RS Vwgh 2005/11/7 2003/04/0104

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Veröffentlicht am 07.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §78 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0209 E 30. Juni 2004 RS 2

Stammrechtssatz

§ 78 Abs. 2 GewO 1994 ermöglicht innerhalb bestimmter Grenzen Abweichungen vom Genehmigungsbescheid bzw. von den darin enthaltenen Auflagen. Nach ihrem normativen Gehalt ermächtigt diese Bestimmung nicht den Betriebsinhaber, an Stelle der vorgeschriebenen Auflagen andere, ihm zweckentsprechend erscheinende Maßnahmen zu setzen. Vielmehr ist er "zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes" verpflichtet.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040104.X01

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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