TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/19 C16 408364-1/2009

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Norm

AVG §68 Abs2

Spruch

C16 408.364-1/2009/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 09 01.698 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 09 01.698 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C16 408.364-1/2009/9E wird gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl. I 2011/100, behoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C16 408.364-1/2009/9E wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51, in der Fassung BGBl. römisch eins 2011/100, behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und stellte am 09.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Datum vom 05.08.2009 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 09 01.698 - BAL (AS 165), durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 07.08.2009 (AS 261).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen. Ihr wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen. Ihr wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit am 14.08.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 263, 277).

Mit Erkenntnis vom 26.07.2012, Gz. Zl. C16 408.364-1/2009/9E, erkannte der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 09 01.698 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Mit Erkenntnis vom 26.07.2012, Gz. Zl. C16 408.364-1/2009/9E, erkannte der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 09 01.698 - BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 27.09.2012, Gz. U 688-690/12-19, behob der Verfassungsgerichtshof erstmals Erkenntnisse des Asylgerichtshofes mit folgender Begründung:

"Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes verbietet sich die Auslegung, dass sich die Zuständigkeit eines Richters desselben Geschlechts oder eines aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senates erst dann ergibt, wenn sich nach Prüfung des jeweiligen Beschwerdefalles die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist. Es würde nämlich gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verstoßen, wenn ein nicht mit Richtern desselben Geschlechts besetztes Organ des Asylgerichtshofs darüber entscheiden soll, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist oder nicht und dann im Fall der Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Angelegenheit einem Richter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zuzuweisen ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, handelt es sich um eine inhaltliche Entscheidung, zumal es bei der Anwendung der genannten Bestimmung um die - in erster Linie materielle - Bewertung geht, ob der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ergibt. Es würde somit der ursprünglich zuständige Richter oder Senat eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung in der Beschwerde des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des Asylgerichtshofes treffen darf."Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes verbietet sich die Auslegung, dass sich die Zuständigkeit eines Richters desselben Geschlechts oder eines aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senates erst dann ergibt, wenn sich nach Prüfung des jeweiligen Beschwerdefalles die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist. Es würde nämlich gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verstoßen, wenn ein nicht mit Richtern desselben Geschlechts besetztes Organ des Asylgerichtshofs darüber entscheiden soll, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist oder nicht und dann im Fall der Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Angelegenheit einem Richter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zuzuweisen ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, handelt es sich um eine inhaltliche Entscheidung, zumal es bei der Anwendung der genannten Bestimmung um die - in erster Linie materielle - Bewertung geht, ob der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ergibt. Es würde somit der ursprünglich zuständige Richter oder Senat eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der - verfassungsrechtlich zutreffenden - Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung in der Beschwerde des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des Asylgerichtshofes treffen darf.

Eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, ist - sofern der Asylwerber nichts anderes verlangt - demgemäß gleich bei Beschwerdeanfall einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zur Behandlung zuzuweisen. Die Zuständigkeit eines solchen Spruchkörpers wird bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem Bundesasylamt bzw. in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit oder ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen zu erfolgen hat.

Indem der Asylgerichtshof durch einen aus einem vorsitzenden Richter und einer beisitzenden Richterin bestehenden Senat über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, in der sie behauptete, in ihrem Herkunftsstaat sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, in nichtöffentlicher Sitzung entschied, wurde sie in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil auf Grund der dargelegten Überlegungen über ihre Beschwerde durch einen aus zwei Richterinnen bestehenden Senat abzusprechen gewesen wäre."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51, idF. BGBl. I 2011/100 (AVG) kann der Asylgerichtshof daher von Amts wegen Erkenntnisse, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufgehoben oder geändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51, in der Fassung BGBl. römisch eins 2011/100 (AVG) kann der Asylgerichtshof daher von Amts wegen Erkenntnisse, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufgehoben oder geändert werden.

In Anbetracht der oa. Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschlussfassung seines Erkenntnisses vom 26.07.2012, Gz. Zl. C16 408.364-1/2009/9E, durch einen Senat unter ausschließlicher Beteiligung von Richterinnen hätte erfolgen müssen.

Das genannte Erkenntnis wird daher behoben und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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