TE AsylGH Beschluss 2012/12/21 B10 431420-1/2012

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Veröffentlicht am 21.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

B10 431.420-1/2012/2Z

B10 431.421-1/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 17.268-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 12 17.268-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.637-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, Zl. 12 17.637-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Ehegatte und Sohn von XXXX, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 22.11.2012, B9 430.226-1/2012/3E, ein Durchführungsaufschub bis zum 31.01.2013, aufgrund ihrer Schwangerschaft und bevorstehenden Geburt, gewährt wurde. Ebenso wurden Erkenntnisse gleichen Inhalts die 6 Kinder der XXXX (und des XXXX) betreffend erlassen.Die beschwerdeführenden Parteien sind Ehegatte und Sohn von römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 22.11.2012, B9 430.226-1/2012/3E, ein Durchführungsaufschub bis zum 31.01.2013, aufgrund ihrer Schwangerschaft und bevorstehenden Geburt, gewährt wurde. Ebenso wurden Erkenntnisse gleichen Inhalts die 6 Kinder der römisch 40 (und des römisch 40 ) betreffend erlassen.

Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 38 AsylG 2005 Abs.1 und Abs.2 lauten:Paragraph 38, AsylG 2005 Absatz eins und Absatz 2, lauten:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Literatur ist neben den in § 38 Abs. 2 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K7 zu § 38 AsylG, 733; Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 575ff).Gemäß Literatur ist neben den in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht, 6. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K7 zu Paragraph 38, AsylG, 733; Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 575ff).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG der beschwerdeführenden Parteien wurde Durchführungsaufschub bis zum 31.01.2013 gewährt. Für die konkreten Fälle bedeutet dies nun aber, dass eine Durchführung der Ausweisungen sieben Tage nach der Beschwerdevorlage - somit ab dem 27.12.2012 - einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde. Entscheidungen über die dem Asylgerichtshof vorliegenden Beschwerden konnten aufgrund der relativ kurzen Verfahrensfrist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden.Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG der beschwerdeführenden Parteien wurde Durchführungsaufschub bis zum 31.01.2013 gewährt. Für die konkreten Fälle bedeutet dies nun aber, dass eine Durchführung der Ausweisungen sieben Tage nach der Beschwerdevorlage - somit ab dem 27.12.2012 - einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde. Entscheidungen über die dem Asylgerichtshof vorliegenden Beschwerden konnten aufgrund der relativ kurzen Verfahrensfrist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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