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21/05 BörseNorm
BörseG 1989 §57 Abs2 idF 1996/753;Rechtssatz
Bei der Annahme, es habe sich bei § 57 Abs. 2 Börsegesetz 1989 in der Fassung BGBl I Nr. 11/1998 um eine Regelung gehandelt, die Mindestanforderungen an Freie Makler normiert habe, wird übersehen, dass § 57 Abs. 2 Börsegesetz 1989 nicht vorsah, dass die Freien Makler "mindestens" zu den in § 57 Abs. 2 Börsegesetz genannten Geschäften berechtigt sein müssten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den weiteren Wortlaut des § 57 Abs. 2 Börsegesetz 1989, in dem es heißt, dass die Berechtigung zum Betrieb von Bankgeschäften der Freien Makler "darüber hinaus" nur "die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG" umfassen dürfe. Diese Einschränkung würde ihren Sinn verlieren, wollte man annehmen, dass die Freien Makler "auf Grund des ersten Satzes" des § 57 Abs. 2 BWG auch zu anderen Geschäften berechtigt sein könnten. Schließlich sprechen auch die Erläuterungen zur Börsegesetznovelle BGBl. Nr. 753/1996, 369 BlgNR 20. GP, gegen die genannte Annahme. Die Vermeidung der dort angesprochenen Konkurrenzsituation zwischen den Freien Maklern und ihren Auftraggebern "im Bankgeschäft" wäre nicht gewährleistet, wenn die Freien Makler in eben diesem Bankgeschäft in gleicher Weise wie die Auftraggeber tätig sein dürften. Schließlich sprechen diese Erläuterungen ausdrücklich davon, dass eine Umschreibung des zulässigen Geschäftsgegenstandes erforderlich sei. Wollte man davon ausgehen, dass § 57 Abs. 2 Börsegesetz 1989 lediglich Mindestanforderungen aufstellen wollte, wäre dieser gesetzgeberische Wille verfehlt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2000170229.X01Im RIS seit
19.01.2006