TE AsylGH Beschluss 2012/12/20 A12 249788-2/2012

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A12 249.788-2/2012/6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012, Zl. 12 14.747-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012, Zl. 12 14.747-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am XXXX geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte ursprünglich am 09.02.2004 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet die Asylgewährung und wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2004 abgewiesen; sowie wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.05.2009 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen.Der am römisch 40 geborene nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte ursprünglich am 09.02.2004 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet die Asylgewährung und wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2004 abgewiesen; sowie wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.05.2009 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgewiesen.

Am 14.10.2012 beantragte der Genannte neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes und wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Am 14.10.2012 beantragte der Genannte neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes und wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 14.11.2012 rechtswirksam zugestellt. Hervorzuheben ist, dass der Antragsteller zum Zustellungszeitpunkt 14.11.2012 im Verfahren unvertreten war, weshalb auch die Zustellung zu seinen eigenen Handen erfolgte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vom 30.10.2012 verneinte der Antragsteller ausdrücklich das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses oder die Existenz eines Zustellbevollmächtigten.

Mit Schreiben vom 17.11.2012 wurde gegenüber dem Bundesasylamt ein bestehendes Vollmachtsverhältnis der Diakonie - Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung angezeigt. In der Folge wurde ein mit 26.11.2012 datierter Beschwerdeschriftsatz gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes im Faxwege eingebracht.Mit Schreiben vom 17.11.2012 wurde gegenüber dem Bundesasylamt ein bestehendes Vollmachtsverhältnis der Diakonie - Flüchtlingsdienst als Mitglied der ARGE Rechtsberatung angezeigt. In der Folge wurde ein mit 26.11.2012 datierter Beschwerdeschriftsatz gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes im Faxwege eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2012 (dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 10.12.2012) wurde dem Beschwerdeführer folgender Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt:

"In Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012, Zahl: 12 14.747-EAST Ost, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass sich die erhobene Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet erweist.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme mit 14.11.2012 rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Rechtsmittelfrist endete am 21.11.2012.

Einerseits ist dem niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll vor dem Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vom 30.10.2012 entnehmbar, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder einen Zustellbevollmächtigten zu haben bzw. ist den vorliegenden Aktenunterlagen weiters ersichtlich, dass der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012 dem Antragsteller mit 14.11.2012 rechtswirksam durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde. Mit 17.11.2012 wurde seitens der ARGE Rechtsberatung gegenüber dem Bundesasylamt die nunmehr unterfertigte, der Diakonie-Flüchtlingsdienst am 16.11.2012 erteilte Vollmacht übermittelt. Am 26.11.2012 wurde nunmehr die in Rede stehende Beschwerde im Faxwege beim Bundesasylamt eingebracht. Nicht hingegen ist ersichtlich, dass der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2012 dem Antragsteller erst mit 21.11.2012 rechtswirksam zugestellt worden wäre. Das nunmehr ausgewiesene Vertretungsverhältnis besteht offenbar erst seit 16.11.2012 - demgemäß nach rechtswirksamer Erlassung des Bescheides an den Antragsteller persönlich am 14.11.2012.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, binnen einer Woche ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme wäre an den Asylgerichtshof, Laxenburger Straße 36, 1100 Wien, zu Zl: A12 249.788-2/2012, zu senden.

Sollte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme erfolgen, wird die Beschwerde gemäß der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen werden."

Der Beschwerdeführer hat zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme eingebracht. Die Frist zur Stellungnahme endete mit Ablauf des 17.12.2012.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus § 14 ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vgl. auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).Die Übergabe einer Sendung an Anstaltsorgane eines Gefangenenhauses ist als Postaufgabe zu werten, weil diese aus Sicht der Häftlinge, wie aus Paragraph 14, ZustellG hervorgeht, wiederum als verlängerter Arm der Post anzusehen sind (VwSlg 11.734 A/1985; VwGH 9.9.1993, 93/01/0151; 7.4.2000, 96/21/0981, vergleiche auch Ritz, ÖStZ 1985, 261).

Der angefochtene Bescheid wurde mit 14.11.2012 durch eigenhändige Übernahme durch den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt.

Ausgehend vom Zustellungsdatum 14.11.2012 endete die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 21.11.2012, weshalb sich die erst am 26.11.2012 eingebrachte, in Rede stehende und im Faxwege eingebrachte Beschwerde als verspätet darstellt.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 21.11.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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