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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §78 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/04/0209 E 30. Juni 2004 RS 2Stammrechtssatz
§ 78 Abs. 2 GewO 1994 ermöglicht innerhalb bestimmter Grenzen Abweichungen vom Genehmigungsbescheid bzw. von den darin enthaltenen Auflagen. Nach ihrem normativen Gehalt ermächtigt diese Bestimmung nicht den Betriebsinhaber, an Stelle der vorgeschriebenen Auflagen andere, ihm zweckentsprechend erscheinende Maßnahmen zu setzen. Vielmehr ist er "zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes" verpflichtet.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003040104.X01Im RIS seit
05.12.2005