RS Vwgh 2005/11/7 2005/04/0135

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §20 Z42;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0199 E 1. März 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Zuschlagsentscheidung handelt es sich gemäß § 20 Z. 42 BVergG um eine "nicht verbindliche Absichtserklärung". Doch räumt eine Zuschlagsentscheidung dem in Aussicht genommenen Bieter das Recht ein, dass eine Zuschlagserteilung rechtens nur mehr an ihn in Betracht kommt (vgl. AB 1118 Blg NR XXI. GP, 26).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040135.X01

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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