Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
D12 413957-2/2012/3E
D12 417228-2/2012/3E
D12 420031-2/2012/3E
D12 417226-2/2012/3E
D12 417224-2/2012/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, der XXXX, der mj. XXXX, der mj. XXXX, der mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes je vom 11.09.2012, Zahlen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , der römisch 40 , der mj. römisch 40 , der mj. römisch 40 , der mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes je vom 11.09.2012, Zahlen:
1211.251- EAST Ost, 1211.239-EAST Ost, 1211.236-EAST Ost, 1211.238-EAST Ost, 1211.237-EAST Ost in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 i. d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 i. d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation reiste am 5.1.2010, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer römisch 40 , Staatsangehöriger der Russischen Föderation reiste am 5.1.2010, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer, ebenfalls alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, XXXX, mj. XXXX, mj. XXXX reisten am 20.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer, ebenfalls alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 reisten am 20.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX wurde mj. XXXX in Österreich geboren und am 11.6.2011 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am römisch 40 wurde mj. römisch 40 in Österreich geboren und am 11.6.2011 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 24.8.2012 wurden die verfahrensgegenständlichen 2. Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Mit den 5 verfahrensgegenständlichen Bescheiden je vom 11.09.2012, Zahlen: 1211.251- EAST Ost, 1211.236-EAST Ost, 1211.239-EAST Ost, 1211.238-EAST Ost, 1211.237-EAST Ost, wurden die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge vom 24.8.2012 bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und alle 5 Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit den 5 verfahrensgegenständlichen Bescheiden je vom 11.09.2012, Zahlen: 1211.251- EAST Ost, 1211.236-EAST Ost, 1211.239-EAST Ost, 1211.238-EAST Ost, 1211.237-EAST Ost, wurden die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge vom 24.8.2012 bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und alle 5 Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Diese Bescheide wurden am 13.09.2012 durch Beamte der PI XXXX nachweislich zugestellt.Diese Bescheide wurden am 13.09.2012 durch Beamte der PI römisch 40 nachweislich zugestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes
oder soweit in Abs. 3 vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheideoder soweit in Absatz 3, vorgesehen, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG,wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Es war daher durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Aus dem AVG ergibt sich, das solche Fristen an dem Tag beginnen, an dem das fristauslösende Ereignis (Zustellung des Bescheides) fällt.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).
Gemäß § 22 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Bei den bekämpften Bescheiden handelt es sich um zurückweisende Entscheidungen, die mit Ausweisungen verbunden wurden und am 13.09.2012 durch Beamte der PI XXXX rechtswirksam zugestellt wurden. Somit wäre eine Beschwerde gegen diese Bescheide eine Woche nach Zustellung des Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides beinhaltet die Information, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist.Bei den bekämpften Bescheiden handelt es sich um zurückweisende Entscheidungen, die mit Ausweisungen verbunden wurden und am 13.09.2012 durch Beamte der PI römisch 40 rechtswirksam zugestellt wurden. Somit wäre eine Beschwerde gegen diese Bescheide eine Woche nach Zustellung des Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides beinhaltet die Information, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist.
Die Rechtsmittelfrist endete somit am 20.09.2012. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 21.09.2012, 7:40 Uhr, bei der Post in XXXX aufgegeben (Etikett "bar freigemacht") - und daher verspätet - eingebracht.Die Rechtsmittelfrist endete somit am 20.09.2012. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 21.09.2012, 7:40 Uhr, bei der Post in römisch 40 aufgegeben (Etikett "bar freigemacht") - und daher verspätet - eingebracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zeitablauf, ZustellungZuletzt aktualisiert am
09.01.2013