TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/17 D13 411759-1/2010

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Veröffentlicht am 17.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 411759-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, FZ. 09 13.892-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, FZ. 09 13.892-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2012 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.12.2013 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.12.2013 erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.11.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zl. D13 411761-1/2010) und seinen minderjährigen Töchtern XXXX (Zl. D13 411762-1/2010) und XXXX (Zl. D13 411763-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 09.11.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 15.12.2009 und am 08.02.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Familie am 06.11.2009 verlassen habe. Er sei - so der Beschwerdeführer - erstmals im Jahr 2001 mitgenommen worden, woraufhin er 5 Tage lang in einem Erdloch festgehalten worden sei. Für seine Freilassung seien 50.000 Rubel bezahlt worden. Im Jahr 2008 sei er neuerlich von Maskierten mitgenommen und eine Woche festgehalten worden. Diese hätten eine Zusammenarbeit von ihm verlangt, sollte er weiterleben wollen. Am 15.03.2009 sei er wiederum mitgenommen und 2 Wochen festgehalten worden, wobei er geschlagen worden sei. In weiterer Folge habe er eine Ladung mit der Aufforderung erhalten, dass er am 20.11.2009 zu den Behörden kommen müsste. Er sei dieser Ladung nicht nachgekommen, eine weitere Mitnahme hätte er nicht ertragen. Daraufhin habe er gemeinsam mit seiner Familie die Flucht ergriffen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.11.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 411761-1/2010) und seinen minderjährigen Töchtern römisch 40 (Zl. D13 411762-1/2010) und römisch 40 (Zl. D13 411763-1/2010) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 09.11.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und am 15.12.2009 und am 08.02.2010 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Familie am 06.11.2009 verlassen habe. Er sei - so der Beschwerdeführer - erstmals im Jahr 2001 mitgenommen worden, woraufhin er 5 Tage lang in einem Erdloch festgehalten worden sei. Für seine Freilassung seien 50.000 Rubel bezahlt worden. Im Jahr 2008 sei er neuerlich von Maskierten mitgenommen und eine Woche festgehalten worden. Diese hätten eine Zusammenarbeit von ihm verlangt, sollte er weiterleben wollen. Am 15.03.2009 sei er wiederum mitgenommen und 2 Wochen festgehalten worden, wobei er geschlagen worden sei. In weiterer Folge habe er eine Ladung mit der Aufforderung erhalten, dass er am 20.11.2009 zu den Behörden kommen müsste. Er sei dieser Ladung nicht nachgekommen, eine weitere Mitnahme hätte er nicht ertragen. Daraufhin habe er gemeinsam mit seiner Familie die Flucht ergriffen.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgendes Dokument vor:

Heiratsurkunde, Nr. XXXX vom Standesamt des Bezirkes XXXX.Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 vom Standesamt des Bezirkes römisch 40 .

Mit Bescheid vom 10.02.2010, Zahl: 09 13.892-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung seiner Person in seiner Heimat nicht glaubhaft machen habe können. Seinen Fluchtgründen habe kein Glauben geschenkt werden können, weil seine Angaben widersprüchlich, unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien.Mit Bescheid vom 10.02.2010, Zahl: 09 13.892-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung seiner Person in seiner Heimat nicht glaubhaft machen habe können. Seinen Fluchtgründen habe kein Glauben geschenkt werden können, weil seine Angaben widersprüchlich, unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen seien.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus den Fluchtangaben noch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat allein eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leide auch an keinen derartig schweren Erkrankungen, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Zudem verfüge er im Herkunftsstaat über Familienangehörige und habe bis zur Ausreise als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Das Bundesasylamt gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Asylanträge seiner Familienangehörigen seien ebenfalls negativ entschieden worden und seien diese somit ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und stelle dessen Ausweisung somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Asylanträge seiner Familienangehörigen seien ebenfalls negativ entschieden worden und seien diese somit ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben und stelle dessen Ausweisung somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.02.2010 durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht. Er sei - so der Beschwerdeführer - individuell und in asylrelevanter Weise von den russisch-tschetschenischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden. Zudem fehle es in seiner Heimat an jeder Lebensgrundlage. Der Verweis auf die übrigen Familienmitglieder könne dieses Argument nicht widerlegen, da eben der Beschwerdeführer in das Blickfeld der russisch-tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten sei, woraufhin er drei Mal festgenommen und massiv menschenrechtswidrig behandelt worden sei. Damit hätte er keine Chance auf Erlangung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage.

Zudem leide seine Tochter XXXX, an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits, die im Alter von 1 1/2 Jahren auffällig geworden sei. Dies führe dazu, dass sie keine Sprachentwicklung habe und sich nur durch Schreiben und Weinen äußern könne. Derzeit sei sie im Krankenhaus der XXXX in Therapie.Zudem leide seine Tochter römisch 40 , an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits, die im Alter von 1 1/2 Jahren auffällig geworden sei. Dies führe dazu, dass sie keine Sprachentwicklung habe und sich nur durch Schreiben und Weinen äußern könne. Derzeit sei sie im Krankenhaus der römisch 40 in Therapie.

Durch die akute Notwendigkeit einer weiteren Behandlung der schwerstbehinderten Tochter bestehe daher jedenfalls ein Rückkehrhindernis, das von der Behörde I. Instanz zu berücksichtigen gewesen wäre.Durch die akute Notwendigkeit einer weiteren Behandlung der schwerstbehinderten Tochter bestehe daher jedenfalls ein Rückkehrhindernis, das von der Behörde römisch eins. Instanz zu berücksichtigen gewesen wäre.

Der Beschwerde angeschlossen waren ein Ambulanter Befund des Krankenhauses der XXXX vom 16.12.2009 sowie ein vorläufiger Kurzbericht des Klinikums XXXX vom 19.12.2009, worin betreffend die Tochter des Beschwerdeführer eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseitig diagnostiziert wurde.Der Beschwerde angeschlossen waren ein Ambulanter Befund des Krankenhauses der römisch 40 vom 16.12.2009 sowie ein vorläufiger Kurzbericht des Klinikums römisch 40 vom 19.12.2009, worin betreffend die Tochter des Beschwerdeführer eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseitig diagnostiziert wurde.

Mit Eingabe vom 28.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters, welchem mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 stattgegeben wurde.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2011 legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen Befund des Krankenhauses der XXXX vom 28.10.2011 zum Nachweis für die an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beiderseits der minderjährigen Tochter XXXX vor. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass es trotz optimaler Hörgeräte-Versorgung zu keiner Sprachentwicklung gekommen sei, weshalb die Indikation zur Operation eines Cochleaimplantates gestellt worden sei. Diese Operation sei am 30.09.2001 durchgeführt worden, auch die Inbetriebnahme des Implantates sei bereits erfolgt.Mit Schriftsatz vom 08.11.2011 legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen Befund des Krankenhauses der römisch 40 vom 28.10.2011 zum Nachweis für die an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beiderseits der minderjährigen Tochter römisch 40 vor. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass es trotz optimaler Hörgeräte-Versorgung zu keiner Sprachentwicklung gekommen sei, weshalb die Indikation zur Operation eines Cochleaimplantates gestellt worden sei. Diese Operation sei am 30.09.2001 durchgeführt worden, auch die Inbetriebnahme des Implantates sei bereits erfolgt.

Um die weitere Entwicklung vor allem hinsichtlich Rehabilitation der Hörleistung sicherzustellen, seien einerseits eine geeignete Betreuung in einer Einrichtung, wo reichlich Erfahrung mit Kindern mit Cochleaimplantaten bestehe nötig, andererseits sei ein entsprechender technischer Support zur optimalen weiterführenden Einstellung sowie um auf technische Probleme reagieren zu können nötig.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2012 legte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung folgende Urkunden vor:

Teilnahmebestätigung am Deutschkurs (Stufe 1) vom 25.03.2011 betreffend XXXX;Teilnahmebestätigung am Deutschkurs (Stufe 1) vom 25.03.2011 betreffend römisch 40 ;

Teilnahmebestätigung am Alphabetisierungskurs (Stufe 2) vom 16.09.2010 betreffend XXXX;Teilnahmebestätigung am Alphabetisierungskurs (Stufe 2) vom 16.09.2010 betreffend römisch 40 ;

Bestätigung über einen Gebärdenkurs vom 26.07.2012 betreffend XXXX.Bestätigung über einen Gebärdenkurs vom 26.07.2012 betreffend römisch 40 .

Für die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX wurden folgende nachstehende Urkunden in Vorlage gebracht:Für die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 wurden folgende nachstehende Urkunden in Vorlage gebracht:

Zertifikat der Volkshochschule Oberösterreich als Rucksackmutter vom Juni 2012;

Teilnahmebestätigung am Deutschkurs (Stufe 1 vom 15.12.2010;

Teilnahmebestätigung am Alphabetisierungskurs (Stufe 2) vom 16.09.2010;

Kursbestätigung des Sprachintegrationszentrum vom 18.07.2012;

Bestätigung über einen Gebärdenkurs für Eltern vom 22.11.2010.

Am 08.11.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau XXXX (Zl. D13 411761-1/2010), deren rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 8Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 15.10.2012 mit, dass kein Vertreter entsandt werde, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.Am 08.11.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau römisch 40 (Zl. D13 411761-1/2010), deren rechtsfreundlicher Vertreter und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 8Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 15.10.2012 mit, dass kein Vertreter entsandt werde, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 10.02.2010, Zahl: 09 13.892-BAL, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des o.a. Bescheides vom 10.02.2010 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.In dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer, nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter, seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück. Somit erwuchs Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 10.02.2010, Zahl: 09 13.892-BAL, damit in Rechtskraft. Seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides vom 10.02.2010 hielt der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich aufrecht.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1= Beschwerdeführer; BF2 = Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX)(BF1= Beschwerdeführer; BF2 = Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 )

(...)

VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner werden die Parteien befragt, ob bei ihnen (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihnen vorliegen.

Beginn der Befragung:

Die BF legen ein Schreiben des Krankenhauses der XXXX vor. Aus dem geht hervor, dass die BF XXXX, aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit mit einem Cochlea-Implantat versorgt wurde. Nach den Informationen des Krankenhauses kann die Qualität der Nachsorge im Herkunftsland nicht gewährleistet werden. Dieses Schreiben wird als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen.Die BF legen ein Schreiben des Krankenhauses der römisch 40 vor. Aus dem geht hervor, dass die BF römisch 40 , aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit mit einem Cochlea-Implantat versorgt wurde. Nach den Informationen des Krankenhauses kann die Qualität der Nachsorge im Herkunftsland nicht gewährleistet werden. Dieses Schreiben wird als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen.

Der VR führt während der Verhandlung ein Telefonat mit der Abteilung des Krankenhauses und erreicht als diensthabenden Arzt XXXX. Dieser gibt an, dass es sich um ein chipähnliches Implantat handelt. Bei dem es sich um eine Methode höchstentwickelter Medizin handelt, bei der großes Spezialwissen erforderlich ist. Der behandelnde Arzt XXXX ist gegenwärtig nicht verfügbar, jedoch wisse man in der Klinik in welchen Regionen der Erde eine Nachbehandlung bzw. Versorgung mit der entsprechenden Technologie möglich ist. Aus seiner Sicht kann eine Nachversorgung im Herkunftsstaat der BF kaum erfolgen. Im Falle von Komplikationen ist zudem ein Ersatz des Implantates notwendig. Ein solcher chirurgischer Eingriff kann so wie die Nachversorgung nur in Ländern mit höchstentwickelter Medizin vorgenommen werden. Die Nachversorgung erfordert jedenfalls mehrfache Kontrollen im Jahr und sollte von dem Personal durchgeführt werden, das auch das Implantat gesetzt hat und daher mit der gegenständlichen Lage vertraut ist.Der VR führt während der Verhandlung ein Telefonat mit der Abteilung des Krankenhauses und erreicht als diensthabenden Arzt römisch 40 . Dieser gibt an, dass es sich um ein chipähnliches Implantat handelt. Bei dem es sich um eine Methode höchstentwickelter Medizin handelt, bei der großes Spezialwissen erforderlich ist. Der behandelnde Arzt römisch 40 ist gegenwärtig nicht verfügbar, jedoch wisse man in der Klinik in welchen Regionen der Erde eine Nachbehandlung bzw. Versorgung mit der entsprechenden Technologie möglich ist. Aus seiner Sicht kann eine Nachversorgung im Herkunftsstaat der BF kaum erfolgen. Im Falle von Komplikationen ist zudem ein Ersatz des Implantates notwendig. Ein solcher chirurgischer Eingriff kann so wie die Nachversorgung nur in Ländern mit höchstentwickelter Medizin vorgenommen werden. Die Nachversorgung erfordert jedenfalls mehrfache Kontrollen im Jahr und sollte von dem Personal durchgeführt werden, das auch das Implantat gesetzt hat und daher mit der gegenständlichen Lage vertraut ist.

Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung und beantwortet in Anwesenheit des Rechtsanwaltes rechtliche Fragen. Die BF geben in eigenen Namen sowie im Namen ihrer mj. Kinder in Übereinstimmung mit ihrem Rechtsanwalt bekannt, dass sie ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I der gegenständlichen Bescheide zurückziehen möchten. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II und III.Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung und beantwortet in Anwesenheit des Rechtsanwaltes rechtliche Fragen. Die BF geben in eigenen Namen sowie im Namen ihrer mj. Kinder in Übereinstimmung mit ihrem Rechtsanwalt bekannt, dass sie ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins der gegenständlichen Bescheide zurückziehen möchten. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei.

Der VR erteilt dem BF1 und der BF2 eine ausführliche rechtliche Erläuterung. Die BF geben in Anwesenheit ihres Anwaltes bekannt, dass sie diese verstanden haben und weiterhin die Beschwerden für sich und ihre Kinder gegen die Spruchpunkte I der gegenständlichen Bescheide zurückziehen möchten.Der VR erteilt dem BF1 und der BF2 eine ausführliche rechtliche Erläuterung. Die BF geben in Anwesenheit ihres Anwaltes bekannt, dass sie diese verstanden haben und weiterhin die Beschwerden für sich und ihre Kinder gegen die Spruchpunkte römisch eins der gegenständlichen Bescheide zurückziehen möchten.

Sohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte I der Bescheide hinsichtlichSohin wird festgehalten, dass die Spruchpunkte römisch eins der Bescheide hinsichtlich

XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 13.892-BALrömisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 13.892-BAL

XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 13.888-BALrömisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 13.888-BAL

XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 13.890-BALrömisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 13.890-BAL

XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 13.891-BALrömisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 13.891-BAL

XXXX, Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 11 00.375-BALrömisch 40 , Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2011, Zl. 11 00.375-BAL

allesamt in Rechtskraft erwachsen.

BFV: Im Namen meiner Mandantschaft gebe ich bekannt, dass es mit Ausnahme von XXXX keine Gründe zur Gewährung originären subsidiären Schutzes gibt, die Familie jedoch selbstverständlich diesen im Familienverfahren beantragt.BFV: Im Namen meiner Mandantschaft gebe ich bekannt, dass es mit Ausnahme von römisch 40 keine Gründe zur Gewährung originären subsidiären Schutzes gibt, die Familie jedoch selbstverständlich diesen im Familienverfahren beantragt.

VR: Sind Sie und Ihre Kinder mit Ausnahme von XXXX gesund?VR: Sind Sie und Ihre Kinder mit Ausnahme von römisch 40 gesund?

BF2: Ja, wir sind gesund.

BF1: Ja, das stimmt.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Der VR bringt den BF 1-2 nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Dem Verhandlungsprotokoll beiliegende Länderfeststellungen zu Tschetschenien.

BFV: Gegen die Länderfeststellungen erfolgt kein Einwand.

VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF1: Nein

BF2: Nein.

BFV: Nein.

VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Folgende Bestätigung legte der Beschwerdeführer vor:

Medizinischer Befund des Krankenhauses der XXXX vom 06.11.2012, wonach die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, im Jahr 2011 mit einem Cochlea-Implantat bei hochgradiger Schwerhörigkeit versorgt worden sei. Es habe sich trotz des doch fortgeschrittenen Alters zum Zeitpunkt der Implantation ein deutlicher Fortschritt bei der Patientin ergeben. Vor allem hinsichtlich Sprachverständnis sowie auch deutliche Verbesserung bei der Artikulation. Nichtsdestotrotz sei eine weitere intensive logopädische Betreuung mit Training der auditiven Wahrnehmung und der dementsprechenden Umsetzung im Verständnis und Sprache unerlässlich. Ebenfalls seien immer wieder technische Kontrollen hierorts nötig. Entsprechend vorhandener Informationen könne diese Qualität der Nachsorge im ursprünglichen Herkunftsland nicht gewährleitstet werden. Auch angesichts der nun in diesem Jahr eingetretenen deutlichen Verbesserungen, werde noch großes Potential in der Rehabilitation gesehen.Medizinischer Befund des Krankenhauses der römisch 40 vom 06.11.2012, wonach die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Jahr 2011 mit einem Cochlea-Implantat bei hochgradiger Schwerhörigkeit versorgt worden sei. Es habe sich trotz des doch fortgeschrittenen Alters zum Zeitpunkt der Implantation ein deutlicher Fortschritt bei der Patientin ergeben. Vor allem hinsichtlich Sprachverständnis sowie auch deutliche Verbesserung bei der Artikulation. Nichtsdestotrotz sei eine weitere intensive logopädische Betreuung mit Training der auditiven Wahrnehmung und der dementsprechenden Umsetzung im Verständnis und Sprache unerlässlich. Ebenfalls seien immer wieder technische Kontrollen hierorts nötig. Entsprechend vorhandener Informationen könne diese Qualität der Nachsorge im ursprünglichen Herkunftsland nicht gewährleitstet werden. Auch angesichts der nun in diesem Jahr eingetretenen deutlichen Verbesserungen, werde noch großes Potential in der Rehabilitation gesehen.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers.

Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2012 OZ 8Z) und zu welchem dieser nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2012 OZ 8Z) und zu welchem dieser nicht substantiiert Stellung nahm.

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012);

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 8Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 8Z).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1 Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. die Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2012 OZ 8Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahmen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation und Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche die Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2012 OZ 8Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahmen.

Aus diesen Länderfeststellungen werden insbesondere folgende Teile hervorgehoben:

(...)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen XXXX (Zl. D13 411762-1/2010), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde.Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen römisch 40 (Zl. D13 411762-1/2010), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde.

Der Beschwerdeführer ist weiters der Ehemann der XXXX (Zl. D13 411761-1/2010), sowie Vater der minderjährigen XXXX (Zl. D13 411763-1/2010) und des minderjährigen XXXX (Zl. D13 418145-1/2011), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist weiters der Ehemann der römisch 40 (Zl. D13 411761-1/2010), sowie Vater der minderjährigen römisch 40 (Zl. D13 411763-1/2010) und des minderjährigen römisch 40 (Zl. D13 418145-1/2011), welchen jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner derart schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien entgegenstehen würde. Wenn der Beschwerdeführer medizinische Hilfe benötigt, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien folgend - auch in seiner Heimat zu Teil werden. Festgehalten wird daher, dass keine Gründe zur Gewährung originären subsidiären Schutzes vorliegen.

Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 10.02.2010, Zahl: 09 13.892-BAL, zurückzog und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.Festzustellen ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides vom 10.02.2010, Zahl: 09 13.892-BAL, zurückzog und dieser Spruchpunkt damit in Rechtskraft erwuchs.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.11.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.11.2009 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Festgehalten wird erneut, dass der Beschwerdeführer keine Gründe zur Gewährung originären subsidiären Schutzes glaubhaft machen konnte. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt jedoch ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.2.2. Festgehalten wird erneut, dass der Beschwerdeführer keine Gründe zur Gewährung originären subsidiären Schutzes glaubhaft machen konnte. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt jedoch ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Da der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.

2.3. Zu Spruchpunkt I.:2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist der Beschwerdeführer der Vater der XXXX (Zl. D13 411762-1/2010), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der minderjährigen Tochter ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist der Beschwerdeführer der Vater der römisch 40 (Zl. D13 411762-1/2010), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der minderjährigen Tochter ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

2.4. Zu Spruchpunkt II.:2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall des Beschwerdeführers eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

2.5. Zu Spruchpunkt III.:2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.

2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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