TE AsylGH Beschluss 2012/12/20 B9 431086-1/2012

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Spruch

B9 431.086-1/2012/5E

B9 431.089-1/2012/4E

B9 431.091-1/2012/5E

B9 431.087-1/2012/6E

B9 431.090-1/2012/6E

B9 431.088-1/2012/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.716-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.716-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.718-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.718-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.717-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.717-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.719-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.719-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.721-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.721-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.720-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.720-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 30.11.2012 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, reisten ihren Angaben zufolge am 26.09.2012 erstmals legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz.

Als Grund für das Verlassen der Heimat gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, sie seien Roma aus XXXX. Im Jahr 2006 hätte man ihr Haus angezündet. Dabei seien alle Dokumente verbrannt. Vor ca. einem Monat seien sie für 20 Tage nach Schweden gereist und danach wieder nach XXXX in ihr Haus zurückgekehrt. In Schweden hätten sie Asylanträge gestellt, wären dann aber freiwillig wieder nach Hause gefahren. Nach der Rückkehr wären maskierte Männer gekommen und hätten den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bedroht, verprügelt und mitgenommen.Als Grund für das Verlassen der Heimat gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, sie seien Roma aus römisch 40 . Im Jahr 2006 hätte man ihr Haus angezündet. Dabei seien alle Dokumente verbrannt. Vor ca. einem Monat seien sie für 20 Tage nach Schweden gereist und danach wieder nach römisch 40 in ihr Haus zurückgekehrt. In Schweden hätten sie Asylanträge gestellt, wären dann aber freiwillig wieder nach Hause gefahren. Nach der Rückkehr wären maskierte Männer gekommen und hätten den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bedroht, verprügelt und mitgenommen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.716-BAT, 12 13.718-BAT, 12 13.717-BAT, 12 13.719-BAT, 12 13.721-BAT und 12 13.720-BAT wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, und gem. § 10 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina verfügt. Diese Bescheide wurde am 14.11.2012 durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG zugestellt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.10.2012, Zl. 12 13.716-BAT, 12 13.718-BAT, 12 13.717-BAT, 12 13.719-BAT, 12 13.721-BAT und 12 13.720-BAT wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen, und gem. Paragraph 10, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina verfügt. Diese Bescheide wurde am 14.11.2012 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustellG zugestellt.

Am 30.11.2012 brachten die Beschwerdeführer durch die Rechtsberatung XXXX per Fax ihre Beschwerden ein.Am 30.11.2012 brachten die Beschwerdeführer durch die Rechtsberatung römisch 40 per Fax ihre Beschwerden ein.

Am 11.12.2012 wurden die Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof aufgefordert binnen einer Woche zur verspäteten Einbringung ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.

Am 20.12.2012 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ist nicht erfolgt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat zur Behandlung zuzuweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

In den gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG unterbleiben, da die Beschwerden zurückzuweisen sind.In den gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG unterbleiben, da die Beschwerden zurückzuweisen sind.

Zur Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung:

Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.

Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden als verspätet erweisen:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Asylbescheide wurden - was auch die Beschwerdeführer nicht in Abrede stellen - diesen rechtswirksam am 14.11.2012 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 28.11.2012 Die vorliegenden Beschwerden wurden jedoch erst am 30.11.2012 und daher verspätet eingebracht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erhobenen Rechtsmittel erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurden und daher waren die Beschwerden gegen die Asylbescheide gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erhobenen Rechtsmittel erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurden und daher waren die Beschwerden gegen die Asylbescheide gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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