gesamtangaben, insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Sohnes XXXX zur weiterhin bestehenden Gefahrensituation, so bleibt vorweg schon unerklärlich, warum die Familienangehörigen, die bereits im Jahr 2001 ihre Reisetätigkeit ins Heimatland aufnahmen und seit diesem Zeitpunkt von maskierten unbekannten Männern zu Hause aufgesucht worden seien, weiterhin ins Heimatland gereist sind (Akt des BAG zu FZ. 07 08.869 (Ehefrau), Seite 85: "Die unbekannten maskierten Männer waren insgesamt 12 Mal bei uns zu Hause, das erste Mal im Jahr 2001 bzw. 2002, das letzte Mal im Jahr 2007").Als höchst widersprüchlich erwies sich nicht nur das Vorbringen hinsichtlich der Anzahl sowie der Dauer der einzelnen Aufenthalte im Heimatland, sondern auch die behaupteten Verfolgungshandlungen der russischen Behörden, welche allesamt mit einem intensiven Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers begründet wurden. Betrachtet man die Gesamtangaben, insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Sohnes römisch 40 zur weiterhin bestehenden Gefahrensituation, so bleibt vorweg schon unerklärlich, warum die Familienangehörigen, die bereits im Jahr 2001 ihre Reisetätigkeit ins Heimatland aufnahmen und seit diesem Zeitpunkt von maskierten unbekannten Männern zu Hause aufgesucht worden seien, weiterhin ins Heimatland gereist sind (Akt des BAG zu FZ. 07 08.869 (Ehefrau), Seite 85: "Die unbekannten maskierten Männer waren insgesamt 12 Mal bei uns zu Hause, das erste Mal im Jahr 2001 bzw. 2002, das letzte Mal im Jahr 2007").

Überdies erwies sich das Vorbringen hinsichtlich der weiteren Übergriffe der Föderalen auch als unwahre Steigerung. So gab die Ehefrau im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt an, dass diese im Heimatland deshalb nicht leben können, da es dort keine Schulen oder Kindergärten gibt, im Heimatland auch überall Landminen auf der Straße liegen würden (Akt des BAG, AS 77). Berücksichtigt man die Angaben ihres Sohnes XXXX zu seinen Fluchtgründen, nämlich von Unbekannten telefonisch bedroht worden zu sein, er darüber hinaus auch Probleme mit der Polizei gehabt hätte, diese ihm auch die Festnahme angedroht hätten (vgl. Akt des BAG, AS 83), so ist nicht nachvollziehbar, warum die Ehefrau diese Übergriffe auf den Sohn nicht bereits anlässlich ihrer vorangegangenen Einvernahme vorgebracht hat, sondern die Fluchtgründe ihrer Kinder - lediglich - mit der tristen Schulsituation im Heimatland begründete. Angesichts der weiteren Schilderungen des Sohnes XXXX, insbesondere betreffend der Geschehnisse während des letzten Aufenthaltes im Heimatland im Jahr 2007, wo er wegen seines Vaters mehrmals telefonisch bedroht worden sei, wurde er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung neuerlich dazu befragt. Dabei schilderte er, dass anlässlich seines letzten Aufenthaltes im Heimatland Männer in Militäruniformen zu Hause eingedrungen seien und nach seinem Vater gefragt hätten. Er habe ihnen den Aufenthaltsort des Vaters nicht gesagt, woraufhin die Männer dann fort gegangen seien (Verhandlungsschrift, Seite 27). Seine Mutter gab zum selben Vorfall befragt an, dass maskierte Männer ins Haus gestürmt seien in der Absicht den Sohn XXXX mitzunehmen, um in weiterer Folge an den Beschwerdeführer heran zu kommen. Mit Hilfe der Nachbarn konnte eine Festnahme verhindert werden (Verhandlungsschrift, Seite 19). Diese widersprüchliche Darstellung dieses Ereignisses versuchte der Sohn nach Vorhalt dann - wenig überzeugend - damit zu bereinigen, dass die Nachbarn gekommen seien, nachdem die maskierten Männer gehen wollten (Verhandlungsschrift, Seite 27: " Als die Männer vor hatten wegzugehen, kamen die Nachbarn und haben gebeten, dass sie mich nicht mitnehmen"). Abgesehen von dieser verschiedenen Darstellung eines Ereignisses, hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr ursprüngliches Vorbringen zu den zahlreichen Übergriffen (insgesamt 12 Mal, Akt des BAG, AS 85) während ihrer Aufenthalte im Heimatland nicht mehr aufrecht, sondern gab an, dass sie (in den Jahren 2000 bis 2007) insgesamt 2 Mal bedroht worden sei, einmal im Jahr 2003 bzw. 2004 sowie im Jahr 2007. An ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach die Maskierten insgesamt 12 Mal gekommen seien, wollte sie sich nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift, Seite 19 "Daran kann ich mich nicht erinnern, ich erzähle jetzt das, woran ich mich erinnern kann"). Selbst auch den Vorfall über die telefonischen Drohungen gegenüber ihrem Sohn, welcher im Zuge seines letzten Aufenthaltes mehrmals wegen des Vaters von unbekannten Anrufen bedroht worden sei, konnte diese in abgeschwächter Form insofern nur bestätigen, als sie angab, dass der Sohn XXXX am Telefon bedroht worden sei, über die Anrufer wisse sie ansonsten nichts, sie hätten dann das Telefon weggeschmissen (Verhandlungsschrift, Seite 19), während der Sohn dazu im Erstverfahren angab, dass es sich bei den Anrufern um die Leibwächter von Kadyrow gehandelt hätte, er mit der Familie infolge dieser Anrufe umgehend Tschetschenien verlassen hätte (Akt des BAG, AS 337-343).Überdies erwies sich das Vorbringen hinsichtlich der weiteren Übergriffe der Föderalen auch als unwahre Steigerung. So gab die Ehefrau im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt an, dass diese im Heimatland deshalb nicht leben können, da es dort keine Schulen oder Kindergärten gibt, im Heimatland auch überall Landminen auf der Straße liegen würden (Akt des BAG, AS 77). Berücksichtigt man die Angaben ihres Sohnes römisch 40 zu seinen Fluchtgründen, nämlich von Unbekannten telefonisch bedroht worden zu sein, er darüber hinaus auch Probleme mit der Polizei gehabt hätte, diese ihm auch die Festnahme angedroht hätten vergleiche Akt des BAG, AS 83), so ist nicht nachvollziehbar, warum die Ehefrau diese Übergriffe auf den Sohn nicht bereits anlässlich ihrer vorangegangenen Einvernahme vorgebracht hat, sondern die Fluchtgründe ihrer Kinder - lediglich - mit der tristen Schulsituation im Heimatland begründete. Angesichts der weiteren Schilderungen des Sohnes römisch 40 , insbesondere betreffend der Geschehnisse während des letzten Aufenthaltes im Heimatland im Jahr 2007, wo er wegen seines Vaters mehrmals telefonisch bedroht worden sei, wurde er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung neuerlich dazu befragt. Dabei schilderte er, dass anlässlich seines letzten Aufenthaltes im Heimatland Männer in Militäruniformen zu Hause eingedrungen seien und nach seinem Vater gefragt hätten. Er habe ihnen den Aufenthaltsort des Vaters nicht gesagt, woraufhin die Männer dann fort gegangen seien (Verhandlungsschrift, Seite 27). Seine Mutter gab zum selben Vorfall befragt an, dass maskierte Männer ins Haus gestürmt seien in der Absicht den Sohn römisch 40 mitzunehmen, um in weiterer Folge an den Beschwerdeführer heran zu kommen. Mit Hilfe der Nachbarn konnte eine Festnahme verhindert werden (Verhandlungsschrift, Seite 19). Diese widersprüchliche Darstellung dieses Ereignisses versuchte der Sohn nach Vorhalt dann - wenig überzeugend - damit zu bereinigen, dass die Nachbarn gekommen seien, nachdem die maskierten Männer gehen wollten (Verhandlungsschrift, Seite 27: " Als die Männer vor hatten wegzugehen, kamen die Nachbarn und haben gebeten, dass sie mich nicht mitnehmen"). Abgesehen von dieser verschiedenen Darstellung eines Ereignisses, hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr ursprüngliches Vorbringen zu den zahlreichen Übergriffen (insgesamt 12 Mal, Akt des BAG, AS 85) während ihrer Aufenthalte im Heimatland nicht mehr aufrecht, sondern gab an, dass sie (in den Jahren 2000 bis 2007) insgesamt 2 Mal bedroht worden sei, einmal im Jahr 2003 bzw. 2004 sowie im Jahr 2007. An ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach die Maskierten insgesamt 12 Mal gekommen seien, wollte sie sich nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift, Seite 19 "Daran kann ich mich nicht erinnern, ich erzähle jetzt das, woran ich mich erinnern kann"). Selbst auch den Vorfall über die telefonischen Drohungen gegenüber ihrem Sohn, welcher im Zuge seines letzten Aufenthaltes mehrmals wegen des Vaters von unbekannten Anrufen bedroht worden sei, konnte diese in abgeschwächter Form insofern nur bestätigen, als sie angab, dass der Sohn römisch 40 am Telefon bedroht worden sei, über die Anrufer wisse sie ansonsten nichts, sie hätten dann das Telefon weggeschmissen (Verhandlungsschrift, Seite 19), während der Sohn dazu im Erstverfahren angab, dass es sich bei den Anrufern um die Leibwächter von Kadyrow gehandelt hätte, er mit der Familie infolge dieser Anrufe umgehend Tschetschenien verlassen hätte (Akt des BAG, AS 337-343).

Selbst auch weitere Details, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Aufenthalte im Heimatland sowie der Dauer dieser Aufenthalte blieben stets widersprüchlich. Während der Sohn im Erstverfahren schilderte, zuletzt im März 2007 wegen der Drohungen Tschetschenien umgehend verlassen zu haben, änderte er dieses Vorbringen nach eingehender Befragung durch den erkennenden Senat und nach Vorhalt, dass er laut seinen vorgelegten Dokumenten im Mai 2007 in der Polyklinik in XXXX gewesen sei und versuchte diesen Widerspruch dann einzig damit zu erklären, dass "er sich nicht mehr erinnern könne, er habe nicht so ein gutes Gedächtnis wie sein Vater; er sei im Jahr 2007 noch klein (!) gewesen" (Verhandlungsschrift, Seite 28 und 29). In diesem Zusammenhang war weiters auch der Umstand nicht mehr erklärbar, dass seine Geschwister im Juni/Juli 2007 im Heimatland Reisepässe ausgestellt erhielten, was wiederum zeigt, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - ganz offensichtlich - wesentlich länger im Heimatland aufgehalten haben mussten, als sie zugeben wollten.Selbst auch weitere Details, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Aufenthalte im Heimatland sowie der Dauer dieser Aufenthalte blieben stets widersprüchlich. Während der Sohn im Erstverfahren schilderte, zuletzt im März 2007 wegen der Drohungen Tschetschenien umgehend verlassen zu haben, änderte er dieses Vorbringen nach eingehender Befragung durch den erkennenden Senat und nach Vorhalt, dass er laut seinen vorgelegten Dokumenten im Mai 2007 in der Polyklinik in römisch 40 gewesen sei und versuchte diesen Widerspruch dann einzig damit zu erklären, dass "er sich nicht mehr erinnern könne, er habe nicht so ein gutes Gedächtnis wie sein Vater; er sei im Jahr 2007 noch klein (!) gewesen" (Verhandlungsschrift, Seite 28 und 29). In diesem Zusammenhang war weiters auch der Umstand nicht mehr erklärbar, dass seine Geschwister im Juni/Juli 2007 im Heimatland Reisepässe ausgestellt erhielten, was wiederum zeigt, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - ganz offensichtlich - wesentlich länger im Heimatland aufgehalten haben mussten, als sie zugeben wollten.

Im Ergebnis wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung evident, dass die Angaben hinsichtlich der Anzahl der Aufenthalte im Heimatland sowie die Dauer dieser Aufenthalte, welche seitens der Beschwerde führenden Familie im Erstverfahren mit lediglich 1- 2 Monaten vorgebracht wurden, sowie die Übergriffe während dieser Aufenthalte jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen können. Für den Asylgerichtshof steht daher ohne Zweifel fest, dass sämtliche Familienmitglieder während ihres Aufenthaltes als Flüchtlinge in Aserbeidschan regelmäßig ins Heimatland (als Insassen öffentlicher Verkehrsmittel, Akt des BAG, AS 85) reisten und sich dort völlig unbehelligt aufhalten konnten, weshalb auch den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines nachhaltigen Interesses der föderalen Behörden an seiner Person keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Angesichts der jahrelangen regen Reisetätigkeit seiner Familie, bestand daher auch kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von Interesse für die Behörden sein hätte können, andernfalls diese durch die dort anwesenden Familienangehörigen - bei gehörigem Interesse - genügend Druckmittel vorgefunden hätten, den Beschwerdeführer zu ergreifen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2006 einen Inlandsreisepass ausgestellt erhielt, sämtliche Familienmitglieder regelmäßig über Jahre hindurch ins Heimatland reisten und sich an der ursprünglichen Adresse der Familie in XXXX aufhielten, konnte der Beschwerdeführer auch nicht mehr nachvollziehbar erklären, warum ihm im Jahr 2006 anlässlich der Passausstellung eine Bestätigung über seinen Wohnsitz (seit XXXX in der XXXX in XXXX) eingetragen wurde, obwohl er seit dem Jahr 2000 auf der Flucht vor den Behörden ist, welche - seinen Angaben zufolge - nach wie vor bestrebt sind, ihn gefangen zu nehmen, was er sinngemäß damit rechtfertigte, dass dies wiederum zeige, dass die Behörden ihn damit ins Heimatland locken wollen (Verhandlungsschrift, Seite 12: "Als ich in Aserbaidschan lebte, musste ich nach 5 Jahren einen neuen Pass ausstellen lassen. Ich habe meinen Reisepass nach Hause geschickt, ich meine damit, ich habe ihn der Frau mitgegeben und sie haben dort Bekannte gefunden, diesen Geld gegeben, und der der im Innenministerium arbeitet, sagte, das sei kriminell und mein Bruder sagte zu ihm, sie wollen doch dass mein Bruder nach Hause kommen soll, wie soll er dann nach Hause kommen? Somit hat er einen Stempel im Reisepass bekommen. Der vom Innenministerium sagte zum Bruder er habe gelogen und er muss 2000 Dollar bezahlen").Im Ergebnis wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung evident, dass die Angaben hinsichtlich der Anzahl der Aufenthalte im Heimatland sowie die Dauer dieser Aufenthalte, welche seitens der Beschwerde führenden Familie im Erstverfahren mit lediglich 1- 2 Monaten vorgebracht wurden, sowie die Übergriffe während dieser Aufenthalte jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen können. Für den Asylgerichtshof steht daher ohne Zweifel fest, dass sämtliche Familienmitglieder während ihres Aufenthaltes als Flüchtlinge in Aserbeidschan regelmäßig ins Heimatland (als Insassen öffentlicher Verkehrsmittel, Akt des BAG, AS 85) reisten und sich dort völlig unbehelligt aufhalten konnten, weshalb auch den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines nachhaltigen Interesses der föderalen Behörden an seiner Person keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Angesichts der jahrelangen regen Reisetätigkeit seiner Familie, bestand daher auch kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von Interesse für die Behörden sein hätte können, andernfalls diese durch die dort anwesenden Familienangehörigen - bei gehörigem Interesse - genügend Druckmittel vorgefunden hätten, den Beschwerdeführer zu ergreifen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2006 einen Inlandsreisepass ausgestellt erhielt, sämtliche Familienmitglieder regelmäßig über Jahre hindurch ins Heimatland reisten und sich an der ursprünglichen Adresse der Familie in römisch 40 aufhielten, konnte der Beschwerdeführer auch nicht mehr nachvollziehbar erklären, warum ihm im Jahr 2006 anlässlich der Passausstellung eine Bestätigung über seinen Wohnsitz (seit römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 ) eingetragen wurde, obwohl er seit dem Jahr 2000 auf der Flucht vor den Behörden ist, welche - seinen Angaben zufolge - nach wie vor bestrebt sind, ihn gefangen zu nehmen, was er sinngemäß damit rechtfertigte, dass dies wiederum zeige, dass die Behörden ihn damit ins Heimatland locken wollen (Verhandlungsschrift, Seite 12: "Als ich in Aserbaidschan lebte, musste ich nach 5 Jahren einen neuen Pass ausstellen lassen. Ich habe meinen Reisepass nach Hause geschickt, ich meine damit, ich habe ihn der Frau mitgegeben und sie haben dort Bekannte gefunden, diesen Geld gegeben, und der der im Innenministerium arbeitet, sagte, das sei kriminell und mein Bruder sagte zu ihm, sie wollen doch dass mein Bruder nach Hause kommen soll, wie soll er dann nach Hause kommen? Somit hat er einen Stempel im Reisepass bekommen. Der vom Innenministerium sagte zum Bruder er habe gelogen und er muss 2000 Dollar bezahlen").

Festzuhalten bleibt noch, dass die Angaben der Ehefrau hinsichtlich ihrer Beweggründe für die zahlreichen Aufenthalte im Heimatland, welche sie allesamt damit begründete, dass sie jedes Mal nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, nachdem sie im Fernsehen gesehen habe, dass dort alles in Ordnung sei (Akt des BAG, AS 355), auch nicht auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers hinweisen, sondern dadurch vielmehr hervorgeht, dass der Beschwerdeführer (mit seiner Teilfamilie) sein Heimatland wegen der allgemeinen Situation im Zuge des 2. Krieges verlassen hat. Hätte tatsächlich ein derart großes Interesse an der Ergreifung der Person des Beschwerdeführers bestanden, so hätten allgemeine Berichte in den Medien hinsichtlich der Beruhigung der allgemeinen Lage im Heimatland wohl kaum dafür ausgereicht, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer samt Familie keiner persönlichen Bedrohungen mehr ausgesetzt ist.

In einer Gesamtbetrachtung dieser widersprüchlichen und oberflächlichen Schilderungen zu seinen Verfolgungsgründen, deren Relevanz sich (selbst unter Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens) einzig aus seiner Teilnahme am 1. Krieg und einer einjährigen Tätigkeit als Drogenbeauftragter (unter der Regierung Maschadov) ergibt, ohne dass es in weiterer Folge, insbesondere in Bezug auf die häufigen mehrmonatigen Aufenthalte all seiner Familienangehörigen im Heimatland (2000-2007) zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen) problemlos ausgestellt erhielten, sogar die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sie sich während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielten, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine aktuelle politische Verfolgung wegen seiner Teilnahme am ersten Krieg (oder als Drogenbeauftragter unter Maschadows Regierung, was der Beschwerdeführer allerdings nicht explizit dem Verfolgungsinteresse der Föderalen Behörden unterstellte) droht.

Auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Länderinformationen, wonach die tschetschenischen Behörden im Jahr 2004 damit begannen, die Verwandten von Personen, die sie für Terroristen hielten, anzugreifen, nachdem tschetschenische Rebellen in einer Schule in Beslan mehr als tausend Geiseln genommen hatten und den Angaben von NGO-s, wie Memorial, zufolge seitdem Familienangehörige von Rebellen belästigt, gefoltert, als Geiseln genommen sowie ihr Eigentum am häufigsten einfach verbrannt wurde, erscheinen die Schilderungen über ein nachhaltiges Interesse der Behörden am Beschwerdeführer keinesfalls als wahrscheinlich ( Quelle: Los Angeles Times: Russian tooks captives in Chechnya, 7.9.2004, http://www.latimes.com/news/nationworld/nation/lakmurphy090704 latpul,1,5075392.story).

Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer zur Akteneinsicht angeboten. Der Beschwerdeführer hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine substantiierten Einwände erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Vielmehr trifft der erkennende Senat aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen, denen der Beschwerdeführer ansonsten nicht substantiiert entgegengetreten ist, folgende Feststellung:

Es herrscht in Tschetschenien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefiziten im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre".

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Ein gegen die o.zit. Entscheidung des Asylgerichtshofes gerichteter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom

Verfassungsgerichtshof zZl.: U 2367/10 mangels Erfolgsaussicht nicht weiter behandelt.

I.2. In Rechtskraft erwachsenes zweites Asylverfahren:römisch eins.2. In Rechtskraft erwachsenes zweites Asylverfahren:

I.2.1. Am 07.04.2011 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet), wobei er im Vorfeld der neuerlichen Antragstellung mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 28.03.2011 im Wesentlichen vorbrachte, dass er vor kurzem im Internet eine Liste gefunden habe, auf welcher auch sein Name aufscheine. Es handle sich dabei um eine Todesliste von Kadyrov und sei dies Beweis dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat sofort umgebracht werden würde, wobei er zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens von der Existenz dieser Liste nichts gewusst habe. Auch könne er Fotos vorlegen, welche ihm seine Schwester aus Kasachstan geschickt habe und ihn als Kämpfer zeigen würden. Er habe seine eigenen Fotos vernichten müssen, weshalb er im bisherigen Verfahren keine Fotos vorlegen habe können. Nunmehr könne er auch einen Zeitungsartikel vorlegen, indem bestätigt werde, dass er im Jahr 2000 festgenommen worden sei. Obzwar die nun vorliegenden Beweismittel eine Person namens XXXX bezeichnen, handle es sich dennoch um seine Person. Sein Vater habe ihm zwar den Namen XXXX gegeben, doch habe ihn seine Mutter immer "XXXX" genannt. Er habe bei offiziellen Anlässen daher immer seinen Vornamen mit "XXXX" angegeben, weshalb er bislang den Namen "XXXX" nicht erwähnt habe. Schließlich könne er auch weitere, in Österreich aufhältige Zeugen nennen, welche allesamt bestätigen würden, dass er gekämpft habe.römisch eins.2.1. Am 07.04.2011 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet), wobei er im Vorfeld der neuerlichen Antragstellung mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 28.03.2011 im Wesentlichen vorbrachte, dass er vor kurzem im Internet eine Liste gefunden habe, auf welcher auch sein Name aufscheine. Es handle sich dabei um eine Todesliste von Kadyrov und sei dies Beweis dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat sofort umgebracht werden würde, wobei er zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens von der Existenz dieser Liste nichts gewusst habe. Auch könne er Fotos vorlegen, welche ihm seine Schwester aus Kasachstan geschickt habe und ihn als Kämpfer zeigen würden. Er habe seine eigenen Fotos vernichten müssen, weshalb er im bisherigen Verfahren keine Fotos vorlegen habe können. Nunmehr könne er auch einen Zeitungsartikel vorlegen, indem bestätigt werde, dass er im Jahr 2000 festgenommen worden sei. Obzwar die nun vorliegenden Beweismittel eine Person namens römisch 40 bezeichnen, handle es sich dennoch um seine Person. Sein Vater habe ihm zwar den Namen römisch 40 gegeben, doch habe ihn seine Mutter immer "XXXX" genannt. Er habe bei offiziellen Anlässen daher immer seinen Vornamen mit "XXXX" angegeben, weshalb er bislang den Namen "XXXX" nicht erwähnt habe. Schließlich könne er auch weitere, in Österreich aufhältige Zeugen nennen, welche allesamt bestätigen würden, dass er gekämpft habe.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2011 vor dem Bundesasylamt erstbefragt. Neben Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand, wonach er an keinen Erkrankungen leide sowie zu seinen im Heimatland aktuell aufhältigen Verwandten (zwei Brüder und zwei Schwestern, wohnhaft in XXXX) führte er im Wesentlichen zum Grund für seine neuerliche Antragstellung befragt aus, dass er im Internet eine Liste gefunden habe, auf welcher sein Name aufscheine. Bei dieser Liste handle es sich um eine Todesliste von Kadyrov und sei dies ein neuer Beweis dafür, dass er im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien sofort ermordet werden würde. Auch könne er einen Zeitungsartikel vorlegen, woraus hervorgehe, dass er im Jahr 2000 verhaftet worden sei. Überdies könne er mehrere, in Österreich aufhältige Zeugen, wie etwa XXXX, nennen.Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2011 vor dem Bundesasylamt erstbefragt. Neben Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand, wonach er an keinen Erkrankungen leide sowie zu seinen im Heimatland aktuell aufhältigen Verwandten (zwei Brüder und zwei Schwestern, wohnhaft in römisch 40 ) führte er im Wesentlichen zum Grund für seine neuerliche Antragstellung befragt aus, dass er im Internet eine Liste gefunden habe, auf welcher sein Name aufscheine. Bei dieser Liste handle es sich um eine Todesliste von Kadyrov und sei dies ein neuer Beweis dafür, dass er im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien sofort ermordet werden würde. Auch könne er einen Zeitungsartikel vorlegen, woraus hervorgehe, dass er im Jahr 2000 verhaftet worden sei. Überdies könne er mehrere, in Österreich aufhältige Zeugen, wie etwa römisch 40 , nennen.

Am 19.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Im Wesentlichen führte er aus, nunmehr Beweismittel für sein Fluchtvorbringen vorlegen zu können, sein Sohn XXXX habe sie gefunden. Es handle sich dabei um Berichte aus dem Internet, einen Zeitungsartikel, mehrere Fotos sowie um Petitionen verschiedener, in Österreich aufhältiger Landsleute, welche er nun allesamt vorlege (Akt des BAG, AS 75 bis 139). Auf Vorhalt des einvernehmenden Organs, ob sich seit der letzten Entscheidung etwas an seiner Lage in Österreich und dem Herkunftsstaat geändert habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass, nachdem er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhalten habe, ihn seine Schwester aus Kasachstan angerufen habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder auf dem Weg zum Markt einen Staatsanwalt getroffen habe, welcher früher sein Freund gewesen sei. Dieser hätte den Bruder dann gefragt, ob nun der Beschwerdeführer "raus geschmissen werde" bzw. wo er ihn (den Beschwerdeführer) "hinstecke", woraufhin der Bruder geantwortet habe, dass er ohnehin bereits zwei Brüder verloren habe. Im Zuge des Telefonats habe der Beschwerdeführer seiner Schwester gesagt, dass er zusätzliche Informationen benötige, um die negative Entscheidung über seinen Asylantrag zu bekämpfen. Die Schwester habe ihm daraufhin mehrere Fotos sowie einen Zeitungsartikel per Post übermittelt, welche er nunmehr vorlege. Auf Vorhalt, seit wann der Beschwerdeführer von der Existenz der vorgelegten Internetlisten Kenntnis hätte, führte er aus, dass er diese Liste bereits zu Hause gesehen habe, die Föderalen hätten sie ihm vorgehalten. Er habe erst nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes erfahren, dass diese Liste auch im Internet veröffentlicht sei. Auch sei seine Schwester vor etwa einem Monat in Tschetschenien gewesen. Sie sei dort von einem gewissen XXXX, der auch auf dieser Liste genannt sei, sowie von einem XXXX angesprochen worden. Diese hätten ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer entweder nach Hause geschickt oder drüben umgebracht werde, es wäre aber besser, wenn er (der Beschwerdeführer) zurückkehre und mit ihnen zusammenarbeiten würde, was für den Beschwerdeführer aber nicht in Frage komme, vielmehr habe er überall gesagt, dass er diese Macht nicht akzeptiere. Auf Vorhalt des Organwalters, warum der Bruder gerade nach Erhalt des negativen Erkenntnisses vom Staatsanwalt angesprochen worden sei, vermeinte der Beschwerdeführer, dass dies kein Zufall sei, es gebe Leute, die von hier (Bundesgebiet) aus für die Föderalen arbeiten würden, es handle sich gerade um jene Menschen, die am schnellsten und leichtesten in Österreich Asyl erlangt hätten und die neuesten Informationen ins Heimatland übermitteln würden. Ergänzend führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er im Falle der Rückkehr entweder umgebracht oder gezwungen werde, für die Föderalen zu kämpfen. Man werde seine Kinder ausnützen, um ihn zur Arbeit und Ausführung ihrer Befehle zu zwingen.Am 19.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Im Wesentlichen führte er aus, nunmehr Beweismittel für sein Fluchtvorbringen vorlegen zu können, sein Sohn römisch 40 habe sie gefunden. Es handle sich dabei um Berichte aus dem Internet, einen Zeitungsartikel, mehrere Fotos sowie um Petitionen verschiedener, in Österreich aufhältiger Landsleute, welche er nun allesamt vorlege (Akt des BAG, AS 75 bis 139). Auf Vorhalt des einvernehmenden Organs, ob sich seit der letzten Entscheidung etwas an seiner Lage in Österreich und dem Herkunftsstaat geändert habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass, nachdem er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhalten habe, ihn seine Schwester aus Kasachstan angerufen habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder auf dem Weg zum Markt einen Staatsanwalt getroffen habe, welcher früher sein Freund gewesen sei. Dieser hätte den Bruder dann gefragt, ob nun der Beschwerdeführer "raus geschmissen werde" bzw. wo er ihn (den Beschwerdeführer) "hinstecke", woraufhin der Bruder geantwortet habe, dass er ohnehin bereits zwei Brüder verloren habe. Im Zuge des Telefonats habe der Beschwerdeführer seiner Schwester gesagt, dass er zusätzliche Informationen benötige, um die negative Entscheidung über seinen Asylantrag zu bekämpfen. Die Schwester habe ihm daraufhin mehrere Fotos sowie einen Zeitungsartikel per Post übermittelt, welche er nunmehr vorlege. Auf Vorhalt, seit wann der Beschwerdeführer von der Existenz der vorgelegten Internetlisten Kenntnis hätte, führte er aus, dass er diese Liste bereits zu Hause gesehen habe, die Föderalen hätten sie ihm vorgehalten. Er habe erst nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes erfahren, dass diese Liste auch im Internet veröffentlicht sei. Auch sei seine Schwester vor etwa einem Monat in Tschetschenien gewesen. Sie sei dort von einem gewissen römisch 40 , der auch auf dieser Liste genannt sei, sowie von einem römisch 40 angesprochen worden. Diese hätten ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer entweder nach Hause geschickt oder drüben umgebracht werde, es wäre aber besser, wenn er (der Beschwerdeführer) zurückkehre und mit ihnen zusammenarbeiten würde, was für den Beschwerdeführer aber nicht in Frage komme, vielmehr habe er überall gesagt, dass er diese Macht nicht akzeptiere. Auf Vorhalt des Organwalters, warum der Bruder gerade nach Erhalt des negativen Erkenntnisses vom Staatsanwalt angesprochen worden sei, vermeinte der Beschwerdeführer, dass dies kein Zufall sei, es gebe Leute, die von hier (Bundesgebiet) aus für die Föderalen arbeiten würden, es handle sich gerade um jene Menschen, die am schnellsten und leichtesten in Österreich Asyl erlangt hätten und die neuesten Informationen ins Heimatland übermitteln würden. Ergänzend führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er im Falle der Rückkehr entweder umgebracht oder gezwungen werde, für die Föderalen zu kämpfen. Man werde seine Kinder ausnützen, um ihn zur Arbeit und Ausführung ihrer Befehle zu zwingen.

Als Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor: Namen zweier Internetseiten (XXXX), welche von Kadyrows Mitstreitern betrieben würden, beinhaltend eine Namensliste; Zeitungsartikel aus der Zeitung XXXX vom Juli 2000, Fotos sowie eine Petition von 17 im Bundesgebiet lebenden Tschetschenen.Als Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor: Namen zweier Internetseiten (römisch 40 ), welche von Kadyrows Mitstreitern betrieben würden, beinhaltend eine Namensliste; Zeitungsartikel aus der Zeitung römisch 40 vom Juli 2000, Fotos sowie eine Petition von 17 im Bundesgebiet lebenden Tschetschenen.

Am 16.08.2011 erfolgte seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um Überprüfung der beiden, vom Beschwerdeführer herangezogenen Internetseiten, insbesondere ob diese Internetadressen dem Regime Kadyrovs zuzurechnen seien sowie um Bekanntgabe aller Informationen über diese Internetadressen wie etwa Erstellungszeit, bearbeitende Personen sowie Nachvollziehbarkeit dieser Seiten.

Mit Schreiben vom 07.09.2011 übermittelte die Staatendokumentation das Rechercheergebnis, welches im Wesentlichen Angaben über die Autoren, den Inhalt sowie über die Eintragungen in den einzelnen Leserforen der Websites beinhaltete. (Akt des BAG, AS 147 bis 163)

Am 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ergänzend niederschriftlich einvernommen. Neben der Erörterung der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen wurde dem Beschwerdeführer das Rechercheergebnis der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Nach Vorhalt, wonach weder der Inhalt noch der Wahrheitsgehalt der Informationen dieser Seiten bestimmt werden konnte, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er zwar keine Informationen über diese Seiten habe, er sich dennoch sicher sei, dass diese Seiten durch das Regime Kadyrovs kontrolliert werden würden. Über den Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz dieser Seiten sowie insbesondere der Namenslisten vermeinte er, dass er bis zum Zeitpunkt des zweiten negativen Erkenntnisses über seinen Asylantrag keine Ahnung von dieser Liste gehabt hätte. Eines Tages sei sein Sohn zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Name darin zu finden sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach aufgrund der Namenslisten hervorgehe, dass diese genannten Personen von Maschadov degradiert worden seien, daher eine Gefährdung des Beschwerdeführers von den Russen nicht zu befürchten sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Russen nie gut gesinnt gewesen sei. Als er von den Russen zehn Tage inhaftiert worden sei, habe er zu Gott gebetet, man solle ihn umbringen, bevor die Russen ihn zwingen könnten für sie zu arbeiten. Der Frage, ob der Beschwerdeführer über neue Dokumente oder Beweismittel verfüge, kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er nunmehr vorbrachte, dass er einen Film in "Youtube" gefunden habe, worin DUDAEV mit seinem Bruder XXXX, welcher unter dem Namen XXXX bekannt sei, zu sehen sei. Diese Aufnahmen seien nach den Kampfhandlungen zwischen seinen Soldaten und den russischen Truppen entstanden, dies sei im Jahr 1995 gewesen. XXXX sei damals gekommen, um ihnen zu gratulieren, er selbst sei auf diesem Film jedoch nicht zu sehen bzw. zu erkennen.Am 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ergänzend niederschriftlich einvernommen. Neben der Erörterung der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen wurde dem Beschwerdeführer das Rechercheergebnis der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Nach Vorhalt, wonach weder der Inhalt noch der Wahrheitsgehalt der Informationen dieser Seiten bestimmt werden konnte, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er zwar keine Informationen über diese Seiten habe, er sich dennoch sicher sei, dass diese Seiten durch das Regime Kadyrovs kontrolliert werden würden. Über den Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz dieser Seiten sowie insbesondere der Namenslisten vermeinte er, dass er bis zum Zeitpunkt des zweiten negativen Erkenntnisses über seinen Asylantrag keine Ahnung von dieser Liste gehabt hätte. Eines Tages sei sein Sohn zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Name darin zu finden sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach aufgrund der Namenslisten hervorgehe, dass diese genannten Personen von Maschadov degradiert worden seien, daher eine Gefährdung des Beschwerdeführers von den Russen nicht zu befürchten sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Russen nie gut gesinnt gewesen sei. Als er von den Russen zehn Tage inhaftiert worden sei, habe er zu Gott gebetet, man solle ihn umbringen, bevor die Russen ihn zwingen könnten für sie zu arbeiten. Der Frage, ob der Beschwerdeführer über neue Dokumente oder Beweismittel verfüge, kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er nunmehr vorbrachte, dass er einen Film in "Youtube" gefunden habe, worin DUDAEV mit seinem Bruder römisch 40 , welcher unter dem Namen römisch 40 bekannt sei, zu sehen sei. Diese Aufnahmen seien nach den Kampfhandlungen zwischen seinen Soldaten und den russischen Truppen entstanden, dies sei im Jahr 1995 gewesen. römisch 40 sei damals gekommen, um ihnen zu gratulieren, er selbst sei auf diesem Film jedoch nicht zu sehen bzw. zu erkennen.

I.2.2. Mit Bescheid vom 24.11.2011, Zahl: 11 03.383-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ab und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass über seinen ersten Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer nunmehr neu eingebrachten Beweismittel seien nicht geeignet der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes substantiiert entgegentreten zu können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die beiden bekanntgegebenen Internetseiten beziehe, sei festzuhalten, dass diese nicht geeignet seien, sein Vorbringen zu untermauern. Beide Internetseiten seien in den Jahren 2008 bzw. 2009 registriert worden, die Durchführung der Registrierung und die technische Verantwortlichkeit sei jedenfalls nachvollziehbar, was aber nicht auf die inhaltliche Verantwortlichkeit zutreffe, weshalb der Wahrheitsgehalt dieser Berichte auf den genannten Internetseiten unbestimmt sei. Hinsichtlich der vorgelegten Namen und Unterschriften von mehreren Landsleuten, welche die Familie des Beschwerdeführers im Asylverfahren unterstützen sowie für die Familie um Gewährung von Asyl ersuchten, sei anzuführen, dass diese Unterstützungsschreiben nicht geeignet seien, die Vorfälle bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat glaubwürdig erscheinen zu lassen, vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben der tschetschenischen Freunde in Österreich handle. Überdies gehe aufgrund der vorgelegten Listen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2000 von Maschadov degradiert worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer vom russischen Militär nichts zu befürchten habe. Auch die vorgelegten Fotos sowie der Zeitungsartikel der Zeitschrift "XXXX" aus dem Jahr 2000 sagen lediglich aus, dass der Beschwerdeführer am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und im Juli 2000 kurzfristig in Haft gewesen sei. Im Ergebnis sei infolge des vagen und unplausiblen Vorbringens unter Einbeziehung der Länderfeststellungen weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine aktuelle Bedrohungssituation zu gewärtigen habe.römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 24.11.2011, Zahl: 11 03.383-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, ab und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass über seinen ersten Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer nunmehr neu eingebrachten Beweismittel seien nicht geeignet der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes substantiiert entgegentreten zu können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die beiden bekanntgegebenen Internetseiten beziehe, sei festzuhalten, dass diese nicht geeignet seien, sein Vorbringen zu untermauern. Beide Internetseiten seien in den Jahren 2008 bzw. 2009 registriert worden, die Durchführung der Registrierung und die technische Verantwortlichkeit sei jedenfalls nachvollziehbar, was aber nicht auf die inhaltliche Verantwortlichkeit zutreffe, weshalb der Wahrheitsgehalt dieser Berichte auf den genannten Internetseiten unbestimmt sei. Hinsichtlich der vorgelegten Namen und Unterschriften von mehreren Landsleuten, welche die Familie des Beschwerdeführers im Asylverfahren unterstützen sowie für die Familie um Gewährung von Asyl ersuchten, sei anzuführen, dass diese Unterstützungsschreiben nicht geeignet seien, die Vorfälle bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat glaubwürdig erscheinen zu lassen, vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben der tschetschenischen Freunde in Österreich handle. Überdies gehe aufgrund der vorgelegten Listen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2000 von Maschadov degradiert worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer vom russischen Militär nichts zu befürchten habe. Auch die vorgelegten Fotos sowie der Zeitungsartikel der Zeitschrift "XXXX" aus dem Jahr 2000 sagen lediglich aus, dass der Beschwerdeführer am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und im Juli 2000 kurzfristig in Haft gewesen sei. Im Ergebnis sei infolge des vagen und unplausiblen Vorbringens unter Einbeziehung der Länderfeststellungen weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine aktuelle Bedrohungssituation zu gewärtigen habe.

I.2.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass es glaubhaft und nachvollziehbar sei, dass er aufgrund des Bürgerkrieges in Tschetschenien und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen nach Aserbeidschan geflüchtet sei, was eigentlich asylrelevant sei, da er sich an diesem Krieg aktiv beteiligt habe. Hinsichtlich der Einschätzung der belangten Behörde, wonach die bekannt gegebenen Internetseiten bezüglich der inhaltlichen Verantwortlichkeit nicht nachvollziehbar seien, hätte die belangte Behörde die Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen getroffen, anstatt sich mit der Unkenntnis dieses Sachverhaltes zufrieden zu geben. Auch sei die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Resolution der angegebenen Zeugen lediglich ein Gefälligkeitsschreiben sei, in Ermangelung einer Begründung unzutreffend. In diesem Zusammenhang verweise er auf XXXX, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu GZ. D3 319518-1/2008/8E der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Seiner Aussage hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr komme aufgrund seiner genauen Kenntnis der Kriegsereignisse, an denen er maßgeblich beteiligt gewesen sei, im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde ein höherer Beweiswert zu, weshalb dessen Einvernahme wie auch die der zahlreichen weiteren Unterzeichner beantragt werde. Hinsichtlich der Degradierung des Beschwerdeführers durch Maschadov bleibe festzuhalten, dass dieser Umstand von der belangten Behörde lediglich in den Raum gestellt worden sei, ohne dies näher zu begründen. Selbst bei Annahme, dass die Degradierung auf ernste Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und Maschadov zurückzuführen sei, sage dieser Umstand nichts darüber aus, wie das Kadyrov-Regime aktuell mit dem Beschwerdeführer umgehen werde. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer mit dem Regime Kadyrovs nicht versöhnt und halte er an seiner grundsätzlichen Ablehnung dieses Regimes fest. Im Übrigen sei die Degradierung lediglich aus taktischen Gründen erfolgt, um dem Beschwerdeführer die konspirative Anwesenheit im feindlich besetzten Gebiet erleichtern zu können. Grundsätzlich sei die auf die vorgelegten Fotos und den Zeitungsartikel gestützte Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer am ersten Krieg teilgenommen habe und im Juli 2000 in Haft gewesen sei, richtig. Obzwar diese Fakten heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant seien, lasse dies in Gesamtschau mit seiner gegenwärtig feindlichen Haltung dem Kadyrov-Regime gegenüber sowie mit dem vorgebrachten aktuellen Interesse der Behörden im Heimatland dennoch die Prognose zu "was ihm im Falle seiner Rückkehr widerfahren könne". Wie er bereits niederschriftlich vorgebracht habe, sei sein Bruder nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensganges von einem Staatsanwalt namens XXXX darauf angesprochen worden, dass der Beschwerdeführer aus Österreich "rausgeschmissen werde" und wo er ihn in weiterer Folge "hinstecken" werde, was jedenfalls kein Zufall sei, sondern vielmehr zeige, dass in Österreich Leute für Kadyrov arbeiten und diesem Informationen geben würden. Diesbezüglich lege er zwei Zeitungsartikel aus dem "Kurier" und der "Krone" bei. Neuerlich verweise er auf sein Vorbringen hinsichtlich des Zusammentreffens seiner Schwester im Rahmen eines Besuchs im Heimatland mit XXXX und XXXX, welche ihr gegenüber sagten, dass der Beschwerdeführer entweder "nach Hause geschickt" oder "drüben umgebracht" werde. Diese Aussagen würden jedenfalls zeigen, dass der Beschwerdeführer direkt zur Zusammenarbeit mit dem Regime aufgefordert worden sei, was er jedoch abgelehnt habe. Er werde diese Besatzungsmacht jedenfalls nicht akzeptieren, diese ablehnende Haltung könne für ihn ein Todesurteil bedeuten. Unter Verweis auf diverse Länderberichte (Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom September 2011 bezüglich Rückkehrer und Angehörige von Flüchtlingen) vermeinte der Beschwerdeführer, dass er Nachfluchtgründe gesetzt habe, welche asylrelevant seien. Schließlich verwies der Beschwerdeführer noch auf seine Familienbeziehungen zu seinem Sohn XXXX und der Tochter XXXX, welche in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, weshalb eine Ausweisung bereits aus diesem Grund ein Verstoß gegen Artikel 8 EMRK sei.In der Beschwerdebegründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass es glaubhaft und nachvollziehbar sei, dass er aufgrund des Bürgerkrieges in Tschetschenien und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen nach Aserbeidschan geflüchtet sei, was eigentlich asylrelevant sei, da er sich an diesem Krieg aktiv beteiligt habe. Hinsichtlich der Einschätzung der belangten Behörde, wonach die bekannt gegebenen Internetseiten bezüglich der inhaltlichen Verantwortlichkeit nicht nachvollziehbar seien, hätte die belangte Behörde die Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen getroffen, anstatt sich mit der Unkenntnis dieses Sachverhaltes zufrieden zu geben. Auch sei die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Resolution der angegebenen Zeugen lediglich ein Gefälligkeitsschreiben sei, in Ermangelung einer Begründung unzutreffend. In diesem Zusammenhang verweise er auf römisch 40 , welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu GZ. D3 319518-1/2008/8E der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Seiner Aussage hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr komme aufgrund seiner genauen Kenntnis der Kriegsereignisse, an denen er maßgeblich beteiligt gewesen sei, im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde ein höherer Beweiswert zu, weshalb dessen Einvernahme wie auch die der zahlreichen weiteren Unterzeichner beantragt werde. Hinsichtlich der Degradierung des Beschwerdeführers durch Maschadov bleibe festzuhalten, dass dieser Umstand von der belangten Behörde lediglich in den Raum gestellt worden sei, ohne dies näher zu begründen. Selbst bei Annahme, dass die Degradierung auf ernste Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und Maschadov zurückzuführen sei, sage dieser Umstand nichts darüber aus, wie das Kadyrov-Regime aktuell mit dem Beschwerdeführer umgehen werde. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer mit dem Regime Kadyrovs nicht versöhnt und halte er an seiner grundsätzlichen Ablehnung dieses Regimes fest. Im Übrigen sei die Degradierung lediglich aus taktischen Gründen erfolgt, um dem Beschwerdeführer die konspirative Anwesenheit im feindlich besetzten Gebiet erleichtern zu können. Grundsätzlich sei die auf die vorgelegten Fotos und den Zeitungsartikel gestützte Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer am ersten Krieg teilgenommen habe und im Juli 2000 in Haft gewesen sei, richtig. Obzwar diese Fakten heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant seien, lasse dies in Gesamtschau mit seiner gegenwärtig feindlichen Haltung dem Kadyrov-Regime gegenüber sowie mit dem vorgebrachten aktuellen Interesse der Behörden im Heimatland dennoch die Prognose zu "was ihm im Falle seiner Rückkehr widerfahren könne". Wie er bereits niederschriftlich vorgebracht habe, sei sein Bruder nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensganges von einem Staatsanwalt namens römisch 40 darauf angesprochen worden, dass der Beschwerdeführer aus Österreich "rausgeschmissen werde" und wo er ihn in weiterer Folge "hinstecken" werde, was jedenfalls kein Zufall sei, sondern vielmehr zeige, dass in Österreich Leute für Kadyrov arbeiten und diesem Informationen geben würden. Diesbezüglich lege er zwei Zeitungsartikel aus dem "Kurier" und der "Krone" bei. Neuerlich verweise er auf sein Vorbringen hinsichtlich des Zusammentreffens seiner Schwester im Rahmen eines Besuchs im Heimatland mit römisch 40 und römisch 40 , welche ihr gegenüber sagten, dass der Beschwerdeführer entweder "nach Hause geschickt" oder "drüben umgebracht" werde. Diese Aussagen würden jedenfalls zeigen, dass der Beschwerdeführer direkt zur Zusammenarbeit mit dem Regime aufgefordert worden sei, was er jedoch abgelehnt habe. Er werde diese Besatzungsmacht jedenfalls nicht akzeptieren, diese ablehnende Haltung könne für ihn ein Todesurteil bedeuten. Unter Verweis auf diverse Länderberichte (Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom September 2011 bezüglich Rückkehrer und Angehörige von Flüchtlingen) vermeinte der Beschwerdeführer, dass er Nachfluchtgründe gesetzt habe, welche asylrelevant seien. Schließlich verwies der Beschwerdeführer noch auf seine Familienbeziehungen zu seinem Sohn römisch 40 und der Tochter römisch 40 , welche in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, weshalb eine Ausweisung bereits aus diesem Grund ein Verstoß gegen Artikel 8 EMRK sei.

I.2.4. Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 03.383-BAG, mit Erkenntnis vom 19.06.2012, Zl. D15 400589-2/2011/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.römisch eins.2.4. Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 03.383-BAG, mit Erkenntnis vom 19.06.2012, Zl. D15 400589-2/2011/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet ab.

Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen und der zuvor ergangenen Asylentscheidung - an dieser Stelle wörtlich wiedergegeben:

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (vgl. S 10-41 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation vergleiche S 10-41 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vor und wird dahingehend auf Punkt I.4. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.Im Falle des Beschwerdeführers liegt bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vor und wird dahingehend auf Punkt römisch eins.4. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.

Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren ist es dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelungen, die im ersten Asylverfahren getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Das nunmehr im gegenständlichen Asylverfahren präsentierte Vorbringen wiederholt lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, wobei das Vorbringen aus dem Erstverfahren gesteigert wird bzw. aktuelle Verfolgungsmaßnahmen vorgebracht werden. Das nunmehrige Vorbringen ist in keiner Weise geeignet, nunmehr eine glaubwürdige Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.

Da sich auch in der Beschwerde keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich eines aktuellen Interesses der föderalen Behörden am Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.

Wie sich aus den in Pkt. I. 4 des vorliegenden Erkenntnisses wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im vorangegangenen ersten Rechtsgang ergibt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt des ersten Verfahrensganges nicht geeignet, daraus eine Verfolgungssituation ableiten zu können.Wie sich aus den in Pkt. römisch eins. 4 des vorliegenden Erkenntnisses wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im vorangegangenen ersten Rechtsgang ergibt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt des ersten Verfahrensganges nicht geeignet, daraus eine Verfolgungssituation ableiten zu können.

Im ersten Verfahrensgang wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Vorbringen zu seinen Verfolgungsgründen, deren Relevanz sich (selbst unter Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens) einzig aus seiner Teilnahme am 1. Krieg und einer einjährigen Tätigkeit als Drogenbeauftragter (unter der Regierung Maschadov) ergibt, ohne dass es in weiterer Folge - insbesondere in Bezug auf die häufigen mehrmonatigen Aufenthalte all seiner Familienangehörigen im Heimatland (2000-2007), wie auch insbesondere seiner beiden Brüder, zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen problemlos ausgestellt erhielten, sogar die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sie sich während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielten - zu relevanten Verfolgungsmaßnahmen kam bzw. solche nicht glaubhaft gemacht werden konnten, dem Beschwerdeführer jedenfalls keine aktuelle politische Verfolgung droht.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seines vorliegenden, zweiten Verfahrens Fotos, welche seinen Kampfeinsatz, einen Zeitungsartikel, welcher eine Inhaftierung eines XXXX, XXXX sowie XXXX im Juli 2000 sowie Internetseiten, welche in Zusammenhang mit KADYROV-s Regime stehen und eine offizielle Todesliste beinhalten sollen, zur Untermauerung eines aktuellen Interesses am Beschwerdeführer vorlegt, so vermögen auch diese, offensichtlich bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorhandenen Unterlagen, keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seines vorliegenden, zweiten Verfahrens Fotos, welche seinen Kampfeinsatz, einen Zeitungsartikel, welcher eine Inhaftierung eines römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 im Juli 2000 sowie Internetseiten, welche in Zusammenhang mit KADYROV-s Regime stehen und eine offizielle Todesliste beinhalten sollen, zur Untermauerung eines aktuellen Interesses am Beschwerdeführer vorlegt, so vermögen auch diese, offensichtlich bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorhandenen Unterlagen, keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Wie die belangte Behörde bereits zu recht feststellte, liegt aufgrund des Rechercheergebnisses kein Hinweis dafür vor, dass die angegebenen Internetseiten der Kontrolle durch Kadyrows Regime unterliegen. Auch kann daraus weder geschlossen werden, dass es sich bei diesen Listen von veröffentlichten Namen um eine offizielle "Todesliste" handelt, noch kann daraus auf einen vernünftigen Wahrheitsgehalt geschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - erstmals - angibt, dass er eigentlich unter dem Namen "XXXX" bekannt gewesen sei, sowie bereits im Heimatland Kenntnis von dieser Todesliste gehabt haben soll (vgl. Akt des BAG, AS 71: "Diese Liste habe ich bereits zu Hause gesehen; man hat dann begonnen nach diesen Leuten zu suchen; das war bereits im Jahr 2000"), dann bleibt wiederum völlig unerklärlich, warum der Beschwerdeführer von diesen wesentlichen Umständen nicht bereits in seinem ersten Verfahren geschildert hat und zeigt dies wiederum, dass der Beschwerdeführer seine Angaben stets nach Beliebigkeit abändert, zumal der Beschwerdeführer wiederum im Rahmen der weiteren Einvernahme (am 27.10.2011) - überraschend - vorbringt, dass er keine Ahnung von diesen Listen gehabt hätte (vgl. Akt des BAG, AS 205).Wie die belangte Behörde bereits zu recht feststellte, liegt aufgrund des Rechercheergebnisses kein Hinweis dafür vor, dass die angegebenen Internetseiten der Kontrolle durch Kadyrows Regime unterliegen. Auch kann daraus weder geschlossen werden, dass es sich bei diesen Listen von veröffentlichten Namen um eine offizielle "Todesliste" handelt, noch kann daraus auf einen vernünftigen Wahrheitsgehalt geschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - erstmals - angibt, dass er eigentlich unter dem Namen "XXXX" bekannt gewesen sei, sowie bereits im Heimatland Kenntnis von dieser Todesliste gehabt haben soll vergleiche Akt des BAG, AS 71: "Diese Liste habe ich bereits zu Hause gesehen; man hat dann begonnen nach diesen Leuten zu suchen; das war bereits im Jahr 2000"), dann bleibt wiederum völlig unerklärlich, warum der Beschwerdeführer von diesen wesentlichen Umständen nicht bereits in seinem ersten Verfahren geschildert hat und zeigt dies wiederum, dass der Beschwerdeführer seine Angaben stets nach Beliebigkeit abändert, zumal der Beschwerdeführer wiederum im Rahmen der weiteren Einvernahme (am 27.10.2011) - überraschend - vorbringt, dass er keine Ahnung von diesen Listen gehabt hätte vergleiche Akt des BAG, AS 205).

Abgesehen davon haben weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen, die jahrelang zwischen Aserbeidschan und dem Heimatland gereist sind, angegeben, dass im Heimatland nach dem Beschwerdeführer infolge dieser Listen offiziell gesucht worden sei, vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen über das Interesse an seiner Person angestellt, die aber allesamt als unwahre Behauptungen in Zusammenhang mit den eingebrachten Länderberichten widerlegt wurden (vgl. Pkt. I.4. des vorliegenden Erkenntnisses). Dass nunmehr im Heimatland infolge dieser Internetberichte ein offizielles Interesse am Beschwerdeführer besteht, ist bereits durch die weiteren Lebensumstände des Beschwerdeführers (die Familie pendelte jahrelang zwischen Aserbeidschan und Tschetschenien), seiner beiden Brüder sowie seiner Familienangehörigen nicht mehr nachvollziehbar. Selbst wenn man dem - überraschenden - Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eigentlich unter dem Namen XXXX bekannt sei, folgt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass auch kein Interesse der Behörden erkennbar ist, wenn eine Person namens XXXX vor etlichen Jahren von Maschadov degradiert wurde, vielmehr ergibt sich folgerichtig daraus, dass sich diese Personen (laut Liste) offensichtlich von diesem distanziert haben. Im Ergebnis ist mangels eines erkennbaren Verfolgungsinteresses kein Grund erkennbar weitere Nachforschungen zu diesen Internetseiten anzustellen, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeschreibens anregt.Abgesehen davon haben weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen, die jahrelang zwischen Aserbeidschan und dem Heimatland gereist sind, angegeben, dass im Heimatland nach dem Beschwerdeführer infolge dieser Listen offiziell gesucht worden sei, vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen über das Interesse an seiner Person angestellt, die aber allesamt als unwahre Behauptungen in Zusammenhang mit den eingebrachten Länderberichten widerlegt wurden vergleiche Pkt. römisch eins.4. des vorliegenden Erkenntnisses). Dass nunmehr im Heimatland infolge dieser Internetberichte ein offizielles Interesse am Beschwerdeführer besteht, ist bereits durch die weiteren Lebensumstände des Beschwerdeführers (die Familie pendelte jahrelang zwischen Aserbeidschan und Tschetschenien), seiner beiden Brüder sowie seiner Familienangehörigen nicht mehr nachvollziehbar. Selbst wenn man dem - überraschenden - Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eigentlich unter dem Namen römisch 40 bekannt sei, folgt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass auch kein Interesse der Behörden erkennbar ist, wenn eine Person namens römisch 40 vor etlichen Jahren von Maschadov degradiert wurde, vielmehr ergibt sich folgerichtig daraus, dass sich diese Personen (laut Liste) offensichtlich von diesem distanziert haben. Im Ergebnis ist mangels eines erkennbaren Verfolgungsinteresses kein Grund erkennbar weitere Nachforschungen zu diesen Internetseiten anzustellen, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeschreibens anregt.

Weiters ergibt sich auch aus dem nun vorgelegten Zeitungsartikel, welcher dem Beschwerdeführer bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bekannt sein hätte müssen, keine wie auch immer geartete Verfolgungssituation. Obzwar darin die beiden im Heimatland verbliebenen Brüder wie auch eine Person namens XXXX in Verbindung mit einer ungerechtfertigten Inhaftierung gebracht werden, bleibt wiederum nicht erklärbar, warum die beiden Brüder (XXXX und XXXX) im Gegensatz zum Beschwerdeführer weiterhin im Heimatland jahrelang unbehelligt leben konnten, zumal dem Bruder XXXX, der laut Zeitungsbericht wegen eines Terroranschlags verdächtigt worden sei, wesentlich gewichtigere Straftaten zur Last gelegt wurden, er auch weit länger als der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei und die Behörden daher ein wesentliches Interesse am Bruder XXXX gehabt haben müssten. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer und dem genannten "XXXX" tatsächlich um dieselbe Person handelt, zeigt dieser Zeitungsbericht vielmehr, dass eine Zivilperson, die tatsächlich keine Verbindungen zur Terrorszene aufweist und wegen falschen Verdächtigungen im Jahr 2000 in Haft war, weiterhin unbehelligt im Heimatland leben kann, was jedenfalls durch die Lebensumstände der Brüder des Beschwerdeführers offenbart wurde. Letzteres gilt auch für ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes You-Tube Video, welches eine nicht näher belegte Person, die laut Angaben des Beschwerdeführers den Bruder XXXX gemeinsam mit XXXX darstellen soll. Auf Grund des Vorgesagten sind daher weder der Zeitungsartikel noch das vorgelegte Video geeignet, daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten.Weiters ergibt sich auch aus dem nun vorgelegten Zeitungsartikel, welcher dem Beschwerdeführer bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bekannt sein hätte müssen, keine wie auch immer geartete Verfolgungssituation. Obzwar darin die beiden im Heimatland verbliebenen Brüder wie auch eine Person namens römisch 40 in Verbindung mit einer ungerechtfertigten Inhaftierung gebracht werden, bleibt wiederum nicht erklärbar, warum die beiden Brüder (römisch 40 und römisch 40 ) im Gegensatz zum Beschwerdeführer weiterhin im Heimatland jahrelang unbehelligt leben konnten, zumal dem Bruder römisch 40 , der laut Zeitungsbericht wegen eines Terroranschlags verdächtigt worden sei, wesentlich gewichtigere Straftaten zur Last gelegt wurden, er auch weit länger als der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei und die Behörden daher ein wesentliches Interesse am Bruder römisch 40 gehabt haben müssten. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer und dem genannten "XXXX" tatsächlich um dieselbe Person handelt, zeigt dieser Zeitungsbericht vielmehr, dass eine Zivilperson, die tatsächlich keine Verbindungen zur Terrorszene aufweist und wegen falschen Verdächtigungen im Jahr 2000 in Haft war, weiterhin unbehelligt im Heimatland leben kann, was jedenfalls durch die Lebensumstände der Brüder des Beschwerdeführers offenbart wurde. Letzteres gilt auch für ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes You-Tube Video, welches eine nicht näher belegte Person, die laut Angaben des Beschwerdeführers den Bruder römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 darstellen soll. Auf Grund des Vorgesagten sind daher weder der Zeitungsartikel noch das vorgelegte Video geeignet, daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach nunmehr sein Bruder von einem Staatsanwalt namens XXXX bzw. dessen Schwester von Personen, namens XXXX und XXXX wegen des Beschwerdeführers angesprochen worden seien, bleibt wiederum nicht nachvollziehbar, warum nach mehr als zehn Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Heimatland weiterhin ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer bestehen soll, der sich, wie viele seiner Landsmänner, - lediglich - am 1. Krieg beteiligt hat, zumal der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben selbst zugesteht, dass eine Beteiligung am 1. Krieg heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant sei, was auch die herangezogenen Länderinformationen eindeutig wiedergeben. Obzwar es nicht lebensfremd erscheint, wenn Personen nach dem Verbleib einer langjährig abwesenden Person nachfragen, so stellen die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angedrohten Folgen bei Rückkehr lediglich unbelegte Schutzbehauptungen dar. Auch die vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Kampfmontur und gemeinsam mit anderen Familienangehörigen zeigen, kann keinerlei Relevanz zukommen, wie bereits erwähnt, stand ein Großteil der insbesondere männlichen Bevölkerung Tschetscheniens hinter der Ideologie des 1. Krieges, war aktiv im Kriegseinsatz bzw. erbrachten diese Hilfeleistungen, weshalb daraus aktuell eine Verfolgung nicht mehr wahrscheinlich ist.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach nunmehr sein Bruder von einem Staatsanwalt namens römisch 40 bzw. dessen Schwester von Personen, namens römisch 40 und römisch 40 wegen des Beschwerdeführers angesprochen worden seien, bleibt wiederum nicht nachvollziehbar, warum nach mehr als zehn Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Heimatland weiterhin ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer bestehen soll, der sich, wie viele seiner Landsmänner, - lediglich - am 1. Krieg beteiligt hat, zumal der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben selbst zugesteht, dass eine Beteiligung am 1. Krieg heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant sei, was auch die herangezogenen Länderinformationen eindeutig wiedergeben. Obzwar es nicht lebensfremd erscheint, wenn Personen nach dem Verbleib einer langjährig abwesenden Person nachfragen, so stellen die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angedrohten Folgen bei Rückkehr lediglich unbelegte Schutzbehauptungen dar. Auch die vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Kampfmontur und gemeinsam mit anderen Familienangehörigen zeigen, kann keinerlei Relevanz zukommen, wie bereits erwähnt, stand ein Großteil der insbesondere männlichen Bevölkerung Tschetscheniens hinter der Ideologie des 1. Krieges, war aktiv im Kriegseinsatz bzw. erbrachten diese Hilfeleistungen, weshalb daraus aktuell eine Verfolgung nicht mehr wahrscheinlich ist.

Wenngleich es für den Asylgerichtshof durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer von zahlreichen im Bundesgebiet aufhältigen bzw. als Flüchtlinge anerkannten tschetschenischen Freunden/Bekannten bestmögliche Unterstützung erhält, kann auch die vorgelegte "Resolution" hinsichtlich einer wohlwollenden Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung iSd. GFK aufzeigen, zumal die darin enthaltenen Angaben zu der allgemein bestehenden Verfolgungsgefahr der tschetschenischen Bevölkerung höchst oberflächlich gehalten sind, irgendwelche Anhaltspunkte, die eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten ließen, nicht hervorgekommen sind. Ebenso verhält es sich mit dem als Zeugen beantragten XXXX, welchem vom Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser laut Beschwerdeschrift hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers Angaben tätigen könne. Wie oben bereits festgehalten und im Beschwerdeschreiben selbst angemerkt, hat der Beschwerdeführer, wie auch seine beiden im Heimatland verbliebenen Brüder, lediglich im Zuge des 1. Krieges mitgewirkt, weshalb auch aus einer Aussage des beantragten Zeugen "über die Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers" kein weiterer Beweiswert oder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erwarten ist. An dieser Stelle ist es geboten festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2000 weiterhin regelmäßig in Tschetschenien aufhältig war, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen problemlos ausgestellt erhielten, die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sich die Familie während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielt, auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die im Jahr 2000 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Haft gehalten worden seien, weiterhin im Heimatland blieben, weshalb bei ganzheitlicher Betrachtung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine aktuelle politische Verfolgung wegen seiner Teilnahme am ersten Krieg (oder als Drogenbeauftragter unter Maschadows Regierung) droht.Wenngleich es für den Asylgerichtshof durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer von zahlreichen im Bundesgebiet aufhältigen bzw. als Flüchtlinge anerkannten tschetschenischen Freunden/Bekannten bestmögliche Unterstützung erhält, kann auch die vorgelegte "Resolution" hinsichtlich einer wohlwollenden Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung iSd. GFK aufzeigen, zumal die darin enthaltenen Angaben zu der allgemein bestehenden Verfolgungsgefahr der tschetschenischen Bevölkerung höchst oberflächlich gehalten sind, irgendwelche Anhaltspunkte, die eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten ließen, nicht hervorgekommen sind. Ebenso verhält es sich mit dem als Zeugen beantragten römisch 40 , welchem vom Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser laut Beschwerdeschrift hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers Angaben tätigen könne. Wie oben bereits festgehalten und im Beschwerdeschreiben selbst angemerkt, hat der Beschwerdeführer, wie auch seine beiden im Heimatland verbliebenen Brüder, lediglich im Zuge des 1. Krieges mitgewirkt, weshalb auch aus einer Aussage des beantragten Zeugen "über die Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers" kein weiterer Beweiswert oder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erwarten ist. An dieser Stelle ist es geboten festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2000 weiterhin regelmäßig in Tschetschenien aufhältig war, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen problemlos ausgestellt erhielten, die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sich die Familie während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielt, auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die im Jahr 2000 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Haft gehalten worden seien, weiterhin im Heimatland blieben, weshalb bei ganzheitlicher Betrachtung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine aktuelle politische Verfolgung wegen seiner Teilnahme am ersten Krieg (oder als Drogenbeauftragter unter Maschadows Regierung) droht.

Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass sich in den gesamten durchgeführten Verfahren keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland als auch nach Einreise in das Bundesgebiet irgendwelche Aktivitäten gesetzt hat, die auf ein besonderes Engagement für die tschetschenische (exilpolitische) Widerstandsbewegung bzw. ein öffentliches Auftreten für diese schließen lassen. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr - also nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - vorbringt mit dem nunmehrige Regime unter Kadyrow nicht einverstanden zu sein, was auch viele seiner tschetschenisch - stämmigen Bekannten im Bundesgebiet untermauern könnten, kann jedenfalls keine ernsthafte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden, zumal im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche den Beschwerdeführer als eine besonders politisch aktive Person erscheinen ließen. Dieses Vorbringen macht vielmehr deutlich, dass der Beschwerdeführer nichts unversucht lässt, ein asylzweckbezogenes Vorbringen zu konstruieren.

Zusammengefasst war auszuführen, dass sich der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - und damit auch jenem seiner Familienangehörigen - auseinandergesetzt hat. Der erkennende Senat hat im Zuge des ersten Asylverfahrens den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen befragt und demnach auch einen persönlichen Eindruck von ihnen erlangt. Im Erkenntnis vom 07.10.2010 wurde ausführlich dargelegt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vollkommen unglaubwürdig ist.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden.

Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern und ergibt sich dies eindeutig aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen. Dieses Ergebnis wurde auch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 festgehalten. Soweit in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage im Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die weiteren Informationen betreffend eine generelle Gefährdung von Rückkehrern nach Tschetschenien im Bericht vom 12.09.2011 beruhen im Übrigen auf Berichten von NGOs aus Jänner und Juni 2010 und war dementsprechend auf die aktuelleren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2012 persönlich zugestellt und erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

I.3. Drittes (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:römisch eins.3. Drittes (verfahrensgegenständliches) Wiederaufnahmeverfahren:

1.3.1. Mit Schriftsatz vom 17.08.2012 (beim Asylgerichtshof am 28.08.2012 eingelangt) begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG seines mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossenen (zweiten) Asylverfahrens.1.3.1. Mit Schriftsatz vom 17.08.2012 (beim Asylgerichtshof am 28.08.2012 eingelangt) begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG seines mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossenen (zweiten) Asylverfahrens.

Diesen Wiederaufnahmeantrag begründete der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers damit, dass am 17.08.2012 eine Faxnachricht des in Großbritannien lebenden XXXX eingelangt sei, in der dieser bestätige, dass der Antragsteller im russisch-tschetschenischen Krieg Kommandant des im Rahmen des Regiments von XXXX aufgestellten "XXXX" gewesen sei. Aus diesem Schreiben geht weiters hervor, dass nunmehr russische Spezialkräfte den Antragsteller suchen und für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat töten würden. Dem Antragsteller sei auch eine weitere Person namens XXXX bekannt, der seit 2004 als Asylberechtigter in Österreich lebe und der dieselbe Problematik wie er selbst zu vergegenwärtigen habe. Der Antragsteller kenne XXXX ursprünglich aus dem Herkunftsstaat und sie hätten sich erst in Österreich getroffen. Dieser könne ebenfalls die diesbezüglichen Angaben bestätigen. Mit dem beiliegenden Schreiben des XXXX würde nun offenkundig der Beweis vorliegen, wonach der Antragsteller aufgrund seiner Involvierung in den genannten Krieg gesucht werde und im Falle seiner Rückkehr Gefahr für sein Leben bestehe.Diesen Wiederaufnahmeantrag begründete der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers damit, dass am 17.08.2012 eine Faxnachricht des in Großbritannien lebenden römisch 40 eingelangt sei, in der dieser bestätige, dass der Antragsteller im russisch-tschetschenischen Krieg Kommandant des im Rahmen des Regiments von römisch 40 aufgestellten "XXXX" gewesen sei. Aus diesem Schreiben geht weiters hervor, dass nunmehr russische Spezialkräfte den Antragsteller suchen und für den Fall seiner Rückkehr in seine Heimat töten würden. Dem Antragsteller sei auch eine weitere Person namens römisch 40 bekannt, der seit 2004 als Asylberechtigter in Österreich lebe und der dieselbe Problematik wie er selbst zu vergegenwärtigen habe. Der Antragsteller kenne römisch 40 ursprünglich aus dem Herkunftsstaat und sie hätten sich erst in Österreich getroffen. Dieser könne ebenfalls die diesbezüglichen Angaben bestätigen. Mit dem beiliegenden Schreiben des römisch 40 würde nun offenkundig der Beweis vorliegen, wonach der Antragsteller aufgrund seiner Involvierung in den genannten Krieg gesucht werde und im Falle seiner Rückkehr Gefahr für sein Leben bestehe.

Da der Antragsteller ursprünglich nicht gewusst habe, wo XXXX aufhältig sei, die vorgelegte Bestätigung somit nicht vor Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes zur Vorlage bringen habe können, und die Bestätigung erst am 17.08.2012 der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers zugestellt worden sei, ergebe sich die gerechtfertigte und fristgerechte Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG.Da der Antragsteller ursprünglich nicht gewusst habe, wo römisch 40 aufhältig sei, die vorgelegte Bestätigung somit nicht vor Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes zur Vorlage bringen habe können, und die Bestätigung erst am 17.08.2012 der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters des Antragstellers zugestellt worden sei, ergebe sich die gerechtfertigte und fristgerechte Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG.

Der Übersetzung dieser in englischer Sprache verfassten Bestätigung ist zu entnehmen, dass XXXX Kommandeur der freien Landwehr von XXXX der Jahre 1994-1996 und der Antragsteller Kommandant des im Rahmen des Regimentes von XXXX aufgestellten XXXX gewesen sei. Der Antragsteller sei aktiver Anhänger der unabhängigen Tschetschenischen Republik Itschkeria gewesen und werde wegen seiner politischen Überzeugung von den russischen Sonderdiensten gesucht. Auf dem Gebiet Russlands drohe ihm eine reelle Gefahr für seine Gesundheit und für sein Leben sowie im Falle einer Verhaftung Folter.Der Übersetzung dieser in englischer Sprache verfassten Bestätigung ist zu entnehmen, dass römisch 40 Kommandeur der freien Landwehr von römisch 40 der Jahre 1994-1996 und der Antragsteller Kommandant des im Rahmen des Regimentes von römisch 40 aufgestellten römisch 40 gewesen sei. Der Antragsteller sei aktiver Anhänger der unabhängigen Tschetschenischen Republik Itschkeria gewesen und werde wegen seiner politischen Überzeugung von den russischen Sonderdiensten gesucht. Auf dem Gebiet Russlands drohe ihm eine reelle Gefahr für seine Gesundheit und für sein Leben sowie im Falle einer Verhaftung Folter.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter, der das Vollmachtverhältnis mit Schreiben vom 08.10.2012 auflöste, ein Konvolut von Unterlagen, darunter auch ein in tschetschenischer Sprache verfasstes Schreiben eines XXXX, welcher die Funktion des Bürgermeisters von XXXX innegehabt haben soll, übermittelt und die Einvernahme des Antragstellers durch den Asylgerichtshof beantragt. Zum Nachweis der Identität dieses Zeugen wurde eine - kaum lesbare - Kopie einer Kundenkarte der "XXXX" vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter, der das Vollmachtverhältnis mit Schreiben vom 08.10.2012 auflöste, ein Konvolut von Unterlagen, darunter auch ein in tschetschenischer Sprache verfasstes Schreiben eines römisch 40 , welcher die Funktion des Bürgermeisters von römisch 40 innegehabt haben soll, übermittelt und die Einvernahme des Antragstellers durch den Asylgerichtshof beantragt. Zum Nachweis der Identität dieses Zeugen wurde eine - kaum lesbare - Kopie einer Kundenkarte der "XXXX" vorgelegt.

Gemäß Übersetzung dieses mit 20.08.2012 datierten Schreibens wurde darin von XXXX angeführt, dass er als Zeuge der militärischen und politischen Verhältnisse in Tschetschenien der Jahre 1991-2000 "mit voller Verantwortung" erkläre, dass der Antragsteller Kriegs- und politischer Migrant sei und unter den Status eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention falle, der gezwungen gewesen sei, auszuwandern. Der Antragsteller sei sein Nachbar und würde ihm sehr nahe stehen. Er und der Antragsteller hätten alle politischen Ereignisse in Tschetschenien als aktive Teilnehmer durchlaufen und würden sie bis heute fortsetzen. Der Antragsteller sei 1994-1996 Kommandant der Landwehr von XXXX gewesen, neben ihm hätten alle männlichen Mitglieder der Familie des Antragstellers an diesem Prozess teilgenommen. Sein älterer Bruder sei an einer Krankheit verstorben, die er sich im Kampf um die Unabhängigkeit zugezogen hätte, sein jüngerer sei durch eine Mine zu Beginn des zweiten Krieges getötet worden. Nach den demokratischen Wahlen des Jahres 1997 sei der Gefertigte zum Bürgermeister von XXXX, der Antragsteller zum Abgeordneten der Stadtversammlung gewählt worden. Weiters hätten ein Neffe des Antragstellers und der Sohn des Gefertigten einen tragischen Minenunfall erlitten, bei dem der Neffe getötet worden sei. Dieser Unfall sein nicht zufällig gewesen und sei durch die örtliche Polizei nicht untersucht worden.Gemäß Übersetzung dieses mit 20.08.2012 datierten Schreibens wurde darin von römisch 40 angeführt, dass er als Zeuge der militärischen und politischen Verhältnisse in Tschetschenien der Jahre 1991-2000 "mit voller Verantwortung" erkläre, dass der Antragsteller Kriegs- und politischer Migrant sei und unter den Status eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention falle, der gezwungen gewesen sei, auszuwandern. Der Antragsteller sei sein Nachbar und würde ihm sehr nahe stehen. Er und der Antragsteller hätten alle politischen Ereignisse in Tschetschenien als aktive Teilnehmer durchlaufen und würden sie bis heute fortsetzen. Der Antragsteller sei 1994-1996 Kommandant der Landwehr von römisch 40 gewesen, neben ihm hätten alle männlichen Mitglieder der Familie des Antragstellers an diesem Prozess teilgenommen. Sein älterer Bruder sei an einer Krankheit verstorben, die er sich im Kampf um die Unabhängigkeit zugezogen hätte, sein jüngerer sei durch eine Mine zu Beginn des zweiten Krieges getötet worden. Nach den demokratischen Wahlen des Jahres 1997 sei der Gefertigte zum Bürgermeister von römisch 40 , der Antragsteller zum Abgeordneten der Stadtversammlung gewählt worden. Weiters hätten ein Neffe des Antragstellers und der Sohn des Gefertigten einen tragischen Minenunfall erlitten, bei dem der Neffe getötet worden sei. Dieser Unfall sein nicht zufällig gewesen und sei durch die örtliche Polizei nicht untersucht worden.

Schließlich versicherte der Gefertigte, dass der Antragsteller genügend Gründe für eine positive Erledigung seines Falles habe und zweifelsohne einer Bedrohung seitens der Kremlbehörden Russlands ebenso wie seitens des Marionettenregimes ausgesetzt sei. Nach dem ersten Krieg bekleidete der Antragsteller bis zu Beginn des zweiten Krieges das Amt des Leiters der Drogenbekämpfungsabteilung und der Verwaltung für Reparaturbauarbeiten in XXXX; er sei bei den Bewohnern der Stadt und bei der Bevölkerung ganz Tschetscheniens als nationaler Patriot bekannt.Schließlich versicherte der Gefertigte, dass der Antragsteller genügend Gründe für eine positive Erledigung seines Falles habe und zweifelsohne einer Bedrohung seitens der Kremlbehörden Russlands ebenso wie seitens des Marionettenregimes ausgesetzt sei. Nach dem ersten Krieg bekleidete der Antragsteller bis zu Beginn des zweiten Krieges das Amt des Leiters der Drogenbekämpfungsabteilung und der Verwaltung für Reparaturbauarbeiten in römisch 40 ; er sei bei den Bewohnern der Stadt und bei der Bevölkerung ganz Tschetscheniens als nationaler Patriot bekannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gem. § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1. Gem. Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

II.2.1. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:römisch zwei.2.1. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AsylGH vom 19.06.2012 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller von den vorgelegten Beweismitteln erst nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens Kenntnis erlangte sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 21.08.2012 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass der Antragsteller von den vorgelegten Beweismitteln erst nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens Kenntnis erlangte sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 21.08.2012 an die erstinstanzliche Behörde gerichtet wurde, war dieser Antrag auch als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.2.2. Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und führt dazu aus, dass er über neu hervorgekommene Beweismittel verfüge, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2. Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und führt dazu aus, dass er über neu hervorgekommene Beweismittel verfüge, die von ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden hätten können und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.

Der Antragsteller legte zum Beweis seines Vorbringens ein Schreiben des in Großbritannien lebenden XXXX sowie ein Schreiben eines "Bürgermeisters von XXXX", XXXX, welche allesamt seinem Rechtsvertreter am 17.08.2012 per Fax übermittelt wurden, vor und nannte gleichzeitig den in Österreich seit dem Jahr 2004 aufhältigen Asylberechtigten XXXX als weiteren Zeugen, der seine Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg untermauern könne. Schließlich wurde ein - bislang unkommentiert gebliebener - Zeitungsartikel mit der Überschrift "Armer Minen-Junge, bald kannst du wieder sehen" vorgelegt.Der Antragsteller legte zum Beweis seines Vorbringens ein Schreiben des in Großbritannien lebenden römisch 40 sowie ein Schreiben eines "Bürgermeisters von XXXX", römisch 40 , welche allesamt seinem Rechtsvertreter am 17.08.2012 per Fax übermittelt wurden, vor und nannte gleichzeitig den in Österreich seit dem Jahr 2004 aufhältigen Asylberechtigten römisch 40 als weiteren Zeugen, der seine Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg untermauern könne. Schließlich wurde ein - bislang unkommentiert gebliebener - Zeitungsartikel mit der Überschrift "Armer Minen-Junge, bald kannst du wieder sehen" vorgelegt.

Zur Rechtfertigung der Nennung des nunmehrigen Zeugen XXXX bringt der Antragsteller vor, dass er dessen Aufenthaltsort ursprünglich nicht gekannt habe, weshalb ihm die Vorlage dieses Beweismittels erst ab dem 17.08.2012, dem Zeitpunkt des Einlangens seines Schreibens, möglich war.Zur Rechtfertigung der Nennung des nunmehrigen Zeugen römisch 40 bringt der Antragsteller vor, dass er dessen Aufenthaltsort ursprünglich nicht gekannt habe, weshalb ihm die Vorlage dieses Beweismittels erst ab dem 17.08.2012, dem Zeitpunkt des Einlangens seines Schreibens, möglich war.

Ein genauer Zeitpunkt, wann dem Beschwerdeführer die Existenz des in Österreich aufhältigen weiteren Zeugen XXXX zur Kenntnis gelangte, wurde im vorliegenden Antrag überhaupt nicht angegeben.Ein genauer Zeitpunkt, wann dem Beschwerdeführer die Existenz des in Österreich aufhältigen weiteren Zeugen römisch 40 zur Kenntnis gelangte, wurde im vorliegenden Antrag überhaupt nicht angegeben.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).

Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere, leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbstständig und unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt, was jedoch nicht geschehen ist.

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge stellt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdienliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben vergleiche VwGH 16. 2. 1994, 90/13/0003).

Das nachträgliche Bekanntwerden des Aufenthaltsortes von Zeugen, wenn die Partei im abgeschlossenen Verfahren unterlassen hat, den Zeugenbeweis durch die ihr schon damals persönlich bekannten Zeugen anzubieten" bzw. "der Umstand, dass die Partei einen Zeugen deshalb nicht namhaft gemacht hat, weil ihr seine genaue Adresse erst später bekannt geworden ist", stellen hingegen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 22. 6. 1981, 1199/79).

Vorweg bleibt festzuhalten, dass die Nennung des Zeugen XXXX zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich mit der Rechtfertigung, wonach er von dessen Aufenthaltsort erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Fax am 17.08.2012 Kenntnis erlangt habe, schon vor dem Hintergrund derVorweg bleibt festzuhalten, dass die Nennung des Zeugen römisch 40 zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich mit der Rechtfertigung, wonach er von dessen Aufenthaltsort erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Fax am 17.08.2012 Kenntnis erlangt habe, schon vor dem Hintergrund der

o. zit. Judikatur zweifellos eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen vermag.

Abgesehen davon, wäre es dem Antragsteller jedenfalls im Rahmen seiner langjährigen Asylverfahren sehr wohl möglich gewesen, die nunmehr genannten Zeugen, den seit dem Jahr 2003 in Großbritannien als Flüchtling anerkannten XXXX und einen Bürgermeister von XXXX, XXXX, sowie den in Österreich seit 2004 aufhältigen XXXX im Verlauf des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens als Zeugen zu nennen.Abgesehen davon, wäre es dem Antragsteller jedenfalls im Rahmen seiner langjährigen Asylverfahren sehr wohl möglich gewesen, die nunmehr genannten Zeugen, den seit dem Jahr 2003 in Großbritannien als Flüchtling anerkannten römisch 40 und einen Bürgermeister von römisch 40 , römisch 40 , sowie den in Österreich seit 2004 aufhältigen römisch 40 im Verlauf des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens als Zeugen zu nennen.

Wenn der Antragsteller nunmehr vermeint, den Aufenthaltsort von XXXX erst nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens erfahren zu haben, weshalb er die von diesem unterschriebene Bestätigung auch erst nun im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorlegen könne, so ist dazu auszuführen, dass sich der Antragsteller seit dem Jahre 2007 in Österreich nahezu durchgehend in (zwei) Asylverfahren befunden hat und ihm mehrmals aufgetragen wurde, sämtliche Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für die Bestätigung seines Fluchtvorbringens von Relevanz sein können. Der Antragsteller wäre jedenfalls nicht daran gehindert gewesen, den Zeugen XXXX bereits im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als weiteres Beweismittel zu nennen und dessen Einvernahme zu beantragen, weshalb dem Antragsteller dieses Unterlassen jedenfalls als Verschulden zugerechnet werden muss.Wenn der Antragsteller nunmehr vermeint, den Aufenthaltsort von römisch 40 erst nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens erfahren zu haben, weshalb er die von diesem unterschriebene Bestätigung auch erst nun im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorlegen könne, so ist dazu auszuführen, dass sich der Antragsteller seit dem Jahre 2007 in Österreich nahezu durchgehend in (zwei) Asylverfahren befunden hat und ihm mehrmals aufgetragen wurde, sämtliche Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für die Bestätigung seines Fluchtvorbringens von Relevanz sein können. Der Antragsteller wäre jedenfalls nicht daran gehindert gewesen, den Zeugen römisch 40 bereits im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als weiteres Beweismittel zu nennen und dessen Einvernahme zu beantragen, weshalb dem Antragsteller dieses Unterlassen jedenfalls als Verschulden zugerechnet werden muss.

Auch den vom Antragsteller genannten weiteren Zeugen XXXX hätte er unter Berücksichtigung voranstehender Überlegungen somit bereits im Zuge seiner zweiten Asylantragstellung als weiteres Beweismittel nennen müssen, zumal diese Person im übersetzten Schreiben selbst vorbringt dem Antragsteller sehr nahe zu stehen. Vor dem Hintergrund, dass der genannte Zeuge laut vorgelegtem Bestätigungsschreiben Bürgermeister der Stadt XXXX und Weggefährte des Antragstellers gewesen sein soll, bleibt es daher völlig unerklärbar warum der Antragsteller derart gewichtige Beweismittel nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt genannt hat.Auch den vom Antragsteller genannten weiteren Zeugen römisch 40 hätte er unter Berücksichtigung voranstehender Überlegungen somit bereits im Zuge seiner zweiten Asylantragstellung als weiteres Beweismittel nennen müssen, zumal diese Person im übersetzten Schreiben selbst vorbringt dem Antragsteller sehr nahe zu stehen. Vor dem Hintergrund, dass der genannte Zeuge laut vorgelegtem Bestätigungsschreiben Bürgermeister der Stadt römisch 40 und Weggefährte des Antragstellers gewesen sein soll, bleibt es daher völlig unerklärbar warum der Antragsteller derart gewichtige Beweismittel nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt genannt hat.

Gleiches gilt im Übrigen ebenso für den seit 2004 als Asylberechtigten in Österreich lebenden Zeugen, XXXX, da auch diese Person laut Begründung seines Wiederaufnahmeantrags mit dem Beschwerdeführer bekannt war und der Antragsteller bereits im Erstverfahren vom Asylgerichtshof konkret nach Namen von möglichen in Österreich aufhältigen Zeugen befragt wurde. Dass der Antragsteller erst nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens von ihm als einen möglichen Zeugen Kenntnis erlangt hätte, wurde weder behauptet noch kann davon ausgegangen werden, zumal es sich bei diesem Zeugen um einen Bekannten handeln soll und die starke Vernetzung von in Österreich lebenden Tschetschenen - auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller vom genannten Zeugen XXXX "als bekannter nationaler Patriot" bezeichnet wurde - notorisch bekannt ist.Gleiches gilt im Übrigen ebenso für den seit 2004 als Asylberechtigten in Österreich lebenden Zeugen, römisch 40 , da auch diese Person laut Begründung seines Wiederaufnahmeantrags mit dem Beschwerdeführer bekannt war und der Antragsteller bereits im Erstverfahren vom Asylgerichtshof konkret nach Namen von möglichen in Österreich aufhältigen Zeugen befragt wurde. Dass der Antragsteller erst nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens von ihm als einen möglichen Zeugen Kenntnis erlangt hätte, wurde weder behauptet noch kann davon ausgegangen werden, zumal es sich bei diesem Zeugen um einen Bekannten handeln soll und die starke Vernetzung von in Österreich lebenden Tschetschenen - auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller vom genannten Zeugen römisch 40 "als bekannter nationaler Patriot" bezeichnet wurde - notorisch bekannt ist.

Der Umstand, dass er die genannten Zeugen aber zumindest nicht einmal namentlich in seinem zweiten Asylverfahren als weitere Beweismittel genannt hat, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls vor dem Hintergrund voranstehender Judikaturrichtlinien des Verwaltungsgerichtshofes vorwerfbar. Es trifft dem Antragsteller sohin zweifellos ein Verschulden daran, dass er die Existenz dieser Zeugen nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens angegeben hat. Zusammenfassend liegt in der Unterlassung der Nennung der genannten Zeugen während des nunmehr abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens daher zweifelsfrei ein dem Antragsteller zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedenfalls aus.Der Umstand, dass er die genannten Zeugen aber zumindest nicht einmal namentlich in seinem zweiten Asylverfahren als weitere Beweismittel genannt hat, ist dem Beschwerdeführer jedenfalls vor dem Hintergrund voranstehender Judikaturrichtlinien des Verwaltungsgerichtshofes vorwerfbar. Es trifft dem Antragsteller sohin zweifellos ein Verschulden daran, dass er die Existenz dieser Zeugen nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens angegeben hat. Zusammenfassend liegt in der Unterlassung der Nennung der genannten Zeugen während des nunmehr abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens daher zweifelsfrei ein dem Antragsteller zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Diesbezügliche Versäumnisse der Partei wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge oder der Einholung eines Gutachtens oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes sind einer Partei nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH als Verschulden zuzurechnen und schließen eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG jedenfalls aus.

Schließlich bleibt zu dem vorgelegten Zeitungsartikel festzuhalten, dass der Antragsteller dazu weder eine weitere Erklärung abgegeben hat noch dieser Zeitungsartikel irgendeinen erkennbaren Bezug zum Verfahren des Antragstellers herzustellen vermag. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der bloße Hinweis auf einen Zeitungsartikel keine Grundlage für einen Antrag auf Wiederaufnahme zu bilden vermag (vgl. VwSlg 470A, 29.06.1967).Schließlich bleibt zu dem vorgelegten Zeitungsartikel festzuhalten, dass der Antragsteller dazu weder eine weitere Erklärung abgegeben hat noch dieser Zeitungsartikel irgendeinen erkennbaren Bezug zum Verfahren des Antragstellers herzustellen vermag. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der bloße Hinweis auf einen Zeitungsartikel keine Grundlage für einen Antrag auf Wiederaufnahme zu bilden vermag vergleiche VwSlg 470A, 29.06.1967).

II.2.3. Zu prüfen bleibt schließlich noch, ob die nunmehr angebotenen Beweismittel - zwei schriftliche Bestätigungen und drei namhaft gemachte Zeugen - im abgeschlossenen Asylverfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.3. Zu prüfen bleibt schließlich noch, ob die nunmehr angebotenen Beweismittel - zwei schriftliche Bestätigungen und drei namhaft gemachte Zeugen - im abgeschlossenen Asylverfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten.

Wie bereits oben einleitend dargelegt, normiert der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zusätzlich noch, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.Wie bereits oben einleitend dargelegt, normiert der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zusätzlich noch, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf.

Der Asylgerichtshof gelangte nach umfassender überzeugender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers weder im Rahmen des ersten noch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eine asylrelevante Gefährdung ableitbar ist. Der Antragsteller konnte zwar Fluchtgründe vorbringen (Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg/Bedrohungen aus der Drogenszene), es war jedoch zu berücksichtigen, dass sich dieses Vorbringen auf die Jahre 1997 bis 2000 bezog und eine aktuelle Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr abzuleiten ist, was im Übrigen auch der EGMR in einem aktuellen Urteil bestätigt hat (vgl. EGMR, Urteil v. 12.06.2012, Bajsultanov v. Österreich). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist es dem Antragsteller weder gelungen, eine individuelle Bedrohungssituation zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2000 wegen der Teilnahme am Krieg, noch eine aktuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Zudem wurde anhand der eigenen Angaben des Antragstellers festgestellt, dass es während seines jahrelangen Aufenthaltes mit seiner Familie in Aserbaidschan häufige mehrmonatige Aufenthalte all seiner Familienangehörigen im Heimatland gegeben hat. Seine Frau und Kinder ließen sich dort problemlos und unbehelligt Reisepässe (und zwar auch für den Antragsteller), Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen ausstellen. Darüber hinaus ist - abgesehen von der fehlenden Aktualität der individuellen Bedrohungssituation im Heimatstaat - auch darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsteller, dessen Ehefrau und Lebensgefährtin in den Einvernahmen vor den österreichischen Asylbehörden in Widersprüche verstrickt haben, die wesentliche Teile des Fluchtvorbringens als sehr zweifelhaft erscheinen ließen.Der Asylgerichtshof gelangte nach umfassender überzeugender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers weder im Rahmen des ersten noch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eine asylrelevante Gefährdung ableitbar ist. Der Antragsteller konnte zwar Fluchtgründe vorbringen (Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg/Bedrohungen aus der Drogenszene), es war jedoch zu berücksichtigen, dass sich dieses Vorbringen auf die Jahre 1997 bis 2000 bezog und eine aktuelle Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr abzuleiten ist, was im Übrigen auch der EGMR in einem aktuellen Urteil bestätigt hat vergleiche EGMR, Urteil v. 12.06.2012, Bajsultanov v. Österreich). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist es dem Antragsteller weder gelungen, eine individuelle Bedrohungssituation zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2000 wegen der Teilnahme am Krieg, noch eine aktuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Zudem wurde anhand der eigenen Angaben des Antragstellers festgestellt, dass es während seines jahrelangen Aufenthaltes mit seiner Familie in Aserbaidschan häufige mehrmonatige Aufenthalte all seiner Familienangehörigen im Heimatland gegeben hat. Seine Frau und Kinder ließen sich dort problemlos und unbehelligt Reisepässe (und zwar auch für den Antragsteller), Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen ausstellen. Darüber hinaus ist - abgesehen von der fehlenden Aktualität der individuellen Bedrohungssituation im Heimatstaat - auch darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsteller, dessen Ehefrau und Lebensgefährtin in den Einvernahmen vor den österreichischen Asylbehörden in Widersprüche verstrickt haben, die wesentliche Teile des Fluchtvorbringens als sehr zweifelhaft erscheinen ließen.

An dieser Beurteilung vermochten für den Asylgerichtshof auch die im zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegten neuen Beweismitteln nichts zu ändern, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen wird.

Im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren legte der Antragsteller ein Schreiben eines in Großbritannien lebenden Bekannten des Antragstellers vor, der darin angibt, dass er bestätigen könne, dass der Antragsteller am ersten Tschetschenienkrieg in den Jahren 1994-1996 als Kommandant des "XXXX teilgenommen habe. Da er aktiver Anhänger der unabhängigen Tschetschenischen Republik Itscherkeria gewesen sei, werde er wegen seiner politischen Überzeugung nunmehr von russischen Sonderdiensten gesucht. In der Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weiters der Name eines seit dem Jahre 2004 in Österreich lebendenden Bekannten des Antragstellers genannt, der ebenfalls dieselbe Problematik zu vergegenwärtigen hätte. Beide könnten dies auch im Zuge einer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigen.

Wie bereits der Asylgerichtshof im zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Bezug auf die dort vom Antragsteller genannten neuen Zeugen ausführte, hat der Antragsteller, wie auch seine beiden im Heimatland verbliebenen Brüder, lediglich im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges mitgewirkt. Einer Aussage des - im zweiten Asylverfahren - beantragten Zeugen "über die Kriegsteilnahme des Antragstellers" komme daher kein weiterer Beweiswert zu und lasse eine solche auch keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erwarten. Dieser im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 dargelegte Schluss lässt sich auch auf die mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte Zeugenvernehmung des XXXX und des XXXX übertragen, zumal diese vornehmlich mit dem Zweck des Nachweises der Teilnahme des Antragstellers an den kriegerischen Auseinandersetzung im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges erfolgen sollte.Wie bereits der Asylgerichtshof im zweiten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Bezug auf die dort vom Antragsteller genannten neuen Zeugen ausführte, hat der Antragsteller, wie auch seine beiden im Heimatland verbliebenen Brüder, lediglich im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges mitgewirkt. Einer Aussage des - im zweiten Asylverfahren - beantragten Zeugen "über die Kriegsteilnahme des Antragstellers" komme daher kein weiterer Beweiswert zu und lasse eine solche auch keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erwarten. Dieser im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2012 dargelegte Schluss lässt sich auch auf die mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte Zeugenvernehmung des römisch 40 und des römisch 40 übertragen, zumal diese vornehmlich mit dem Zweck des Nachweises der Teilnahme des Antragstellers an den kriegerischen Auseinandersetzung im Zuge des ersten Tschetschenienkrieges erfolgen sollte.

Soweit im Schreiben des XXXX zudem behauptet wird, dass der Antragsteller (weiterhin) im Herkunftsstaat Ziel von Fahndungsmaßnahmen russischer Sonderdienste sein soll, sei abermals auf die beweiswürdigenden Ausführungen in den Vorerkenntnissen des Asylgerichtshofes verwiesen. Dieser führte bereits im Erstverfahren zutreffend aus, dass sich aus den aktuellen Länderberichten zum Herkunftsstaat des Antragstellers unzweifelhaft ergebe, dass der Antragsteller selbst bei Wahrheitsunterstellung durch die Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg - zum damaligen Entscheidungszeitpunkt - gegenwärtig keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Auch hat sich im nunmehr abgeschlossenen zweiten Asylverfahren an dieser Beurteilung anhand der in diesem Verfahren dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten und unwidersprochen gebliebenen aktualisierten Länderberichte keine Änderung ergeben, zumal ein Großteil der insbesondere männlichen Bevölkerung Tschetscheniens hinter der Ideologie des ersten Krieges stand, aktiv im Kriegseinsatz war bzw. Hilfsleistungen erbrachte. Diesbezüglich wurde auch ausdrücklich betont, dass selbst der Antragsteller in seiner Beschwerde einräumte, dass eine Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr unmittelbar asylrelevant sei. Weshalb der Antragsteller - so wie seitens XXXX, im Übrigen lediglich völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt behauptet - nunmehr rund sechs Monate nach dieser Entscheidung dennoch (wieder) Ziel von Fahndungsmaßnahmen russischer Sondereinheiten sein soll, hat sich unter Berücksichtigung des notorischen Amtswissens des erkennenden Senates zur aktuellen Situation in Tschetschenien von Amts wegen nicht ergeben. Der Ordnung halber sei auch darauf hingewiesen, dass XXXX nunmehr in Großbritannien lebt und somit zum Zeitpunkt des Abfassens seiner Bestätigung auch über keine persönlichen Wahrnehmungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien sowie zu den von ihm behaupteten Fahndungsmaßnahmen wiedergeben kann. Seine Ausführungen - soweit von der Ehrlichkeit dieser Aussagen ausgegangen wird - gründen sich daher vielmehr aus seiner persönlichen subjektiven, und von außerhalb Tschetscheniens betrachteten Einschätzung in Zusammenschau mit - von ihm auch nicht verifizierten - Berichten vom Hörensagen aus seiner Heimat.Soweit im Schreiben des römisch 40 zudem behauptet wird, dass der Antragsteller (weiterhin) im Herkunftsstaat Ziel von Fahndungsmaßnahmen russischer Sonderdienste sein soll, sei abermals auf die beweiswürdigenden Ausführungen in den Vorerkenntnissen des Asylgerichtshofes verwiesen. Dieser führte bereits im Erstverfahren zutreffend aus, dass sich aus den aktuellen Länderberichten zum Herkunftsstaat des Antragstellers unzweifelhaft ergebe, dass der Antragsteller selbst bei Wahrheitsunterstellung durch die Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg - zum damaligen Entscheidungszeitpunkt - gegenwärtig keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Auch hat sich im nunmehr abgeschlossenen zweiten Asylverfahren an dieser Beurteilung anhand der in diesem Verfahren dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten und unwidersprochen gebliebenen aktualisierten Länderberichte keine Änderung ergeben, zumal ein Großteil der insbesondere männlichen Bevölkerung Tschetscheniens hinter der Ideologie des ersten Krieges stand, aktiv im Kriegseinsatz war bzw. Hilfsleistungen erbrachte. Diesbezüglich wurde auch ausdrücklich betont, dass selbst der Antragsteller in seiner Beschwerde einräumte, dass eine Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr unmittelbar asylrelevant sei. Weshalb der Antragsteller - so wie seitens römisch 40 , im Übrigen lediglich völlig unsubstantiiert in den Raum gestellt behauptet - nunmehr rund sechs Monate nach dieser Entscheidung dennoch (wieder) Ziel von Fahndungsmaßnahmen russischer Sondereinheiten sein soll, hat sich unter Berücksichtigung des notorischen Amtswissens des erkennenden Senates zur aktuellen Situation in Tschetschenien von Amts wegen nicht ergeben. Der Ordnung halber sei auch darauf hingewiesen, dass römisch 40 nunmehr in Großbritannien lebt und somit zum Zeitpunkt des Abfassens seiner Bestätigung auch über keine persönlichen Wahrnehmungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien sowie zu den von ihm behaupteten Fahndungsmaßnahmen wiedergeben kann. Seine Ausführungen - soweit von der Ehrlichkeit dieser Aussagen ausgegangen wird - gründen sich daher vielmehr aus seiner persönlichen subjektiven, und von außerhalb Tschetscheniens betrachteten Einschätzung in Zusammenschau mit - von ihm auch nicht verifizierten - Berichten vom Hörensagen aus seiner Heimat.

Der Antragsteller selbst, von dem zu erwarten war, dass er ein großes Interesse an der überzeugenden Darlegung eines solchen Umstandes hätte, hat zum Inhalt dieser Bestätigung im gegenständlichen Verfahren weder den Versuch unternommen eine nachvollziehbare Erklärung für deren Richtigkeit abzugeben, noch zusätzliche Bescheinigungsmittel, etwa belegbare anders lautende Länderberichte, wonach Kämpfer des ersten Tschetschenienkrieges nunmehr generell Gefahr liefen, von den staatlichen Behörden belangt zu werden, vorgelegt, noch hinreichend substantiierte Hinweise für eine konkret seine Person betreffende Fahndung durch russische Sondereinheiten aus diesem Grund vorgebracht. Betont wird diesbezüglich erneut, dass es insbesondere seinen beiden ebenfalls am Krieg teilnehmenden Brüdern (XXXX und XXXX) offenkundig jahrelang weiterhin möglich ist bzw. war, im Herkunftsstaat zu verbleiben, ohne der Gefahr einer damit in Zusammenhang stehenden staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, was im Übrigen auch der genannte Zeuge XXXX im nunmehrigen Schreiben selbst vorbringt ("außer XXXX nahmen all seine Brüder am Krieg teil; ...die gesamte Familie der männlichen XXXX kämpfte für die Unabhängigkeit Tschetscheniens ohne Rücksicht auf ihre Kräfte und Mittel", vgl. Übersetzung zu OZ 3).Der Antragsteller selbst, von dem zu erwarten war, dass er ein großes Interesse an der überzeugenden Darlegung eines solchen Umstandes hätte, hat zum Inhalt dieser Bestätigung im gegenständlichen Verfahren weder den Versuch unternommen eine nachvollziehbare Erklärung für deren Richtigkeit abzugeben, noch zusätzliche Bescheinigungsmittel, etwa belegbare anders lautende Länderberichte, wonach Kämpfer des ersten Tschetschenienkrieges nunmehr generell Gefahr liefen, von den staatlichen Behörden belangt zu werden, vorgelegt, noch hinreichend substantiierte Hinweise für eine konkret seine Person betreffende Fahndung durch russische Sondereinheiten aus diesem Grund vorgebracht. Betont wird diesbezüglich erneut, dass es insbesondere seinen beiden ebenfalls am Krieg teilnehmenden Brüdern (römisch 40 und römisch 40 ) offenkundig jahrelang weiterhin möglich ist bzw. war, im Herkunftsstaat zu verbleiben, ohne der Gefahr einer damit in Zusammenhang stehenden staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, was im Übrigen auch der genannte Zeuge römisch 40 im nunmehrigen Schreiben selbst vorbringt ("außer römisch 40 nahmen all seine Brüder am Krieg teil; ...die gesamte Familie der männlichen römisch 40 kämpfte für die Unabhängigkeit Tschetscheniens ohne Rücksicht auf ihre Kräfte und Mittel", vergleiche Übersetzung zu OZ 3).

Vor diesem Hintergrund war auch das Schreiben eines "Bürgermeisters von XXXX" - unabhängig davon, ob dieses, welches weder mit einem Briefkopf noch einem Amtssiegel versehen wurde, tatsächlich vom gewählten Vertreter von XXXX stammt - nicht geeignet, in Verbindung mit den beweiswürdigenden Ausführungen der beiden rechtskräftigen Vorentscheidungen sowie dem übrigen Vorbringen im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Dies insbesondere auch deshalb, weil darin zum einen wiederum lediglich die Teilnahme des Antragstellers am ersten Tschetschenienkrieg sowie seine nachfolgenden (vom Antragsteller bereits selbst in den Vorverfahren angegebene) Aktivitäten bestätigt wird und die darüber hinaus gehenden Angaben ausschließlich zu vergangenen Ereignissen gemacht werden, die für die Beurteilung einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat nicht von Relevanz sind. Wenn der genannte Zeuge schließlich in einem Halbsatz erwähnt, dass sowohl er selbst als auch der Antragsteller seine politischen Aktivitäten fortsetzen würde, so konnte dem angesichts des Ergebnisses in den beiden bisherigen Asylverfahren nicht gefolgt werden, zumal er dazu keine näheren Aktivitäten des Antragstellers nennt und zudem angenommen werden muss, dass der Antragsteller solche fortlaufende politische Aktivitäten in Österreich wohl zu seinem Hauptargument für einen Wiederaufnahmeantrag gemacht hätte, würde er tatsächlich im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahre 2007 politisch aktiv gewesen sein. Wiederum bleibt festzuhalten, dass - mangels näherer Ausführungen des Antragstellers dazu - der genannte Zeuge XXXX als Wegbegleiter des Antragstellers offensichtlich im Heimatland weiterhin unbehelligt leben kann und sogar das Amt eines Bürgermeisters von XXXX innehat. Sofern aber der Zeuge XXXX, ebenso wie der Zeuge XXXX, derzeit außerhalb seines Heimatlandes lebt, was sich aus dem vorliegenden Antrag aber nicht eindeutig ergibt, ist nicht erkennbar, dass der Zeuge über aktuelle eigene Wahrnehmungen zur derzeitigen Situation im Heimatland objektiv berichten kann, weshalb auch seine Ausführungen lediglich als eine rein subjektive Meinung zu werten ist.Vor diesem Hintergrund war auch das Schreiben eines "Bürgermeisters von XXXX" - unabhängig davon, ob dieses, welches weder mit einem Briefkopf noch einem Amtssiegel versehen wurde, tatsächlich vom gewählten Vertreter von römisch 40 stammt - nicht geeignet, in Verbindung mit den beweiswürdigenden Ausführungen der beiden rechtskräftigen Vorentscheidungen sowie dem übrigen Vorbringen im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Dies insbesondere auch deshalb, weil darin zum einen wiederum lediglich die Teilnahme des Antragstellers am ersten Tschetschenienkrieg sowie seine nachfolgenden (vom Antragsteller bereits selbst in den Vorverfahren angegebene) Aktivitäten bestätigt wird und die darüber hinaus gehenden Angaben ausschließlich zu vergangenen Ereignissen gemacht werden, die für die Beurteilung einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat nicht von Relevanz sind. Wenn der genannte Zeuge schließlich in einem Halbsatz erwähnt, dass sowohl er selbst als auch der Antragsteller seine politischen Aktivitäten fortsetzen würde, so konnte dem angesichts des Ergebnisses in den beiden bisherigen Asylverfahren nicht gefolgt werden, zumal er dazu keine näheren Aktivitäten des Antragstellers nennt und zudem angenommen werden muss, dass der Antragsteller solche fortlaufende politische Aktivitäten in Österreich wohl zu seinem Hauptargument für einen Wiederaufnahmeantrag gemacht hätte, würde er tatsächlich im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahre 2007 politisch aktiv gewesen sein. Wiederum bleibt festzuhalten, dass - mangels näherer Ausführungen des Antragstellers dazu - der genannte Zeuge römisch 40 als Wegbegleiter des Antragstellers offensichtlich im Heimatland weiterhin unbehelligt leben kann und sogar das Amt eines Bürgermeisters von römisch 40 innehat. Sofern aber der Zeuge römisch 40 , ebenso wie der Zeuge römisch 40 , derzeit außerhalb seines Heimatlandes lebt, was sich aus dem vorliegenden Antrag aber nicht eindeutig ergibt, ist nicht erkennbar, dass der Zeuge über aktuelle eigene Wahrnehmungen zur derzeitigen Situation im Heimatland objektiv berichten kann, weshalb auch seine Ausführungen lediglich als eine rein subjektive Meinung zu werten ist.

Im Ergebnis wurde im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht überzeugend dargetan, in welcher Form die genannten Zeugen über relevante - in den bisherigen beiden Asylverfahren noch nicht berücksichtigte - persönliche Umstände in Bezug auf die vom Antragsteller wiederholt unglaubwürdig erhobene Behauptung, einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein, aussagen könnten. Die vom Antragsteller vorgelegten diesbezüglichen Bestätigungsschreiben sind nicht zuletzt auch deshalb in einer Gesamtbetrachtung vielmehr als Gefälligkeitsschreiben mit dem Zweck, den Antragsteller in seinen Bemühungen um einen asylrechtlichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet bestmöglich zu unterstützen, ohne neuen verfahrenserheblichen Inhalt gewertet.

Der Antragsteller hat in beiden abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt alle für sein Asylverfahrens relevanten Umstände darzulegen. Insbesondere ist er im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren durch den Asylgerichtshof umfassend einvernommen worden. Sein Vorbringen war massiv widersprüchlich und wies zahlreiche Ungereimtheiten auf, weshalb dem Vorbringen des Antragstellers, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien Verfolgung drohe, die Glaubwürdigkeit versagt wurde, was noch einmal im rechtskräftigen Erkenntnis vom 19.06.2012 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Auch die relevante Lage in Tschetschenien zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der Antragsteller konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 19.06.2012 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen.

Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel waren - wie dargelegt - allesamt nicht geeignet, im Hauptinhalt des Spruches eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen und liegt ein ihm zurechenbares Verschulden vor, dass er diese Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist.

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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